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StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 12. Juni 2013 - Az. P.St. 2399

Tenor Die Grundrechtsklage wird

rückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe A I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Klage, mit der die Antragstellerin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Hundebisses geltend gemacht hat. Sie war durch den Hütehund eines Schäfers, des Drittbegünstigten, gebissen worden, als sie sich mit zwei Hunden der Schafherde näherte. Der Streitwert lag unter 600 €. In der mündlichen Verhandlung vom

  1. Januar 2012 wies das Amtsgericht wegen des Bestreitens seiner Tierhaltereigenschaft durch den Drittbegünstigten auf Zweifel an dessen Passivlegitimation und darauf hin, dass im Hinblick auf den Hütehund nur eine Verschuldenshaftung nach § 833 Satz 2 BGB in Betracht komme. Mit Beschluss vom
  2. März 2012 erteilte das Amtsgericht einen weiteren Hinweis und gab insoweit der Antragstellerin unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO Gelegenheit

r Stellungnahme und bestimmte

gleich einen Verkündungstermin. Unter dem 19. Juni 2012 erließ es einen Beweisbeschluss hinsichtlich der Übertragung der Aufsicht über den Hütehund auf den Drittbegünstigten. Im

r Beweisaufnahme anberaumten Termin erschien der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht. Der Drittbegünstigte räumte noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme seine Tierhaltereigenschaft ein.Daraufhin wurde der geladene Zeuge nicht mehr vernommen. Der Prozessbevollmächtigte des Drittbegünstigten beantragte eine Entscheidung nach Lage der Akten und das Amtsgericht bestimmte einen Termin

r Verkündung einer Entscheidung. In dem Verkündungstermin vom

  1. August 2012 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin hat das Gericht mit Beschluss vom
  2. November 2012zurückgewiesen. Mit der am
  3. November 2012 erhobenen Grundrechtsklage rügt die Antragstellerin Verstöße des Amtsgerichts gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie willkürfreie Entscheidung. Im Einzelnen macht sie geltend: Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Mit der im Urteil vertretenen Auffassung, der Drittbegünstigte habe bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, setze sich das Gericht in Widerspruch

seinen

vor ergangenen Verfahrensentscheidungen, ohne den Parteien Gelegenheit

r Stellungnahme gegeben

haben. Der Beweisbeschluss

der Übertragung der Aufsichtspflicht über den Hütehund auf den Drittbegünstigten habe nämlich

r logischen Voraussetzung, dass es dem Drittbegünstigten nicht gelungen sei, die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres darzulegen und

beweisen. Bei gegenteiliger Annahme sei die Klage ohne Beweisaufnahme abzuweisen gewesen. Dass das Amtsgericht – nachdem sich vor Durchführung der Beweisaufnahme die Tierhaltereigenschaft des Drittbegünstigten herausgestellt habe – nunmehr den Beweisbeschluss als verfehlt angesehen und die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, der Drittbegünstigte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, sei nach dem Prozessverlauf nicht

erwarten gewesen. Eine solche Entscheidung habe nicht ergehen dürfen, ohne den Wechsel in der Rechtsauffassung des Gerichts kundzutun. Die Antragstellerin meint, ihr habe gemäß § 285 ZPO Gelegenheit gegeben werden müssen,

m Ergebnis des Beweisaufnahmetermins Stellung

nehmen. Der Umstand, dass keine Beweisaufnahme stattgefunden habe, ändere daran nichts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehe sich hier nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auf die im Termin eingetretenen Umstände,die die Beweiserhebung überflüssig gemacht hätten. Die Antragstellerin sei dadurch daran gehindert worden,

m versuchten Prozessbetrug des Drittbegünstigten vorzutragen und diesen Umstand schmerzensgelderhöhend geltend

machen. Die Antragstellerin werde in ihrem Grundrecht auf ein willkürfreies Verfahren und eine willkürfreie Entscheidung verletzt. Denn in tatsächlicher Hinsicht habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin den Hütehund nicht gesehen und ihre Hunde am Halsband geführt habe. Weiter habe das Amtsgericht übersehen, dass streitig gewesen sei, ob der Hund des Schäfers angebunden gewesen sei und ob sich die Schafherde in unmittelbarer Nähe

