TV-Ärzte (Unfallversicherung) der Träger des Rettungsdienstes zustehen und ein ausdrücklicher und rechtswirksamer Verzicht auf sonstige Leistungen des Arbeitgebers sei durch den Kläger nicht erklärt worden. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 10.05.2011 Zahlungsklage gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Stralsund erhoben und die Vergütung der im Jahr 2010 geleisteten Rettungsdienste in Höhe von insgesamt 2.455,08 EUR geltend gemacht. Er hat das Vorliegen "sonstiger Leistungen" im Sinne des TV-Ärzte (Versicherungsschutz), von denen auch der Kläger erfasst worden sei, für den streitrelevanten Zeitraum bestritten. Im Übrigen könne dem Kläger eine fehlende Verzichtserklärung auf "sonstige Leistungen" von der Beklagten nicht entgegen gehalten werden, weil dem Kläger gar nicht bekannt gewesen sei, dass derartige Leistungen wegen der Teilnahme am Rettungsdienst von der Beklagten oder Dritten erbracht würden. Jedenfalls sei auch schon in der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Einsatzzuschlages zumindest konkludent ein Verzicht auf etwaige unbekannte sonstige Leistungen zu erkennen. Ein Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" sei entgegen der Auffassung der Beklagten nach den tariflichen Bestimmungen weder generell noch im Einzelfall ausgeschlossen. Die Beklagte hat der Hansestadt C-Stadt und der D. den Streit verkündet; die D. ist daraufhin mit Schriftsatz vom 07.09.2011 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat erwidert, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben, weil dem Kläger "sonstige Leistungen" im Sinne der Protokollerklärung Nr.
So bestehe Versicherungsschutz über die D. ebenso wie auch über die Hansestadt C-Stadt. Beide hätten zusätzliche Unfallversicherungen für die im Rettungsdienst tätigen Ärzte abgeschlossen. Im Übrigen könne die Forderung auf Zahlung der Einsatzzuschläge schon deshalb nicht durchdringen, weil der Kläger auf die "sonstigen Leistungen" nicht verzichtet habe. Die Geltendmachung der vermeintlichen klägerischen Ansprüche könne nicht als Verzichtserklärung angesehen werden. Im Übrigen habe der Kläger auf den ihm als "sonstige Leistungen" gewährten Versicherungsschutz nicht verzichten können. Bei den durch die Träger des Rettungsdienstes unter anderem zugunsten des Klägers abgeschlossenen Unfallversicherungen handele es sich um Versicherungen für fremde Rechnung im Sinne des § 179 Abs. 2 VVG. Eine Verfügung des Versicherten (des Klägers) über seine Rechte aus der Versicherung sei nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer zustimme oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins sei, und weder das eine noch das andere sei hier gegeben. Die Träger des Rettungsdienstes und Versicherungsnehmer hätten einem Verzicht der Ärzte auf den Versicherungsschutz nicht zugestimmt. Der Kläger sei auch nicht im Besitz eines Versicherungsscheins. Daher sei ein Verzicht auf den Versicherungsschutz durch den Kläger nicht möglich. Da durch die einschlägige Tarifregelung eine Doppelkompensation vermieden werden solle, denn dem Arzt solle für die Teilnahme am Rettungsdienst entweder der Einsatzzuschlag oder die sonstigen Leistungen zustehen, könne der Kläger auch durch eine unwirksame Verzichtserklärung auf den bestehenden Versicherungsschutz nicht erreichen, dass die Beklagte wieder zur Zahlung von Einsatzzuschlägen verpflichtet werde. Die Streitverkündete hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und ergänzend die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls teilweise wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-Ärzte verfallen. Mit Schreiben vom 08.01.2012, das der Beklagten spätestens am 13.01.2012 zugegangen ist, hat der Kläger unter anderem ausdrücklich für die Zukunft auf etwaige "sonstige Leistungen" zugunsten der Einsatzpauschale verzichtet (Anlage K12, Blatt 295 der Akten). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Einsatzzuschläge für die im Jahr 2010 geleisteten Notarzteinsätze bestehe deshalb nicht, weil ihm "sonstige Leistungen" im Sinne der Protokollerklärung Nr.
