Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist noch die Gewinnerzielungsabsicht beim gewerblichen Betrieb einer Modelleisenbahnausstellung in den Jahren 2000 und 2002 –
- Das Streitjahr 2001, die Feststellung des verbleibenden Verlustsvortrags zum 31.12.2009 und die Rückforderung der Arbeitnehmersparzulage sind abgetrennt worden. Die Kläger sind Ehegatten und wurden für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war vor dem Streitzeitraum Hausfrau und erklärte seit dem Veranlagungszeitraum 2000 die streitigen gewerblichen Verluste aus dem Betrieb. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Patentsachbearbeiter in einem Modellbauunternehmen. Aus dem anlässlich der Existenzgründung des Projekts im Jahr 2001 erstellten Exposé (dem Gericht vorliegend in der Fassung von 2001) ergibt sich, dass die Familie bereits seit 40 Jahren Modelleisenbahnen sammelt. Um die Sammlung der Nachwelt zu erhalten, sei die Errichtung eines Modelleisenbahnmuseums mit Modelleisenbahnanlage geplant. Die 200 m² umfassende Modelleisenbahnanlage soll eine Nachbildung der X werden (Vorwort). Als Standortvorteil wurde die Autobahnanbindung und das Einzugsgebiet der Städte M, N und O gesehen. Zudem sollte die Entstehung des Museums in dem derzeit leerstehenden landwirtschaftlichen Betrieb eine Bereicherung für die Gemeinde sein (Existenzgründung). Bei der Markteinschätzung (Seite 3.3) orientierte man sich an den Besucherzahlen und den Eintrittspreisen folgender Einrichtungen: MuseumBesucher/Jahr in TausendEintrittMuseum300 - 4006 DMMuseum100 - 1505 DMMuseum 50 6 DMModellbahn 300 10 DMModellbahn 3 7 DMModellbahn15 6 DMModellbahn150 12 DMxxx 30 5 DMVon den Modelleisenbahnzubehörherstellern lagen Zusagen über Sachspenden und höchstmögliche Rabattsätze vor (Seite 5.1.) Zur „Bauphase“ war ausgeführt (Seite 6.1): „Bedingt durch die Bauzeit der Anlage, ist eine Eröffnung der Modell-Show erst nach ca. eineinhalb Jahren nach Beginn dieser Arbeiten möglich. Um dem interessierten Publikum das Erstehen einer solchen Großanlage gegenwärtig zu machen, ist geplant, in einem Zeitraster von ca. 2 Monaten, jeweils ein Wochenende, dies den Besuchern zu ermöglichen. Dadurch steigert sich das bekannt werden durch Mundpropaganda und durch Presseveröffentlichungen. Weiterhin sind, zwar in geringem Maß (halber Eintrittspreis), Einnahmen zu erwarten.