dem von der Antragstellerin benutzten öffentlichen Weg befunden habe. In rechtlicher Hinsicht gebe es keine einzige Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts, in dem die Tierhalterhaftung mit der Begründung ausgeschlossen worden sei, der Geschädigte habe sich dem Tier genähert und wegen dieses Verhaltens des Geschädigten habe der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Das sei eine völlig abwegige und unvertretbare Meinung, die das Gericht im Übrigen auch vor dem Urteil

r Diskussion und Erörterung hätte stellen müssen. Hinsichtlich der Ausführungen im Beschluss über die Anhörungsrüge rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die vom Amtsgericht in Bezug genommene Vorschrift des § 370 Abs. 1 ZPO finde im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO keine Anwendung. Der Hinweis auf § 370 Abs. 1 ZPOsei daher ein untauglicher Versuch, die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Urteil

kaschieren. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 28.08.2012 - Az 31 C 1038/11

(31)- und der Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 14.11.2012 - Az 31 C 1038/11
(31)- die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 Abs. 1 der Hessischen Verfassung i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie in ihrem aus Art. 1 der Hessischen Verfassung folgenden Grundrecht auf eine willkürfreie Entscheidung verletztsowiebeide vorstehende Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Wetzlar

rückzuverweisen. II. Der Drittbegünstigte hat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2013Stellung genommen und beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Grundrechtsklage stelle den verzweifelten Versuch dar, das ungünstige Ergebnis des Verfahrens vor dem Amtsgericht Wetzlar

beseitigen. Eine Grundrechtsverletzung durch das amtsgerichtliche Urteil habe nicht stattgefunden. Das Amtsgericht habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass dem Drittbegünstigten als Halter des Hundes eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei. Der Vorwurf, es sei gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden, sei nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerseite habe während des gesamten Verfahrens

r Haltereigenschaft beziehungsweise

den Anforderungen, welche an die Verkehrssicherungspflicht im konkreten Fall

stellen seien, ausführlich Stellung genommen. Auch für das Vorliegen einer willkürlichen Entscheidung seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. III. Antragsgegner und Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit

r Stellungnahme. Sie haben von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. B Die Grundrechtsklage ist unzulässig. I. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (Staatsgerichtshofgesetz - StGHG) erfordert die

lässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung (HV) durch die angegriffene Entscheidung ergibt. II. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin jedoch weder im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs noch hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen das Willkürverbot gerecht. 1. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes nicht plausibel dargelegt. a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GGverbürgt. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft,

Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen

können. Dieses Grundrecht wird verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen oder Rechtsansichten

grunde legt,

denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. - Vgl. StGH, Beschluss vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, juris, Rn.22; Beschluss vom 11.12.2006 - P.St. 2069 -, juris, Rn. 41;Beschluss vom 08.06.2011 - P.St. 2318 -, StAnz. 2011, 1484 [1485];

Art. 103Abs. 1 GG BVerf

GE 10, 177 [182 f.]; 19, 32 [36]; BVerfG(K), Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, juris, Rn. 20 - Die von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasste Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich

r Rechtslage

äußern, begründet dabei allerdings für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch

führen. Denn grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter –auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist –alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Nur wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm

verlangenden Sorgfalt selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem Prozessverlauf nicht

rechnen brauchte, ist verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten. - StGH, Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 , StAnz. 2006, 1094[1096]; Beschluss vom 08.06.2011 - P.St. 2318 -, StAnz. 2011, 1484[1485];

Art. 103Abs. 1 GG ebenso BVerf

GE 83, 24 [35]; 84, 188[190]; 86, 133 [144 f.]; 98, 218 [263]; BVerfG (K), Beschluss vom 15.02.2011 - 1 BvR 980/10 , NVwZ-RR 2011, 460 [460 f.] - b) Nach diesen Maßstäben war hier von Verfassungs wegen ein Hinweis des Amtsgerichts nicht geboten. Das Urteil vom

  1. August 2012 hatte keinen Überraschungscharakter für die Antragstellerin. Sie musste nach dem Ergebnis des Termins vom
  2. Juli 2012 nicht nur mit der Möglichkeit einer klageabweisenden Sachentscheidung rechnen,sondern auch mit der vom Amtsgericht für die Klageabweisung gegebenen Begründung; beides war nicht unvorhersehbar. - Vgl.

