gesetz ist nur zulässig, wenn sie aus Anlass einer gewichtigen Veranstaltung (Markt, Fest, etc.) erfolgt. Die den Anlass zur Ladenöffnung bietende Veranstaltung hat nur dann ein entsprechendes Gewicht
Art. 139WRV.
Die Klägerin zu 2) sei Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Der Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRVsei als Konkretisierung der Religionsfreiheit sowie weiterer, sich aus Grundrechten ergebender Schutzpflichten einzuordnen, sodass sich die Träger dieser Grundrechte ebenfalls auf den Sonn- und Feiertagsschutz als subjektives Verfassungsrecht berufen könnten.Eine Verletzung der sich aus Art. 139 WRV als Konkretisierung der Religionsfreiheit ergebenden Rechte des Klägers zu 2) sei vorliegend allein dadurch möglich, dass der Schutz der Sonntagsruhe durch die Möglichkeit der Sonntagsbeschäftigung durchbrochen werde. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellunginteresse, da von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine alljährlich wiederkehrende Veranstaltung,die mit entsprechenden Begründungen immer wieder genehmigt werde. Die Klage sei auch begründet, da die Allgemeinverfügung rechtswidrig ergangen sei und die Kläger in ihren Rechten verletze. Die Voraussetzungen für eine Öffnung gemäß § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) lägen nicht vor. Die Freigabe des Sonntags sei mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht in Einklag zu bringen. Gemäß § 6 Abs. 1 HLöG sei Tatbestandsvoraussetzung für die Freigabe der Sonntagsöffnung zunächst das Stattfinden von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen. Dabei müsse es sich um Ereignisse mit einem gewissen Eigengewicht handeln, die dazu geeignet seien,unabhängig von der Ladenöffnung hinreichend Besucher anzuziehen.Bereits dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie sich aus den Veröffentlichungen zu dem „Ostermarkt“ ergebe,organisiere der Citymarketing e.V. unter dem Motto „COstermarkt“ keine eigenständige Veranstaltung sondern einen verkaufsoffenen Sonntag nebst Begleitprogramm. Kern des Interesses an der Veranstaltung sei gewesen, einen Grund für die Öffnung der Geschäfte zu schaffen. Ohne die Möglichkeit der Sonntagsöffnung hätte die Veranstaltung unter dem Motto „C Ostermarkt“nicht stattgefunden. Damit aber habe die Sonntagsöffnung selbst im Mittelpunkt des Interesses gestanden und nicht die als Begleitprogramm organisierte Veranstaltung. Insbesondere die Tatsache, dass es sich bei den Marktteilnehmern zu einem überwiegenden Teil um ortsansässige Händler gehandelt habe, zeige,dass hier lediglich eine Möglichkeit zum Verkauf von Waren an Sonntagen gesucht worden sei. Soweit aber ausschließlich ortansässige Händler ihre Waren zum Verkauf anböten, könne dies eine Öffnung an einem Sonntag nicht begründen. Ferner sei auch zu beachten, dass die Durchführung von gewerblichen Märkten an Sonntagen selbst gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verstießen und somit ebenfalls unzulässig gewesen sei. Eine Öffnung sei nur zulässig, wenn nicht die Ladenöffnungen den Hauptgrund für den Besucherstrom darstellten. Die Ladenöffnungen dürften lediglich begleitenden Charakter zur Hauptveranstaltung haben. Deshalb schieden als Anlass für Sonntagsöffnungen solche Veranstaltungen aus, die den Zweck für die Öffnung erst begründen sollten.Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass das Begleitprogramm stattgefunden hätte, wenn die Läden parallel nicht hätten öffnen dürfen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Besucherströme allein wegen des „Begleitprogramms“ in die Innenstadt gekommen wären. Soweit die Beklagte davon ausgegangen sein sollte,dass die Veranstaltung selbst einen erheblichen Besucherstrom auslösen würde, hätte sie diese Vorhersage aufgrund einer verlässlichen Prognose treffen müssen. Dabei habe sie zu ermitteln,wie viele Besucher durch die eigentliche Veranstaltung angezogen würden. Die Ermittlung der dafür relevanten Tatsachen könne beispielsweise durch entsprechende Befragungen bei vorausgegangenen Veranstaltungen erfolgen. Aufgrund der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stehe zu bezweifeln, dass derartige Ermittlungen überhaupt angestellt worden seien. Die insoweit aufgestellte Behauptung werde nicht durch Zahlen oder Statistiken belegt. Die allgemeine – auch nicht näher substantiierte – Behauptung, die Veranstaltung locke seit längerem und regelmäßig „eine große Zahl“ von Besuchern aus der gesamten Region an, vermöge die Darlegung eines Anlasses im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG nicht zu ersetzen. Auch sei zu