“ Nach dem beiliegenden „Time-Chart“ (Seite 6.1.) sollte der Umbau Wohnhaus/Museum bis Dezember 2000 und der Anlagenbau bis Dezember 2001 abgeschlossen sein. Bereits ab April 2000 sollte die in dem Kapitel „Bauphase“ angedachte Zwischenöffnung (alle 2 Monate) stattfinden. Eröffnungstermin sollte der 01.01.2002 sein. Im Kapitel „Baugenehmigung“ (Seite 7.1) ist ausgeführt: „Die Baugenehmigung wurde am 26.04.2000 erteilt. Die Bauarbeiten sind abgeschlossen. Die Außenarbeiten müssen noch getätigt werden“. Nach dem „Investitions- und Finanzierungsplan“ (Seite 8.5) betrug das Investitionsvolumen (abzüglich Vorsteuer) 510.000 DM. Nach Abzug von Eigenkapital und verlorenen Zuschüssen der Regierung von xxx verblieb ein Finanzierungsbedarf von 347.000 DM. An „Fördermitteln“ war zugesagt (Seite 9.2): - Investitionszuschuss aus einem öffentlichen Förderprogramm für Fremdenverkehr (xx.000 DM)- Kreditprogramm einer öffentlichen Anstalt (xx.000 DM)- Kreditprogrammprogramm eines öffentlichen Finanzinstituts (xx.000 DM)Im Kapitel „Jahreseinnahmen“ (Seite 10.1) waren die Eintrittsgelder für Erwachsene mit 8 DM, Kinder mit 4 DM und Familien mit 20 DM angegeben. Im Schnitt wurde pro Besucher von 6 DM Eintrittsgeld ausgegangen. Die darauf aufbauende „vorausschauende Gewinnermittlung“ (Seite 10.2) führte bei jährlichen Besucherzahlen von 20.000 bis 50.000 durchweg zu Gewinnen bis zu über 200.000 DM. Besucher/Jahr50.00035.00020.000 DM DM DM Rohgewinn Kiosk16.00014.00012.000Eintritt 6 DM pro Person300.000210.000120.000Einnahmen gesamt316.000224.000132.000Ausgaben: Abschreibung20.40020.40020.400Personalaufwendungen30.00030.00030.000Werbung10.00010.00010.000Instandhaltung10.00010.00010.000Zinsen12.50012.50012.500Sonstige Unkosten60.70060.55060.400Gewinn222.800130.95031.100Die erfolgte Fremdfinanzierung und die Zuschussgewährung beruhten auf diesem Konzept. Im Zuwendungsbescheid der Regierung von xxx vom 12.12.2000 über die Gewährung eines Investitionszuschusses in Höhe von xxx DM ist ausgeführt, dass der Zuschuss für das Gesamtvorhaben mit einem Investitionsvolumen von 510.000 DM (davon förderwürdig 384.000 DM) gewährt und das Vorhaben im Zeitraum 01.02.2000 bis 31.12.2001 durchgeführt wird. Es mussten 1,5 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. In Ziffer 4 des Bewilligungsbescheids ist ausgeführt, dass die Förderung davon abhängig ist, dass die festgesetzten Dauerarbeitsplätze (1,5) geschaffen wurden. In einem Schreiben vom 23.01.2009 weist das zuständige Ministerium die Klägerin darauf hin, dass die Unterlagen für eine Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung bis zum 31.12.2015 aufzubewahren sind. Die Klägerin ermittelte den Verlust aus dem Einzelunternehmen gem. § 4 Abs. 3 EStG im Wege der Einnahme-Überschussrechnung. Die Betriebseinnahmen der Jahre 2000 und 2001 beruhen fast ausschließlich auf Vorsteuererstattungen. Eintrittsgelder sind nicht erklärt. Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11.07.03 betrug der vom Finanzamt berücksichtigte Verlust 24.830 DM und 54.652 DM im endgültigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25.06.
- Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2002 bis 2009 ergingen vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO wegen der gewerblichen Einkünfte der Klägerin im Hinblick auf die nicht abschließend zu beurteilende Gewinnerzielungsabsicht. Die erklärten gewerblichen Verluste der Klägerin wurden dabei berücksichtigt. Für die Veranlagungszeiträume 2004 – 2009 wurde die Einkommensteuer zunächst auf 0 € festgesetzt. Der mit Bescheid vom 12.08.2009 zum 31.12.2008 gesondert festgestellte verbleibende Verlustvortrag in Höhe von 672 € wurde bei der Veranlagung 2009 berücksichtigt. Mit Bescheid vom 02.09.2010 wurde der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2009 deswegen auf 0 € festgestellt. Eine in der Zeit vom 06.08.2003 bis 16.10.2003 bei der Klägerin durchgeführte Betriebsnahe Veranlagung führte bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht zum Ergebnis, dass diese noch nicht abschließend geprüft werden könne. Der aufgrund der BNV gefertigte Aktenvermerk vom 03.11.2003 hat folgenden Wortlaut: „Die Modellbahnanlage befindet sich in der Aufbauphase. Erst ab dem Jahr 2002 erfolgten in geringem Umfang Einnahmen aus Eintrittsgeldern, so dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend geprüft werden konnte. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Ehefrau wurden deshalb mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehen.[…].“ Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 zweifelte das Finanzamt im Schreiben vom 16.07.2008 die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin an. Es führte insbesondere aus, die Gewinnabsicht müsse anhand objektiv nachvollziehbarer Umstände nachvollziehbar sein. Aufgrund der seit 2003 konstanten Einnahmen und Ausgaben mit gleichbleibenden Verlusten in Höhe von 20.000 – 25.000 € hinterfragte das Finanzamt die bereits ergriffenen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, um die Verluste zu beseitigen. Der steuerliche Berater verwies mit Schreiben vom 30.07.2008 darauf, dass zur Eröffnung der Anlage erst 5 % der Anlage fertig gestellt gewesen seien und der derzeitige Fertigstellungsgrad erst 70 % betrage. Die Anlage solle nun schnellst möglich fertig gestellt werden. Der Kläger werde deswegen ab 01.07.2007 in Altersteilzeit gehen, damit er sich intensiver um die Fertigstellung kümmern könne. Man hoffe, eine fertig gestellte Anlage werde mehr Publikum anziehen. Da die Anlage im Jahr 2002 erst im Rohbau vorhanden gewesen sei, habe der Eintrittspreis bei 1,50 € gelegen. Im Jahr 2007 beträgt der Eintrittspreis 4 €. Zum 01.09.2008 werde der Eintrittspreis auf 4,50 € angehoben. Geplant sei ein endgültiger Eintrittspreis von 6 € bei vollständiger Fertigstellung. Unter Einbeziehung der stillen Reserven gehe man von einem Totalgewinn aus. Mit Schreiben vom 02.01.2012 teilte das Finanzamt den Klägern mit, die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin nicht mehr anzuerkennen. Es handele sich um einen klassischen Liebhabereibetrieb. Der damalige steuerliche Vertreter der Klägerin machte mit Schreiben vom 16.01.2012 umfassende Ausführungen zur Gewinnerzielungsabsicht. Auch andere Eisenbahnmuseen würden mit Erfolg betrieben, so beispielsweise in yy (300.000 Besucher im Jahr). Auch der Eisenbahnhersteller zz habe das Vorhaben für erfolgversprechend gehalten. Die Klägerin sei von 25.000 Besuchern pro Jahr ausgegangen. Die Bank habe auf der Grundlage des betriebswirtschaftlichen Konzepts Darlehen gewährt. Die zuständige öffentliche Einrichtung habe das Projekt mit xx.000 DM gefördert. Die Besucherzahlen (6.170 im Jahr 2003) seien zunächst gesteigert worden, aber seit 2007 rückläufig. Im Nachhinein lasse sich der Misserfolg eventuell auf die Standortentscheidung zurückführen. Bei einer Eisenbahnanlage sei der Totalgewinnprognose ein langer Zeitraum zugrunde zu legen. Die