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FG Nürnberg, Urteil vom 25. Januar 2013 - Az. 7 K 1688/10

Obsah (12)§ 2§ 17§ 40§ 68§ 79b§§ 60§ 60a§ 180§ 91§ 126§ 19§ 76

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von 2002 bis 2004 die Voraussetzungen einer Genos

§ 2

ihrer Satzung ist der Zweck der Klägerin „vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft, verbunden mit der Möglichkeit, genossenschaftlichen Wohnraum zu erwerben. Sie hat insbesondere das Ziel, Wohnungen für die Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung

§ 17Eigenheimzulagegesetz erhalten“.

In § 11 Nr. 2d der Satzung wird jedem Mitglied „das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung“ eingeräumt, „wenn die in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung dieser Wohnungen schriftlich zugestimmt haben“. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung steht nach § 12 Nr. 1 der Satzung in erster Linie den Genossenschaftsmitgliedern zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Nutzung soll hieraus jedoch grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Etwas anderes gilt bei beabsichtigtem Erwerb von Wohnraum, wenn dem Antrag eines Mitglieds auf Erwerb eines vorhandenen Eigenheims oder einer Eigentumswohnung durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zugestimmt worden ist oder die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und dessen Veräußerung zugestimmt haben und ein Mitglied die von ihm selbst genutzte Wohnung käuflich erwerben will. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, das

§ 40

der Satzung das Kalenderjahr ist, soll eine ordentliche Generalversammlung stattfinden (§ 28 Nr. 1 der Satzung). Nach § 41 der Satzung hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Gründungsmitglied der Klägerin war u. a. Herr J. aus J-Stadt, der an der K GmbH und Co. KG (K), 1, und der L GmbH und Co. KG (L-KG), 1, beteiligt war. Darüber hinaus war er Gesellschafter-Geschäftsführer der M Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (M GmbH) in der Str. 2 in J-Stadt. In diesen Räumen unterhielt die Klägerin bis zur

