behinderten Menschen frei, kann der nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungspflichtige Sozialhilfeträger in den Grenzen
Tatbestand Die Beteiligten streiten über einen Vermögenseinsatz in Höhe von 4.129,29 € zur Tragung der Kosten der Sozialhilfe. Die 1953 geborene Klägerin ist bei Down-Syndrom geistig und körperlich behindert und lebt vollstationär betreut seit 28.Oktober 1997 in einer stationären Einrichtung, den A-Stadter Wohnstätten in A-Stadt. Sie steht unter Betreuung. Der Beklagte ist der zuständige überörtliche Sozialhilfeträger. Die Kosten der stationären Betreuung wurden seit
der Klägerin zugewandten Vermächtnisses wurde ein Testamentsvollstrecker bestimmt (§ 3). Außerdem wurde die Klägerin zum Erben
überlebenden Ehegatten bestimmt. Die Klägerin solle befreiter Vorerbe sein, Nacherbe der Familienentlastende Dienst FED,A-Stadt/AB. e.V. (§ 4). Auch bezüglich der Vorerbschaft wurde ein Testamentsvollstrecker bestimmt (§ 5). § 6
Testaments bestimmt: „Der vorhandene Nachlass soll dazu dienen, unserem Kind zu ermöglichen, sein Leben wie bisher weiterzuführen. Wir stellen es in das Ermessen
Testamentsvollstreckers, aus den Erträgnissen und, wenn er dies für erforderlich hält, auch aus der Substanz
Vermächtnisses und der Vorerbschaft Sachleistungen und Vergünstigungen für unser Kind zu erbringen, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll hält und die geeignet sind, unserem Kind Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen. Das Vermögen soll für das persönliche Wohl und für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend dem Grad der Behinderung unseres Kindes verwandt werden. Wir denken dabei insbesondere daran, dass unserer Tochter ausreichende Mittel zur Verfügung stehen sollen für Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen wie z.B. Musikgeräte, Schallplatten, Fernseher, technische Geräte entsprechend der technischen Entwicklung und seinen Wünschen und Bedürfnissen, die Einrichtung seines Zimmers, Freizeiten und Urlaubsaufenthalte, einschl. der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände, ärztliche Behandlungen,Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht (vollständig) gezahlt werden, z.B. Brille, Zahnersatz usw.,Kuraufenthalte, Besuche bei Verwandten und Freunden.(…)“. Der Wert
Vermögens wurde von den Eltern bei Abfassung
Testaments mit 50.000,00 DM angegeben (§ 9). Der Vater der Klägerin verstarb 1998, die Mutter der Klägerin 1999. Der Wert
Nachlasses betrug nach Abzug von Verbindlichkeiten laut Nachlachlassverzeichnis vom 4. Juli 1998129.691,00 DM, das entspricht 66.309,96 €. Nachdem der im Testament benannte Testamentsvollstrecker das Amt nicht angenommen hatte, bestellte das Amtsgericht Hofgeismar mit Beschluss vom 20.Mai 1999 Herrn Rechtsanwalt LE. zum Testamentsvollstrecker. Die letzte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII im Vorfeld
hier streitigen Vermögenseinsatzes erfolgte mit bestandskräftigem Bescheid vom
Testamentsvollstreckers ein Betrag von 1.800,00 € mit dem Verwendungszweck „Taschengeld 04-09/05“ und ein weiterer Betrag von 5.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Erbschaft“ geflossen. Diese Überweisungen waren durch die Betreuerin der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2005 erbeten worden. 5.000,00 € würden für einen neue Einrichtung
Zimmers der Klägerin nach ihrem Umzug im Haus sowie für die Teilnahme an Freizeiten, 300,00 € monatlich an Taschengeld benötigt. Tatsächlich wurde die Zimmereinrichtung nicht angeschafft und fiel die Freizeit im Jahr 2005 aus. Mit Bescheid vom
Beklagten vom
Testamentsvollstreckers einerseits und die Einsetzung als nicht befreite Vorerbin andererseits habe die Klägerin selbst keine Verfügungsmöglichkeit über den Nachlass. Werde ihr aber seitens
