ihrer Satzung ist der Zweck der Klägerin „vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft, verbunden mit der Möglichkeit, genossenschaftlichen Wohnraum zu erwerben. Sie hat insbesondere das Ziel, Wohnungen für die Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung
In § 11 Nr. 2d der Satzung wird jedem Mitglied „das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung“ eingeräumt, „wenn die in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung dieser Wohnungen schriftlich zugestimmt haben“. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung steht nach § 12 Nr. 1 der Satzung in erster Linie den Genossenschaftsmitgliedern zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Nutzung soll hieraus jedoch grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Etwas anderes gilt bei beabsichtigtem Erwerb von Wohnraum, wenn dem Antrag eines Mitglieds auf Erwerb eines vorhandenen Eigenheims oder einer Eigentumswohnung durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zugestimmt worden ist oder die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und dessen Veräußerung zugestimmt haben und ein Mitglied die von ihm selbst genutzte Wohnung käuflich erwerben will. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, das
der Satzung das Kalenderjahr ist, soll eine ordentliche Generalversammlung stattfinden (§ 28 Nr. 1 der Satzung). Nach § 41 der Satzung hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Gründungsmitglied der Klägerin war u. a. Herr J. aus J-Stadt, der an der K GmbH und Co. KG (K), 1, und der L GmbH und Co. KG (L-KG), 1, beteiligt war. Darüber hinaus war er Gesellschafter-Geschäftsführer der M Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (M GmbH) in der Str. 2 in J-Stadt. In diesen Räumen unterhielt die Klägerin bis zur
Mit Beschluss vom 26.10.2010 hat das Finanzgericht 5 daraufhin den Rechtsstreit (dortiges Az. xxx) an das nunmehr zuständige Finanzgericht Nürnberg verwiesen. Die Klägerin trägt vor, der angefochtene Feststellungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Zustellung nicht an sämtliche Feststellungsbeteiligte ordnungsgemäß veranlasst worden sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 202 AO vor, weil der Bp-Bericht der Klägerin nicht vorab zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zugestellt worden sei. Ferner sei das Recht der Klägerin auf eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO unterlaufen worden, indem unter Hinweis auf die vermeintliche Notwendigkeit eines beschleunigten Abschlusses der Betriebsprüfung auf eine Schlussbesprechung verzichtet worden sei. Die Mitgliederwerbung sei keinesfalls durch „Drückerkolonnen“, sondern durch Genossenschaftsbanken erfolgt. Die teilweise Einwerbung von Genossen unter Einsatz eines Strukturvertriebs sei steuerunschädlich. Auch der Umstand, dass Mitglieder teilweise sozial schwächeren Schichten entstammten, entspräche gerade dem Förderziel der Wohnungsbauförderung. Der Einwand, die Genossenschaftsanteile seien teilweise von Dritter Seite geleistet worden, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids ohne Belang. Die Genossenschaftsmitglieder seien jedenfalls auch wirtschaftlich durch ihre Einlagen belastet gewesen. Sofern es in einzelnen Fällen bei der Anwerbung von Mitgliedern und der Abwicklung der Leistung der Genossenschaftsanteile zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, seien die Fälle im Übrigen zwischenzeitlich geklärt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Satzung der Klägerin entspräche den Anforderungen des § 17 EigZulG. Der vorgesehene Satzungszweck sei auch tatsächlich erfüllt worden. Die Klägerin verfüge insbesondere auch über entsprechenden Wohnungsbestand. Das Objekt in 3 (Str. 2, 4, 6) verfüge über 24, das Objekt in 4 (Weg b – e) über rund 46 vermietete Wohnungen. Weiterhin seien 21 sanierungsbedürftige Wohnungen in 3 (Str. 1, 3, 5) sowie ein dort benachbartes Grundstück zur Neubebauung im Bestand. Die Wohnungen in 4 seien bereits bei Erwerb vermietet gewesen, weshalb eine Überlassung an Genossenschaftsmitglieder nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Das Objekt in 3 sei dagegen aufwändig saniert und auch an insgesamt 23 Genossenschaftsmitglieder weitervermietet worden. