(1995)bzw. 42.000 DM (1996,1998). Die Zahlungen erfasste der Kläger im Rahmen seiner Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Besteuerungsgrundlagen für die Beteiligten an dieser Gesellschaft wurden durch das Finanzamt H einheitlich und gesondert festgestellt, wobei die Zahlungen an die Geschäftsführer nicht in den Feststellungsbescheiden erfasst wurden. Im Jahr 1997 fand aufgrund der Prüfungsanordnung vom 16. April 1997 eine Außenprüfung beim Kläger u.a. hinsichtlich Einkommensteuer 1993-1995 statt. Im Außenprüfungsbericht vom 2. Juni 1997 erkannte der Prüfer die ermäßigte Besteuerung der Zahlungen für die Geschäftsführertätigkeit bei der X. EWIV nach § 34 EStG nicht mehr an, da hierzu keine Feststellungen in den Feststellungsbescheiden für die X. EWIV enthalten seien. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und änderte u.a. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 1994 und 1995. Gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, jeweils vom 7. August 1997, legten die Kläger Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens ergingen am 16. Mai und 6. Juli 2000 jeweils für beide Streitjahre Änderungsbescheide, die dem klägerischen Begehren jedoch nicht abhalfen. Auch in den ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen für 1996 und 1998 gewährte das Finanzamt keine Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG für die Zahlungen der X. EWIV. Gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1998 jeweils vom 4. Februar 2000, mit denen der Vorbehalt der Nachprüfung der Steuerfestsetzungen aufgehoben wurde, legten die Kläger Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erging für das Streitjahr 1998 am 1. März 2000 ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2010 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Demnach sei unabhängig von der Einordnung der Zahlungen jedenfalls die Frage einer Anwendbarkeit einer ermäßigten Besteuerung zu verneinen, da es an einer Zusammenballung von Einnahmen fehle. Hiergegen wenden sich die Kläger und machen geltend, bei den streitigen Zahlungen handle es sich nicht um einen Vorweggewinn. Über die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG sei im Veranlagungsverfahren und nicht im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der X. EWIV zu entscheiden. Bei den Geschäftsführern einer EWIV handle es sich um Organe, die ihre Leistung nicht aus der Gesellschafterstellung, sondern vielmehr aus einer unabhängig davon begründeten Organstellung erbrächten. Werde der Geschäftsführer aufgrund besonderer Bestellung und nicht im Rahmen seines Mitgliedschaftsverhältnisses tätig, so erbringe er keine Gesellschafterleistung, so dass eine etwaige Vergütung auch nicht Teil der einheitlichen und gesonderten Feststellung sein könne. Die von der EWIV an die Geschäftsführer gewährten Vergütungen stellten Aufwandsentschädigungen dar. Es handle sich nicht um leistungsbezogene Vergütungen. Es seien Aufwendungen, welche den Geschäftsführern aus der Tätigkeit für die Gesellschaft erwachsen, insbesondere Reisekosten und Bürounkosten, ausgeglichen worden. Darüber hinaus stellten die Vergütungen zumindest einen symbolischen Ausgleich für den Einnahmeverlust dar. Die Tätigkeit selbst entspreche auch nicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers, sondern stelle sich als Verbandstätigkeit dar. Darüber hinaus werde die unangemessene Verfahrensdauer gerügt. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 jeweils vom 06. Juli 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 04. Februar 2000 und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 01. März 2000 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in 1994 um 24.000 DM, in 1995 um 30.000 DM und in 1996 und 1998 um jeweils 42.000 DM niedriger angesetzt werden. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Ferner macht es geltend, dass im Falle der Anwendbarkeit des § 34 EStG zu berücksichtigen sei, dass von den Einnahmen aus den Entschädigungszahlungen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen abzuziehen wären. Gründe II. 1. Unter Berücksichtigung des Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung sowie des Sach- und Streitstandes hält der Senat es für angebracht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO). 2. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht wurden die Zahlungen der X. EWIV an den Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger berücksichtigt und nicht gemäß § 34 Einkommensteuergesetz in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (EStG a.F.) als außerordentliche Einkünfte behandelt. 