Testamentsvollstreckers ein Betrag auf das Wohnheimkonto, also ihr Taschengeldkonto, gezahlt, erhalte die Klägerin über diesen Betrag die Verfügungsgewalt. Sinn und Zweck
Taschengeldkontos sei es,persönliche Bedürfnisse zu decken. Entsprechend der testamentarischen Verfügung solle der Testamentsvollstrecker schließlich demgemäß auch ausreichende Mittel zur Verfügung stellen z.B. für Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen,Zimmereinrichtung, Urlaub, ärztliche Behandlung oder Hilfsmittel.Auf dem Taschengeldkonto der Klägerin habe sich schließlich im Januar 2006 ein Betrag in Höhe von 6.723,84 € befunden.Unabhängig davon, woher das Guthaben stamme, habe die Klägerin über diesen Betrag verfügen können. Dies sei der Sinn
Taschengeldkontos. Durch die Ansammlung von Barbeträgen über den Vermögensfreibetrag gemäß § 90 SGB Xll in Höhe von 2.600,00 €hinaus werde der Sinn und Zweck
Taschengeldkontos überzogen.Vorgelegt habe die Klägerin Quittungen über den Kauf von Bekleidung ab 14. März 2006, ohne dass sich bis zum Tag der Forderung am 3.März 2006 größere Ausgabepositionen zur Deckung
persönlichen Bedarfs der Klägerin fänden. Es sei damit zu unterstellen, dass die hier im August 2005 erfolgten Buchungen nur dazu gedient hätten,der Klägerin ausreichend Geld zur Verfügung zu stellen, um für einen gewissen Zeitraum keine weiteren Buchungen vornehmen zu müssen. Eine konkrete Verwendung der auf dem Taschengeldkonto ab
Taschengeldkontos bestritten werden. Die Forderung
über dem Freibetrag in Höhe von 2.600,00 € liegenden Vermögens unter Berücksichtigung der von der Betreuerin verwalteten 5,45 €gemäß § 90 SGB Xll sei danach rechtmäßig und hinsichtlich
geforderten Betrages gerechtfertigt. Die Klägerin hat am 15. Januar 2007 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben und sich gegen die Inanspruchnahme
Vermögensbetrages gewandt.Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und aufzuheben. Die Überweisungen
Testamentsvollstreckers im August 2005 seien allein aus verwaltungstechnischen Vereinfachungsgründen heraus erfolgt, ohne dass der Klägerin damit eine freie Verfügungsmöglichkeit über die Gelder außerhalb der testamentarischen Bestimmungen eingeräumt worden wäre. Laut testamentarischer Bestimmungen sollte die Klägerin den Nachlass entsprechend der Zuweisung durch den Testamentsvollstrecker zur Deckung ihrer laufenden persönlichen Bedürfnisse verwenden, so dass seit 1. Oktober 2003 weder Grundbarbetrag, Zusatzbarbetrag noch Bekleidungspauschale nach dem SGB XII geleistet werden mussten. Der Vermögensverwalter sollte im bestimmungsgemäßen Umfang, und insoweit zur Befriedigung der vorgenannten Bedarfe, der Klägerin die Beträge zuwenden. Die Klägerin, die das Down-Syndrom habe, sei außerdem intellektuell gar nicht in der Lage sei, selbst über Gelder zu verfügen. Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 30.Januar 2007 sei sie nicht in der Lage, Dinge
täglichen Lebens allein zu bewältigen. Sie benötige Hilfe bei Vermögens- und Gesundheitsfragen, bei der Bestimmung
Aufenthaltsortes, bei Behördengängen und bei der Anleitung zur Körperhygiene und Kleidung. Demzufolge habe sie auch keine Verfügungsgewalt über das Taschengeldkonto. Mangels Zugriffsmöglichkeit durch die Klägerin liege auch kein verwertbares Vermögen im Sinne