Auf diese "sonstigen Leistungen" habe der Kläger nicht verzichtet. Ein derartiger Verzicht sei nicht – auch nicht konkludent – in dem Geltendmachungsschreiben vom 18.12.2010 enthalten. Auch wenn der Kläger einen ausdrücklichen Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" nicht erklärt habe, sei aber davon auszugehen, dass dem Arzt ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen "sonstigen Leistungen" und Einsatzzuschlag zustehe. Einen möglichen Verzicht müsse er dem Arbeitgeber gegenüber erklären. Diese Wahlmöglichkeit entfalle nicht deshalb, weil etwa der abgeschlossene Versicherungsvertrag einer Unfallversicherung nicht kündbar sei. Eine derartige Konstellation dürfe nicht zu Lasten des Arztes gehen. Dieser Umstand gehe daher ebenso zu Lasten des Arbeitgebers wie eine vom Arbeitgeber abgegebene Verpflichtung gegenüber Dritten, die im Rettungsdienst eingesetzten Ärzte zu versichern. Gegen das ihm am 20.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Telefax ohne Datum, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 06.08.2012, Berufung eingelegt und diese unter gleichzeitiger Klageerweiterung mit Telefax vom 17.08.2012 – auch an diesem Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen – begründet. Der Kläger führt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, der Zahlungsanspruch des Klägers könne nicht mit der Begründung, dieser habe auf die "sonstigen Leistungen" des TV-Ärzte nicht ausdrücklich verzichtet, abgelehnt werden. Der Kläger habe keine Kenntnis von den sonstigen Leistungen gehabt und die Beklagte habe pflichtwidrig ihre diesbezügliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger und auch die anderen im Rettungsdienst tätigen Ärzte über die streitgegenständlichen Unfallversicherungen zu informieren, was unstreitig nicht geschehen sei. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, einen vorsorglichen Verzicht zu erklären oder aber sich über etwaige "sonstige Leistungen" zu informieren. Vielmehr bestehe eine Informationspflicht des Arbeitgebers über Art und Umfang der Leistungen, damit dieser in Kenntnis der Umstände eine Wahlentscheidung treffen könne. Wenn die Beklagte vorliegend selbst keine hinreichenden Kenntnisse über das Vorhandensein sowie Art und Umfang der "sonstigen Leistungen" gehabt habe, könne sich dies nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Kläger über das Bestehen einer Unfallversicherung über die Träger des Rettungsdienstes auch nicht in der Zeit ab 2006 mehrfach durch den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes Dr. F. informiert worden. Im Übrigen bleibe es dabei, dass ein Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" auch konkludent möglich und mit der Geltendmachung der Zahlung der Einsatzzuschläge durch den Kläger auch gegeben sei. Der Kläger verlangt im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auch die Zahlung der Einsatzzuschläge für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.
TV-Ärzte zu (1.), auf die er – jedenfalls für das Jahr 2010 – nicht wirksam verzichtet hat (2.) Ein Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte zu (3.). 1. Nach § 19 TV-Ärzte erhalten die im Rettungsdienst eingesetzten Notärzte regelmäßig für jeden Einsatz einen tariflichen Einsatzzuschlag in der für die einzelnen Zeiträume maßgeblich geregelten Höhe. Dies ist die tarifliche Grundsituation. Abweichend davon steht der Einsatzzuschlag nur dann nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zustehen. Als mögliches Beispiel derartiger sonstiger Leistungen ist in der Protokollerklärung Nr.