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der angeschaffte Immobilienbestand lediglich durch Genossenschaftsbeiträge oder durch Darlehen finanziert worden sein. Nach Auffassung der Klägerin seien jedenfalls auch die Darlehen mit einzubeziehen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 legte die Klägerin berichtigte Jahresabschlüsse u. a. für die Streitjahre vor. Darin seien insbesondere die durch Kreislaufbuchungen fingierten Einzahlungen auf von Genossenschaftsmitgliedern gezeichnete Einlagen eliminiert worden. Die Entwicklung der Höhe der Genossenschaftsanteile stellt sich nach diesen vorgelegten Bilanzen wie folgt dar: per 31.12.2002per 31.12.2003 per 31.12.2004gezeichnete Genossenschaftsanteile4.814.000,00 €32.879.000,00 €30.880.600,00 €gezeichnete, aber ausstehende Einlagen2.400.770,00 €29.725.393,45 €24.583.935,76 € der Genossenschaft zur Verfügung stehendes Kapital2.413.230,00 €3.153.606,55 €6.296.664,24 € Für die Klägerin wird beantragt, den Bescheid vom 22.10.2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin als förderungsfähige Wohnungsbaugenossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der bereits im Rahmen der Betriebsprüfung unterlassenen Mitwirkung der Genossenschaft habe nicht festgestellt werden können, ob die über die Z kontokorrentkreditfinanzierten Einlagen der Klägerin auch tatsächlich in vollem Umfang für wohnungswirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestanden hätten oder ob diese Beträge nur sukzessive nach Eingang der Eigenheimzulage auf den Konten der Genossen bei der Z der Genossenschaft und bis dahin zur – wohnungswirtschaftlich schädlichen – Sicherung von Kreditmitteln zugänglich gewesen seien. Die Fremdunternehmen hätten für die Anwerbung von Mitgliedern mindestens 10 % der gezeichneten Beträge erhalten. Aufgrund unterlassener Mitwirkung sei die Prüfung der tatsächlich zur Anwerbung von Genossen (und damit der fehlenden Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke) verwendeten Mittel nicht möglich. Die von der Genossenschaft erworbenen Grundstücke seien nahezu vollumfänglich fremdfinanziert worden. Die tatsächliche Verwendung der dem Grunde nach der Genossenschaft zum Wohnungserwerb zur Verfügung stehenden Einlagen der Genossenschaftsmitglieder habe aufgrund der unterlassenen Mitwirkung nicht festgestellt werden können. Bei dem vorliegenden Konzept der Klägerin trete der förderungswürdige Versorgungsaspekt (Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Wohnraum) in den Hintergrund. Vorrangiges Ziel sei die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 17 EigZulG. Die Aberkennung der Förderungswürdigkeit beruhe zum einen auf der Feststellung, dass die Genossenschaft offenbar zu keinem Zeitpunkt mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet habe und insbesondere und in erster Linie auf der Tatsache, dass die Genossenschaft mit ihrem Konzept und ihren Handlungen offenbar nicht zweifelsfrei den Förderungszweck des § 17 EigZulG und damit ihren Satzungszweck verfolgt habe. § 17 EigZulG könne nur Wohnungsbaugenossenschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GenG begünstigen. Zweck einer Wohnungsbaugenossenschaft sei jedoch die Förderung ihrer Mitglieder durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei es zweifelhaft, ob die Klägerin den Förderzweck des GenG jemals verfolgt habe. Wenn für einen Großteil der Genossen Einlagezahlungen für Zwecke der Eigenheimzulage fingiert worden seien, deute dies bereits darauf hin, dass es tatsächlich Zweck der Genossenschaft gewesen sei, ihren Genossen die Eigenheimzulage zu verschaffen. Dies sei kein vom GenG und der Satzung gedeckter Förderzweck. Der Bundesfinanzhof führe in seinem Urteil vom 19.08.2008 ( IX R 3/08 , BStBl II 2009, 447 ) zwar aus, dass die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nicht davon abhängig sei, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet und dass die neu angeschafften und errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzwecken überlassen würden. Es sei jedoch zwingende Voraussetzung, dass es sich um eine Genossenschaft handele, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszweckes tatsächlich zum Wohnen überlasse. Dies bedeute, dass der wohnungswirtschaftliche Versorgungsgedanke im Vordergrund stehen müsse. Dies habe die Klägerin jedoch weder nachgewiesen, noch sei dies nach Aktenlage ersichtlich. Die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen dürften bei der Beurteilung der Mittelverwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke jedenfalls nicht berücksichtigt werden. Am 08.08.2011 fand beim Finanzgericht Nürnberg ein Erörterungstermin statt. Mit Schreiben des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.11.2011 (zugestellt mit PZU) wurde der Klägerin
2 FGO insbesondere aufgegeben, bis zum 30.11.2011 für die einzelnen Immobilienobjekte eine Aufstellung über die Finanzierung aus Genossenschaftsbeiträgen bzw. aus Darlehen zum 31.12.2003 sowie eventuelle Veränderungen im Jahr 2004 mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Die Vorlage des angeforderten Verwendungsnachweises erfolgte daraufhin nicht. Mit Schriftsatz vom 20.01.2012 wurde lediglich eine Aufstellung der Investitions- und Kreditsummen der Jahre 2002 bis 2004 ohne Belege vorgelegt: InvestitionenKredite2002 524.094,05 €- 2003 1.069.326,37 €786.250,00 €2004 4.104.369,76 €3.551.819,29 € Summe 5.697.790,18 €4.338.069,29 €Am 02.04.2012 hat der erkennende Senat
in den Jahren 2002 bis 2004 beteiligten und nunmehr ausgeschiedenen Gesellschafter beigeladen werden, die dies bis zum 31.07.2012 beantragen. Der Beschluss wurde
Satz 3 FGO im elektronischen Bundesanzeiger, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und im Handelsblatt veröffentlicht (§ 60a Satz 4 FGO). Entsprechende Anträge sind in der Folge nicht bei Gericht eingegangen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über den Erörterungstermin am 08.08.2011, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.01.2013 und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen. Dem Gericht liegt das Urteil des Landgerichts J-Stadt (Az.xxx), rechtskräftig seit dem 23.03.2009, vor. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 22.10.2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht als förderungsfähige Wohnungsbaugenossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung anzuerkennen. Dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin kann daher nicht stattgegeben werden. I.Formelle Rechtmäßigkeit des BescheidesDer angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. 1.Der Beklagte durfte die von der Klägerin angegriffene Feststellung mittels eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen treffen.
2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 b), § 4 der dazu ergangenen Verordnung können Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellt werden, wenn die Feststellung für die Festsetzung der Eigenheimzulage von Bedeutung ist.Im Streitfall ist die Frage, ob die Klägerin eine Wohnungsbaugenossenschaft im Sinne von § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung darstellt, für die Festsetzung der Eigenheimzulage der Genossenschaftsmitglieder von Bedeutung, denn nur die Beteiligung an einer Genossenschaft im Sinne von § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung berechtigt zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage. Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 2.Auch ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot
Zwar wurde vor Abfassung des Bp-Berichts keine Schlussbesprechung durchgeführt, ein darin eventuell liegender Verfahrensmangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin am 23.02.2005 die Schlussbesprechung nachgeholt worden ist.