r Bedeutung dieses Kriteriums im Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG etwa BVerfG (K), Beschluss vom 07.01.2003 - 2 BvR 710/02 -, NJW 2003, 1726 [1726 f.] - aa) Die Antragstellerin hatte im Ausgangsrechtsstreit ausweislich ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 2012 erkannt, dass bei Misslingen der Beweisführung die Klage abzuweisen war, weil es dann auf der Grundlage der §§ 833 , 834 BGB an der Passivlegitimation des Drittbegünstigten fehlte und nur eine Haftung des Zeugen gemäß § 833 BGB in Betracht kam. Nachdem indes im Termin

r Beweisaufnahme am 24. Juli 2012 die Tierhaltereigenschaft des Drittbegünstigten unstreitig geworden war, war die

vor rechtserhebliche Frage einer Übertragung der Aufsichtspflicht über den Schäferhund obsolet geworden, und es kam nunmehr nur darauf an, ob der Drittbegünstigte als Tierhalter haftete, weil er sich nicht nach § 833 Satz 2 BGBentlasten konnte. Auf diese Norm hatte indes das Amtsgericht ausdrücklich bereits in der ersten mündlichen Verhandlung hingewiesen. Mit diesem Hinweis hat sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2012 auch auseinandergesetzt. Das Urteil beruht nicht auf einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt,sondern entsprechend dem richterlichen Hinweis auf einer Subsumtion des Sachverhalts unter § 833 Satz 2 BGB. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör begründet aber keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte der Rechtsansicht des Grundrechtsträgers folgen.Dementsprechend schützt es auch nicht vor einer aus Sicht der Antragstellerin „unrichtigen“ Rechtsanwendung. - So

Art. 103Abs. 1 GG BVerf

GE 64, 1 [12]; BVerfGK 6, 88 [91]; 11, 203 [206 f.]; BVerfG (K), Beschluss vom 06.05.2010 - 1BvR 96/10 -, NZS 2011, 92 [95] - bb) Das Amtsgericht hat sich mit der Begründung der Klageabweisung auch nicht in Widerspruch

seinen vorangegangenen Verfahrensentscheidungen gesetzt. Die Auffassung der Antragstellerin, nach dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts, den Zeugen C

einer Vereinbarung mit dem Drittbegünstigten über die Tieraufsicht

vernehmen, habe sie mit einer Klageabweisung mangels einer dem Drittbegünstigten

r Last

legenden Verletzung der Aufsichtspflichten nicht mehr rechnen müssen, ist rechtsirrig.Nachdem der Drittbegünstigte seine Tierhaltereigenschaft

nächst bestritten hatte, kam seine Haftung auf der Grundlage der Haftungsnorm des § 834 BGB nur in Betracht, wenn die Geschädigte den Nachweis der Übernahme der Aufsichtsführung erbrachte. Dem trug die Antragstellerin mit einem Beweisantrag

r Übertragung der Aufsichtspflicht Rechnung. Gelang ihr die Beweisführung, hätte sich der Drittbegünstigte als Aufsichtspflichtiger nach § 834 Satz 2 BGBentlasten können. Schon nach dem Inhalt der Norm besteht daher keineswegs ein logischer Vorrang der Prüfung des Entlastungsbeweises gegenüber der die Haftung begründenden Feststellung der vertraglichen Übernahme der Tieraufsicht. Mit anderen Worten: Eine Klageabweisung wegen fehlender – bzw.ggf. nicht bewiesener – Übernahme der Tieraufsicht setzte die vorherige Feststellung, dass der Drittbegünstigte eine Verkehrssicherungspflicht bei Beaufsichtigung des Hundes verletzt hatte, gerade nicht voraus. Das Amtsgericht war auch methodisch bei der Entscheidungsfindung nicht gehindert,

nächst einen Lösungsweg

verfolgen, der eine Beweisaufnahme hinsichtlich des die Haftung begründenden Tatbestandes notwendig machte, und sodann im Urteil mit der Feststellung der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei Beaufsichtigung des Hundes einen anderen Lösungsweg

beschreiten, der eine Beweisaufnahme von vornherein entbehrlich gemacht hätte. Hiermit muss ein Verfahrensbeteiligter rechnen.Allein die Möglichkeit einer im Hinblick auf die Prozessökonomie effizienteren Fallerledigung begründet keinen Vertrauensschutz. cc) Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den angegriffenen Entscheidungen selbst lässt sich ein Wechsel der Rechtsauffassung des Amtsgerichts erkennen. Der Vergleichsvorschlag in der ersten mündlichen Verhandlung hat insoweit ohnehin keine Bedeutung, weil dieser