SGB Xll vor. Der Beklagte hat vorgetragen, das Taschengeldkonto der Klägerin werde zwar vom Wohnheim verwaltet, jedoch habe jeder Leistungsberechtigte Verfügungsgewalt über sein Konto und erfolge die Verwaltung für den Leistungsberechtigten, für den das Taschengeldkonto eingerichtet sei. Sinn und Zweck eines Taschengeldkontos sei es, den Barbetrag und den Zusatzbarbetrag sowie kleinere Geldbeträge für den jeweiligen Leistungsberechtigten vorzuhalten, damit dieser kleinere Bedarfe aus dem Konto decken könne. Sinn und Zweck dieses Kontos sei es keinesfalls, größere Beträge zu verwalten. Insbesondere sei es bei Ansparung größerer Summen auf dem Taschengeldkonto völlig unstreitig, dass hinsichtlich der über den Vermögensfreibetrag von 2.600,00 €hinausgehenden Beträge eine Verwertung erfolge und der Leistungsberechtigte aus diesem Vermögen zu den Kosten der Sozialhilfe beizutragen habe. So sei auch hier verfahren worden.Der sich auf dem Konto befindliche Betrag habe das übliche Maß bei weitem überstiegen. Auch wenn der Betrag aus dem Nachlass der verstorbenen Eltern der Klägerin stamme, sei er durch Einzahlung auf das Taschengeldkonto der Verfügungsgewalt
Testamentsvollstreckers entzogen worden. Damit handele es sich um kein geschütztes Vermögen im Sinne
BSHG bzw.
Ein Vermögenseinsatz unter Berücksichtigung
Vermögensfreibetrages von 2.600,00 € sei damit möglich. Sinn und Zweck eines Taschengeldkontos würden durch die Überweisungen in ihr Gegenteil verkehrt. Die Finanzierung größerer Anschaffungen bzw. von Freizeiten und Urlaubsaufenthalten könne über andere Zahlungswege erfolgen. Derartige Aufgaben könne die Betreuerin über das von ihr verwaltete Konto abwickeln. Der Testamentsvollstrecker sei insoweit gehalten, die erforderlichen Beträge auf ein entsprechendes Konto, nicht aber auf das Taschengeldkonto,anzuweisen. Tue er es dennoch, stehe der Betrag in der Verfügung der Leistungsberechtigten und könne als Vermögen abgeschöpft werden. Das Sozialgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass der verstorbenen Eltern der Klägerin zum Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung befragt.Der Inhalt dieser Befragung lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Mit Urteil vom 30. Juni 2010 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 3. März 2006 in der Fassung
Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der vom Beklagten vorliegend in Höhe von 4.129,29 € geforderte Vermögenseinsatz sei im vorliegenden Einzelfall aus dem Vorbringen der Klägerin heraus, das sich die Kammer zu Eigen mache, nicht gerechtfertigt, auch wenn dem Beklagten zuzugestehen sei, dass die vorgenommenen Überweisungen auf das Taschengeldkonto der Klägerin hier zumindest in der getätigten Höhe nicht mehr dem Sinn und Zweck eines Taschengeldkontos entsprächen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Testamentsvollstrecker der verstorbenen Eltern der Klägerin habe dem Gericht in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar und glaubhaft versichert, dass die Überweisungen allein aus verwaltungstechnischen Vereinfachungsgründen erfolgt seien, ohne dass der Klägerin damit eine freie Verfügungsmöglichkeit über die Gelder außerhalb der testamentarischen Bestimmungen eingeräumt worden wäre und ohne dass der Klägerin selbst eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit nicht zuletzt aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich überhaupt gegeben gewesen wäre. Zumindest in dieser Konstellation handele es sich nach Auffassung der Kammer bei den überwiesenen Geldern um kein verwertbares Vermögen im Sinne
SGB Xll, auch wenn die Überweisungen eine solche Annahme zunächst gerechtfertigt erscheinen ließen. Nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Erläuterungen zu Sinn und Zweck der Überweisungen sollten im Ergebnis einerseits die der Klägerin aus Sozialhilfemitteln gerade nicht gezahlten Barbeträge und Bekleidungsbeihilfen ausgeglichen werden und zum anderen und in erster Linie Einzelanweisungen im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung
