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FG Nürnberg, Urteil vom 15. Mai 2013 - Az. 3 K 1588/12

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist das Kindergeld für X (geboren 26.05.1989), insbesondere ob die Einkünfte von X im Jahr 2011 die Grenze von 8.004 € überschritten haben. X befand sich in der Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012 und damit im gesamten Jahr 2011 gemäß dem Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum B vom 22.05.2009 in Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin beim Klinikum B in 00000 B, M-Straße
  4. Der praktische Teil der Ausbildung fand in den Räumen des Klinikums statt, der theoretische Teil hingegen wurde auf dem Gelände der Berufsfachschule für Krankenpflege am Klinikum B in 00000 B, M-Straße 6, vermittelt. Der Gebäudekomplex der Berufsfachschule befindet sich schräg gegenüber den Gebäuden des Klinikums auf der anderen Seite der M-Straße. Die Eingänge des Klinikums B und der Berufsfachschule sind ca. 200 m voneinander entfernt. X bezog im gesamten Jahr 2011 einen Bruttoarbeitslohn von 12.368,84 €, inklusive der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Sozialversicherung i.H.v. 2.551,03 €. Ferner erhielt sie steuerfrei Bezüge von 284,99 €. X führte im Streitjahr 143 Fahrten zum Klinikum, 77 Fahrten zur Berufsfachschule und 15 Fahrten zur Lerngemeinschaft (im Wohnheim des Klinikums, ebenfalls in der M-Straße) durch. Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für X im Jahr 2011 vom 07.08.2012 lehnte die mit Bescheid vom 05.09.2012 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge von X über dem maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 € im Kalenderjahr liegen würden. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die im Wesentlichen aus: Fahrtaufwendungen seien als Werbungskosten nur i.H.v. 1.621,50 € mit der Entfernungspauschale für an 235 Tagen durchgeführte Fahrten bei 23 km einfacher Entfernung zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Behandlung der Fahrten zum Ausbildungskrankenhaus und zur Krankenhausschule sei nicht geboten. Regelmäßige Arbeitsstätte sei im Streitfall die dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei und dort fortdauernd und immer wieder, also nachhaltig, tätig werde. Dies sei im Streitfall das Ausbildungskrankenhaus in B. Arbeitsstätte im Sinne des Abschnitts 9.
  5. Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien könne auch ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet sein (Hinweis 37 Lohnsteuerhandbuch 2007). Dies läge auch im Streitfall vor. Die Berufsschule befände sich auf demselben Gelände wie die Ausbildungsstätte. Sie gehöre vergleichbar mit einem größeren zusammenhängenden Werksgelände zum Klinikum B bzw. sei diesem angegliedert. Somit handle es sich bei dem Besuch der Berufsschule nicht um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, sondern um eine Tätigkeit an der einen regelmäßigen Arbeitsstätte. Zwar sei im Regelfall die theoretische Ausbildung zu einem Lehrberuf an eine Berufsschule oder allgemeine Fachhochschule ausgegliedert. Damit könnten die Fahrtkosten zur Berufsschule nach den Grundsätzen der Dienstreisen steuerlich berücksichtigt werden. Die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeberuf weiche aber insoweit von den anderen Ausbildungsberufen ab, als die theoretische Ausbildung in der Schule in einer dem Krankenhaus angegliederten Krankenhausschule durchlaufen werde. Deshalb sei hier von einer einheitlichen Ausbildungsstätte auszugehen, die lediglich intern aufgeteilt sei in praktische und theoretische Ausbildungsabschnitte. Der Klägervertreter beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 05.09.2012 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18.09.2012 die zu verpflichten, Kindergeld für X von Januar bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens beantragt er, die Revision zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für die Fahrten zum Klinikum B und Berufsfachschule B als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werde die maßgebliche Einkünfte- und Bezügegrenze von X unterschritten. Die Fahrten zum Klinikum an 143 Tagen und die Fahrten zur Berufsfachschule an 77 Tagen seien nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen. Der BFH habe mit verschiedenen Urteilen vom 09.06.2011 ( VI R 36/10 , BFHE 234, 160 , BStBl II 2012, 36 ; VI R 55/10 , BStBl II 2012, 38 ) und 09.02.2012 ( VI R 44/10 , BFHE 236, 431 ) seine bisherige Rechtsprechung zum Vorliegen des ortsgebundenen Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit, also der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit geändert. Nach der neuen Rechtsauffassung des BFH komme es für die Bestimmung, an welchem Ort ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte begründe, im Wesentlichen darauf an, ob der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort berufliche Tätigkeiten ausübe, denen gegenüber Arbeiten an anderen Tätigkeitsorten nach qualitativen Merkmalen bemessen ein höheres Gewicht zukommt, sodass dieser eine Tätigkeitsort den Mittel- bzw. Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle. Ein Arbeitnehmer könne demnach nur eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen, die er nachhaltig aufsuche und die auf Dauer angelegt sein muss. Bei X seien der praktische Ausbildungsteil und der theoretische Ausbildungsteil in qualitativer Hinsicht als gleichwertig zu beurteilen, da eine praktische Ausbildung ohne theoretisches Gerüst unvollständig wäre, ebenso wie die Vermittlung theoretischer Grundlagen ohne praktische Fundierung. Unerheblich sei hierbei, dass zeitlich der praktische Ausbildungsteil überwiege. Bei X sei daher kein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeiten festzustellen, sodass weder das Klinikum B, noch die Berufsfachschule B für sie eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen würden. Zudem habe der BFH in den Urteilen im Jahr 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen könne. Ebenso komme eine weiträumige Arbeitsstätte, die das Klinikum B und die Berufsfachschule B umfassen würde, nicht in Betracht. Beide Gebäudekomplexe befinden sich nicht auf einem zusammenhängenden Gebiet des Arbeitgebers. Zudem handle es sich nach der gesetzlichen Zielrichtung des Krankenpflegegesetzes beim Klinikum und der Berufsfachschule um unterschiedliche Ausbildungsstätten. Eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte würde hingegen eine einheitliche Arbeitsstätte des Arbeitgebers voraussetzen. Damit komme der räumlichen Nähe der Bildungseinrichtung ebenfalls keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Schließlich könne auch deshalb eine Bildungsstätte, selbst wenn sie vollzeitlich aufgesucht werde, wegen des nur vorübergehenden Charakters der Bildungsmaßnahme nicht auf Dauer als Arbeitsstätte angelegt sein (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 44/10 , BFHE 236, 431 ). Da eine regelmäßige bzw. weiträumig regelmäßige Arbeitsstätte im Streitfall nicht vorliege, befinde sich X sowohl beim Aufsuchen des Klinikums B als auch beim Aufsuchen der Berufsfachschule B in Auswärtstätigkeit. Damit sei die Anwendung der Entfernungspauschale, die allein für die Wege von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelte, ausgeschlossen. Die Fahrten zu den beiden Bildungseinrichtungen seien damit mit den tatsächlichen (pauschalierten) Kosten i.H.v. 0,30 € je einfachen gefahrenen Kilometer und damit nicht entsprechend der Berechnung der Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Damit stehe dem Kläger Kindergeld für X für die Zeit von Januar bis Dezember 2011 zu. Die beantragt unter Verweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Klageabweisung. Für den Fall des Unterliegens beantragt sie die Zulassung der Revision. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen. Dem Gericht liegt die von der überlassene Kindergeldakte mit der Nummer 666/555 vor. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. X hat Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 Euro im Streitjahr erzielt. Die C. ist Beklagte dieses Verfahrens. Zum 01.05.2013 erfolgte eine Neuorganisation der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Für Verfahren der bisherigen Familienkasse ist nunmehr die C. zuständig. Es handelt sich dabei um einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels, das heißt einen Zuständigkeitswechsel durch Organisationsakt. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Dieser neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt (BFH-Beschluss vom 20.12.2004 VI S 7/03 , BStBl II 2005, 573 ; Gräber/Koch, FGO,
  6. Auflage, Anh § 33 Rz. 10 und § 63 Rz. 6; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, 63 FGO Rz. 9). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, das das
  7. Lebensjahr, aber noch nicht das
  8. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F.d. Streitjahres 2011 wird ein Kind nur gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8 004 Euro im Kalenderjahr hat. Die Einkommensgrenze für die Kindergeldgewährung ist verfassungsgemäß (vgl. Beschluss des BVerfG vom
  9. Juli 2010 2 BvR 2122/09 , BFH/NV 2010, 1994 ). Die Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Rahmen des für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. liegen, haben die Familienkassen und nachfolgend das Finanzgericht selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheides durchzuführen (vgl. BFH-Beschluss vom 8.03.2012 III B 163/11 , BFH/NV 2012, 1118). 1.Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 17.06.2010 III R 59/09 , BFHE 230, 142 , BStBl II 2011, 121 ). Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.2.Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind als Werbungskosten sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, abziehbar. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 9.02.2012 VI R 44/10 , BFHE 236, 431 , BStBl II 2013, 234). Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 9.02.2012 VI R 44/10 , BFHE 236, 431 , BStBl II 2013, 234 m.w.N.).Das objektive Nettoprinzip erfährt allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind. Die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gilt für Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Hier sind zur Abgeltung dieser Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen. Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH-Urteile vom 11.05.2005 VI R 25/04 , BFHE 209, 523 , BStBl II 2005, 791 ; vom 9.02.2012 VI R 42/11 , BFHE 236, 439 , BStBl II 2013, 236). Nach geänderter Rechtsprechung des