m einen ersichtlich von der Tierhaltereigenschaft nicht des Drittbegünstigten, sondern des Zeugen C ausging und

m anderen ein Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPOgehalten ist, unabhängig von der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Die Antragstellerin verkennt in ihrer Stellungnahme

m Hinweisschreiben des Staatsgerichtshofs, dass sich die Fallgestaltung von dem Sachverhalt unterscheidet, über den der Staatsgerichtshof in seinem schon im Hinweisschreiben zitierten und von der Antragstellerin nunmehr nochmals in Bezug genommenen Urteil vom 6. März 2006 - P.St. 1961 - entschieden hat. Dort hatte das Gericht im Ausgangsverfahren seine Rechtsauffassung

einer entscheidungserheblichen Frage unmissverständlich in Hinweisen kundgegeben, dann aber im Urteil entgegengesetzt entschieden, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit

r Äußerung gegeben

haben. - Vgl. StGH, Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 , juris, Rn. 35,36 - So lag der Fall hier indes gerade nicht. Das Amtsgericht hatte schon in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2012ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB richten würde. Das Gericht hat

keiner Zeit

m Ausdruck gebracht, dass es nach dem Sachverhalt von einem Verschulden des Drittbegünstigten als Tierhalter im Sinne des § 833 Satz 2 BGB bzw. als Aufsichtspflichtiger im Sinne des § 834 Satz 2 BGB ausgehe. Auch nach dem Beweisbeschluss musste die Antragstellerin daher damit rechnen, dass ihre Klage wegen fehlender Tierhaltereigenschaft des Drittbegünstigten bzw. mangels Nachweises der vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht über den Hütehund, aber auch mangels eines Verschuldens des Tierhalters bzw. Aufsichtspflichtigen abgewiesen werden konnte. Dass die Antragstellerin den Beweisbeschluss in Verkennung der Rechtslage anders verstanden haben mag, begründet keinen Gehörsverstoß. dd) Es kann auch kein Rede davon sein, das Amtsgericht habe das rechtliche Gehör deshalb verletzt, weil es der Antragstellerin entgegen § 285 ZPO keine Gelegenheit gegeben habe,

m Ausgang des Beweisaufnahmetermins Stellung

nehmen. Dabei kann die einfachrechtlich umstrittene Frage dahinstehen, welche Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme in solchen Verfahren, die der Richter – wie vorliegend – auf der Grundlage von § 495a ZPO nach freiem Ermessen gestaltet, Anwendung finden. Jedenfalls ist der Antragstellerin das Protokoll über die Sitzung vom 24. Juli 2012 ausweislich des Eingangsstempels ihres Prozessbevollmächtigten am 17. August 2012

gegangen. Ihr war daher der Verzicht auf die Durchführung der Beweisaufnahme, der Antrag der Gegenseite auf eine Entscheidung nach Lage der Akten und der daraufhin anberaumte Termin

r Verkündung einer Entscheidung auf den 28. August 2012 bekannt; entsprechend konnte sie –sofern sie dies aus Gründen anwaltlicher Vorsicht für erforderlich erachtete – schriftsätzlich reagieren und ggf. gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung beantragen oder – wie sie nunmehr geltend macht – die Klage erweitern und deshalb die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1ZPO beantragen. Ob die prozessuale Gestaltung des Verfahrens auf der Grundlage von § 495a ZPO durch das Amtsgericht möglicherweise angreifbar ist,ist eine Frage des einfachen Rechts. Verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung ist allein entscheidend, dass die vom Amtsgericht im Rahmen seines Ermessens gewählte Verfahrensweise, die Antragstellerin vom Ausgang des Termins

r Beweisaufnahme unter Mitteilung des Verkündungstermins in Kenntnis

setzen und im Verkündungstermin die Klage abzuweisen, für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht überraschend sein konnte. Da es insoweit nur auf diese Maßstabsfigur, nicht aber auf die Sicht der Antragstellerin ankommt, ist es irrelevant, ob diese die Entscheidung als Überraschungsentscheidung empfunden hat. ee) Schließlich ist auch die Kausalität des behaupteten Gehörsverstoßes für die Klageabweisung nicht ersichtlich; ein Angriff gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung eines Gerichts,der auf die Rüge der Verweigerung rechtlichen Gehörs gestützt wird,kann nämlich nur dann Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann. Ob dies der Fall ist, kann der Staatsgerichtshof nur überprüfen, wenn detailliert dargelegt ist, was die Antragstellerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. - StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, 2380[2382] -; Beschluss vom 13.04.2005 - P.St. 1887 -, StAnz. 2005,1752 [1754] - Die Antragstellerin hat bis