Nachlasses lediglich aus verwaltungstechnischen Vereinfachungsgründen verhindert werden.Dass hierfür das Taschengeldkonto mit dem Beklagten nicht den geeigneten „Ort“ darstelle, sei einzuräumen; allein die Überweisung der Gelder auf das Taschengeldkonto ändere jedoch nichts an ihrer „Zweckbestimmung“. Das Urteil ist der Klägerin und dem Beklagten jeweils am 12.August 2010 zugestellt worden. Mit seiner am
jenigen Leistungsberechtigten, für den das Taschengeldkonto eingerichtet sei. Sinn und Zweck
Taschengeldkontos sei es, den Barbetrag und den Zusatzbarbetrag sowie kleinere Geldbeträge für den jeweiligen Leistungsberechtigten vorzuhalten, damit dieser kleinere Bedarfe gemäß seinen Wünschen aus dem Konto decken könne.Sinn und Zweck dieses Kontos sei es keineswegs, größere Beträge zu verwalten. Hier habe der sich auf dem Konto befindliche Betrag bei Weitem das übliche Maß überstiegen. Auch wenn der Betrag aus dem Nachlass der Klägerin - gemeint: aus dem Nachlass der Mutter der Klägerin - stamme, sei er durch Einzahlung auf das Taschengeldkonto der Verfügungsgewalt
Testamentsvollstreckers entzogen worden.Damit sei der Betrag kein geschütztes Vermögen im Sinne
Ein Vermögenseinsatz unter Berücksichtigung
Vermögensfreibetrages von 2.600,00 € sei damit möglich. Der Vermögenseinsatz erfolge auch nicht über Gebühr, da der bestehende Vermögensfreibetrag von 2.600,00 € allemal ausreichend gewesen sei, um den üblichen Bedarf zu decken. Dies habe sich hier dadurch gezeigt, dass die im Widerspruchsverfahren seitens der Klägerin vorgelegten Belege Aufwendungen von unter 2.600,00 € betrafen.Der Sinn und Zweck
Taschengeldkontos, nämlich den persönlichen Bedarf der Klägerin zu decken, sei damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfüllt worden. Entgegen der Auffassung
Sozialgerichts könne der Testamentsvollstrecker sich seiner Aufgaben nicht dadurch entledigen, dass er aus Vereinfachungsgründen das monatliche Taschengeld für die Klägerin nicht monatlich gestaffelt, sondern in einer Summe auf das Taschengeldkonto anweise. Tue er es dennoch, stehe der Betrag zur Verfügung der Klägerin und könne als Vermögen abgeschöpft werden.Der Umstand, dass die Klägerin hier zusätzlich unter gesetzlicher Betreuung stehe, ändere daran nichts. Die Betreuerin sei nicht der verlängerte Arm
Testamentsvollstreckers, sondern Vertreterin der Klägerin. Damit sei die Klägerin - auch mit Hilfe ihrer Betreuerin – verfügungsberechtigt über das sich auf dem Taschengeldkonto befindliche Vermögen, Auf die tatsächlichen kognitiven Fähigkeiten der Klägerin komme es dabei nicht an, da sie durch ihre Betreuerin vertreten bzw. unterstützt werde. Mit Überweisung auf das Taschengeldkonto sei der Geldbetrag dem Zugriff
Testamentsvollstreckers entzogen und unterliege damit nicht mehr der testamentarisch verfügtenrechtlichen Beschränkung. Damit sei das sich in der Hand der Leistungsberechtigten bzw. der Betreuerin befindliche Vermögen - die Ausnahmen
2 SGBXll i.Ü. griffen nicht - verwertbares Vermögen. Das auf dem Taschengeldkonto befindliche Vermögen oberhalb der Freigrenze könne grundsätzlich als verfügbares Vermögen im Sinne
Dies insbesondere auch im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz
SGB Xll und im Hinblick auf die Besonderheit
1 SGB XII. Der Beklagte habe hier im Rahmen der vollstationären Betreuung die Kosten zunächst in voller Höhe übernommen. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass verwertbares Vermögen vorhanden sei, sei dieses im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, d.h. soweit möglich und zumutbar,zur Wiederherstellung
Nachranggrundsatzes einzusetzen. Auf Nachfrage
Berichterstatters hat der Beklagte ergänzt,die Überweisung auf das Taschengeldkonto stelle eine Verfügung bzw.Überlassung i. S. der §§ 2205 , 2217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)dar. Es liege eine Dauertestamentsvollstreckung i. S.