berücksichtigen,dass die Möglichkeit der Sonderöffnung an Sonntagen im Zusammenhang mit entsprechenden Veranstaltungen auch der Gleichbehandlung der örtlichen Händler und der auswärtigen Anbietern diene. Soweit jedoch, wie vorliegend, keine auswärtigen Händler ihre Waren im Rahmen eines Marktes oder ähnlichem anböten, bestehe für eine entsprechende Gleichbehandlung kein Bedarf. Insbesondere dann, wenn die Marktteilnehmer und ortsansässigen Händler teilweise identisch seien, bestehe ein solches Interesse nicht. Dies gelte auch hinsichtlich der Marktteilnehmer, die ihre Geschäfte nicht in der Innenstadt haben, da die Allgemeinverfügung die Öffnung im gesamten Stadtgebiet zugelassen habe. Darüber hinaus diene die Möglichkeit der Sonderöffnung dazu, die auswärtigen Besucher der Veranstaltung zu versorgen. Es müsse somit ein besonderes Versorgungsinteresse der Besucher bestehen. Soweit aber die Öffnung der Geschäfte selbst der Zweck der Veranstaltung sei, könne ein besonderes Versorgungsbedürfnis nicht bestehen. Die Freigabe der Öffnung am Sonntag, dem
- März 2013 verstoße auch unmittelbar gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Sonn- und Feiertagschutzes aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Der Schutz werde zwar durch die Vorgaben des HLöG ausgeformt und konkretisiert, sodass allein ein Verstoß gegen die sonn- und feiertagsschützende Norm des HLöG eine Verletzung beinhalten dürfte. Dem Sonn- und Feiertagsschutz komme aber gleichwohl als Verfassungsnorm eigenständige Bedeutung zu, die es unabhängig von der einfachgesetzlichen Voraussetzung auch bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 HLöG zu beachten gelte. Über die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus sei auch auf Art. 31der Hessischen Verfassung (HV) hinzuweisen. Es stehe zu bezweifeln,dass die Öffnung vom
- März 2013 den Vorgaben der Hessischen Verfassung gerecht werde. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom
- März 2013,bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Darmstädter Echo vom 16.März 2013, rechtswidrig war,hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen werde, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom
- März 2013,bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Darm-städter Echo vom 16.März 2013, insoweit rechtswidrig war, als sie eine Öffnung der Geschäfte außerhalb des Innenstadtbereichs gestattete,sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für eine Freigabe der Sonntagsöffnungszeiten hätten am 24.03.213 vorgelegen. Die Ladenöffnung sei aus Anlass des Ostermarktes, der seit 2005 traditionell durchgeführt werde,erfolgt. Es habe 43 Marktbeschicker gegeben, die nachweislich entgegen der Darstellung der Klägerinnen fast ausschließlich nicht mit Geschäften in der Innenstadt von C-Stadt ansässig seien. Hinzu seien zahlreiche Rahmenveranstaltungen in der C Innenstadt (Fahrradversteigerung, Fahrradausstellung, Kindermeile in der Schulstraße, Autoaktion von Mercedes mit Probefahrten,Kettcar-Parcours, Livemusik etc.) gekommen. Der Ostermarkt sei insofern geeignet, auch ohne das Offenhalten der Geschäfte einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Dass der Markt nicht nur veranstaltet worden sei, um formalrechtlich die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung zu schaffen, folge schon aus dessen Traditionscharakter und der Tatsache, dass der Markt auch bereits am Samstag stattgefunden habe. Auch bei einer nachträglichen Betrachtung erweise sich eindeutig, dass der Markt nicht nur Beiwerk der von der Beklagten erlaubten Sonntagsöffnung gewesen sei. Die Beklagte habe die Besucherströme in der C Innenstadt an dem verkaufsoffenen Sonntag beobachtet und teilweise fotografisch dokumentiert. Als Ergebnis dieser Beobachtung sei festzuhalten,dass der Ostermarkt mit dem dazugehörigen Begleitprogramm außerhalb der ansässigen Verkaufsstellen durchweg gut besucht und frequentiert gewesen sei. Dies werde auch aus der zur Gerichtsakte gereichten Bildmappe deutlich. Im Vergleich hierzu sei die Frequentierung der ansässigen Verkaufsstellen eher gering gewesen.Auch dies sei in der entsprechenden Bildmappe dokumentiert worden.Auch im Rahmen einer ex post - Betrachtung sei daher festzuhalten,dass der Ostermarkt am 24.03.2013 in C-Stadt per se einen erheblichen Besucherstrom ausgelöst habe. Die Behauptung der Kläger, es handele sich insoweit um eine reine Alibiveranstaltung werde durch die Fakten widerlegt. Im Übrigen seien die Kläger für ihre Behauptung bislang jegliche Beweisführung und Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter) verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig. Die Klägerin zu 1) kann sich als Trägerin des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 36 der Hessischen Verfassung (HV) auch auf den Sonn- und Feiertagsschutz nach Art.139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) und Art. 31 Satz 2 HV berufen,weil das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 36 HV durch die explizite verfassungsrechtliche Normierung der Sonntagsruhe in beiden Verfassungstexten eine besondere Ausgestaltung erfährt. Sie dient neben religiösen Zwecken auch der effektiven Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteile vom
