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Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - Az. 5 LB 85/13

Obsah (6)§ 49§ 100§ 48§ 818§ 2§ 132

Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse. Der Kläger stand bis zum 30. Juni 2009 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit; zuletzt bekleidete er den

§ 49Abs.

2 Satz 1 SVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die danach erforderlichen Voraussetzungen einer Rückforderung liegen vor. Der Kläger hat in den Monaten Juli 2009 bis einschließlich März 2010 Versorgungsbezüge in Form von Übergangsgebührnissen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 11 SVG) erhalten, die den ihm zustehenden Betrag um 84,78 EUR monatlich überstiegen. Die Höhe der dem Kläger vor einer Anrechnung von Erwerbseinkommen zustehenden Übergangsgebührnisse folgt unmittelbar aus dem Bescheid vom 16. Juni 2009. Danach bemessen sich die Übergangsgebührnisse nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 2, zuzüglich eines Überleitungsbetrags in Höhe von 104,- EUR. Diese - ohnehin bestandskräftige - Festsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

§ 100Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 SVG i. V. m. § 17 Abs. 1 SVG, § 2 Abs. 3 Bes

ÜG bemessen sich die Übergangsgebührnisse des Klägers, der während seiner Dienstzeit Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 5, erhalten hatte, nach der Neuordnung der Besoldung und Versorgung zum

  1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 2, zuzüglich des oben genannten Überleitungsbetrages. Tatsächlich aber hat der Kläger Übergangsgebührnisse erhalten, die nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 3, zuzüglich eines Überleitungsbetrages berechnet waren. Diese steht weder mit dem Bescheid vom
  2. Juni 2009 noch mit der gesetzlichen Regelung in Einklang. Etwas anderes ergibt sich entgegen der vor dem Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung des Klägers nicht aus dem Bescheid vom
  3. August
  4. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die Minderung der Übergangsgebührnisse aufgrund des Erwerbseinkommens des Klägers (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SVG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung). Dieser eingeschränkte Regelungsgegenstand kommt sowohl in dem textlichen Teil als auch in der anliegenden Berechnung, in der die Folgen der Einkommensanrechnung im Fettdruck dargestellt werden, klar zum Ausdruck. Eine Neufestsetzung der vor der Berücksichtigung des Erwerbseinkommens zustehenden Übergangsgebührnisse war damit nicht verbunden. Hinzu kommt, dass die Beklagte den vorgenannten Bescheid vom
  5. August 2009 mit bestandskräftigen Bescheiden vom
  6. Juni 2010

§ 48Abs. 1 Vw

VfG rückwirkend zum

  1. Juli 2009 aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt hat, der eine zutreffende Berechnung der Übergangsgebührnisse enthält. Dass der Aufhebungsbescheid den Bescheid vom
  2. August 2009 fälschlicherweise als Bescheid vom „
  3. August 2010“ bezeichnet, ist angesichts des offenkundigen Bezugs ohne rechtliche Bedeutung. Liegt mithin eine Überzahlung vor, richtet sich die Rückforderung grundsätzlich nach den §§ 818 ff. BGB.

§ 818Abs.

3 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, soweit der Empfänger - was hier aufgrund der relativ geringen Überzahlungsbeträge der Fall sein dürfte - nicht mehr bereichert ist. Aufgrund einer verschärften Haftung

§ 818Abs.

4, § 292 BGB kann sich auf diesen Einwand allerdings nicht berufen, wer eine Leistung nur unter Vorbehalt erhalten hat (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wer den Mangel des rechtlichen Grundes entweder kannte oder ihn hätte erkennen müssen (§ 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG). Ausgehend davon ist dem Kläger der Einwand der Entreicherung abgeschnitten. Dem Entreicherungseinwand steht entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht schon entgegen, dass die Übergangsgebührnisse unter einem Vorbehalt gewährt worden sind. Richtig ist zwar, dass im Fall des Klägers ein doppelter gesetzlicher Vorbehalt besteht. Dieser besteht einerseits darin, dass Versorgungsbezüge stets unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Anrechnung von Erwerbseinkommen gezahlt werden, sie also unter dem Vorbehalt einer nachträglichen - auch rückwirkenden - Anwendung der entsprechenden Ruhens- und Minderungsvorschriften stehen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2013 - 1 A 1482/12 -, juris Rn. 6 f. mit umfangreichen Nachweisen). Andererseits besteht im Fall des Klägers ein spezieller, in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG wurzelnder Vorbehalt. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf die neue Stufenzuordnung zum