  1. Jahreshälfte 2003 ihre Geschäftsräume. In der Gründungsversammlung wurde B. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Klägerin gewählt. Die Gründung der Klägerin sollte nach eigenen Angaben erfolgen, um die Tätigkeiten der K und der L-KG fortzusetzen. Im Jahr 2004 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von 2002 bis 2004 statt (Prüfungsbeginn: 23.09.2004). Diese stellte in ihrem Bericht vom 04.02.2005 fest, dass mit der Werbung von Genossen bereits im Jahr 2002 begonnen worden war, diese jedoch bis Ende 2003 aufgrund der sich ab dem 01.01.2004 ergebenden Einschränkung der Förderung wieder eingestellt wurde. Zur Anwerbung bediente sich die Klägerin auch verschiedener Fremdunternehmen, die für ihre Tätigkeit 10 bis 13 % der gezeichneten Beträge als Provision erhielten. Zielgruppe dieser Werbung waren insbesondere sozial schwache, alleinstehende und ausländische Mitbürger mit einer großen Anzahl von Kindern. Als Bevollmächtigte der Genossenschaftsmitglieder trat regelmäßig die damalige M GmbH auf, die auch die Eigenheimzulagenanträge stellte. Die beitretenden Genossen hatten nach dem vorgesehenen Konzept zunächst eine Einmalzahlung in Höhe von 500 € bis zu über 1.000 € zu leisten, wobei die Einlage laut Werbung der Klägerin überwiegend durch die Eigenheimzulage finanziert werden sollte. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf die Eigenheimzulage sollte zur weiteren Einzahlung der noch ausstehenden Genossenschaftseinlage verwendet werden, so dass das Genossenschaftsmitglied durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage (eingezahlter Genossenschaftsanteil) bis zum Ende des achtjährigen Förderzeitraums zunächst nur mit der „ersten Einzahlung“ wirtschaftlich belastet werden sollte. In seiner Beitrittserklärung konnte der Beitretende zusätzlich die Finanzierung des Genossenschaftsanteils verbunden mit der Anweisung an das finanzierende Kreditinstitut beantragen, die Zahlungen an die Genossenschaft vorzunehmen. Auf der Basis dieser, von der überwiegenden Anzahl der Genossen abgeschlossenen, Geschäftsbesorgungsverträge eröffnete die M GmbH bei der Bank Z in 2 (Z) Konten mit dem Recht, für die Genossen Kontokorrentkredite aufzunehmen, um damit noch ausstehende Einzahlungen auf die jeweiligen Genossenschaftsrestanteile zu leisten, wobei die Kontokorrentkredite wiederum mit den erwarteten Eigenheimzulagen getilgt werden sollten. Die Klägerin erwarb mit notariellen Verträgen vom 20.12.2002 ein 508 qm großes unbebautes Grundstück in 1, Str., zum Kaufpreis von 38.000 € und ein 1.959 qm großes bebautes Grundstück in 3, Str. 2, 4, 6 zum Kaufpreis von 490.000 €. Der Besitz sollte am 31.12.2002 übergehen. Die Klägerin erwarb ein weiteres, 2.851 qm großes bebautes Grundstück in 3, Str. 1, 3, 5 zum Preis von 460.000 € (notarieller Vertrag vom 12.12.2003). Der Besitz sollte zum 30.12.2003 übergehen. Verkäufer der Grundstücke waren die Firmen K bzw. L-KG. Im Jahr 2004 wurde ein 9.065 qm großes, mit 2 Mehrfamilienhäusern bebautes Grundstück in 4, Weg b – e, zum Kaufpreis von 3.550.000 € (notarieller Vertrag vom 23.06.2004) erworben. Der Besitz sollte am 30.06.2004 übergehen. Für Kauf und Sanierung des Mehrfamilienhauses Str. 2, 4, 6 in 3 nahm die Klägerin bei der O ein Darlehen i.H.v. 535.000 € (Realkredit bis 60 % Beleihungswert) und eines i.H.v. 315.000 € (Realkredit über 60 % Beleihungswert) auf, wobei die Kredite grundpfandrechtlich am Grundstück abgesichert wurden. Zusätzlich wurden ein Lebensversicherungsvertrag auf Herrn Jens J., Sohn des J., abgeschlossen und ein P- Fondsanteile-Depot eingerichtet mit jährlichen Aufwendungen von 5.350 € bzw. 3.150 € zu Lasten der Klägerin. Für den Kauf des Grundstücks in 3, Str. 1, 3, 5 nahm die Klägerin bei der O ein Darlehen über 485.000 € (Realkredit bis 60 % Beleihungswert) auf. Darüber hinaus wurde ein Lebensversicherungsvertrag auf Herrn Jens J. abgeschlossen und ein P-Fondsanteile-Depot eingerichtet mit jährlichen Aufwendungen von 4.752 € bzw. 4.920 € zu Lasten der Klägerin. Für den Grunderwerb in 4 nahm die Klägerin bei der Sparkasse 4 Darlehen i.H.v. 1.080.000 € und i.H.v. 425.387,28 € auf. Zusätzlich übernahm die Kläger ein Darlehen der Verkäuferin bei der WfA mit einer Restvaluta von 1.583.449,04 €. Die Darlehen wurden über das Kaufobjekt abgesichert. Aufgrund dieser Feststellungen ermittelte die Betriebsprüfung eine nahezu ausschließliche Fremdfinanzierung der Grundstückserwerbe Str. in 3 und eine Fremdfinanzierung von rund 87 % des Grundstückserwerbs Weg in
  2. Mit Bescheid vom 14.02.2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage, der der Klägerin sowie der M GmbH als Empfangsbevollmächtigte für die Klägerin und für die in der Anlage des Bescheids genannten Genossenschaftsmitglieder bekannt gegeben wurde, hat das Finanzamt J-Stadt festgestellt, dass die Klägerin nicht die Anforderungen an eine Wohnungsbaugenossenschaft im Sinne von § 17 EigZulG erfülle. Dies wurde u. a. damit begründet, dass nicht mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet worden seien. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2005 Einspruch ein. In der Folge fand am 23.02.2005 in den Diensträumen des Finanzamtes J-Stadt eine Besprechung über das Ergebnis der Betriebsprüfung und die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.02.2005 statt. Am 24.06.2005 erging ein wiederholender Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 180 Abs. 2 AO und der dazu ergangenen Verordnung durch das Finanzamt J-Stadt. Aufgrund von angegebenen Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit wurden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Klägerin in einer am 04.07.2005 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung ausgetauscht. Zudem wurden der M GmbH das steuerliche Mandat und die bisher bestehende Zustellvollmacht entzogen. Gegen den Bescheid vom 24.06.2005 legte die Klägerin beim Finanzamt J am 13.07.2005 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 07.04.2006 wies das Finanzamt J-Stadt die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die beim Finanzgericht 5 erhobene Klage vom 04.05.
  3. Während des Verfahrens verlegte die Klägerin ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamtes. Dieses erließ am 22.10.2010 für die Streitjahre einen geänderten Bescheid, in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass die Klägerin für die Streitjahre nicht die Anforderungen an eine Wohnungsbaugenossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG erfülle. In der Anlage zum Bescheid wurden die zwischenzeitlich der Genossenschaft beigetretenen weiteren Mitglieder benannt. Der neue Bescheid wurde