2.1. Vorliegend mussten die streitigen Zahlungen an den Kläger, um sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger steuerlich zu berücksichtigen, nicht in den Feststellungsbescheiden der Streitjahre für X. EWIV erfasst sein. 2.1.1. Abweichend von § 157 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). 2.1.2. Vorliegend wurden die streitigen Zahlungen nicht in den Feststellungsbescheiden für die X. EWIV erfasst. Diese waren - auf der Grundlage der Entscheidung des für die gesonderten Feststellungen der EWIV zuständigen Finanzamts - auch nicht gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen und wurden auch bewusst nicht erfasst, so dass sich aus der fehlenden gesonderten Feststellung auch kein Verbot der Erfassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Streitjahre ableiten lässt. 2.1.2.1. Gemäß Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV; ABl. L 199 vom 31.07.1985 Seite 1 ff., im Folgenden Verordnung (EWG) Nr. 2137/85) wird das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei ihren Mitgliedern besteuert. Ferner bestimmt § 1 des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-AG), dass, soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 gilt, auf eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzend zu den Vorschriften des EWIV-AG die für eine offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind; die EWIV gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. 20Soweit die EWIV wie eine OHG behandelt wird, kann es sich bei ihr somit steuerlich auch um eine Mitunternehmerschaft (§ 15 Satz 1 Nr. 2 EStG) handeln, deren Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO gesondert und einheitlich festzustellen sind. Jedoch bestimmt Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85, dass die EWIV den Zweck hat, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern; sie hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Ferner muss ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur eine Hilfstätigkeit hierzu bilden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EWG) Nr. 2137/85). Sofern also eine EWIV lediglich Hilfsfunktionen für die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder übernimmt und damit als Hilfsgesellschaft anzusehen ist, kann sie keineMitunternehmerschaft darstellen. Denn in diesem Fall fehlt es jedenfalls an der Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 15 Abs. 2 EStG) der Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit und damit an einer gemeinsamen Einkunftsquelle. Gleichzeitig kommt auch keine gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO in Betracht, da es an einer gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften fehlt. Jedoch kann eine gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) vom 19.12.1986 (BGBl. I 1986, 2663) erfolgen (vgl. Bärwaldt in Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften, 3. Auflage, § 19 Rz. 107; Kunz in Gosch/Beermann, AO/FGO-Kommentar, § 180 Rz. 26.1) 2.1.2.2. Gemäß § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO sind dabei auch Sonderbetriebsausgaben bzw. -einnahmen. Sie sind Teile der Einkünfte (des Gewinns), an denen mehrere Personen beteiligt sind. Das Gesetz schreibt in den Fällen des § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung vor und nicht nur die Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Ergebnisses (vgl. BFH-Urteile vom 4.03.2009 I R 58/07 , BFH/NV 2009, 1953 ; vom 11.12.2003 IV R 42/02 , BFHE 204, 223 , BStBl II 2004, 353 ; vom 11.09.1991 XI R 35/90 , BFHE 165, 336 , BStBl II 1992, 4 ). Sonderbetriebseinnahmen können somit bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO nur dann im Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid) berücksichtigt werden, wenn diese im Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft erfasst sind. Sofern im Rahmen einer Gewinnfeststellung nach § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst.