TV-Ärzte die private Unfallversicherung genannt, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt. Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich die Existenz "sonstiger Leistungen" in Form von Unfallversicherungsverträgen, von denen auch der Kläger erfasst ist, mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger ist unstreitig im Jahr 2010 ausschließlich in der Bodenrettung eingesetzt worden. Träger des Rettungsdienstes in diesem Bereich ist die Hansestadt C-Stadt. Zwischen der Beklagten und der Hansestadt C-Stadt ist unstreitig am 29.04.2008 ein Vertrag über die Durchführung des ärztlichen Notdienstes im öffentlichen Rettungsdienst abgeschlossen worden (Anlage B2, Blatt 54 – 57 der Akten), in dessen § 4 sich die Stadt C-Stadt zum Abschluss einer zusätzlichen pauschalen Gruppen-Unfallversicherung zugunsten der eingesetzten Notärzte verpflichtet hat. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens ergänzend und erläuternd vorgetragen, dass, in welchem Umfang, für welchen Zeitraum und für welchen Personenkreis Gruppen-Unfalldeckungsschutz für die Hansestadt C-Stadt bestanden hat. Die Beklagte hat auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis insbesondere im Berufungsverfahren unter Beweisantritt ergänzend vorgetragen, dass der von den Trägern des Rettungsdienstes abgeschlossene Unfallversicherungsschutz im streitrelevanten Zeitraum auch den Kläger erfasst hat. Hierzu hat die Beklagte insbesondere eine namentliche Aufstellung, aus der sich auch die Personalien des Klägers ergeben, eingereicht (Anlage B11, Blatt 281 der Akten). Darauf hat der Kläger lediglich auf sein erstinstanzliches Bestreiten mit Nichtwissen Bezug genommen. Dieses Bestreiten wird jedoch den differenzierten Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Danach muss sich jede Partei zu den im Prozess vorgebrachten Behauptungen des Gegners erklären, um deren Beweisbedürftigkeit zu klären und den Prozessstoff möglichst vollständig zu sammeln. Die Gegenpartei muss also ihr Wissen zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung stellen und darf sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen. Grundsätzlich muss also die Partei auf das substantiierte gegnerische Vorbringen ihrerseits substantiiert, das heißt mit positiven Angaben, erwidern. Schlichtes Bestreiten genügt nur bei allgemeinen Behauptungen des Gegners (Musielak/Stadler, 10. Auflage, Rn. 9/10 zu § 138 ZPO). Hat also der prozessual darlegungspflichtige Arbeitgeber einen schlüssigen Sachvortrag geleistet, muss der Arbeitnehmer diesem Vorbringen ausreichend entgegentreten und insbesondere deutlich machen, welche Angaben des Arbeitgebers er weiterhin (gegebenenfalls auch mit Nichtwissen) bestreiten will (vgl. BAG vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11 , m. w. N.). Vorliegend war der Kläger daher gehalten, zu dem ergänzenden und detaillierten Sachvortrag der Beklagten im Einzelnen gezielt Stellung zu nehmen; das fortdauernde pauschale Bestreiten hatte deshalb im Ergebnis die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO-Peters, Rn. 19 zu § 138 ZPO. Die Kammer geht deshalb im Ergebnis davon aus, dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum "sonstige Leistungen" im Sinne der Protokollerklärung Nr.