§ 68FGO Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Mit Beschluss vom 26.10.2010 hat das Finanzgericht 5 daraufhin den Rechtsstreit (dortiges Az. xxx) an das nunmehr zuständige Finanzgericht Nürnberg verwiesen. Die Klägerin trägt vor, der angefochtene Feststellungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Zustellung nicht an sämtliche Feststellungsbeteiligte ordnungsgemäß veranlasst worden sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 202 AO vor, weil der Bp-Bericht der Klägerin nicht vorab zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zugestellt worden sei. Ferner sei das Recht der Klägerin auf eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO unterlaufen worden, indem unter Hinweis auf die vermeintliche Notwendigkeit eines beschleunigten Abschlusses der Betriebsprüfung auf eine Schlussbesprechung verzichtet worden sei. Die Mitgliederwerbung sei keinesfalls durch „Drückerkolonnen“, sondern durch Genossenschaftsbanken erfolgt. Die teilweise Einwerbung von Genossen unter Einsatz eines Strukturvertriebs sei steuerunschädlich. Auch der Umstand, dass Mitglieder teilweise sozial schwächeren Schichten entstammten, entspräche gerade dem Förderziel der Wohnungsbauförderung. Der Einwand, die Genossenschaftsanteile seien teilweise von Dritter Seite geleistet worden, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids ohne Belang. Die Genossenschaftsmitglieder seien jedenfalls auch wirtschaftlich durch ihre Einlagen belastet gewesen. Sofern es in einzelnen Fällen bei der Anwerbung von Mitgliedern und der Abwicklung der Leistung der Genossenschaftsanteile zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, seien die Fälle im Übrigen zwischenzeitlich geklärt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Satzung der Klägerin entspräche den Anforderungen des § 17 EigZulG. Der vorgesehene Satzungszweck sei auch tatsächlich erfüllt worden. Die Klägerin verfüge insbesondere auch über entsprechenden Wohnungsbestand. Das Objekt in 3 (Str. 2, 4, 6) verfüge über 24, das Objekt in 4 (Weg b – e) über rund 46 vermietete Wohnungen. Weiterhin seien 21 sanierungsbedürftige Wohnungen in 3 (Str. 1, 3, 5) sowie ein dort benachbartes Grundstück zur Neubebauung im Bestand. Die Wohnungen in 4 seien bereits bei Erwerb vermietet gewesen, weshalb eine Überlassung an Genossenschaftsmitglieder nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Das Objekt in 3 sei dagegen aufwändig saniert und auch an insgesamt 23 Genossenschaftsmitglieder weitervermietet worden. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der angeschaffte Immobilienbestand lediglich durch Genossenschaftsbeiträge oder durch Darlehen finanziert worden sein. Nach Auffassung der Klägerin seien jedenfalls auch die Darlehen mit einzubeziehen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 legte die Klägerin berichtigte Jahresabschlüsse u. a. für die Streitjahre vor. Darin seien insbesondere die durch Kreislaufbuchungen fingierten Einzahlungen auf von Genossenschaftsmitgliedern gezeichnete Einlagen eliminiert worden. Die Entwicklung der Höhe der Genossenschaftsanteile stellt sich nach diesen vorgelegten Bilanzen wie folgt dar: per 31.12.2002per 31.12.2003 per 31.12.2004gezeichnete Genossenschaftsanteile4.814.000,00 €32.879.000,00 €30.880.600,00 €gezeichnete, aber ausstehende Einlagen2.400.770,00 €29.725.393,45 €24.583.935,76 € der Genossenschaft zur Verfügung stehendes Kapital2.413.230,00 €3.153.606,55 €6.296.664,24 € Für die Klägerin wird beantragt, den Bescheid vom 22.10.2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin als förderungsfähige Wohnungsbaugenossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der bereits im Rahmen der Betriebsprüfung unterlassenen Mitwirkung der Genossenschaft habe nicht festgestellt werden können, ob die über die Z kontokorrentkreditfinanzierten Einlagen der Klägerin auch tatsächlich in vollem Umfang für wohnungswirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestanden hätten oder ob diese Beträge nur sukzessive nach Eingang der Eigenheimzulage auf den Konten der Genossen bei der Z der Genossenschaft und bis dahin zur – wohnungswirtschaftlich schädlichen – Sicherung von Kreditmitteln zugänglich gewesen seien. Die Fremdunternehmen hätten für die Anwerbung von Mitgliedern mindestens 10 % der gezeichneten Beträge erhalten. Aufgrund unterlassener Mitwirkung sei die Prüfung der tatsächlich zur Anwerbung von Genossen (und damit der fehlenden Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke) verwendeten Mittel nicht möglich. Die von der Genossenschaft erworbenen Grundstücke seien nahezu vollumfänglich fremdfinanziert worden. Die tatsächliche Verwendung der dem Grunde nach der Genossenschaft zum Wohnungserwerb zur Verfügung stehenden Einlagen der Genossenschaftsmitglieder habe aufgrund der unterlassenen Mitwirkung nicht festgestellt werden können. Bei dem vorliegenden Konzept der Klägerin trete der förderungswürdige Versorgungsaspekt (Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Wohnraum) in den Hintergrund. Vorrangiges Ziel sei die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 17 EigZulG. Die Aberkennung der Förderungswürdigkeit beruhe zum einen auf der Feststellung, dass die Genossenschaft offenbar zu keinem Zeitpunkt mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet habe und insbesondere und in erster Linie auf der Tatsache, dass die Genossenschaft mit ihrem Konzept und ihren Handlungen offenbar nicht zweifelsfrei den Förderungszweck des § 17 EigZulG und damit ihren Satzungszweck verfolgt habe. § 17 EigZulG könne nur Wohnungsbaugenossenschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GenG begünstigen. Zweck einer Wohnungsbaugenossenschaft sei jedoch die Förderung ihrer Mitglieder durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei es zweifelhaft, ob die Klägerin den Förderzweck des GenG jemals verfolgt habe. Wenn für einen Großteil der Genossen Einlagezahlungen für Zwecke der Eigenheimzulage fingiert worden seien, deute dies bereits darauf hin, dass es tatsächlich Zweck der Genossenschaft gewesen sei, ihren Genossen die Eigenheimzulage zu verschaffen. Dies sei kein vom GenG und der Satzung gedeckter Förderzweck. Der Bundesfinanzhof führe in seinem Urteil vom 19.08.2008 ( IX R 3/08 , BStBl II 2009, 447 ) zwar aus, dass die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nicht davon abhängig sei, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet und dass die neu angeschafften und errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzwecken überlassen würden. Es sei jedoch zwingende Voraussetzung, dass es sich um eine Genossenschaft handele, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszweckes tatsächlich zum Wohnen überlasse. Dies bedeute, dass der wohnungswirtschaftliche Versorgungsgedanke im Vordergrund stehen müsse. Dies habe die Klägerin jedoch weder nachgewiesen, noch sei dies nach Aktenlage ersichtlich. Die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen dürften bei der Beurteilung der Mittelverwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke jedenfalls nicht berücksichtigt werden. Am 08.08.2011 fand beim Finanzgericht Nürnberg ein Erörterungstermin statt. Mit Schreiben des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.11.2011 (zugestellt mit PZU) wurde der Klägerin

§ 79bAbs.