- a)AO im Gewinnfeststellungsbescheid Sonderbetriebseinnahmen nicht erfasst sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Feststellungsbescheid lückenhaft ist, d.h. eine notwendig zu treffende Feststellung nicht enthält (vgl. BFH-Urteil vom 3.03.2011 IV R 8/08 , BFH/NV 2011, 1649 ), oder ob der Feststellungsbescheid die negative Entscheidung enthält, es seien keine solchen Einnahmen angefallen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2012 IV R 19/09 , BFH/NV 2012, 1569). Unabhängig hiervon ist eine Berücksichtigung der Sonderbetriebseinnahmen jedoch nur möglich, wenn diese im Feststellungsbescheid enthalten sind. Im ersten Fall kann dies durch eine Ergänzung nach § 179 Abs. 3 AO, im zweiten Fall durch eine Änderung des Feststellungsbescheids nach Maßgabe der Änderungsvorschriften (§§ 172 ff. AO) erreicht werden. 242.1.2.3. Demgegenüber ist bei einer gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der EWIV auf der Grundlage des § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) vom 19.12.1986 (BGBl. I 1986, 2663) eine Berücksichtigung der streitigen Zahlungen nicht zwangsläufig von einer Erfassung der Zahlungen im Feststellungsbescheid für die EWIV abhängig. Denn die Entscheidung, ob eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO durchgeführt wird und welche Besteuerungsgrundlagen von dieser Feststellung erfasst sein sollen, liegt bei der Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 4 V zu § 180 Abs. 2 AO in der in den Streitjahren geltenden Fassung). 2.1.2.4. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Bindungswirkung (§ 182 Abs. 2 Satz 1 AO) der die EWIV betreffenden Feststellungsbescheide für die Einkommensteuerveranlagung der Kläger ist vorliegend für die Frage, ob die streitigen Zahlungen in den streitigen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt werden durften, u.a. maßgeblich, ob das zuständige Feststellungsfinanzamt in den Feststellungsbescheiden die EWIV als Mitunternehmerschaft oder als reine Hilfsgesellschaft qualifiziert hat. Ob diese getroffene Qualifizierung zutreffend ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung sein (vgl. § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO). Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die X. EWIV in den Feststellungsbescheiden der Streitjahre als Hilfsgesellschaft qualifiziert und eine Feststellung der Besteuerungsgrundlage der EWIV gemäß § 180 Abs. 2 AO durchgeführt wurde. Zwar ist aus dem vorgelegten Feststellungsbescheid von 1998 nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Feststellungen erfolgten. Feststellungsbescheide für die Jahre davor konnten aufgrund der mittlerweile erfolgten Aktenvernichtung nicht mehr vorgelegt werden. Jedoch ergibt sich aus den Stellungnahmen des zuständigen Finanzamts u.a. vom 27. Januar 2000, dass es davon ausging, dass hinsichtlich der EWIV mangels Gewinnerzielungsabsicht keine Mitunternehmerschaft vorliege und die Zahlungen an den Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer „nicht als Vorweggewinn bei der einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen“ sei. Tatsächlich hatte die X. EWIV nach dem Vereinigungszweck (Art. 3 Nr. 1 der Satzung) nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen, sondern sollte vielmehr die Mitglieder unterstützen. Auch die festgestellten Ergebnisse waren in den Streitjahren regelmäßig negativ (1998: - … DM). Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der in den Streitjahren vertretenen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 15. November 1988 - IV C 5 – S 1316 – 67/88; http://www.libertas-institut.com), sofern es sich bei einer EWIV nicht um ein Gewinnerzielungssubjekt handelt, ihr Gewinn nur nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO v. 19.12.1986 (BStBl 1987 I S. 2) einheitlich und gesondert festgestellt werden kann. 27Deshalb sind nach Überzeugung des Gerichts die Feststellungsbescheide dahingehend auszulegen, dass sie auf § 180 Abs. 2 AO beruhen und gemäß § 4 V zu § 180 Abs. 2 AO die Vergütungen an den Kläger in den Bescheiden bewusst nicht erfasst wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden entsprechend den damals geltenden Verwaltungsanweisungen handelten und daher das Feststellungsverfahren für die X. EWIV in Kenntnis der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Vereinigung auf § 180 Abs. 2 AO stützten. Abweichende Anhaltspunkte sind weder schlüssig vorgebracht worden noch sind solche ersichtlich. Die streitigen Zahlungen konnten somit unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger in den Streitjahren berücksichtigt werden. 2.2. Die streitigen Zahlungen wurden zutreffend besteuert. 2.2.1. Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F.). Dieser beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark (Streitjahren 1994 bis 1996) bzw. 15 Millionen Deutsche Mark (Streitjahr 1998) nicht übersteigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. bzw. § 52 Abs. 24a EStG a.F.). Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG a.F. kommen u.a. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.). 302.2.2. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 34 EStG a.F. nicht erfüllt. Die streitigen Vergütungen stellen keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG a.F. dar. Insbesondere ist auch keine Entschädigung gegeben, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist (§ 24 Nr. 1 Buchst.
