Unionsrechts haben (hier: Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2009/65/EG) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § KWG § 9 Kreditwesengesetz und § WPHG § 8 Wertpapierhandelsgesetz geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § VwGO § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können.
Unionsrechts haben (hier: Richtlinie 2004/109/EG,Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2009/65/EG) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § 9 Kreditwesengesetz und § 8Wertpapierhandelsgesetz geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können. 2. Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem nationalen deutschen Informationsfreiheitsgesetz beantragt hat, auch dann auf die ihr unter anderem nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz normiert sind,wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Gründe Mit Schreiben vom XX.XX.2012 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerinnen und Kläger für diese und für weitere mehr als 500Antragsteller unter Berufung auf § 1
Gesetzes zur Regelung
Zugangs zu Informationen
Bundes vom 05.09.2005 (BGBl. I S.2722) - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – einfache schriftliche Auskunft, welche Unterlagen der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, über die A. für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen mit Sitz in B-Stadt vorliegen. Zugleich begehrten sie die Bekanntgabe von internen Telekommunikationsnummern, die bei der Beklagten vergeben sind. Darüber hinaus beantragten sie Akteneinsicht in bei der Beklagten vorhandene Unterlagen über die A., u.a. in Berichte von Wirtschaftsprüfern, in Verträge, Aktennotizen, interne Stellungnahmen, einschlägige Korrespondenz und Tätigkeits- und Geschäftsberichte der C. Von diesem Begehren ausgenommen waren Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter, also nicht solche, die die A. betrafen, und – hilfsweise –geheimhaltungsbedürftige Informationen. Hinsichtlich der A. wurde mit Beschluss
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.Zugleich wurde die Gesellschaft aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. Das Geschäftskonzept dieser Gesellschaft war auf Anlagebetrug angelegt. Geschädigt wurden ca. 30.000 Anlegerinnen und Anleger, die Schadenssumme beläuft sich auf ca. 600 Millionen Euro. Zwei ehemalige Führungskräfte der A. sind vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.07.2006 (Az.: 5/26 KLs 7570 Js 210600/05) wegen Anlagebetrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit Bescheid der Beklagten vom 31.07.2012 wurde dem Auskunftsersuchen weitgehend nachgekommen. Eine Preisgabe der hausinternen Telefon- und Telefaxliste verweigerte die Beklagte, da sie personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter nicht herausgeben dürfe. Hinsichtlich der Tätigkeitsberichte der C. lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab, da diese Berichte im Internet frei zugänglich seien. Bezüglich der Geschäftsberichte der C. für die Jahre 2005 bis 2011 erklärte sie sich bereit, Einsicht zu gewähren. Hingegen lehnte die Beklagte die Anträge ab, soweit die Klägerinnen und Kläger Akteneinsicht in das Gutachten der Sonderprüfung durch D. nach § 44 Kreditwesengesetz (KWG) vom 31.03.2002, in die Berichte der Wirtschaftsprüfer der A. für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005 sowie alle übrigen Berichte von Wirtschaftsprüfern mit Bezug zur A., in sonstige auf diese bezogene internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz, Unterlagen,Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben für den Zeitraum 1992 bis 2005 sowie in alle internen Stellungnahmen und Korrespondenz, die nach Bekanntgabe
oben genannten Prüfungsberichts von D. erstellt wurden oder geführt wurde. Die Ablehnung der Anträge wurde zum einen damit begründet, dass das Gewähren der begehrten Akteneinsicht nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten im Sinne
§Nr. 1 lit. d) IFG habe. Zum anderen stünden dem Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG die Verschwiegenheitspflichten, die sich aus § 9 KWG bzw. § 8 Wertpapierhandelsgesetz entgegen. Die daraufhin von den Klägerinnen und Klägern mit Schreiben vom XX.XX.2012 eingelegten Widersprüche lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom XX.XX.2012, zugegangen am XX.XX.2012,ab. Neben den im Ausgangsbescheid genannten Ablehnungsgründen stehe einem Informationszugang zudem der Schutz geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1 IFG), der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) sowie der Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG)entgegen. Die Klägerinnen und Kläger haben am 12.11.2012 fristgerecht Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass ihrem Begehren auf Informationszugang die von der Beklagten vorgebrachten Gründe nicht entgegen stünden. Insbesondere stehe der A. als betrügerischem Unternehmen kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der über sie bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu.Informationszugang müsse ihnen gerade auch im Hinblick auf die sich aus der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG vom 30.05.1994 und der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG ergebenden Informationspflichten von Anlegern gewährt werden. Einschlägige Rechtsquellen: Recht der Europäischen Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007/C303/01) vom 14. 12. 2007 (ABl. Nr. C 303 S. 1) Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten
Europäischen Parlaments und
Rates vom 14.06.2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16.11.2011 (ABl. EU Nr. L 326 vom 08.12.2011, S.113) Artikel 44 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten,dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung
Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.(…) Artikel 45 Eine zuständige Behörde, die aufgrund
Artikels 44vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden: a) zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis
einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis,insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle,
Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren (OGAW)(ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/18/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 11.03.2008 (ABl. EU Nr. L 76 vom 19.03.2008, S. 42) Artikel 50(…)
Europäischen Parlaments und
Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 vom 31.12.2004, S. 38),zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 24.11.2010 (ABl. EU Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120 Artikel 25
Zugangs zu Informationen
Bundes vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - § 1 Grundsatz
Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. 2Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. 3Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person
Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (…) § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
Antragstellers das schutzwürdige Interesse
Dritten am Ausschluss
Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. 2Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne
Abs.9
Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden,wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat
Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. (…) § 6 Schutz
geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen 1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2776),zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S.2777) § 9 Verschwiegenheitspflicht
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach §45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach §37 Satz 2 und §38 Abs.2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen
Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. 3Dies gilt auch für andere Personen,die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1bezeichneten Tatsachen erhalten. 4Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach §8e zusammenarbeitet,
Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten,nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1.Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden,
Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten,Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen,Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von §2a Abs.1 Nr. 7 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
Inhalts der Urkunden, der Akten,der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl
Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach §50 für die Hauptsache zuständig ist. 3Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen.4Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach §189 zuständigen Spruchkörper ab. 5Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. 6Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. 7Das Verfahren unterliegt den Vorschriften
materiellen Geheimschutzes. 8Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder
Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.9Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt §100 nicht. 10Die Mitglieder
Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. 11Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen
personellen Geheimschutzes. 12Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.13Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.14Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11sinngemäß. § 100 [Akteneinsicht; Abschriften]
vorlegenden Gerichts sind die auf für die Mitgliedstaaten verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinien 85/611/EWG, 2006/48/EG und 2004/109/EGberuhenden § 9 KWG und § 8 WpHG, die eine strenge Verschwiegenheitspflicht vorschreiben, auch im Rahmen der Verwaltungsstreitverfahren, in denen um den Zugang zu amtlichen Informationen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestritten wird, zwingend zu beachtendes Recht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut
in § 3 Nr. 4 IFG normierten Versagungsgrundes. Diese Verschwiegenheitspflicht sei drittbezogen und diene dazu, die Interessen der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht – Fachsenat nach § 99 VwGO – in einem so genannten in camera-Verfahren entschieden, dass die fachgesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG in prozessrechtlicher Hinsicht einem klageweise begehrten Informationszugang nicht entgegenstehe. b) Zum Verständnis
in camera-Verfahrens: Ein in camera-Verfahren ist nach deutschem Verwaltungsprozessrecht ein besonderes Zwischenverfahren im Verw altungsstreitverfahren, in dem die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen überprüft wird, um deren Preisgabe im Gerichtsverfahren gestritten wird. Dabei fordert das angerufene Gericht mittels eines Beweisbeschlusses die beklagte Behörde auf,die einschlägigen Unterlagen vorzulegen, in die Einsicht begehrt wird. Wird dem Beweisbeschluss nicht nachgekommen, gibt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Gericht der Hauptsache eine so genannte Sperrerklärung ab, in der die Gründe dargelegt werden,warum dem Ersuchen
Gerichts nicht nachgekommen wird. In diesem Zusammenhang steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu. Daher hat sie ausführlich darzulegen, warum sie eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerseite getroffen hat. Auf Antrag
auf Informationszugang klagenden Beteiligten wird sodann das in camera-Verfahren nach § 99 VwGO eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens werden von dem zuständigen Fachsenat nach § 99 VwGO
Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder aber
Bundesverwaltungsgerichts unter Ausschluss der Öffentlichkeit wie auch der Beteiligten
zu Grunde liegenden Klageverfahrens die einschlägigen Akten und Unterlagen gesichtet und daraufhin überprüft, ob sie einen geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, so dass der Informationszugang zu verwehren ist. Im Ergebnis
In-camera-Verfahrens wird festgestellt, ob die Behörde die Unterlagen zu Recht geheim halten darf. c) Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO kann der begehrte Informationszugang verwehrt werden, „wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen“. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden,dass „fachgesetzliche Geheimhaltungsgründe (…) zwar eine Orientierung bei der Frage bieten (können), ob Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen“. In seinem Beschluss vom 23.6.2011 (Az.: 20 F 21/10 )stellt das Gericht jedoch ausdrücklich fest, dass die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG „kein Gesetz im Sinne
GO“ darstellt (Rdn. 10). Zur Begründung führt es im Einzelnen aus: „[12] Der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz i. S.
GO ist nicht bereits dann gegeben,wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Der Begriff ist eng auszulegen und betrifft nur wenige besondere Fälle (vgl. auch Rudisile, § 99 Rdnr. 17; Geiger, § 99Rdnr. 9; Posser, § 99 Rdnr. 21.1; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl.[2009], § 99 Rdnr. 11; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.[2010], § 99 Rdnrn. 25 f.). Ob ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis i. S.
GO vorliegt, orientiert sich nicht daran, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorgaben zwischen allgemeinen und besonderen, bereichsspezifischen Verschwiegenheitspflichten unterschieden wird. Es genügt nicht, dass der Gesetzgeber über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinaus nach materiell-rechtlichen Kriterien die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Informationen normiert hat. Entgegen der Auffassung der Bekl. folgt auch aus dem Umstand der Strafbewehrung gem. § 203 StGBkein Geheimhaltungsgrund i. S.