2 FGO insbesondere aufgegeben, bis zum 30.11.2011 für die einzelnen Immobilienobjekte eine Aufstellung über die Finanzierung aus Genossenschaftsbeiträgen bzw. aus Darlehen zum 31.12.2003 sowie eventuelle Veränderungen im Jahr 2004 mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Die Vorlage des angeforderten Verwendungsnachweises erfolgte daraufhin nicht. Mit Schriftsatz vom 20.01.2012 wurde lediglich eine Aufstellung der Investitions- und Kreditsummen der Jahre 2002 bis 2004 ohne Belege vorgelegt: InvestitionenKredite2002 524.094,05 €- 2003 1.069.326,37 €786.250,00 €2004 4.104.369,76 €3.551.819,29 € Summe 5.697.790,18 €4.338.069,29 €Am 02.04.2012 hat der erkennende Senat

§§ 60, 60a FGO beschlossen, dass zum Verfahren nur die an der A.

in den Jahren 2002 bis 2004 beteiligten und nunmehr ausgeschiedenen Gesellschafter beigeladen werden, die dies bis zum 31.07.2012 beantragen. Der Beschluss wurde

§ 60a

Satz 3 FGO im elektronischen Bundesanzeiger, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und im Handelsblatt veröffentlicht (§ 60a Satz 4 FGO). Entsprechende Anträge sind in der Folge nicht bei Gericht eingegangen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über den Erörterungstermin am 08.08.2011, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.01.2013 und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen. Dem Gericht liegt das Urteil des Landgerichts J-Stadt (Az.xxx), rechtskräftig seit dem 23.03.2009, vor. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 22.10.2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht als förderungsfähige Wohnungsbaugenossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung anzuerkennen. Dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin kann daher nicht stattgegeben werden. I.Formelle Rechtmäßigkeit des BescheidesDer angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. 1.Der Beklagte durfte die von der Klägerin angegriffene Feststellung mittels eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen treffen.

§ 180Abs.

2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 b), § 4 der dazu ergangenen Verordnung können Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellt werden, wenn die Feststellung für die Festsetzung der Eigenheimzulage von Bedeutung ist.Im Streitfall ist die Frage, ob die Klägerin eine Wohnungsbaugenossenschaft im Sinne von § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung darstellt, für die Festsetzung der Eigenheimzulage der Genossenschaftsmitglieder von Bedeutung, denn nur die Beteiligung an einer Genossenschaft im Sinne von § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung berechtigt zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage. Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 2.Auch ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot

§ 91AO, § 201 AO ist nicht ersichtlich.

Zwar wurde vor Abfassung des Bp-Berichts keine Schlussbesprechung durchgeführt, ein darin eventuell liegender Verfahrensmangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin am 23.02.2005 die Schlussbesprechung nachgeholt worden ist.

§ 126Abs.

1 Nr. 2 AO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig machen, unbeachtlich, wenn – wie im Streitfall – die erforderliche Begründung nachgeholt wird. Wegen fehlender Begründung ist ein Verwaltungsakt nicht nichtig i. S. d. § 125 AO).Ebenso kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob in der Nichtübersendung des Berichts zur Stellungnahme an die Klägerin (§ 202 Abs. 2 AO) ein Verfahrensverstoß gegeben ist. Nach den Wertungen des Gesetzgebers können Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen, wenn diese den Bescheid nichtig machen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, § 202, Rdnr. 10). Auch hier ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO möglich, in dem die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Der Klägerin wurde in dem umfangreichen Schriftwechsel mit dem Beklagten sowie in Besprechungen ausreichend Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen vorzutragen. 3.Auch der von der Klägerin angeführte Einwand, dass der angefochtene Feststellungsbescheid nicht allen Genossenschaftsmitgliedern bekannt gegeben worden wäre, führt nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides.Hat ein einheitlicher Feststellungsbescheid mehrere Inhaltsadressaten, dann kann er einem oder einigen dieser Adressaten gegenüber wirksam werden, anderen jedoch nicht (BFH-Urteil vom