  10. Senats des BFH ist jedoch im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen die Begrenzung der Steuererheblichkeit von Wegekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG grundsätzlich nicht zu beachten. Denn eine Bildungsmaßnahme ist regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 9.02.2012 a.a.O. in BFHE 236, 431 ; vom 16.01.2013 VI R 14/12 , BFH/NV 2013, 820). Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 9.02.2012 VI R 44/10 , BFHE 236, 431 , BStBl II 2013, 234; VI R 42/11 , BFHE 236, 439 , BStBl II 2013, 236; vom 19.09.2012 VI R 78/10 , BFHE 239, 80, BFH/NV 2013, 123; vom 18.09.2012 VI R 65/11 , BFH/NV 2013, 517; Bergkemper, jurisPR 19/2012). Damit ist eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in den Fällen der vollzeitigen Aus- und Fortbildung nicht gerechtfertigt. So hat der
  11. Senat des BFH in einer Fallgestaltung, in der das Kind an einer arbeitgeberfremden Bildungseinrichtung (Fachhochschule) studierte und den praktischen Teil der Hochschulausbildung im Betrieb ableistete (173 Tage im Streitjahr) und dort eine Vergütung erhielt, die Aufwendungen für Fahrten zum Betrieb nach Dienstreisegrundsätzen uneingeschränkt zum Werbungskostenabzug zugelassen (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 14/12 , BFH/NV 2013, 820). Hier führte der BFH aus, dass das Kind als eine Art Praktikant in der GmbH Teil einer Bildungsmaßnahme der Hochschule war. Während der praktischen Studiensemester seien die Studenten Mitglieder der Hochschule mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten geblieben. Damit sei die Universität trotz der praktischen Ausbildung Mittelpunkt der Tätigkeit des Kindes gewesen. Insoweit unterscheide sich das im Verfahren VI R 14/12 streitgegenständliche Hochschulstudium von einem herkömmlichen Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 14/12 , BFH/NV 2013, 820). Ebenfalls Fahrtaufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen sprach der
  12. Senat im Sachverhalt für Fahrtaufwendungen eines Zeitsoldaten zu, der unter Freistellung vom militärischen Dienst ganztägig im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme eine Schule besuchte (BFH-Urteil vom 9.02.2012 VI R 42/11 , BFHE 236, 439 , BStBl II 2013, 236) und in einer Fallgestaltung, in der das Kind in gesamten Streitjahr ausschließlich an einer Hochschule studierte (BFH-Urteil vom 9.02.2012 VI R 44/10 , BFHE 236, 431 , BStBl II 2013, 234). Allerdings wurde auf Bestehen einer regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes und damit Fahrtaufwendungen nach der Entfernungspauschale in einem Fall entschieden, wenn eine ortsfeste, dauerhafte Betriebseinrichtung des Arbeitgebers vorhanden ist (Beschluss des BFH vom 06.12.2012 XI B 112/12, unveröffentlicht; vorgehend Finanzgericht Nürnberg Urteil vom 18.07.2012 6 K 741/12). 3.Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung der BFH Senate an. Nach diesen Grundsätzen sind die Fahrten von X zur praktischen und theoretischen Ausbildung im Klinikum B als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und unterliegen damit der Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Im Streitfall befindet sich X nach dem Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum B vom 22.05.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012 in Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger besteht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz) aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Damit handelt es sich im Streitfall um eine duale Ausbildung, d.h. eine Kombination von normalem Lehrvertrag und Schule oder Studium. Bei einem Lehrvertrag ist die Lehrstätte die regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden. Das ist hier das Klinikum B. Folglich sind die Fahrtkosten zum Klinikum als Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Der BFH versteht nach neuerer Rechtsprechung unter "regelmäßiger Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und damit regelmäßig den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb (BFH-Urteil vom 9.02.2012 VI R 42/11 , BFHE 236, 439 , BStBl II 2013, 236 m.w.N.). Nur arbeitgeberfremde Bildungseinrichtungen sind unabhängig davon, ob die Bildungseinrichtung die volle Arbeitszeit des Kindes in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. So waren in den den Urteilen des
  13. Senats des BFH vom