- 12.2009 – 1BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 , juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 28.04.2011 – 1 B 10/11 , juris). Für die Hessische Verfassung wird dies dadurch besonders deutlich, dass sich der arbeitsfreie Sonntag in Art. 31 Satz 2 HV im
- Hauptteil,
- Abschnitt, welcher die Überschrift „Soziale Rechte und Pflichten“ trägt,wiederfindet. Im gleichen Abschnitt ist auch die Koalitionsfreiheit normiert. Darüber hinaus wird der Sonntagsschutz im Kontext mit der Religionsfreiheit noch einmal gesondert in
- Abschnitt des 1.Hauptteils der Hessischen Verfassung (Staat, Kirchen, Religions-und Weltanschauungsgemeinschaften) in Art.53 HV ausgewiesen. Der Kläger zu 2) nimmt als Gliederung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als Zusammenschluss der im Stadtgebiet der Beklagten ansässigen Ev. Kirchengemeinden, deren Belange gegenüber der Stadt und anderen staatlichen Ebenen wahr. Sie ist als Trägerin des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 140 GG i. V.m. 139 WRV sowie Art. 48 Abs. 1 HV durch eine Durchbrechung der Sonntagsruhe ebenfalls in ihren Rechten betroffen. Beide Kläger sind somit nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Die Kläger können sich auch auf das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses, welches nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen muss (vgl.Kopp-Schenke: VwGO-Kommentar,
- Auflage, § 113, Rdnr. 129),berufen. Da es sich bei der streitgegenständlichen Ladenöffnung um ein jährlich wiederkehrendes Ereignis handelt und die Stadt C-Stadt zu erkennen gegeben hat, dass sie auch künftig gedenkt, aus Anlass des seitens des C-Stadt Citymarketing e. V. durchgeführten Ostermarktes die Sonntagsöffnung der Läden am Palmsonntag zu gestatten, besteht eine Wiederholungsgefahr, welche ein besonderes Feststellungsinteresse zu rechtfertigen vermag (vgl. Kopp-Schenke a. a. O. Rdnr. 141). Die Klage ist auch begründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12.03.2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1,
- Halbsatz VwGOanalog). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.November 2006 (GVBl I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2011 (GVBl I S. 402). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen,örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt,abweichend von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes geregelten Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die erkennende Kammer folgt, werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals, „aus Anlass von Märkten“erhöhte Anforderungen gestellt. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31.03.2011 unter Anwendung des dort fortgeltenden Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)ausgeführt, dass schon nach allgemeinem sprachlichem Verständnis der Markt in solchen Fällen die „Hauptsache“ sein müsse und die Sonntagsöffnung nur ein „Nebeneffekt“ sein dürfe, also der Markt nicht nur deshalb veranstaltet werden dürfe,um die formal- rechtliche Voraussetzung für eine eigentlich in der Hauptsache bezweckte Sonntagsöffnung zu schaffen (vgl. Bay.VGH,Urteil vom
- März 2011 – 22 BV 10.2367 , juris; Rdnr. 17; m.w. N.). Ein Anlass gebender Grund liege nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Insoweit hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass das vorgelegte Ausstellerverzeichnis, welches 43 Marktbeschicker ausweist, und die geplanten Rand- und Rahmenaktionen eindeutig erwarten ließen, dass der Ostermarkt ein entsprechendes eigenständiges Gewicht habe.Dabei soll es sich nach einer telefonischen Auskunft des Prozessvertreters der Stadt C-Stadt im Eilverfahren 3 L 363/13 .DAgegenüber dem Gericht bis auf wenige Fälle nicht um Inhaber von Ladengeschäften in der C Innenstadt handeln. Dies spreche grundsätzlich dafür, dass der Ostermarkt ein entsprechendes eigenständiges Gewicht hat. Entgegen der im Eilverfahren noch vertretenen Auffassung, dass bereits die Zahl von etwas mehr als 40 Marktteilnehmern