  1. Dezember 2000 I R 50/00 , BFH/NV 2001, 949 ; BFH-Urteil vom
  2. November 1987 II R 227/84 , BFHE in BStBl II 1988, 410 ). Zweifel an einer Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides gegenüber der Klägerin hat diese weder vorgetragen noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Daher ist der Bescheid jedenfalls der Klägerin gegenüber wirksam bekannt gegeben worden. Selbst wenn der Feststellungsbescheid, wie von der Klägerin vorgetragen, nicht allen Genossenschaftsmitgliedern wirksam bekannt gegeben worden wäre, wäre dies für die hier zu entscheidende Frage der wirksamen Bekanntgabe gegenüber der Klägerin unbeachtlich. II.Materielle Rechtmäßigkeit des BescheidesDer angefochtene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin erfüllt zwar formal die Anforderungen des § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung, sie hat jedoch nicht nachgewiesenermaßen tatsächlich ihrem Satzungszweck entsprechend gehandelt. 1.Die Klägerin wurde am 05.11.2002 und damit nach dem 01.01.1995 in das Genossenschaftsregister eingetragen, sie hat in ihrer Satzung den Genossenschaftsmitgliedern das in § 17 Satz 2 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung vorausgesetzte Recht eingeräumt. Demnach ist (formale) Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die eine Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat.Die Eigenheimzulage ist nicht davon abhängig, ob der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderungszeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (BFH-Urteil vom
  3. Januar 2002 IX R 55/00 , BStBl II 2002, 274 ). Ab 2004 ist zusätzliche Voraussetzung, dass das geförderte Genossenschaftsmitglied im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt (§ 17 Satz 1
  4. Halbsatz EigZulG in der Fassung des Artikel 6 Nr. 8 HBeglG 2004 vom
  5. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 3076). Diese Vorschrift ist