Der Testamentsvollstrecker habe den Nachlass i. S.
Diese Verwaltung beinhalte auch die Verfügungsgewalt über den Nachlass i. S. der Vorgaben der Erblasser. Damit einher gehe die Verfügungsbeschränkung der Klägerin gemäß § 2211 BGB. Mit der Überweisung
Vermögensbetrages aus dem Nachlass auf das Taschengeldkonto der Klägerin erlange diese freie Verfügungsmöglichkeit über die Gelder und die Verwaltungs- bzw. Verfügungsmöglichkeit
Testamentsvollstreckers ende. Eine Verwaltung
Nachlasses auf dem Konto der Klägerin durch den Testamentsvollstrecker i. S. einer Bindung
Vermögens könne nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht angenommen werden. Vielmehr begebe sich der Testamentsvollstrecker mit Anweisung
Geldbetrages auf das Taschengeldkonto seiner Verfügungsmöglichkeit und räume diese der Klägerin selbst,vertreten durch ihre gesetzliche Betreuerin, ein. Eine Freigabe liege in der Regel dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker einen Gegenstand rechtswirksam und endgültig so aufgebe, dass der Erbe im Rechtsverkehr darüber frei verfügen könne. Der Testamentsvollstrecker habe hier „zur Verwaltungsvereinfachung" den Geldbetrag auf das Konto der Klägerin verfügt und die weitere Verwendung Anderen überlassen.Damit habe seine Verwaltungstätigkeit geendet und die Klägerin habe über ihr Taschengeldkonto i. S.
BGB verfügen können.Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf § 11 Abs. 3Nr. 1 a SGB II. Zum einen gehe es hier um Leistungen nach dem SGBXll; zum anderen handele es sich bei der Anweisung
Betrages nicht um Einkommen, sondern um einen Vermögenswert, der entsprechend § 90 Abs. 1 SGB Xll grundsätzlich vorrangig einzusetzen sei. Der nach § 90 Abs. 2 SGB Xll zu gewährende Freibetrag sei der Klägerin zur freien Verfügung überlassen worden.Aus diesem Betrag habe sie die im Rahmen der Testamentsvollstreckung vorgesehenen Aufwendungen entsprechend ihren Wünschen ohne weiteres bestreiten können. Eine den Vermögenseinsatz hindernde Zweckbindung
überlassenen Betrages sei bereits
halb nicht anzunehmen, weil mit der Überweisung keinerlei konkrete Anordnungen
Testamentsvollstreckers für die Verwendung
Betrages verbunden gewesen seien. Vielmehr sei der Betrag ohne weiteres auf das Konto angewiesen worden. Eine Zweckbindung für Beträge, die auf ein Taschengeldkonto angewiesen werden, könne ohne detaillierte Angabe, welcher Betrag für welche Ausgaben gedacht sei, nicht angenommen werden. Dies insbesondere im Hinblick darauf nicht, dass das Taschengeldkonto gerade dem Zweck diene, dem leistungsberechtigten behinderten Menschen die Möglichkeit einzuräumen, unabhängig von Vorgaben Dritter, frei,seinen Wünschen entsprechend, über die dort befindlichen Beträge zu verfügen. Es soll gerade dem ansonsten in seiner Verfügungsgewalt -durch Testamentsvollstreckung – beschränkten behinderten Menschen die Möglichkeit eröffnet werden, ohne Zustimmung Dritter zu agieren. Dies steht grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zu den testamentarischen Vorgaben oder zu dem Umstand, dass die Klägerin dabei Unterstützung von ihrer gesetzlichen Betreuerin erhalte. Ob die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung tatsächlich in der Lage gewesen sei, frei zu verfügen oder dies mit Unterstützung ihrer Betreuerin tun konnte, sei insoweit rechtlich nicht entscheidungserheblich. Demgemäß komme es auch auf den erst jetzt erfolgten Vortrag, im Vorfeld sei mit dem Betreuungsverein Korrespondenz geführt worden, im Hinblick darauf, dass konkrete Absprachen getroffen wurden, nicht an. Im Übrigen werde bestritten,dass konkrete Absprachen getroffen wurden. Der Beklagte beantragt, das Urteil
Sozialgerichts Kassel vom 30. Juni 2010aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, die Annahme