Klägerin habe erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Rentabilität zu verbessern. Die Eintrittspreise seien bis Januar 2011 auf 5 € für Erwachsene und 2,50 € für Kinder erhöht worden. Der Bayerische Rundfunk habe in Fernsehen und Radio über die Modellbahnschau berichtet. Es seien Plakate und Flyer erstellt und an Tourismusverbände und in umliegenden Gasthäusern und Hotels sowie Modellbahngeschäften verteilt worden. Außerdem seien in den Jahren 2008 – 2010 Sonderausstellungen durchgeführt worden (Oldtimer- bzw. Blaulichtausstellung). Selbst in der Region, die mit dem Modell nachgebildet worden sei, sei Werbung betrieben worden. Von dort seien Besucher gekommen, der große Ansturm sei aber ausgeblieben. Nach Auslauf der Darlehen im Jahr 2014 sei beabsichtigt, die Zinsbelastung i. H. v. 6.000 € zu verringern. Außerdem seien erhebliche stille Reserven vorhanden. Die stillen Reserven beliefen sich beim Betriebsgrundstück daher auf 60.000 €. Die stillen Reserven der Modellanlage beliefen sich auf weitere 160.000 €. Gleichzeitig bat der StB vor Erlass geänderter Bescheide um ein persönliches Gespräch. Dies lehnte das Finanzamt mit Telefonat vom 22.02.2012 ab. Daraufhin kündigte er Einsprüche an und bat, seine Einsprüche zügig zu bearbeiten. Das Finanzamt sagte zu AdV zu gewähren. Auf den AV vom 22.02.2012 (Bl. 36 RB-Akte) wird Bezug genommen. Aus den von der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2010 eingereichten Gewinnermittlungen ergibt sich Folgendes: Jahr 200220032004200520062007200820092010Einnahmen Eintritt7.28311.38119.90915.51614.82517.48914.62415.48016.036Kiosk 1.5442.9263.1854.1694.4973.8543.7943.5893.821Verkauf2.5191.5361.6303.2312.6072.5134.2166.8463.473 Ausgaben Personal755971.6541.7921.6031.111800523550Werbung5446651.9591.6604991.0052857121.331Abschreibung12.73118.29819.14220.25119.92321.88220.89420.91520.145Zinsen10.0219.8479.6779.4599.5549.50910.3728.3968.353Mit geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 – 2009 und Erstbescheid für 2010, jeweils vom 12.03.2012, erkannte das Finanzamt die gewerblichen Verluste der Klägerin nicht mehr an. Die Änderung war für die Jahre 2000 bis 2009 auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt. Ebenfalls mit Bescheiden, jeweils vom 12.03.2012, wurden der Bescheid vom 12.08.2009 über den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2008 und der Bescheid vom 02.09.2010 über den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2009 aufgehoben. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2000 – 2010 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2008 und 31.12.2009, jeweils vom 12.03.2012, erhoben die Kläger Einspruch. Die Kläger nahmen dabei auf zwei undatierte Gewinn- und Rentabilitätsvorschauen Bezug, eine bisher unbekannte Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, erstellt von Dipl.-Volkswirt J, Steuerberater und eine geänderte „Rentabilitätsvorschau“, die das gleiche Format aufwies, wie die auf Seite 10.2 im Exposé. Beide nunmehr eingereichten Vorschauen wichen in mehreren Punkten, insbesondere im Punkt „Einnahmen aus Eintritt“ (im Durchschnitt 4,50 DM pro Person) von der „vorausschauenden Gewinnermittlung“ im Exposé (Seite 10.2) aus dem Jahr 2001 (im Durchschnitt 6 DM pro Person) deutlich ab. Die Vorschau von Dipl.-Volkswirt J, Steuerberater wies – ausgehend von 28.000 – 30.000 Besuchern pro Jahr – ab dem Eröffnungsjahr 2002 jeweils Gewinne zwischen 33.630 DM und 46.496 DM aus. Bei dieser Vorschau, die auch die Bauphase mit enthielt, wurde aber davon ausgegangen, dass die Bauphase Ende 2001 abgeschlossen und die Anlage komplett fertig gestellt war. Tatsächlich war die Anlage zur Eröffnung im Jahr 2002 erst zu 5 % fertig gestellt. Sowohl die nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung von Steuerberater J im Jahr 2000 erstellte Umsatz- und Rentabilitätsvorschau als auch die „vorausschauende Gewinnermittlung“ im Exposé berücksichtigten die AfA nur in Höhe der Hälfte der tatsächlich angefallenen AfA. Rückfragen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, worauf diese Abweichungen beruhten, zumal die AfA am besten vorauszusehen sei, konnten von Klägerseite nicht beantwortet werden. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012 wurden die Einsprüche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, es fehle an der Möglichkeit, einen Totalgewinn zu erreichen. Angesichts der elfjährigen Verlustphase (über 20.000 € Verlust pro Jahr) und stagnierenden Betriebseinnahmen bei gleichbleibenden Ausgaben sei das Erreichen der Gewinnzone unrealistisch. Das Vorliegen stiller Reserven sei nicht erkennbar. Das Grundstück und die Geschäftsausstattung seien nicht anderweitig nutzbar. Von einem über die Buchwerte hinausgehenden Veräußerungserlös sei nicht auszugehen. Die Versicherungswerte seien überhöht, wie die Weigerung der Bank, eine Bürgschaft zu erteilen, zeige. Die Möglichkeit, die Steuerlast auf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu senken, sei Anreiz gewesen, das Hobby zum Unternehmen zu machen. Die Kläger hätten keine unternehmerische Erfahrung und keine Branchenkenntnisse für den Betrieb einer Modellbahn besessen. Die tatsächliche Durchführung habe auch nicht darauf abgezielt, zügig eine fertige Anlage zu errichten, sondern jahrelang dem Hobby Modellbau nachzugehen. Die Besucherzahlen seien zu optimistisch geschätzt worden. Die Rentabilitätsvorschauen hätten dazu gedient, Fördermittel und Bankkredite zu erlangen. Die Kläger hätten wissen müssen, dass in ihrer ländlichen Region trotz der Nähe zu einem touristischen Ort und einem Autobahnanschluss eine Schau mit einem Modell einer regionalfremden Bahn keinen Sinn machen würde. Der als Freizeitbeschäftigung angelegte Betrieb der Modellbahnschau habe dem Repräsentationsbedürfnis der Kläger gedient. Im Klageverfahren verweisen die Kläger auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Die Kläger beanstanden, dass der Antrag des damaligen steuerlichen Vertreters im Schriftsatz vom 16.01.2012 auf Durchführung eines Erörterungstermins nicht beachtet worden sei. Sie tragen vor, das laufende Ergebnis sei ohne AfA und Zinsaufwand positiv; diese Positionen würden sich im Laufe der Zeit vermindern, weil die Darlehen getilgt und die Abschreibungsbeträge sinken würden (gelber Ordner Anlage 1). Aus welchen Mittel die Darlehen getilgt werden sollten, blieb aber offen. Die Gewinnerzielungsabsicht lasse sich den Planungsunternagen (Anlagen 2 und 4) entnehmen, die der Bank vorgelegt worden seien und – nach Verkauf des Wohnhauses der Kläger zur Finanzierung der Investitionen – zur Bewilligung von Krediten geführt hätten. Die darin enthaltene Rentabilitätsvorschau habe drei Szenarien umfasst (in DM). Die Bank habe auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen zwei Darlehen gewährt, die später verlängert worden seien. Außerdem hätten die öffentliche Anstalt und das öffentliche Finanzinstitut im Rahmen ihrer Programme Finanzierungen gewährt (Anlage 5 und 7). Außerdem sei das Unternehmen im Rahmen der Förderprogramme öffentlicher Einrichtungen mit xx.000 DM gefördert worden sei (Anlage 6). Die Klägerin habe das Unternehmen nicht nur mit Gewinnerzielungsabsicht begonnen, sondern im Laufe der Zeit auch Maßnahmen zur Einnahmesteigerung ergriffen. So seien die Eintrittspreise angehoben worden (Anlage 8). Mit Hilfe des Bayerischen Rundfunks (Anlage 9a) und von Sonderausstellungen (Anlage 9b) habe der Bekanntheitsgrad gesteigert werden sollen. Es gebe sogar Interessenten für den Kauf und die Fortführung der Anlage (Anlage 10). Die Kläger beantragen, die geänderten Einkommensteuerbescheide 2000 und 2002 bis 2010 jeweils vom 12.