§ 19Abs. 8 Satz 2 Eig

ZulG in der Fassung des Artikel 6 Nr. 9 HBeglG 2004 vom

  1. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 3076 jedoch erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.2003 einer Genossenschaft beigetreten ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung die Werbung von Genossenschaftsmitgliedern bis zum Ende des Jahres 2003 eingestellt. Ebenso wenig ist beachtlich, ob Genossenschaftsmitglieder ihre Anteile finanziert haben. Denn Genossenschaftsmitgliedern mit geringem Einkommen, die nicht über liquide Mittel verfügen, wird dadurch erst der Erwerb von Genossenschaftsanteilen möglich. Die Genossenschaft kann dadurch auch leichter neue Mitglieder werben und das ihr dadurch zufließende Kapital in den Wohnungsbau investieren (vgl. hierzu Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom
  2. Oktober 2008 2 K 1911/07 , juris). Damit ist der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 17 EigZulG beabsichtigte Zweck, Schwellenhaushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen die Möglichkeit zu eröffnen, Wohnungseigentum zu bilden (Stellungnahme des Bundesrates sowie Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/2476; S. 5), erreicht. Unschädlich ist auch, dass die Klägerin zur Anwerbung neuer Mitglieder Provisionen gezahlt hat. Eine Genossenschaft, die darauf angewiesen ist, dass ihr eine Vielzahl von Mitgliedern beitritt, wird auch auf Vermittler angewiesen sein, die ihre Tätigkeit nicht kostenlos ausüben. Dass vorliegend über das übliche Maß hinausgehende Provisionen gezahlt worden sind, ist nicht ersichtlich (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom
  3. Oktober 2008, 2 K 1911/07 , juris). 2.Für eine Anerkennung der Klägerin als Wohnungsbaugenossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung ist jedoch Voraussetzung, dass die Klägerin nachgewiesenermaßen tatsächlich entsprechend ihrem Satzungszweck gehandelt hat.Zwar legt das Gesetz für die Verwendung der Genossenschaftseinlagen keine starre Grenze fest, insbesondere kann – entgegen in der Vergangenheit anders lautender BMF-Schreiben – nicht verlangt werden, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet werden (vgl. BFH-Urteil vom
  4. August 2008 IX R 3/08 , BStBl II 2009, 447 ). Notwendig ist jedoch, dass der Erwerb, die Herstellung und der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb von Wohnungen durch die Genossenschaftsmitglieder tatsächlich gefördert und betrieben wird. Auch wenn sich diese Voraussetzung nicht ausdrücklich in dem Gesetzeswortlaut wiederfindet, würden die in § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung aufgenommenen Anforderungen an eine Satzung einer Genossenschaft leer laufen, sofern diese nicht auch entsprechend handeln müsste (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21.09.2011 IX B 171/10 , BFH/NV 2012,12). Die Genossenschaft hat daher einen wesentlichen Teil ihrer finanziellen Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Dies ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2010 10 K 3944/08 , EFG 2011, 510) in jedem Fall dann nicht gegeben, wenn der eingesammelte Kapitalstock etwa für die Anmietung von Büroräumlichkeiten, den Erwerb von Inventar, die Bezahlung von Kautionen, die Bezahlung des Vorstandes und einer Sekretärin oder für Vermittlungsprovisionen für Genossenschaftsmitgliederwerbung verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es für eine Förderfähigkeit nicht Voraussetzung, dass allein Genossenschaftsmitglieder tatsächlich in den Wohnungen wohnen. Vielmehr werden auch diejenigen Genossen dem Förderzweck des genossenschaftlichen Wohnens gerecht, die sich – ohne eine Selbstnutzung anzustreben – nur kapitalmäßig an der Wohnungsbaugenossenschaft beteiligen und mit dem Erwerb von Anteilen die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaft verbessern. So tragen sie dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (BFH-Urteil vom
  5. Januar 2002 IX R 55/00 , BStBl II 2002, 274 ). Daher ist es grundsätzlich nicht erheblich, wenn nur ein geringer Teil der Genossenschaftsmitglieder in den Wohnungen wohnt (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom
  6. Oktober 2008, 2 K 1911/07 , juris). Es muss sich jedoch um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete bzw. angeschaffte Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszwecks tatsächlich zum Bewohnen überlässt. Der Genossenschaft muss es um genossenschaftliches Wohnen gehen, sie darf nicht wie ein Bauträger Wohnungen errichten und sofort wieder veräußern (vgl. BFH-Urteil vom
  7. März 2007 IX R 28/06 , BFH/NV 2007, 1635 ). Eine Überlassung von Wohnungen an Genossen muss beabsichtigt sein und auch stattgefunden haben. Das Sächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom
  8. April 2012 ( 3 K 1531/07 (Ez), juris) entschieden, dass der Erwerb eines Reihenhauses, zweier Eigentumswohnungen und eines unbebauten Grundstücks nicht ausreicht, um die Förderung genossenschaftlichen Wohnens anzunehmen, wenn diese Immobilien bis zum Ende des Feststellungszeitraums nicht von Genossenschaftsmitgliedern bewohnt werden bzw. auf dem unbebauten Grundstück keine Wohnungen errichtet wurden. In dieser Entscheidung wird auch verlangt, dass das Förderziel zusätzlich innerhalb angemessener Zeit erreicht werden muss. Demnach muss die Genossenschaft unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – mit der Realisierung ihres Satzungszweckes, der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens beginnen. Die Immobilien dürfen dabei nicht als Kapitalanlage erworben worden sein, vielmehr muss die Genossenschaft mit der gebotenen Nachdrücklichkeit bestrebt sein, genossenschaftliches Wohnen zu fördern. a)Hinsichtlich der Verwendung für satzungsmäßige Zwecke ist die Genossenschaft ihren Mitgliedern und – bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung – auch der Verwaltung gegenüber darlegungs- und beweispflichtig (FG 5, Beschluss vom
  9. April 2005 15 V 913/05 F, EFG 2005, 1170 ).Dieser Nachweis einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung der geleisteten Einlagen ist nach Überzeugung des erkennenden Senats durch die Klägerin nicht hinreichend erbracht. Mangels fehlender Mitwirkung der Klägerin blieb bereits im Rahmen der im Jahr 2004 erfolgten Betriebsprüfung ungeklärt, ob die der Klägerin durch die Genossenschaftsmitglieder zugeführten Mittel tatsächlich für wohnungswirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestanden haben und diese auch zweckentsprechend verwendet worden sind. Mit Schreiben vom 04.03.2005 forderte das Finanzamt J-Stadt im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Klägerin mit Fristsetzung auf, folgende Fragen detailliert zu beantworten und entsprechende Unterlagen einzureichen: - wer mit welcher gezeichneten und gezahlten Einlage Genossenschaftsmitglied geworden ist (Vorlage einer Mitgliederliste),- wie die gezahlten Einlagen der Genossen im Einzelnen verwendet worden sind,- inwieweit die Einlagen der Genossenschaftsmitglieder durch Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten finanziert und der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind,- ob die seitens der Genossenschaftsmitglieder gezahlten Einlagen irgendwelchen Verfügungsbeschränkungen auf Seiten der Klägerin unterliegen (Bestätigung durch die Bank),- ob und inwieweit die Klägerin Bürgschaften eingegangen ist,- ob und inwieweit gegenüber von Bankinstituten Sicherungseinlagen getätigt worden sind,- ob und welche Gelder aus den Einlagen der Genossenschaftsmitglieder zu welchen Konditionen als Fest- oder Tagesgelder etc. angelegt worden sind (Vorlage von Vereinbarungen mit den Kreditinstituten, insbes. der Z),- wie ggf. bisher nicht verwendete Mittel angelegt worden sind,- welche Bauaktivitäten in 1 derzeit durchgeführt werden, wie viele Wohnungen fertig gestellt und wie viele noch im Bau sind,- wie viele Wohnungen tatsächlich im Bestand der Klägerin sind,- welche der Mieter seit wann Genossenschaftsmitglieder sind,- wie und durch wen der Genossenschaftsanteil der Mieter finanziert worden ist (Zahlungsnachweise).Das Antwortschreiben vom 21.03.2005 kam den erbetenen Auskünften und Nachweisen nur unzureichend nach. Auch ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes an die Z vom 26.04.2005 führte nicht zu der erhofften weiteren Sachaufklärung. b)Mit Schreiben des Finanzgerichts 5 vom 22.06.2006 (zugestellt mit PZU) wurde der Klägerin

§ 79bAbs.