m Ablauf der Grundrechtsklagefrist jedoch nichts dazu dargelegt, was sie bei einem – aus ihrer Sicht gebotenen – Hinweis und der Einräumung einer

sätzlichen Frist

r Stellungnahme im amtsgerichtlichen Verfahren neu vorgebracht hätte. 2. Auch die Möglichkeit einer Verletzung des aus Art. 1 HVfolgenden Willkürverbots hat die Antragstellerin nicht in einer den Substantiierungserfordernissen des Staatsgerichtshofs genügenden Weise dargetan. a) Der Grundrechtsverstoß der willkürlich fehlerhaften Rechtsanwendung ergibt sich noch nicht aus der bloßen Behauptung eines Rechtsfehlers. Vielmehr muss die angeblich verkannte Rechtslage in einer Weise dargestellt und begründet werden, die erkennen lässt, welche Erwägungen des Gerichts nach den näher

bezeichnenden Maßstäben des einfachen Rechts aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben können. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle

r Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Nicht jede fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen rechtfertigt indes den Schluss auf die Willkürlichkeit richterlichen Handelns.Die Schwelle

r Willkür ist erst bei grob fehlerhafter oder sachwidriger Rechtsfindung überschritten, also wenn beispielsweise eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. - Vgl. StGH, Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, ESVGH 52,7 [9 f.]; Beschluss vom 13.04.2005 - P.St. 1888 -, StAnz. 2005,1755 [1757]; Beschluss vom 10.10.2012 - P.St. 2358 -, DVBl 2012,1499 [1500] = NJW-RR 2013, 181 [182] = LKRZ 2013, 35 [36] - Ist die angegriffene Entscheidung schon einfachrechtlich vertretbar, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Willkürkontrolle verfassungsrechtlich unbedenklich. - Vgl. StGH, Beschluss vom 25.06.2009 - P.St. 2216 -, StAnz.2009, 2331 [2332];

Art. 103Abs. 1 GG so etwa auch BVerf

G,Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 -, NJW2011, 2035 [2036] - b) Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich im Hinblick auf die von der Antragstellerin benannten, vom Amtsgericht in seinem Urteil angeblich nicht berücksichtigten tatsächlichen Umstände eine grob fehlerhafte, sachlich nicht vertretbare Rechtsfindung nicht feststellen.

  1. Die Angriffe gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge lassen schließlich auch nicht im Ansatz einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen.Das Amtsgericht war durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom
  2. März 2012 keineswegs gehindert,erneut mündlich

verhandeln. Die Antragstellerin verkennt insoweit schon, dass das Amtsgericht nicht generell das schriftliche Verfahren angeordnet hatte, sondern ausweislich des Beschlusses vom 8. März 2012 lediglich hinsichtlich der der Antragstellerin gewährten Möglichkeit

r Stellungnahme

ergänzenden richterlichen Hinweisen. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens war daher ohnehin mit der von der Antragstellerin nicht mitgeteilten Entscheidung im Verkündungstermin vom 24. April 2012 verbraucht. Letztlich kann auch dahinstehen, ob bei Verfahren, die auf der Grundlage von § 495a ZPO nach freiem richterlichen Ermessen durchgeführt werden, ein

r Beweisaufnahme angeordneter Termin gemäß § 370 Abs. 1 ZPO

gleich ein Termin

r mündlichen Verhandlung ist. Denn die

rückweisung der Anhörungsrüge ist schon deshalb von Verfassungswegen nicht

beanstanden, weil mit ihr geltend gemachte Verfassungsverstöße nicht ersichtlich sind und im Übrigen eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. III. Gerichtskosten sind nicht

erheben, außergerichtliche Kosten nicht

erstatten (§ 28 Abs. 1 und 7 StGHG). Die Anordnung einer Kostenerstattungspflicht

Gunsten des im Sinne von § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG äußerungsberechtigten Drittbegünstigten kommt mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht, obwohl er in der Sache mit der

rückweisung der Grundrechtsklage sein Ziel erreicht. - StGH, Beschluss v. 11.11.2009 - P.St. 2252 -, juris, Rn. 34- Permalink: http://openjur.de/u/639566.html Kommentare

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