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012 dahin zu ändern, dass die in den Streitjahren geltend gemachten gewerblichen Verluste der Klägerin in voller Höhe berücksichtigt werden und die Veranlagungen ohne Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgen. Die Kläger beantragen weiter, den geänderten Bescheid vom 12.03.2012 bezüglich der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 11.05.2012 insoweit aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf die Einspruchsentscheidung. Gründe Die Klage ist unbegründet. I.Die von der Klägerin geltend gemachten Verluste aus Gewerbetrieb sind steuerlich nicht anzuerkennen.1.Ein Erörterungstermin im Einspruchsverfahren war gem. § 364a AO nicht erforderlich. Der Steuerberater der Kläger hat seinen vor Erlass der angefochtenen Bescheide gestellten diesbezüglichen Antrag nicht aufrechterhalten. Dieser Antrag hat seine Erledigung durch das Telefonat zwischen dem Bearbeiter im Finanzamt und dem Steuerberater lt. Aktenvermerk vom 22.02.2012 gefunden. Das Finanzamt hat die zügige Erledigung des Einspruchs und die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung zugesagt.2.Als gewerbliche Tätigkeit ist eine selbständige, nachhaltige, in Gewinnerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit anzusehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG) und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (BFH-Urteil vom 29.10.1998 XI R 80/97 , BStBl II 1999, 448 ).a)Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 4/83 , BStBl II 1986, 289 , und vom 24.11.1988 IV R 37/85 , BFH/NV 1989, 574 ) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.02.2004 IV R 43/02 , BStBl II 2004, 455 , und vom 17.11.2004 X R 62/01 , BStBl II 2005, 336 ). Für die Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. Das gilt jedoch nicht für die Anlaufzeit, vor allem dann nicht, wenn der Betrieb neu aufgebaut werden muss (BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05 , BFH/NV 2008, 532 ). Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteil vom 06.03.1980 IV R 182/78 , BStBl II 1980, 718 ; und BFH-Beschluss vom 10.01.2012 IV B 137/10 , BFH/NV 2012, 732, jeweils m. w. N.).Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens im Sinne des § 15 Nr. 1 Satz 1 EStG ist Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns, d. h. eines positiven Gesamtergebnisses des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Deshalb fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, wenn mit den Einnahmen lediglich die Kosten gedeckt werden sollen, wobei zur Kostendeckung auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens zählt (BFH-Urteil vom 15.12.1976 I R 58/75 , BStBl II 1977, 250 , BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82 , BStBl II 1984, 751 ). Auch ein Gewinnstreben im Sinne einer bloßen Steuerersparnisabsicht reicht nicht zur Kennzeichnung eines gewerblichen Unternehmens, weil sich mit einem so verstandenen Merkmal eine Abgrenzung zwischen steuerbaren und nichtsteuerbaren Einkünften im Sinne des EStG nicht erreichen lässt (BFH-Beschluss vom 25.
- 1984 GrS 4/82 , BStBl II 1984, 751 ; Urteil des FG Nürnberg vom 10.10.2001 V R 491/98, DStRE 2002, 484 ). b)Die Absicht der Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteil vom 14.03.1985 IV R 8/84 , BStBl II 1985, 424 , m. w. N.). Der Betrieb muss nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sein, mit Gewinn zu arbeiten. Gewerblich ist eine Tätigkeit auch erst dann, wenn sie nach Art und Intensität den Rahmen einer privaten Tätigkeit überschreitet und nach der Verkehrsauffassung dem Bild eines gewerblichen Unternehmens entspricht (BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 225/93 , BStBl II 1996, 303 ). Auch eine risikobehaftete Tätigkeit kann von Gewinnerzielungsabsicht getragen sein. Insbesondere spricht der Umstand, dass der finanzielle Erfolg ungewiss ist, nicht notwendigerweise gegen eine Gewinnabsicht. Demgegenüber kann von einer Gewinnerzielungsabsicht nicht ausgegangen werden, wenn nur eine theoretische, unter außergewöhnlich glücklichen Umständen zu realisierende Gewinnchance besteht (BFH-Urteil vom 19.07.1990 IV R 82/89 , BStBl II 1991, 333 , m. w. N.). Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht lässt sich auch nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass eine Tätigkeit aus Passion oder von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum aufgenommen wird (BFH-Urteil vom 13.05.1993 IV R 131/92 , BFH/NV 1994, 93 ).c)Selbst wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Gesamtergebnis von vornherein nicht zu erwarten war, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. Gelingt dieser Nachweis nicht, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (BFH-Urteile vom 21.01.1999 IV R 27/97 , BStBl II 1999, 638 , m. w. N.). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die geltend gemachte verlustbringende Betätigung im Bereich der Freizeitgestaltung angesiedelt ist, sie nebenberuflich ausgeübt wird und der Steuerpflichtige hierbei zu ihrer Finanzierung auf andere positive steuerpflichtige Einkünfte zurückgreifen kann (BFH-Urteil vom 24.02.1999 X R 106/95 , BFH/NV 1999, 1081 ).3.Im Streitfall fehlt die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an.Die ursprüngliche Konzeption der Klägerin lt. Exposé bzw. Umsatz- und Rentabilitätsvorschau von Steuerberater J wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht zwar theoretisch tragfähig gewesen und hat deshalb auch zu einer Förderung durch die Regierung sowie zur Kreditgewährung durch die Bank, die Anstalt und das öffentliche Finanzinstitut geführt; sie ist jedoch von Anfang an nicht durchgeführt worden. Die erste Umsatz- und Rentabilitätsvorschau stammt von Steuerberater J aus dem Jahr
- Das dem Gericht während des Klageverfahrens (in einem gelben Ordner) vorgelegte Konzept bzw. Exposé ist danach erstellt worden und bis zum Jahr 2001 laufend angepasst worden. Die dem Gericht vorliegende Fassung stammt wohl aus dem Jahr
- Welche Fassung der Regierung und den kreditgebenden Banken vorgelegt worden ist, konnte nicht abschließend geklärt werden, ist aber auch nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben ist von vornherein nicht, wie im Exposé von 2001 dargestellt, realisiert worden. Das Exposé ist davon ausgegangen, dass die Anlage bis Ende 2001 vollständig und nicht nur zu 5 % fertig gestellt sein sollte. Hierauf hat die Kalkulation im Exposé mit Eintrittspreisen pro Besucher von 6 DM ab 2002 beruht. Der Kläger – und nur er war als Modelleisenbahner tätig - konnte in Eigenleistung das Projekt in der Zeit bis Ende 2001 unmöglich realisieren. Er hat über zehn Jahre vor sich hingebastelt und andere Personen als Zuschauer gegen Eintritt daran teilhaben lassen. Die freiwilligen Helfer, die den Kläger in der Anfangszeit unentgeltlich unterstützt hatten, haben nach der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bald die Lust verloren, so dass der Kläger praktisch allein bzw. mit Unterstützung durch nur noch eine Person vor sich hingearbeitet hat. Die Hoffnung des Klägers, durch unentgeltliche Mitarbeit freiwilliger Helfer ein profitables Unternehmen aufzubauen, kann nur als naiv bezeichnet werden und entbehrt jeglicher realistischen Einschätzung. Die Tätigkeit des Klägers vollzog sich bis zum Eintritt in den Vorruhestand ohnehin nur abends und an den Wochenenden. Mit diesem Personaleinsatz war eine Fertigstellung der Anlage bereits aus der Sicht des Jahres 2000 in weite Ferne gerückt. Der Umstand, dass die Fertigstellung sich auf unabsehbare Zeit verzögert hat und weiter verzögert, ist die Hauptursache für die aufgelaufenen Verluste. Nur eine fertiggestellte Anlage kann Massen anziehen und begeistern, nicht eine Bastlerbaustelle. Nach Überzeugung des Senats ist das Konzept nicht falsch gewesen, sondern schlicht bewusst nicht durchgeführt worden. Das Konzept hat lediglich für den Erhalt von Zuschüssen und Krediten gedient. Die Vorgaben für die Zuschussgewährung, insbesondere die Schaffung von 1,5 Vollzeitarbeitsplätzen, wurden nicht ansatzweise eingehalten. Die Personalaufwendungen haben nicht wie im Exposé behauptet 30.000 DM pro Jahr, sondern in der Spitze 1.792 € i m J a h r
