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kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er weder statthaft noch im Übrigen zulässig ist. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb an dieser Stelle daraufhin, dass das Rechtsschutzbegehren in der Sache selbst ebenfalls erfolglos bleiben würde: Eine persönliche Inanspruchnahme der fünf namentlich genannten Richter, deren persönliche Daten der Antragsteller vom Antragsgegner zum Zwecke der Rechtsverfolgung mitgeteilt haben möchte, erweist sich bereits wegen der haftungsüberleitenden Regelung, die in Art. 34 Satz 1 GG enthalten ist, als offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu Jauernig/Teichmann, BGB, 14. Aufl., § 839 Rdn. 30; Schulze/Staudinger, BGB, 7. Aufl., § 839 Rdn. 47; jeweils m.w.N.); der gewünschten Auskunft bedarf es aus Rechtsgründen nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1
unterliegen allein Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafrechtspflege getroffen werden, der Überprüfung auf ihre Rechtsmäßigkeit durch den gemäß dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat des Oberlandesgerichts, in dem die jeweilige Justizbehörde ihren Sitz hat. Dabei handelt es sich um so genannte Justizverwaltungsakte, die zwar nicht die förmlichen Voraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen müssen, aber stets ein (zumindest schlicht-)hoheitliches - also auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basierendes und in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dem Verständnis von Art. 19 Abs. 4 GG erfolgendes (vgl. dazu Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
20 ff.; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl.,
1). In diesem Zusammenhang liefert die mögliche Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren, obwohl sie keineswegs allein maßgeblich ist, regelmäßig gewichtige Anhaltspunkte für dessen juristische Einordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2001, aaO Rdn. 9). Im Streitfall könnte sich ein Anspruch des Antragstellers auf Bekanntgabe der für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO notwendigen persönlichen Daten von fünf namentlich genannten Richtern, die er - soweit ersichtlich auf Zahlung - in Anspruch nehmen möchte, allenfalls aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Nebenanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ergeben; hierfür wäre nach der höchstrichterlichen Judikatur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. insb. BGH, Urt. v. 25.
14). Bei der außergerichtlichen Prüfung und internen Entscheidung darüber, ob die Ansprüche aus Amtshaftung für Schäden, die durch Bedienstete seines Geschäftsbereichs verursacht worden sein sollen, anerkannt werden, wird der Antragsgegner nicht hoheitlich als Justizbehörde im funktionellen Sinne, sondern als (rechtsgeschäftlicher) Vertreter des Landes Brandenburg tätig; es geht dabei nicht um eine spezifische Aufgabe der Justizverwaltung, die ihm auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1
genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschl. v. 13.
vorläge, was - wie bereits oben ausgeführt - nicht zutrifft, würde das Begehren des Antragstellers mangels Zulässigkeit erfolglos bleiben, da die Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 1
versäumt wurde. Denn nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, sofern - wie hier - keine förmliche Beschwerde im Verwaltungsverfahren gemäß § 24 Abs. 2
vorgesehen ist, innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt worden sein. Daran fehlt es. Der Antragsteller hatte bereits am
in Lauf zu setzen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff.
ist - laut Stempelabdruck - erst am 14. Juni 2013 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. III. Ein Ausspruch betreffend die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Kostentragung folgt unmittelbar aus § 2 Nr. 1 KostO i.V.m. § 30 Abs. 1
(vgl. dazu Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl.,
1). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Abs. 2 Satz 1
bleibt im Streifall bereits deshalb kein Raum, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war. Die Festsetzung des Kostenwertes beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 1 GVG. IV. Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 133 GVG fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht. Permalink: https://openjur.de/u/639844.html ( https://oj.is/639844 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 3 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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