2 FGO insbesondere aufgegeben, bis zum 25.07.2006 vollständige Mitgliederlisten vorzulegen, darzulegen und zu belegen, welche Einlage jedes Mitglied geleistet hat und darzulegen und zu belegen, welcher Grundbesitz angeschafft und behalten wurde und dass er überwiegend von Mitgliedern bewohnt werde. Dies erfolgte jedoch nicht.Begründet wurde dies damit, dass sich die maßgeblichen Unterlagen aufgrund eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen ehemalige Vorstände und Aufsichtsräte der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft J-Stadt befänden und eine Sichtung und Auswertung der Unterlagen nicht in dem geforderten Zeitrahmen möglich sei. In ihrem Schreiben vom 20.12.2006 an das Finanzgericht 5 führte die Klägerin u. a. aus, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen nunmehr abgeschlossen seien und die Unterlagen wieder freigegeben wären. Die Klägerin werde sich nun intensiv bemühen bis Ende März dem Gericht prüfbare Unterlagen zu übergeben, wonach entschieden werden könne, ob die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt seien. Ein entsprechender Eingang von Unterlagen ist jedoch nicht feststellbar. Die Klägervertreterin erklärte in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013, dass nach Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr alle Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückgekommen seien bzw. seitens der Klägerin auch nicht abgeholt wurden. Zuletzt hat das Finanzgericht Nürnberg der Klägerin mit Schreiben des vom 02.11.2011

§ 79bAbs.

2 FGO insbesondere aufgegeben, bis zum 30.11.2011 für die einzelnen Immobilienobjekte eine Aufstellung über die Finanzierung aus Genossenschaftsbeiträgen bzw. aus Darlehen zum 31.12.2003 sowie eventuelle Veränderungen im Jahr 2004 mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Daraufhin erfolgte lediglich die Vorlage folgender Aufstellung ohne weitere erläuternde Unterlagen oder Nachweise: InvestitionenKredite2002 524.094,05 €- 2003 1.069.326,37 €786.250,00 €2004 4.104.369,76 €3.551.819,29 € Summe 5.697.790,18 €4.338.069,29 €Einen Beweis, dass vereinnahmte Genossenschaftsbeiträge einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung zur Verfügung standen und auch zugeführt wurden, vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. Die aufgeführten Zahlen sind weder belegt, noch ist im Einzelnen nachgewiesen, um welche Investitionen es sich handelt, und ob bzw. inwieweit Genossenschaftsbeiträge tatsächlich hierfür verwendet worden sind. Entsprechende Belege wurden von der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 nicht vorgelegt. Zwar hat der Klägervertreter vorgetragen, dass die angeschafften Objekte z. T. mit Eigenmitteln finanziert worden wären, bzw. Fremdmittel abgelöst worden seien. Ein ausreichender Verwendungsnachweis liegt darin jedoch nicht. Die damit letztlich unwiderlegt gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung über die zumindest anfänglich weit überwiegende Kreditfinanzierung der vorgenommenen Grunderwerbe zeigen nach der Überzeugung des erkennenden Senats vielmehr im Gegenteil, dass die Klägerin wesentliche Teile der ohnehin nur partiell geleisteten Einlagen jedenfalls nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet hat. So hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 insbesondere auch eingeräumt, dass von den geleisteten Einlagen ca. 1 Mio. € bei der Z angelegt worden seien. Aus den Feststellung des Landgerichts J-Stadt in seinem Strafurteil, rechtskräftig seit dem 23.03.2009 (9 KLs 6 Js 326/06 – 26/08), ergibt sich, dass in 131 Fällen aufgrund von Beschränkungen aus der Rahmenvereinbarung der Klägerin mit der Z, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung geleisteter Einlagen ausgeschlossen war. In 544 Fällen erfolgte die Genossenschaftseinlage tatsächlich nicht durch Eigenleistung der Mitglieder, sondern wurde mittels eines Geldkreislaufmodells vorgetäuscht. Inwieweit diese Fälle aus den vorgelegten Bilanzen, wie vorgetragen, tatsächlich eliminiert worden sind, lässt sich aufgrund mangelnder Belege durch das erkennende Gericht nicht mit Sicherheit nachvollziehen. Für die Zuerkennung der Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung, ist es nach Auffassung des Senats, entgegen der Auffassung der Klägerin, jedoch durchaus entscheidend, dass der Erwerb oder die Herstellung von Wohnraum durch die Beiträge der einzelnen Genossenschaftsmitglieder nachgewiesenermaßen auch tatsächlich finanziert wird (in diesem Sinne auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2010 10 K 3944/08 , EFG 2011, 510). Die Auslegung eines Gesetzes orientiert sich an dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99 , BStBl II 2001, 437 ). Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck für die Auslegung ist dabei nur insoweit maßgeblich, als er im Wortlaut und im Sinnzusammenhang des Gesetzes hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen ist; ohne objektiven Niederschlag im Gesetz ist der subjektive Wille des Gesetzgebers unbeachtlich (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO, Rdnr. 235). Nach dem Willen des Gesetzgebers verfolgt die Einbeziehung des Erwerbs von Anteilen an neu gegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsbaugenossenschaften in die Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz gerade den Zweck, auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohnungseigentum zu schaffen. Darüber hinaus soll die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaft durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals verbessert werden, um so die Voraussetzungen für ein verstärktes Engagement im Wohnungsneubau zu schaffen. Dabei sollen durch die Eigentumsförderung dem genossenschaftlichen Wohnen insgesamt neue Impulse gegeben werden; dies vor allem auch mit Blick auf die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse in den neuen Bundesländern (Empfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/2784, S. 33; Stellungnahme des Bundesrates sowie Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/2476; S. 5). Diesen Zweck hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er entsprechende Anforderungen an die Satzung der Genossenschaft gestellt hat. c)Auch eine tatsächliche Überlassung von Wohnungen an Genossen ist nach Auffassung des Senats nicht hinreichend dargetan. Zwar wurde dem Finanzamt J-Stadt-Innenstadt bereits mit Schreiben durch die Kanzlei Q vom 22.03.2005 mitgeteilt, dass in 3 23 Wohnungen und in 4 5 Wohnungen an Genossen zur Miete überlassen worden seien, sowie eine Mieterliste übermittelt.Etwaige Mietverträge wurden jedoch nicht vorgelegt. Auch insoweit wird auf die Erklärung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2013 verwiesen, wonach nach Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr alle Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückgekommen seien bzw. seitens der Klägerin auch nicht abgeholt wurden. 3.Das Finanzgericht war daher auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen.