für ein solches Eigengewicht der Veranstaltung spräche, ist die Kammer ex post zu einem gegenteiligen Schluss gelangt. Zunächst ist die Größe einer solchen Veranstaltung nicht allein in absoluten Zahlen zu messen, sondern auch in Beziehung zur Größe der Kommune zu setzen.Sind mehr als 40 Marktstände für eine kleinere Gemeinde sicherlich bereits ein Indiz dafür, dass ein entsprechendes Eigengewicht der Veranstaltung vorliegt, dass also durch die Veranstaltung ein relevanter Besucherstrom auslöst wird, kann dies jedoch nicht in gleicher Weise für eine Großstadt wie C-Stadt gelten. Im Kontext der hier üblicherweise stattfindenden Veranstaltungen (z.B. U-fest oder T-fest) handelt es sich bei dem „C Ostermarkt“eindeutig um einen kleineren Markt von untergeordneter Bedeutung und daher auch geringerer Anziehungskraft für potentielle Besucher.Hinzu kommt jedoch ein weiterer Aspekt, der sich auf die anzustellende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahl bezieht: Es ist seitens der Beklagten nämlich in keiner Weise dargelegt und untermauert worden, aufgrund welcher Erhebungen oder tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der Ostermarkt als solcher bereits an einem Sonntag auch ohne Öffnung der Verkaufsstellen einen beträchtlichen Besucherstrom in die C Innenstadt zu locken vermag. Für eine Sonntagsöffnung ist aber in jedem Falle notwendig, dass eine begründete Prognose erstellt wird, die erkennen lässt, dass die Marktveranstaltung eine solch hohe Besucherzahl anzieht, die ihrerseits die Öffnung der örtlichen Verkaufsstellen rechtfertigen kann (Bay.VGH a.a.O. Rdnr.19). Insbesondere die Werbung des C-Stadt Citymarketing e. V. (C.Cityzeitung vom
- März 2013, Ausgabe 1/2013) für den Ostermarkt erweckt demgegenüber aber den Eindruck, dass es bei der Veranstaltung in erster Linie um ein sonntägliches Einkauferlebnis geht, für welches der „Ostermarkt“ eher Beiprogramm,keineswegs aber das zentrale Ereignis an diesem Tag ist. So ist in der auf Seite 1 an zentraler Stelle platzierten Werbung insbesondere der verkaufsoffene Sonntag am
- März hervorgehoben.Gleiches gilt auch für das auf der gleichen Seite befindliche Editorial und den Leitartikel „Ostermarkt in der City“.Einen gegenteiligen Schluss lässt auch nicht der seitens der Beklagten geltend gemachte Umstand zu, dass der „Ostermarkt“ auch bereits am Samstag, dem 23.03.2013stattgefunden habe. Hierzu ist zu bemerken, dass am Samstag die Geschäfte ohnehin geöffnet waren und daher die Tatsache, dass der Markt bereits am Tag vor der sonntäglichen Ladenöffnung stattgefunden hat, nicht als Argument dafür gelten kann, dass ihm ein entsprechendes Eigengewicht zuzusprechen ist. Ohne dass dies für die Entscheidung des Gerichts noch von tragender Bedeutung ist, weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte bei unterstellter Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung als solcher auch gehalten gewesen wäre, nach § 6 Abs. 2 HLöG eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die verfügte Ladenöffnung auf Teile des Gemeindegebietes zu beschränken ist. Nach § 6 Abs. 2 HLöG kann die Freigabe der Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Das Gesetz räumt der Beklagten somit ein Ermessen darüber ein, ob die Öffnung stadtweit erfolgen soll oder ob sie nur für Teile des Gemeindegebietes oder einzelne Handelszweige verfügt werden soll. Die gesetzliche Regelungssystematik geht zwar zunächst im Grundsatz davon aus, dass eine Ladenöffnung sich auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht. Auch hier ist indessen zu beachten, dass dem Gesetz eine typisierende Betrachtung zugrunde liegt.Regelungsmodell ist zunächst die (kleinere) Gemeinde. Handelt es sich indessen um eine große Kommune, wie die Stadt C-Stadt, so muss auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts, der bereits aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe zukommt, eine Entscheidung darüber getroffen werden, inwieweit das Versorgungsbedürfnis für die Besucher der den Anlass der Sonntagsöffnung bildenden Veranstaltung es rechtfertigt, eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende Sonntagsöffnung zu verfügen.Eine solche Ermessensentscheidung hat die Beklagte erkennbar nicht getroffen. Damit hat die Beklagte auch insoweit die Tragweite des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art.139 WRV sowie aus Art. 31 Satz 2 HV und Art. 53 HV verkannt. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung verletzt auch beide Kläger in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1) ist in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG i. V. m. Art.