TV-Ärzte auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, die betroffenen Ärzte darüber zu informieren, ob und welche sonstigen Leistungen ihnen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zustehen. Da ein Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" nur in die Zukunft wirken kann, wären die betroffenen Ärzte andernfalls gezwungen, mit Aufnahme der Rettungsdienste prophylaktisch einen Verzicht auf sonstige Leistungen zu erklären, ohne überhaupt zu wissen, welche sonstigen Leistungen ihnen zustehen, weil sie anders ihren Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einsatzzuschläge nicht sicherstellen könnten. Damit aber wäre ein echtes Wahlrecht, das den Ärzten mit den Tarifbestimmungen zuerkannt werden sollte, gerade nicht gegeben (vgl. BAG vom 15.07.2007, 6 AZR 773/06 ). Die Ausübung eines echten Wahlrechtes setzt voraus, dass der Arzt tatsächlich zwischen den verschiedenen Leistungen vergleichen kann. Dies ist allerdings erst dann möglich, wenn er über hinreichende Informationen über Art und Umfang der "sonstigen Leistungen" verfügt. Soweit "sonstige Leistungen" vom Arbeitgeber erbracht werden, mag es für den betroffenen Arzt noch relativ einfach ein, entsprechende Informationen einzuholen. Es dürfte jedoch ungleich schwieriger sein zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welcher Dritter "sonstige Leistungen" auf welche Art und Weise erbringt. Durch erforderliche Recherchen des Arbeitnehmers bedingte zeitliche Verzögerungen würden jedenfalls zu seinen Lasten gehen, da er erst bei ausreichendem Kenntnisstand ein echtes Wahlrecht ausüben und gegebenenfalls seinen Verzicht erklären könnte. In der Zwischenzeit würde ihm aber der Einsatzzuschlag verlorengehen. Andererseits wird der Arbeitgeber leichter in der Lage sein die für die Ausübung des Wahlrechtes erforderlichen Informationen an den betroffenen Arzt weiterzugeben. Im vorliegenden Streitfall ergibt sich die Kenntnis der Beklagten von dem Abschluss der Gruppen-Unfallversicherungen für die Notärzte schon aus den vorgelegten Verträgen mit der Hansestadt C-Stadt (Anlage B2) und dem vorgelegten Vertragsentwurf zwischen der Beklagten und der D. (Anlage B3). In beiden Verträgen sind die Eckdaten für die abzuschließenden Gruppen-Versicherungsverträge zugunsten der eingesetzten Notärzte detailliert beschrieben. Die Kammer meint daher, dass die Beklagte vorliegend verpflichtet war, den Kläger über Art und Umfang bestehender Versicherungsleistungen, die den Anspruch auf Zahlung der Einsatzzuschläge im Rettungsdienst ausschließen, zu informieren. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Kammer vorliegend anschließt, eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auch dann besteht, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrages erheblich sind. Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (vgl. BAG vom 22.01.2009, 8 AZR 161/08 , m. w. N.). Gegen diese Aufklärungsverpflichtung hat die Beklagte verstoßen. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass durch die Verletzung der Informationspflichten durch die Beklagte beim Kläger kausal ein Schaden entstanden ist. Zwar wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes davon ausgegangen, dass jedermann bei ausreichender Information sein Eigeninteresse in vernünftiger Weise wahrt; das Bundesarbeitsgericht hat hierfür die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens aufgestellt (Urteil vom 05.11.2003, 5 AZR 676/02 ); gleichwohl bleibt der Arbeitnehmer zur Darlegung der Kausalität zwischen unterlassener Aufklärung und eingetretenem Schaden verpflichtet (BAG vom 20.04.2011, 5 AZR 171/10 ). Vorliegend erschließt sich nicht ohne Weiteres, wie sich der Kläger verhalten hätte, wäre er zeitnah und umfassend über die Existenz des zusätzlichen Gruppen-Unfallversicherungsschutzes informiert worden. Da der Kläger unter mehreren Möglichkeiten auswählen konnte, liegt es nicht auf der Hand, wie er sich entschieden hätte. Die Beklagte hat demgemäß behauptet, der Kläger hätte auch bei rechtzeitiger und umfassender Aufklärung über den Versicherungsschutz nicht unmittelbar im Anschluss einen Verzicht auf die "sonstigen Leistungen" erklärt. Dem ist der Kläger, dem mit gerichtlichem Auflagenbeschluss vom 27.03.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Sachvortrag gegeben worden ist, bis zur mündlichen Verhandlung am 30.05.2013 nicht entgegengetreten. Erst in diesem Termin hat er behauptet, bei ausreichender Information über die sonstigen Leistungen durch die Beklagte hätte er umgehend einen Verzicht darauf erklärt. Dieser Sachvortrag ist verspätet und auch nicht mehr berücksichtigungsfähig, denn eine weitergehende Aufklärung dieser Frage hätte zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites geführt und Entschuldigungsgründe für den verspäteten Vortrag sind seitens des Klägers nicht vorgebracht worden. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers scheitert schon daran, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten und dem behaupteten Schaden nicht festgestellt werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.