Beklagten, durch die Überweisung
Vermögensbetrages aus dem Nachlass auf das Taschengeldkonto sei die freie Verfügungsmöglichkeit der Klägerin erlangt, sei unzutreffend. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt,sei sie tatsächlich gar nicht in der Lage, eine freie Verfügung vorzunehmen. Die Überweisung
seinerzeitigen Betrages sei in genauer Abstimmung mit dem Betreuungsverein erfolgt, um ihr die Lebensumstände so angenehm wie möglich zu erleichtern. Soweit der Beklagte weiterhin darauf abstellen wolle, dass eine den Vermögenseinsatz hindernde Zweckbindung
halb nicht gegeben sei,weil mit der Überweisung keinerlei konkrete Anordnung
Testamentsvollstreckers für die Verwendung
Betrages verbunden gewesen seien, so gehe dies fehl. Es werde auf die im Vorfeld mit dem Betreuungsverein geführte Korrespondenz und im Hinblick darauf,dass konkrete Absprachen getroffen worden seien, verwiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in erster Instanz diese wegen Aufgabe der Rechtsanwaltstätigkeit nicht mehr vertritt, ist die Betreuerin der Klägerin gebeten worden, den Schriftverkehr zwischen dem früheren Testamentsvollstrecker und Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Betreuungsverein e.V.A-Stadt, zur Verwendung der am 30. August 2005 überwiesenen Geldbeträge von 1.800,- € und 5.000,- € vorzulegen. Die Klägerin hat hierauf das Schreiben ihrer Betreuerin vom 29. März 2005 an den früheren Testamentsvollstrecker vorgelegt, in dem jene 5.000,00 € für einen neue Einrichtung
Zimmers der Klägerin nach ihrem Umzug im Haus sowie für die Teilnahme an Freizeiten anforderte sowie um die Einrichtung eines Dauerauftrags in Höhe von 300,00 € monatlich für Taschengeld bat. Hinsichtlich
Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Juni 2013 verwiesen. Wegen
Sach-und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte (zwei Bände)
Beklagten Bezug genommen. Gründe Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte machte zu Recht mit Bescheid vom 3. März 2006 gegenüber der Klägerin, die Leistungen nach Kapitel 3
SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) sowie Leistungen nach Kapitel 6
SGB XII (Eingliederungshilfe) erhält, einen Zahlbetrag in Höhe von 4.129,29 € als weiterem Vermögenseinsatz nach § 19 Abs. 3 SGB XII innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen
Elften Kapitels
SGB XII geltend. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, der dem Sozialhilfeträger zusteht, wenn er im Wege der sogenannten erweiterten Hilfe Sozialhilfeleistungen in Abweichung vom Nachranggrundsatz der Sozialhilfe gewährt hat, obwohl der begünstigten Person die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen zumutbar war. Eine Fallgruppe, in der ein solcher Aufwendungsersatzanspruch nach erweiterter Hilfe anerkannt ist, bilden Fälle, in denen Leistungen von einem Dritten – hier den A-Stadter Wohnstätten - erbracht werden und die Leistungen insgesamt vom Sozialhilfeträger getragen werden, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte in bestimmten Zeitabschnitten einen Teil der Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen kann (vgl. Wenzel, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII,
Aufenthalts der Klägerin in der Einrichtung übernehme und dem Einrichtungsträger eine entsprechende Kostenzusage gebe. Soweit es der Klägerin jedoch nach den Vorschriften
SGB XII über den Einsatz von Einkommen und Vermögen zuzumuten sei, einen Teil der Kosten selbst zu tragen, sei sie verpflichtet, einen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten Der Betrag
Aufwendungsersatzanspruchs
Beklagten errechnet sich aus der Differenz zwischen dem im Zeitpunkt
Erlasses