1 Nr. 2 AO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig machen, unbeachtlich, wenn – wie im Streitfall – die erforderliche Begründung nachgeholt wird. Wegen fehlender Begründung ist ein Verwaltungsakt nicht nichtig i. S. d. § 125 AO).Ebenso kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob in der Nichtübersendung des Berichts zur Stellungnahme an die Klägerin (§ 202 Abs. 2 AO) ein Verfahrensverstoß gegeben ist. Nach den Wertungen des Gesetzgebers können Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen, wenn diese den Bescheid nichtig machen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, § 202, Rdnr. 10). Auch hier ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO möglich, in dem die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Der Klägerin wurde in dem umfangreichen Schriftwechsel mit dem Beklagten sowie in Besprechungen ausreichend Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen vorzutragen. 3.Auch der von der Klägerin angeführte Einwand, dass der angefochtene Feststellungsbescheid nicht allen Genossenschaftsmitgliedern bekannt gegeben worden wäre, führt nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides.Hat ein einheitlicher Feststellungsbescheid mehrere Inhaltsadressaten, dann kann er einem oder einigen dieser Adressaten gegenüber wirksam werden, anderen jedoch nicht (BFH-Urteil vom
ZulG in der Fassung des Artikel 6 Nr. 9 HBeglG 2004 vom
2 FGO insbesondere aufgegeben, bis zum 25.07.2006 vollständige Mitgliederlisten vorzulegen, darzulegen und zu belegen, welche Einlage jedes Mitglied geleistet hat und darzulegen und zu belegen, welcher Grundbesitz angeschafft und behalten wurde und dass er überwiegend von Mitgliedern bewohnt werde. Dies erfolgte jedoch nicht.Begründet wurde dies damit, dass sich die maßgeblichen Unterlagen aufgrund eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen ehemalige Vorstände und Aufsichtsräte der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft J-Stadt befänden und eine Sichtung und Auswertung der Unterlagen nicht in dem geforderten Zeitrahmen möglich sei. In ihrem Schreiben vom 20.12.2006 an das Finanzgericht 5 führte die Klägerin u. a. aus, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen nunmehr abgeschlossen seien und die Unterlagen wieder freigegeben wären. Die Klägerin werde sich nun intensiv bemühen bis Ende März dem Gericht prüfbare Unterlagen zu übergeben, wonach entschieden werden könne, ob die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt seien. Ein entsprechender Eingang von Unterlagen ist jedoch nicht feststellbar. Die Klägervertreterin erklärte in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013, dass nach Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr alle Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückgekommen seien bzw. seitens der Klägerin auch nicht abgeholt wurden. Zuletzt hat das Finanzgericht Nürnberg der Klägerin mit Schreiben des vom 02.11.2011
2 FGO insbesondere aufgegeben, bis zum 30.11.2011 für die einzelnen Immobilienobjekte eine Aufstellung über die Finanzierung aus Genossenschaftsbeiträgen bzw. aus Darlehen zum 31.12.2003 sowie eventuelle Veränderungen im Jahr 2004 mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Daraufhin erfolgte lediglich die Vorlage folgender Aufstellung ohne weitere erläuternde Unterlagen oder Nachweise: InvestitionenKredite2002 524.094,05 €- 2003 1.069.326,37 €786.250,00 €2004 4.104.369,76 €3.551.819,29 € Summe 5.697.790,18 €4.338.069,29 €Einen Beweis, dass vereinnahmte Genossenschaftsbeiträge einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung zur Verfügung standen und auch zugeführt wurden, vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. Die aufgeführten Zahlen sind weder belegt, noch ist im Einzelnen nachgewiesen, um welche Investitionen es sich handelt, und ob bzw. inwieweit Genossenschaftsbeiträge tatsächlich hierfür verwendet worden sind. Entsprechende Belege wurden von der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 nicht vorgelegt. Zwar hat der Klägervertreter vorgetragen, dass die angeschafften Objekte z. T. mit Eigenmitteln finanziert worden wären, bzw. Fremdmittel abgelöst worden seien. Ein ausreichender Verwendungsnachweis liegt darin jedoch nicht. Die damit letztlich unwiderlegt gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung über die zumindest anfänglich weit überwiegende Kreditfinanzierung der vorgenommenen Grunderwerbe zeigen nach der