- a)EStG a.F.). Eine solche Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.08.2009 IX R 11/09 , BFHE 226, 265 , BStBl II 2011, 27 ). Vorliegend wurden die Vergütungen gemäß der für die EWIV geltenden Satzungsbestimmungen und gemäß der Geschäftsordnung gewährt. Die ursprüngliche Regelungsgrundlage für die Zahlungen wurde nicht durch eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage ersetzt, sondern blieb von Anfang unverändert. Ferner stellen die streitigen Zahlungen auch deshalb keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG a.F. dar, da in ständiger Rechtsprechung solche grundsätzlich nur bejaht werden, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9.10.2008 IX R 85/07 , BFH/NV 2009, 558 ). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (BFH-Urteile vom 25.08.2009 IX R 11/09 , BFHE 226, 265 , BStBl II 2011, 27 ; vom 28.06.2006 XI R 58/05 , BFHE 214, 319 , BStBl II 2006, 835 ). Da vorliegend die Zahlungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer regelmäßig monatlich in dem gesamten Streitzeitraum geleistet wurden, fehlt es offensichtlich an der notwendigen Zusammenballung von Einkünften. 2.2.3. Die Zahlungen müssen nicht deshalb steuerlich unberücksichtigt bleiben, weil sie als Aufwandsentschädigungen bezeichnet wurden (vgl. § 10 GO). Zum einen gibt es keine allgemeine Steuerfreiheit von Entschädigungszahlungen, zum anderen erfüllen die Zahlungen auch keinen Tatbestand des § 3 EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen besondere Einnahmen steuerfrei bleiben. Darüber hinaus kann auch allein die Bezeichnung einer Zahlung nicht zur Steuerfreiheit führen. Vielmehr ist auf ihren wirtschaftlichen Gehalt abzustellen. 34Unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls ist davon auszugehen, dass die Leistungen der EWIV an den Kläger vorrangig als Entgelt für seinen Arbeitseinsatz als Geschäftsführer anzusehen sind und jedenfalls nicht allein Auslagenerstattung darstellen sollten. Hierfür sprechen die Angaben des Klägers, wonach die Zahlungen auch einen symbolischen Ausgleich für den Einnahmeverlust darstellen sollten. Sofern aber diese Zahlungen für einen eingetretenen Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wurden, teilen sie - unabhängig von ihrer Qualifizierung (§ 2 Abs. 1 EStG) - grundsätzlich das Besteuerungsschicksal der Einnahmen, die sie ersetzen (vorliegend entgangene Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt; vgl. zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG BFH-Urteil vom 15.11.2007 VI R 91/04 , BFH/NV 2008, 767 ). Eine ermäßigte Besteuerung ist deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Ferner wurden auch keine Unterlagen und konkreten Berechnungen vorgelegt, aus denen gefolgert werden kann, dass die Zahlungen an die Geschäftsführer von Anfang an nach den im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit anfallenden Aufwendungen bemessen wurden und somit dem tatsächlichen Aufwand des Klägers entsprechen sollten. Sofern vorliegend die streitigen Zahlungen tatsächlich nur dazu gedient hätten, Aufwendungen zu erstatten, würde dies auch nicht zu dem vom Kläger begehrten Ergebnis, der ermäßigten Besteuerung der gesamten Einnahmen, führen. In diesem Fall wären von den erhaltenen Zahlungen die dadurch veranlassten Aufwendungen abzuziehen, so dass im Ergebnis nur der Saldo für eine ermäßigte Besteuerung in Betracht käme. Sollten die angefallenen Aufwendungen den für die Geschäftsführertätigkeit erhaltenen Zahlungen entsprechen, wären somit keine ermäßigt zu besteuernden Einkünfte vorhanden. Sofern dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit für die EWIV Aufwendungen entstanden sind, sind diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies ist nach Angaben des Klägers im Rahmen der Gewinnermittlung des Klägers für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch erfolgt. 3. Die von den Klägern geltend gemachte überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass das Einspruchsverfahren unangemessen lange dauerte. Jedoch bestand für die Kläger die Möglichkeit durch Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) dieses Rechtsbehelfsverfahren abzukürzen. Bereits aus diesem Grund kann eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens keine Verwirkung des Steueranspruchs nach sich ziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.10.2012 XI B 51/12 , BFH/NV 2013, 220). 4 . … Permalink: http://openjur.de/u/639530.html Kommentare