§ 76Abs.

1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz erfährt jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend mitwirkt.Dies lässt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 FGO ableiten, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen hat und wonach diese ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit

abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären haben. Eine solche mangelnde Mitwirkung kann auch darin bestehen, dass der Kläger zu entscheidungserheblichen Umständen gar nicht oder nur unsubstantiiert vorträgt. Das Gericht ist in diesen Fällen nicht gehalten, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (siehe dazu Stapperfend in Gräber, FGO,

  1. Auflage 2010, § 76 Rdnr. 29). Daraus folgt, dass Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen in einem zwingenden Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten stehen. Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung hat in der Regel das Gericht und umso weniger ist dieses zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (vgl. hierzu FG München, Urteil vom
  2. September 2011 5 K 3849/08 , juris). Die Klägerin wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt zum Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung bzw. einer Wohnungsüberlassung an Genossenschaftsmitglieder aufgefordert. Diese Nachweise wurden nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht erbracht. Sie zu führen, war der Klägerin auch zumutbar. Dass nach Abschluss des Strafverfahrens diverse Unterlagen durch die Klägerin nicht mehr abgeholt wurden, liegt in ihrem Verantwortungsbereich und obliegt ihrer Entscheidungshoheit. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht die von der Klägerin bewusst nicht weiter vorgenommene Sachverhaltsaufklärung zu übernehmen hat. 4.Unabhängig von dem fehlenden Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung bzw. einer Wohnungsüberlassung an Genossenschaftsmitglieder ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus anderen Gesichtspunkten, dass die Geschäftsführung der Genossenschaft tatsächlich nicht auf die Verwirklichung wohnungswirtschaftlicher Zwecke für die Mitglieder ausgerichtet war.Die Gründung der Klägerin sollte nach eigenen Angaben erfolgen, um die Tätigkeiten der Immobiliengesellschaften K und L-KG fortzusetzen. Hinsichtlich beider Gesellschaften wurde im Jahr 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet (K mit Beschluss des AG F-Stadt, vom 20.12.2004; L-KG mit Beschluss des AG F-Stadt, vom 01.10.2004). Eine Nähe dieser Gesellschaften zur Förderung genossenschaftlichen Wohnens ist nicht erkennbar. Im Vordergrund standen vielmehr der gewinnorientierte Erwerb und Weiterverkauf von Immobilien. Der von der Klägerin bis Ende 2004 tatsächlich erworbene Immobilienbestand wurde mit Ausnahme des Objekts in 4, das nach eigenen Angaben bereits zu 100 % fremdvermietet war, und so Genossenschaftsmitgliedern von vorneherein nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen konnte, ausschließlich von diesen Gesellschaften erworben. Entsprechend ist auch kein nachhaltiges Konzept zur Realisierung genossenschaftlichen Wohnens erkennbar. Auch wurden etwa seit der Gründung der Genossenschaft im Jahr 2002 durch die ehemaligen Vorstände und Aufsichtsräte der Klägerin weder die nach Gesetz und Satzung erforderlichen ordentlichen Generalversammlungen abgehalten, noch Jahresabschlüsse geprüft und festgestellt. Auch die Anzahl der Wohnungen, die in drei Jahren – und damit in einem über die Anfangsphase der Genossenschaft hinausgehenden Zeitraum – angeschafft worden sind, ist bei Weitem nicht geeignet, dem Wohnungsbedürfnis auch nur eines geringen Anteils von rund 5.000 Genossenschaftsmitgliedern zu entsprechen (vgl. FG 5, Beschluss vom
  3. Dezember 2007 12 V 2956/07 F, EFG 2008, 596 ). Nach dem Erwerb des Objekts in 4 abgeschlossene Kaufverträge über Immobilien (R, 5) wurden vollumfänglich nachträglich aufgehoben. III.Da die Klägerin nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht als förderungsfähige Wohnungsbaugenossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung anzuerkennen ist, kann auch ihrem Verpflichtungsbegehren nicht stattgegeben werden.Im Übrigen stünde einer Verpflichtung des beklagten Finanzamtes, die Klägerin als förderungsfähige Wohnungsbaugenossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG anzuerkennen, entgegen, dass es dem Beklagten obliegt, nicht im Wege der gesonderten Feststellung die Voraussetzungen des § 17 EigZulG festzustellen, sondern diese Prüfung den Wohnsitzfinanzämtern im Rahmen der Bewilligung der Eigenheimzulage bei jedem einzelnen Genossen zu überlassen. Insoweit fehlte es an einer Ermessensreduzierung auf Null (vgl. auch Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom
  4. Oktober 2008 2 K 1911/07 , juris). IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/639865.html Kommentare

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