  1. Juli 2009, die zunächst nur vorläufig erfolgt und nachträglich korrigiert werden kann (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Von beiden Vorbehalten hat die Beklagte im Fall des Klägers allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist ebensowenig der Grund für die streitgegenständliche Rückforderung wie eine Korrektur der ursprünglichen Stufenzuordnung. Diese ist vielmehr mit Bescheid vom
  2. Juni 2009 in rechtlich zutreffender Weise erfolgt. Eine verschärfte Haftung des Klägers folgt demgegenüber aus § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG. Der Empfänger einer Leistung kann den Einwand der Entreicherung dann nicht geltend machen, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Der Empfänger muss mithin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, juris Rn. 25). Nach diesen Maßgaben fällt dem Kläger eine derartige Sorgfaltspflichtsverletzung zur Last, weil die ihm mitgeteilten Zahlungsbeträge auf den ersten Blick erkennbare Differenzen aufwiesen. Der Bescheid vom
  3. Juni 2009, der dem Kläger die Übergangsgebührnisse bewilligt, legt dem Zahlungsbetrag das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 2, zuzüglich eines Überleitungsbetrages in Höhe von 104,- EUR zugrunde. Bereits aus der am
  4. Juni 2009 erstellten Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 ergibt sich indes, dass dem Kläger Übergangsgebührnisse nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 3, zuzüglich eines Überleitungsbetrages in Höhe von 64,- EUR ausgezahlt wurden. Dies war für den Kläger schon deshalb zweifelsfrei erkennbar, weil der in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesene Bruttobetrag in Höhe von 2.675,44 EUR den mit Bescheid vom
  5. Juni 2009 festgesetzten Betrag in Höhe von 2.569,46 EUR deutlich überstieg. Hinzu kommt, dass die Tarifgruppe und die Tarifstufe im Feld „Persönliche / Organisatorische Daten“ ausdrücklich benannt werden. Diese augenfällige Differenz hätte mindestens eine unverzügliche Nachfrage erfordert. Soweit der Kläger einwendet, aus seiner Sicht sei der Bescheid vom
  6. Juni 2009 nur vorläufig gewesen und durch den „endgültigen“ Bescheid vom
  7. August 2009 ersetzt worden, übersieht er, dass sich die Vorläufigkeit auch nach seinem eigenen Vorbringen nur auf die ausstehende Einkommensanrechnung beziehen konnte. Die Festsetzung der dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse vor der Einkommensanrechnung regelt demgegenüber der Bescheid vom
  8. Juni 2009 - wie sowohl diesem Bescheid als auch dem Bescheid vom
  9. August 2009 unmissverständlich zu entnehmen ist und wie der Kläger deshalb hätte erkennen müssen - abschließend, zumal es für Änderungen insbesondere der Berechnungsgrundlagen nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr offensichtlich keinen Grund gab. Der sich aufdrängende Widerspruch zwischen der Festsetzung einerseits und den Angaben sowohl in der Gehaltsbescheinigung vom
  10. Juni 2009 als auch in dem Bescheid vom
  11. August 2009 bestand deshalb unvermindert fort. Soweit der Kläger weiter vorträgt, die Besoldung unterliege aufgrund von Erhöhungen und Änderungen der Dienstaltersstufen ständigen Änderungen, steht dies in gewissem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. Es impliziert jedenfalls, dass der Kläger die Differenz tatsächlich bemerkt hat. Ungeachtet dessen waren in seinem Fall offenkundig weder Besoldungserhöhungen noch übliche Änderungen der Dienstaltersstufen geeignet, eine Erhöhung des Grundgehaltes zu rechtfertigen. Die Festsetzung vom
  12. Juni 2009 war auf den
  13. Juli 2009 bezogen, also auf den Tag, an dem

