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AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 21. Juni 2013 - Az. 1 C 160/13

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 482,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2013 sowie weitere 411,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 21 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 79 % zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 607,00 € festgesetzt. Gründe (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, darüber hinaus unbegründet. I. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch in Höhe von 482,10 € weiteren Schadenersatz.
  4. Grundlage für die Ersatzfähigkeit der Kosten für das Sachverständigengutachten sind §§ 249 ff BGB. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens in Verkehrsunfallsachen sind hiernach grundsätzlich erstattungsfähig. Nach stRspr. des BGH gehören diese "zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ist" (BGH NJW-RR 1989, 953 ). Die Grenzen ergeben sich dabei aus dem Merkmal der "Erforderlichkeit" in § 249 S. 2 BGB und der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens muss damit aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Geschädigten in der konkreten Situation als erforderlich angesehen werden. (vgl. BGHZ 115, 364 ). Streitgegenständlich wurde durch das vorgelegte Sachverständigengutachten vom 14.11.2012 Reparaturkosten in Höhe von 3.459,83 € ermittelt. Die tatsächlichen Kosten nach durchgeführter Reparatur beliefen sich auf 3.512,62 €. Dabei wird deutlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensfall nicht um einen Bagatellschaden handelte. Auf den Streit hinsichtlich der Brauchbarkeit des streitgegenständlichen Gutachtens kam es insoweit nicht an. Angesichts der tatsächlichen Reparaturhöhe scheint es allerdings brauchbar zu sein. Im Ergebnis waren die Kosten für die Erholung eines Sachverständigengutachtens damit grundsätzlich durch die Beklagten zu erstatten.
  5. Aber auch vor dem Hintergrund, dass das Sachverständigengutachten durch die Kläger selbst erstellt wurde, führt im konkreten Fall dazu, dass die Sachverständigenkosten zumindest teilweise durch die Beklagten zu erstatten sind. Die Beurteilung dieser Frage hängt nicht von der von Beklagtenseite vorgebrachten "Interessenkollision" ab. Vielmehr hat sich diese daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; denn die Partei darf die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Hier wurden die Kläger in eigenen Angelegenheiten beruflich tätig. Dem Geschädigten ist es dabei grundsätzlich nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. BGHZ 54, 82 ). In Parallelität zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren, der in eigener Sache tätig wird, richtet sich die Beurteilung der Ersatzfähigkeit der gutachtlichen Tätigkeit auch hier danach, ob für die konkret getroffenen Maßnahme die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen notwendig war bzw. gewesen wäre. Ein ersatzfähiger Schaden resultiert nicht schon daraus, dass der Gläubiger für die Verfolgung seiner Rechte Zeit aufwendet und seine Arbeitskraft einsetzt; die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche wird vielmehr seinem Verantwortungsbereich zugerechnet (vgl. BGHZ 66, 112 ). In Verkehrsunfallsachen, die keine Bagatellschäden betreffen, ist in der Regel die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers erforderlich, da diese in der Regel nicht ohne die Vorlage eines solchen Gutachtens den streitigen Schaden regulieren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zur Geltendmachung konkreter Schäden ein solches Gutachten benötigt wird, da eine Bezifferung ansonsten nicht möglich ist. Insoweit darf es keinen Unterschied machen, ob das konkrete Gutachten in eigener Sache erstellt wurde oder durch einen Dritten. Diese würde nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung bedeuten.
  6. Im konkreten Fall waren dabei das in der Höhe unbestrittene Grundhonorar von 480,00 € zu erstatten. Im Hinblick auf die sonstigen Nebenkosten waren Fotokosten in Höhe von 0,90 € (0,09 € pro Bild) und Papierkosten in Höhe von 1,20 € (0,10 € pro Seite) durch die Beklagten zu ersetzen. Die Nebenkosten waren dabei nur soweit zu erstatten, soweit sie tatsächlich angefallen und erforderlich waren. Solches ist für pauschal geltend gemachte Fahrkosten und Post- und Telefonkosten nur schwer vorstellbar. Der konkrete Anfall dieser Kosten wurde auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus waren nur die tatsächlich angefallenen Fotokosten für 10 Bilder zu erstatten. Diese waren auf 0,09 € pro Bild zu schätzen, § 287 ZPO, so dass sich hierfür ein Betrag in Höhe von 0,90 € ergibt. Die weiteren Fotokosten waren tatsächlich nicht angefallen und daher nicht zu ersetzen. Auch Kopierkosten waren nicht zu erstatten, da diese nicht notwendig war. Erforderlich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen war nur die Erstellung eines einzigen Sachverständigengutachten, die weiteren Kopie waren dabei für die eigenen Unterlagen und daher nicht durch die Beklagte zu ersetzen. Daher waren auch nur noch Papierkosten als Teil der Schreibkosten in Höhe von 0,10 € pro Seite - geschätzt nach § 287 ZPO -, bei 12 Seiten somit 1,20 € zu erstatten. II. Hinsichtlich der anerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 € war die Beklagten ebenfalls zu verurteilen. Ausgangspunkt war dabei der sich aufgrund der obigen Feststellungen errechnete Gesamtschaden von damit insgesamt 4.984,50 €. Bei diesem Gegenstandswert beliefen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 411,30 € und entsprechen somit dem anerkannten Betrag. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang war die Klage als unbegründet abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/639861.html Kommentare

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