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VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Juli 2013 - Az. B 3 S 13.30164

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, um im Wege des Eilrechtsschutzes seine Verbringung nach Italien vorläufig zu unterbinden. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, der Volkszugehörigkeit nach Kurde und der Religionszugehörigkeit nach Yezide. Am 06.12.2011 beantragte er in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der anberaumte Termin zur persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 19.01.2012 wurde wegen einer noch ausstehenden Prüfung eines eventuell vorliegenden Dublin-Verfahrens aufgehoben (Beiakt I, S. 22). Mit Vermerk vom 07.12.2011 stellte das Bundesamt einen Eurodac-Trefer für Italien fest (Beiakt I, S. 24). Bei den Fragen zur Identitätsklärung hatte der Antragsteller angegeben, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft von islamischen Gruppierungen im Irak verfolgt. Er habe in einem Teehaus in ... einen Schleuser kennengelernt und mit ihm vereinbart, ihn für 10.000,-- Dollar nach Deutschland zu schleusen. Von einem unbekannten Dorf in der Türkei aus habe er mit vier weiteren Personen am 23.10.2011 die Ladefläche eines Lkw bestiegen und sei versteckt im Laderaum des Lkw durch unbekannte Länder nach Deutschland gefahren. Am 29.10.2011 habe er die Ladefläche des Lkw in einer ihm unbekannten Ortschaft unweit von Karlsruhe verlassen (Beiakt I, S. 30 f.). Einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 30.01.2013 (Beiakt I, S. 41) ist zu entnehmen, dass für den Kläger ein sogenannter Eurodac-Treffer für Italien Nr. IT1LE0150S vorliegt. Mit Schreiben vom 30.01.2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Bezugnahme auf die Eurodac-Nr. IT1LE0150S ein Wiederaufnahmegesuch an Italien: “the alien applied for asylum in germany on 06.12.2011 he had an earlier application in Italy, see enclosed eurodac-hit cat.1 IT please nothing indicates he could have left dublin members area since he entered it so Italy should still be responsible for handling this case according to art. 16 I c or e of the dublin II regulations”. Mit Schreiben vom 30.01.2013 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, der Asylantrag werde nunmehr im oben genannten Dublin-Referat bearbeitet. Mit Schreiben vom 27.02.2013 wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an das Innenministerium der Republik Italien und gab an, ein Wiederaufnahmegesuch sei am 30.01.2013 gestellt worden. Eine Antwort darauf sei nicht eingegangen und deshalb sei dieses Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 c seitens Italien akzeptiert worden (Beiakt I, S. 49). Als Zustimmungszeitpunkt (fiktiv) wurde der 13.02.2013 festgehalten (Vermerk Beiakt I, S. 51). Mit Bescheid vom 26.03.2013 (zutreffend offenbar 26.06.2013), dem Antragsteller per Empfangsbestätigung zugestellt am 03.07.2013, erklärte die Antragsgegnerin den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund der fiktiven Zustimmung gemäß Dublin II VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Antragsteller mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten am 08.07.2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 3 K 13.30165). Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 VwGO anzuordnen. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller habe am 06.12.2011 Antrag auf Gewährung politischen Asyls gestellt. Im März 2013 sei ihm eine Erwerbstätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma in München gestattet worden. Anfang Juni 2013 sei dem Antragsteller durch das Landratsamt Hof mitgeteilt worden, nach Angaben des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge sei für die Durchführung seines Asylverfahrens aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht die Bundesrepublik Deutschland sondern der Staat Italien, in dem erstmalig ein Asylantrag gestellt worden sei, zuständig. Am 26.03.2013 habe Italien sein Einverständnis mit einer Überstellung im Dublin-Verfahren erklärt. Aufgrund dessen solle der Antragsteller bis spätestens 30.06.2013 auf dem Luftweg nach Italien überstellt werden (Schreiben des Landratsamtes Hof vom 03.06.2013). Im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2013 erkläre die Antragsgegnerin, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 30.01.2013 unbeantwortet gelassen. Das Protokoll der Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt liege nicht vor. Der Antragsteller habe seit der Asylantragstellung vor mehr als 1 ½ Jahren nichts mehr gehört. Von einer wirksamen Asylantragstellung in Italien sei nicht auszugehen. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens in Italien sei nicht gewährleistet. Aufgrund dessen sei die Abschiebung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt bereits aus humanitären Gründen unzulässig. Der Antragsteller habe Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen den ergangenen Bescheid, insbesondere auf Überprüfung, ob in Italien die Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet sei, sowie insbesondere Nachweis, dass der Antragsteller in Italien überhaupt als Asylbewerber aufgenommen und nicht von Obdachlosigkeit bedroht sei. Aufgrund dessen sei die aufschiebende Wirkung der Klage ausnahmsweise anzuordnen. Die Ausländerbehörde Hof habe mitgeteilt, dass für den 15.07.2013 ein Flug für den Antragsteller gebucht sei. Aufgrund dessen sei eine unverzügliche Entscheidung geboten. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013, eingegangen beim Gericht am 10.07.2013, beantragte die Antragsgegnerin sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Es wurde angeführt, nach einer groben Sichtung läge wohl eine fiktive Zustimmung vor. Häufig erfolgten jedoch auch nachträgliche Zustimmungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde fristgerecht gestellt, weil die Anfechtungsklage innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1