Art. 139WRV sowie Art.36 i.
V. m. 31 HV verletzt. Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 36 HVschützt die Koalitionen – wie die Klägerin – sowohl in ihrem Bestand und in ihrer organisatorischen Ausgestaltung ebenso wie Betätigungen derselben, die darauf gerichtet sind, die Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. In der Werteordnung des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung genießt die Koalitionsfreiheit einen hohen Stellenwert. Sie ist vorbehaltlos gewährleistet. Sie dient nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Wahrung der Menschenwürde und trägt zur freien Entfaltung der Persönlichkeit bei (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.11.1995 – 1 BvR 601/92 ,juris Rdnr. 18ff.; VG Osnabrück, Beschluss v. 28.04.2011 – 1B 10/11). Zur Koalitionsfreiheit gehört auch die Durchführung von Veranstaltungen zum Erhalt des arbeitsfreien Sonntags. Dabei reicht es aus, dass die Möglichkeit besteht, dass Mitglieder der Klägerin zu 1) oder auch nicht bei ihr organisierte Arbeitnehmer durch Sonntagsarbeit daran gehindert bzw. davon abgehalten werden könnten, an entsprechenden Manifestationen der Klägerin teilzunehmen. Eine Einschränkung der Koalitionsfreiheit ist nur möglich, wenn diese durch Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtspostionen gerechtfertigt werden kann. Dabei ist der besondere verfassungsrechtliche Rang, mit dem der Sonntagsschutz durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV und Art. 31Satz 2 HV ausgestattet ist, in dem Sonntage und gesetzliche Feiertage in beiden Verfassungsnormen als Tag der Arbeitsruhe ausgewiesen werden, im Rahmen der anzustellenden Abwägung konkurrierender Rechtsgüter mit einem entsprechend hohen Gewicht einzustellen. Das Recht auf Gewerbe- bzw. Berufsfreiheit von Marktteilnehmern oder aber das Einkaufsinteresse der Bürger vermögen daher nur in Ausnahmefällen diesen besonderen verfassungsrechtlichen Rang der Sonntagsruhe aufzuwiegen und damit einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch – wie festgestellt – nicht gegeben. Der Kläger zu 2) ist in seinem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GGi. V. m. Art.
Art. 139WRV sowie Art.
48 Abs. 1 HV i. V.m. Art. 53 HV verletzt. Sowohl im Grundgesetz als auch in der Hessischen Verfassung werden Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Damit dienen diese Tage auch der Ausübung des Grundrechts auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG; Art. 48 Abs. 1 HV).Bestandteil der Religionsausübung ist auch die Einhaltung der Sonntagsruhe als einem religiösen Gebot. Der Kläger als Evangelisches Dekanat ist gemäß Art 2 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KOEKHN) eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Nach Art. 17 KOEKHN hat das Dekanat den Auftrag das kirchliche Leben in der Region zu gestalten und so das Evangelium in seinem Bereich zu bezeugen. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung der kirchlichen Belange gegenüber den staatlichen Handlungsträgern auf dieser Organisationsebene. Das Ev.Dekanat C-Stadt umfasst die Ev. Kirchengemeinden im Gebiet der Stadt C-Stadt. Zu den kirchlichen Belangen gehört in diesem Zusammenhang auch die Gewährleistung der Sonntagsruhe im Geiste der vorstehend genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen. Wird die Sonntagsruhe verletzt, weil keine anderweitige Rechtsposition mit gleicher Wertigkeit eine Durchbrechung zu rechtfertigen vermag,so liegt hierin auch eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i v. m. Art.
Art. 139WRV sowie aus Art. 48 Abs. 1 und Art. 53 HV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Vw
GO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 Satz 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/639567.html Kommentare
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