§ 2Abs. 2 Satz 2 Bes

ÜG eine durch die Einbeziehung der Sonderzahlung begründete Besoldungsanpassung wirksam wurde. Ein Stufenaufstieg findet nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr statt. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, das Besoldungsrecht sei nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, sodass ihm der Fehler auch bei einer sorgfältigen Prüfung nicht habe auffallen können. Nicht die in der Tat komplizierte Berechnung der Übergangsgebührnisse, sondern allein die augenfällige Differenz zwischen dem Bewilligungsbescheid einerseits und den Gehaltsmitteilungen bzw. den ausgezahlten Beträgen andererseits führt in seinem Fall zu einer Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes. Schließlich erweist sich die

§ 49Abs.

2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung der Beklagten als rechtsfehlerfrei.

§ 49Abs.

2 Satz 3 SVG kann die Beklagte mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil von der Rückforderung absehen. Die insofern zu treffende Billigkeitsentscheidung bezweckt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten bzw. Soldaten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 18, beide m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte bzw. Soldat, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte bzw. Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten bzw. Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter bzw. Soldat über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25 ff.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 19 ff.). Dies zugrundegelegt ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte entschieden hat, den überzahlten Betrag in einer Summe von dem Kläger zurückzufordern. Soweit der Kläger meint, die Überzahlung beruhe auf einem Verschulden der Beklagten bzw. liege im überwiegenden behördlichen Verantwortungsbereich, sodass eine Minderung des Rückforderungsbetrags um (mindestens) 30 Prozent veranlasst gewesen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Richtig ist zwar, dass die Ursache für die Überzahlung entweder in einem Fehler des von der Beklagten verwendeten Computersystems oder aber in einem Eingabefehler liegt. Bei derartigen Fehlern handelt es sich jedoch um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler, bei denen ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen ist. Für sich genommen reichen solche Fehler daher nicht aus, um eine Verringerung des Rückforderungsbetrags aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen. Vielmehr aktualisiert sich bei derartigen Fehlern die in der Treuepflicht des Beamten bzw. Soldaten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Gehaltsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Beamten bzw. Soldaten ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen. Vor diesem Hintergrund trifft es im vorliegenden Fall zwar zu, dass die primäre Ursache für die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Zugleich ist aber dem Kläger der Vorwurf zu machen, die Gehaltsbescheinigungen entweder überhaupt nicht oder so oberflächlich geprüft zu haben, dass er den ins Auge springenden Fehler nicht erkannt und dementsprechend die Beklagte auch nicht auf den Fehler hingewiesen hat. In der Abwägung der Verursachungsbeiträge wiegt dieses Verhalten deutlich schwerer als der geringfügige und überdies binnen kurzer Zeit aufgedeckte Fehler auf Seiten der Beklagten, sodass ihre Entscheidung, den Rückforderungsbetrag nicht zu mindern, nicht zu beanstanden ist. Zu Unrecht meint der Kläger weiter, die Beklagte habe zumindest eine Rückzahlung in Raten verfügen müssen. Eine dahingehende Pflicht, die nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum anzunehmen ist, bestand nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Überzahlungen nicht über einen längeren Zeitraum - in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen standen Zeiträume von rund achteinhalb Jahren in Rede -, sondern nur für neun Monate erfolgt sind. Hinzu kommt, dass der Rückforderungsbetrag - gemessen an den der Beklagten bekannten Einkommensverhältnissen des Klägers - relativ gering und der Kläger nach Aktenlage ausreichend leistungsfähig ist, um die Rückzahlung in einer Summe ohne eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu leisten. Hinzu kommt schließlich, dass die Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 23. März 2009 und erneut in ihrem Bescheid vom 12. April 2010 eine Rückzahlung in Raten angeboten hat. Darauf ist der Kläger im weiteren Verfahren auch nicht hilfsweise eingegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision

§ 132Abs. 2 Vw

GO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor. Nur ergänzend merkt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10. Juli 2013 an, dass den Beteiligten gegen diesen Beschluss die gleichen Rechtsmittel zustehen, die zulässig wären, wenn eine Entscheidung durch Urteil erfolgt wäre (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/639684.html Kommentare

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