Bescheides insgesamt auf dem Taschengeldkonto der Klägerin vorhandenen Vermögen in Höhe von 6.729,29 € und einem Freibetrag in Höhe von 2.600,00 €. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen
Sozialhilfebeziehers einzusetzen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
2 Nr. 9 SGB XII (vom 11. Februar 1988 ( BGBl. I S. 150 ), zuletzt geändert durch Artikel 15
Gesetzes zur Einordnung
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 3022 ), sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne
2 Nr. 9 SGB XII, 1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.600 Euro, jedoch 2.600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern, b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600,00 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird. Die Anerkennung eines geschützten Freibetrags in Höhe von 2.600,00 € durch den Beklagten bei der Berücksichtigung von Vermögen nach § 19 Abs. 3, § 90 SGB XII ist danach nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine besondere Notlage der nachfragenden Person, also der Klägerin, die nach § 2 Abs. 1 der Verordnung eine angemessene Erhöhung
Freibetrags gebietet, sind nicht ersichtlich. Der Auffassung der Vorinstanz, dass das auf dem sog. Taschengeldkonto liegende, den Vermögensfreibetrag übersteigende Geld der Klägerin dieser nicht zur Verfügung gestanden habe und
halb von dieser nicht einzusetzen sei, ist nicht zu folgen. Darauf, ob die Klägerin geistig überhaupt in der Lage ist, mit Geld umzugehen, kommt es insoweit nicht an. Zwar heißt es in einem Entwicklungsbericht der A-Stadter Wohnstätten über die Klägerin vom 21. Juni 2001, sie kenne nicht den Wert von Geld, wisse aber dass man sich damit etwas kaufen könne. Jedoch hat die Klägerin zum einen eine Betreuerin, die sie insoweit vertritt. Zum anderen kann es im Rahmen der Frage, welches Vermögen geschützt ist, nicht auf die individuellen, behinderungsbedingten Einschränkungen
Berechtigten im Umgang mit seinem Vermögen, sondern nur darauf ankommen, ob dieses Vermögen überhaupt für die Befriedigung persönlicher Wünsche und Bedarfe zur Verfügung steht. Andernfalls wäre die Einrichtung eines Taschengeldkontos für geistig behinderte Menschen an sich schon unsinnig. Solange der Betrag von 6.729,29 € abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 2.600,00 € sich in der Verwaltung
Testamentsvollstreckers befand, konnte der Beklagte als Gläubiger der Klägerin hierauf nicht zugreifen. Die hierzu benutzte testamentarische Konstruktion
sog. Behindertentestaments ist nach h.M. zulässig und nicht sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil vom
Kindes) von Todes wegen so weiterleiten, dass der Sozialhilfeträger keine Möglichkeit hat, seine Aufwendungen für das Kind daraus (teilweise) zu decken. Es wäre zuviel verlangt, von den Eltern eines behinderten Kindes zu erwarten, dass sie die zuvörderst ihnen zukommende sittliche Verantwortung für das Wohl
Kindes dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintansetzten. Dem sog. Behindertentestament liegt eine Kombination aus Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung zugrunde. Ein behinderter Abkömmling (hier: die Klägerin)
Erblassers (hier: der zuletzt verstorbenen Mutter der Klägerin) wird zum befreiten Vorerben eingesetzt. Die Vorerbschaft sichert dem behinderten Menschen die Nutzungen
Nachlasses. Dem Testamentsvollstrecker (hier: dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt LE.) wird auferlegt, die Nutzungen dem Vorerben zukommen zu lassen, § 2216 BGB. Dem Testamentsvollstrecker kann auch auferlegt werden, die Substanz
Nachlasses dem Vorerben insoweit zur Verfügung zu stellen, als sie Schonvermögen i.S.
Die Substanz
Nachlasses ist durch die Testamentsvollstreckung dem Zugriff der Eigengläubiger
Vorerben, insbes.