(2005)betragen. Auch der im Exposé mit 10.000 DM jährlich veranschlagte Werbeaufwand belief sich auf maximal 1.959 € i m J a h r
(2004). Im Durchschnitt betrug er nicht einmal 1.000 € pro Jahr. Im Wesentlichen handelte sich dabei um ausgelegte Flyer. Mit derartig geringem Werbeaufwand war es aussichtslos, eine entsprechende Zahl von Besuchern an den abgelegenen Standort der Modelleisenbahnanlage zu locken. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger hierzu gemachten Äußerungen zeugen nur von dessen Naivität und Unprofessionalität. Die in der Eisenbahnsammlung ruhenden stillen Reserven, angeblich 160.000 €, stammen vornehmlich aus der Sammlung, die der Kläger bereits vor 2000 angelegt hatte und die sich in seinem Privatvermögen befindet. Die Modelle werden zwar in Vitrinen gezeigt, fahren allerdings nicht auf der Anlage und sind daher kein notwendiges Betriebsvermögen. Mangels Aufnahme ins Anlageverzeichnis handelt es sich auch nicht um gewillkürtes Betriebsvermögen. Die Aufdeckung stiller Reserven ist daher nicht zu erwarten. Die von den Klägern in Aussicht gestellt Minderung der Zinslast ist nicht absehbar, da aus Sicht der Kläger der Zusammenhang mit dem Betrieb der Modelleisenbahn selbst nach Aufgabe oder Veräußerung fortbestünde und die Zinsaufwendungen nach ihrer Auffassung als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen wären. Es ist auch nicht erkennbar, woher die Mittel für eine Tilgung kommen sollten. Der Umstand, dass es Interessenten für die Übernahme der Eisenbahnanlage gibt, bedeutet nicht, dass der Betrieb, so wie die Klägerin ihn geführt hat, jemals Gewinn hätte erwirtschaften können, da die Interessenten nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gar nicht die Absicht haben, die Anlage in am bisherigen Standort zu betreiben, sondern sie verlagern wollen. Der Kläger hat sein Berufsleben in einem Modellbauunternehmen verbracht und ist zeitlebens Hobbymodelleisenbahner gewesen. Dabei handelt es sich eindeutig um ein rein privates Motiv. Die Anmeldung des Gewerbebetriebs durch die Klägerin diente nicht dazu, Einkünfte zu erzielen, sondern dem Kläger die Ausübung seines Hobbys in großem Stil zu ermöglichen. Für die Befriedigung der privaten Leidenschaft am Modellbau spricht auch die Vorgehensweise, mit der der Kläger jeweils einzelne Häuser an der Strecke aufgesucht, fotografiert und in mühsamer Kleinarbeit nachgebaut hat, anstatt zeitsparend auf Fertigprodukte, wie sie zu Hunderten bei den verschiedenen Herstellern zu erwerben sind, zu setzen. Auch die Arbeitsweise in den Jahren bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand allein an den Abenden und Wochenenden spricht für eine laienhafte Herangehensweise. Daher liegt nach Überzeugung des Senats von Anfang an schlichte Liebhaberei vor. Im Ergebnis fehlt von Anfang an die Gewinnerzielungsabsicht. Die von den Klägern tatsächlich vorgenommene Umsetzung des Projekts war von Anfang an nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Die Verluste waren daher steuerlich nicht anzuerkennen. Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind daher rechtmäßig und zum 31.12.2008 ist kein verbleibender Verlustvortrag festzustellen. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/639864.html Kommentare
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