  14. Februar 2012 und vom
  15. Januar 2013 zugrundeliegenden Sachverhalten die Hochschule jeweils alleinige Bildungseinrichtung oder doch zumindest Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Im Streitfall liegt jedoch eine klassische Form der dualen Ausbildung vor, in der der Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum und damit dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist damit der Betrieb, also das Klinikum. Die beiden oben angeführten Urteile des
  16. Senats des BFH vom
  17. Februar 2012 und das Urteil vom
  18. Januar 2013 sind nach Auffassung des erkennenden Senats dahin auszulegen, dass allein das Kriterium einer zeitlichen Befristung noch keine hinreichende Grundlage zur Rechtfertigung eines unbeschränkten Werbungskostenabzugs ist (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 14 K 1173/11 Kg, EFG 2013, 130). Nur wenn die – schulische – Bildungseinrichtung Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, ist ein unbeschränkter Werbungskostenabzug nach Dienstreisegrundsätzen möglich. Das alleinige Abstellen auf die Befristung würde in allen Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse zur Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG führen. Auch kann sich im Streitfall X auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen.4.Im Rahmen der weiteren Beurteilung sind nach Auffassung des Senats auch die Schulbesuche der Tochter als Teil der Fahrten zur Arbeitsstätte zu behandeln. Liegt, wie im Streitfall, ein Ausbildungsdienstverhältnis vor und finden Arbeitseinsätze und schulische Ausbildung durch einen Ausbildungsträger an ein und demselben Ort statt, sind die Schulbesuche als Teil der Besuche der Arbeitsstätte zu qualifizieren. Bei dieser Fallkonstellation gebietet nach Auffassung des Senats das Zusammentreffen der verschiedenen Inhalte des Ausbildungsdienstverhältnisses, nämlich sowohl die praktische und theoretische Ausbildung einerseits als auch die Arbeitseinsätze andererseits, keine Differenzierung nach dem jeweiligen Anlass der Fahrten (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 14 K 1173/11 Kg, EFG 2013, 130; FG Nürnberg, Urteil vom 19.06.2009 5 K 1219/2008). Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Tatsache, dass nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen im Falle des Vorhandenseins einer regelmäßigen Arbeitsstätte keine weitere Aufteilung je nach dem der Einzelfahrt zu Grunde liegenden beruflichen Anlass vorgenommen werden soll. Denn im Falle des Vorhandenseins einer Arbeitsstätte, die vom Steuerpflichtigen regelmäßig aus beruflichen Gründen aufgesucht wird, sind die die Beschränkung rechtfertigenden Gründe unabhängig vom Anlass der einzelnen Fahrt erfüllt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich auf die immer gleiche Wegstrecke einzustellen. Eine Aufteilung je nach dem Anlass der Fahrten hätte ansonsten zur Folge, dass ein Teil der Fahrten trotz einheitlicher Wegstrecke als „Auswärtstätigkeit“ beurteilt werden müsste (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012 14 K 1173/11 Kg, EFG 2013, 130). Entsprechendes gilt für die Fahrten zur Lernarbeitsgemeinschaft.5.§ 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Im Streitfall handelt es sich jedoch um ein Dienstverhältnis, welches durch den Ausbildungszweck geprägt ist.6.X hat Einkünfte und Bezüge von mehr als 8 004 Euro im Streitjahr erzielt. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten liegen nicht vor, insbesondere betrifft die Bestätigung über Literaturaufwendungen nicht das Streitjahr. Die Höhe der Einnahmen war zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig. Damit ergeben sich im Streitfall die folgenden Einkünfte und Bezüge:Bruttolohn 12.368,84 €- Sozialversicherungsbeiträge - 2.551,03 €= Nettobezüge 9.817,81 €+ Bezüge + 284,15 €- Kostenpauschale - 180,00 €= Einnahmen (bis soweit unstreitig)= 9.921,96 €- Werbungskosten - Fahrten Wohnung zu Klinik (143 x 0,3 € x23)- 986,70 €- Fahrten Wohnung Berufsfachschule (77 x 0,3 € x 23)- 531,30 €- Fahrten zur Lernarbeitsgemeinschaft (15 x 0,3 € x 23)- 103,50 €Einkünfte und Bezüge 8.300,46 €Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2
  19. Alt. FGO) zugelassen. Zwar stellt die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung auslaufendes Recht dar, weil ab 2012 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) die Einkommensprüfung des Kindes für den Bezug von Kindergeld weggefallen ist. Der Senat geht jedoch zum einen davon aus, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin stellen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2005 XI B 158/03 , BFH/NV 2005, 1343 ) und zum anderen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen ggf. einer Klärung zwischen den für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie den für Kindergeld zuständigen Senaten des BFH bedürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/639863.html Kommentare

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