Sozialhilfeträgers, entzogen (§ 2214 BGB), auch ohne dass der Vorerbe nach allg. Vorschriften die Sonderung der Vermögensmassen herbeiführen müsste (vgl. näher Kummer in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. 2008, § 2100 Rn. 24). Vorliegend macht § 6
Testaments detaillierte Vorgaben, wie Erträgnisse und Substanz
Nachlasses für das persönliche Wohl und die persönlichen Bedürfnisse der Klägerin eingesetzt werden sollen. Indem der Testamentsvollstrecker am 30. August 2005 insgesamt 6.800,00 € überwiesen hat, hat er indessen der Klägerin Nachlasssubstanz in einem Umfang zur Verfügung gestellt, der das Schonvermögen i.S.
SGB XII überstieg und den Zugriff
Beklagten in dem mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Umfang erlaubte. Solange sich die Geldbeträge von insgesamt 6.800,- € aus dem Nachlass noch in der Verwaltung
Testamentsvollstreckers befanden, waren sie dem Zugriff der Gläubiger der Klägerin, also auch
Sozialhilfeträgers, nach § 2214 BGB entzogen. Mit der Überweisung der beiden Geldbeträge, ihrer Überlassung oder Freigabe i.S.
1 S. 2 BGB, erlosch das Recht
Testamentsvollstreckers zur Verwaltung dieses Geldes und es endete das Zugriffsverbot für die Privatgläubiger der Klägerin (§ 2214). Die Freigabe ist nach herrschender Meinung ein einseitiges, abstraktes, dingliches Rechtsgeschäft, das durch empfangsbedürftige, auch konkludente Willenserklärung zustande kommt und den Verzicht auf das Verwaltungs- und Verfügungsrecht
Testamentsvollstreckers hinsichtlich
betreffenden Gegenstandes enthält. Es muss hinreichend klar zum Ausdruck gelangen, dass der Testamentsvollstrecker den Gegenstand endgültig aus seiner Verfügungsmacht entlassen wollte (vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB,
Wohnheims und damit auf das interne Taschengeldkonto der Klägerin. Auch hatte der Testamentsvollstrecker keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Verwendung
Geldes durch die Betreuerin der Klägerin, die den Betrag von 5.000,00 € denn auch nicht für die von ihr in ihrem Schreiben vom 29. März 2005 genannten Verwendungszwecke (Möbelkauf, Freizeitteilnahme) einsetzte. Eine Zweckbindung der Überweisung und rechtliche Bindung der Betreuerin, die diese gleichsam als verlängerten Arm
Testamentsvollstreckers erscheinen ließe, lag nicht vor. Insbesondere liegt in der Anforderung der Geldbeträge durch die Betreuerin keine Zweckbindung durch den Testamentsvollstrecker, die es erlauben würde, die Geldbeträge auch nach Überweisung durch den Testamentsvollstrecker als noch durch diesen verwaltet anzusehen. Der Überweisung über 5.000,00 € mit dem angegebenen Verwendungszweck „Erbschaft“ ist kein konkreter Bedarf der Klägerin und keine konkrete Nutzung durch diese zugeordnet. Der Überweisung über 1.800,00 € mit dem angegebenen Verwendungszweck „Taschengeld“ ist die Nutzung zur freien Verfügung ausdrücklich mitgegeben. Aus Sicht der Empfängerin
Geldes, also aus Sicht der Klägerin und ihrer Betreuerin, liegt in beiden Überweisungen die einseitige, konkludente Willenserklärung
Inhalts „Überlassung und Freigabe der Vermögenswerte aus der Verwaltung
Testamentsvollstreckers zur Nutzung für die Klägerin“. Nach allem ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem vorgelegten Schreiben zwischen dem Betreuungsverein und dem Testamentsvollstrecker irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Testamentsvollstrecker nach Überweisung der Gelder auf das Taschengeldkonto der Klägerin noch irgendeinen Zugriff auf diese Gelder oder eine Kontrolle über deren Verwendung hatte. Darauf, ob der Testamentsvollstrecker bei der Freigabe am
Vermögens liegt, die den Testamentsvollstrecker, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, u.U. schadensersatzpflichtig macht (§ 2219 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/639547.html ( https://oj.is/639547 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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