Überzeugung des erkennenden Senats vielmehr im Gegenteil, dass die Klägerin wesentliche Teile der ohnehin nur partiell geleisteten Einlagen jedenfalls nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet hat. So hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 insbesondere auch eingeräumt, dass von den geleisteten Einlagen ca. 1 Mio. € bei der Z angelegt worden seien. Aus den Feststellung des Landgerichts J-Stadt in seinem Strafurteil, rechtskräftig seit dem 23.03.2009 (9 KLs 6 Js 326/06 – 26/08), ergibt sich, dass in 131 Fällen aufgrund von Beschränkungen aus der Rahmenvereinbarung der Klägerin mit der Z, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung geleisteter Einlagen ausgeschlossen war. In 544 Fällen erfolgte die Genossenschaftseinlage tatsächlich nicht durch Eigenleistung der Mitglieder, sondern wurde mittels eines Geldkreislaufmodells vorgetäuscht. Inwieweit diese Fälle aus den vorgelegten Bilanzen, wie vorgetragen, tatsächlich eliminiert worden sind, lässt sich aufgrund mangelnder Belege durch das erkennende Gericht nicht mit Sicherheit nachvollziehen. Für die Zuerkennung der Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung, ist es nach Auffassung des Senats, entgegen der Auffassung der Klägerin, jedoch durchaus entscheidend, dass der Erwerb oder die Herstellung von Wohnraum durch die Beiträge der einzelnen Genossenschaftsmitglieder nachgewiesenermaßen auch tatsächlich finanziert wird (in diesem Sinne auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2010 10 K 3944/08 , EFG 2011, 510). Die Auslegung eines Gesetzes orientiert sich an dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99 , BStBl II 2001, 437 ). Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck für die Auslegung ist dabei nur insoweit maßgeblich, als er im Wortlaut und im Sinnzusammenhang des Gesetzes hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen ist; ohne objektiven Niederschlag im Gesetz ist der subjektive Wille des Gesetzgebers unbeachtlich (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO, Rdnr. 235). Nach dem Willen des Gesetzgebers verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neu gegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz gerade den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohnungseigentum zu schaffen. Darüber hinaus soll die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaft durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals verbessert werden, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen. Dabei sollen durch die Eigentumsförderung dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse in den neuen Bundesländern (Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/2784, S. 33; Stellungnahme des Bundesrates sowie Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/2476; S. 5). Diesen Zweck hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er entsprechende Anforderungen an die Satzung der Genossenschaft gestellt hat. c)Auch eine tatsächliche Überlassung von Wohnungen an Genossen ist nach Auffassung des Senats nicht hinreichend dargetan. Zwar wurde dem Finanzamt J-Stadt-Innenstadt bereits mit Schreiben durch die Kanzlei Q vom 22.03.2005 mitgeteilt, dass in 3 23 Wohnungen und in 4 5 Wohnungen an Genossen zur Miete überlassen worden seien, sowie eine Mieterliste übermittelt.Etwaige Mietverträge wurden jedoch nicht vorgelegt. Auch insoweit wird auf die Erklärung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 verwiesen, wonach nach Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr alle Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückgekommen seien bzw. seitens der Klägerin auch nicht abgeholt wurden. 3.Das Finanzgericht war daher auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen.
1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz erfährt jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend mitwirkt.Dies lässt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 FGO ableiten, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen hat und wonach diese ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären haben. Eine solche mangelnde Mitwirkung kann auch darin bestehen, dass der Kläger zu entscheidungserheblichen Umständen gar nicht oder nur unsubstantiiert vorträgt. Das Gericht ist in diesen Fällen nicht gehalten, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (siehe dazu Stapperfend in Gräber, FGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.