  3. HS AsylVfG) erhoben wurde. Der Antrag ist jedoch nicht statthaft und damit unzulässig. Der Zulässigkeit steht § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Vorliegend geht es um die Abschiebung des Antragstellers nach Italien. Italien ist Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG; § 26 a Abs. 2 AsylVfG). Zugleich ergibt sich eine Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Antragstellers nach § 27 a AsylVfG auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl L 50 vom 25.02.2003, S 1 - Dublin II-VO). Aufgrund des Eurodac-Treffers Nr. IT1LE0150S ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat (Beiakt I, S. 24, 41 und 45). Italien ist aufgrund der fiktiven Zustimmung gemäß Art. 20 Abs. 1 c Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Damit fallen dem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO (u.a. einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 Dublin II-VO aufzunehmen) zu. Der Asylantrag ist damit gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig. Eine - unbeschadet des klaren Wortlauts der maßgeblichen Vorschrift - verfassungskonforme Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG zu Gunsten des Antragstellers mit dem Ergebnis, dass ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann, kommt im Falle des Antragstellers nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, in Italien sei wegen der dort bestehenden Schwierigkeiten bei Unterbringung und Versorgung von Asylbewerben kein dem europäischen Standard entsprechendes ordnungsgemäßes Asylverfahren gewährleistet, verhilft das seinem Antrag nicht zum Erfolg. Nach der Wertung des verfassungsgebenden Gesetzgebers handelt es sich bei Italien als einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG. Aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts ist davon auszugehen, dass unter anderem in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Ausländer kann somit eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an die Darlegung eines solchen Sonderfalls strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfG vom 14.05.1996 BVerfGE 94, 49 /95 ff., 100). Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10 und C-493/10 ) besteht zunächst eine Vermutung dergestalt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zur Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Griechenland ( NVwZ 2011, 413 ff.) entschieden, dass Art. 3 EMRK die Staaten verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen, und dass die Gesundheit und das Wohlbefinden des Häftlings unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden. Die Richtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 schreibt außerdem zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen. Zudem müssen Staaten, die die EG-Asylzuständigkeitsverordnung anwenden, sich vergewissern, dass das Asylverfahren des Zwischenstaats ausreichende Garantien bietet, damit der Asylbewerber nicht direkt oder indirekt in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass die Gefahr, die dadurch für ihn entsteht, unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK geprüft worden ist. Einen solchen Verstoß hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem o. a. Urteil angenommen, weil der dortige Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland monatelang in extremer Armut gelebt hat und seine elementaren Bedürfnisse nicht habe befriedigen können. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht zur Überzeugung der Einzelrichterin kein Anlass, den Antragsteller, der jung, arbeitsfähig und alleinstehend ist, nicht nach Italien rückzuüberstellen (VG Osnabrück, U. v. 23.01.2012, 5 A 212/11 , juris Rn. 87 ff.). Im Übrigen gehen die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Bericht vom Mai 2011) und der UNHCR (Stellungnahme vom 24.04.2012 gegenüber dem VG Braunschweig) davon aus, dass eine angemessene Versorgung in Italien lediglich für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen nicht gesichert erscheint, also z. B. für (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Dazu zählt der 21-jährige Antragsteller nicht. Systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien liegen im Übrigen nicht vor (BayVGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 20 ZB 12.30286 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2012, Az. 4 MC 133/12 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013, Az. 6 J 2634/12.A; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.02.2013, Az. RN 11.30445; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 14.05.2013, Az. 6 K 412/11.A; VG Trier, Urteil vom 22.04.2013, Az. 5 K 87/13 .TR). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/639524.html Kommentare

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