GO (so auch Ziekow, BayVBl 1992, 132 [135]). Maßgeblich ist vielmehr der besondere Schutzzweck der Norm. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe i.S.
GO dienen dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche. Die Abgrenzung zur Tatbestandsalternative der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit erhellt, dass es indes nicht genügt, dass eine Fallkonstellation grundrechtlicher Drittbetroffenheit vorliegt. Vielmehr muss es sich wie im Fall
Post- und Fernmeldegeheimnisses,
Sozialgeheimnisses oder
Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist ( BVerfGE 67,157 [171 ff.185] = NJW 1985, 121 , und BVerfGE 100, 313 = NJW 2000, 55 = NVwZ 2000, 185 L, zum Fernmeldegeheimnis; BVerfGE67, 100 [140 ff.] = NJW 1984, 2271 , zum Steuergeheimnis).Herausragende Bedeutung als institutionell verankerte Verschwiegenheitspflicht hat auch das einfachgesetzlich normierte Beratungsgeheimnis, das auf der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter in Art. 97 Abs. 1 GGberuht ( BVerwGE 128, 135 = NJW 2007, 1705 ). Einen solchen besonderen Bezug weist § 9 Abs. 1 KWG dagegen – ungeachtet der wichtigen Aufgabe, die die Bekl. wahrzunehmen hat – weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht auf.“ Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in seinem Beschluss vom 12.04.20121 ( 20 F 2.11 ) bekräftigt und unter Rdn. 9 ergänzend ausgeführt: „Auch die von der Beklagten (der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Anm.
VG) angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen gebieten keine andere Gesetzesauslegung.“ Die referierte Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts würde beispielsweise entsprechend auch für die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG gelten. Einschränkend führt das Bundesverwaltungsgericht lediglich aus,dass wegen
Grundrechtsbezugs Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssten (Beschluss vom 23.06.2011, Rdn. 15). Auf Grund dieser Rechtsprechung hat das vorlegende Gericht die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht inzwischen mit Urteil vom 11.12.2012 in dem Verfahren 7 K 2168/12.Fverpflichtet, trotz der ihr obliegenden fachgesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG zumindest teilweise den dort klageweise begehrten Informationszugang zu gewähren. d) Allerdings hat die Kammer mit Urteil vom 12.03.2006, das gleichfalls den Zugang zu Informationen der Beklagten über die A.betraf, entschieden, dass ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1IFG auch dann bestehe, wenn die Schutzzwecke der § 9 KWG und § 8WpHG eine Geheimhaltung nicht mehr gebieten (Az.: 7 E 5426/06 ).Insbesondere bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der A. dann nicht, wenn sich die begehrte Information auf strafbare Handlungen oder sonstige schwerwiegende Rechtsverstöße beziehe. Dies sei im Falle der A. gegeben. Nach den Ausführungen in dem Strafurteil
Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2006, mit dem zwei Verantwortliche der … zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren, sei davon auszugehen, dass der eigentliche Geschäftszweck der A. als Finanzdienstleistungsunternehmen darin bestand, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände zu verstoßen und auf diese Weise flächendeckend ihre Kunden zu betrügen und zu schädigen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich allerdings im derzeit ausgesetzten Berufungsverfahren 6 A 1767/08 diese Rechtsansicht nicht zu eigen gemacht (Beweisbeschluss vom 28.04.2010). e) Das um Vorabentscheidung ersuchende Gericht hält die Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts zu den Verschwiegenheitspflichten nach § 9 KWG bzw. § 8 WpHG für unvereinbar mit den eingangs zitierten Richtlinien der EG bzw. EU.Beide fachgesetzlichen Normen sind in erheblichem Maße durch die genannten unionsrechtlichen Vorgaben geprägt. Diese sind unter anderem stark von dem Grundsatz der Zweckbindung geprägt, so dass bestimmte vorhandenen Daten nicht außerhalb der Rechtfertigungsgründe jener Richtlinienan Dritte weitergegeben werden dürfen. Das Gericht hält es daher für unionsrechtlich verboten, eine Preisgabe von Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG oder § 8 WpHG unterfallen,über die „Hintertür“ einer Ermessensentscheidung nach § 99 VwGO zu erlauben. Auch wenn die Ausgestaltung
nationalen Verwaltungsprozessrechts nach wie vor in erster Linie Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, dürfen hierbei materiell-rechtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, nicht ignoriert werden. Letzten Endes hätte es bei einer solchen Fallkonstellation einer Vorlage
„in-camera“-Senats
Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH bedurft, um das sich aus der Kollisionslage von europarechtlich geprägtem materiell-rechtlichem Geheimnisschutz und prozessrechtlicher Informationspflicht ergebende Spannungsverhältnis im Rahmen der Anwendung
GO aufzulösen. Das vorlegende Gericht hält jedoch nach wie vor seine unter anderem im Urteil vom 12.03.2006 vertretene Auffassung aufrecht (vgl. oben unter d), dass bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Schutzbedürftigkeit der A. nicht gegeben ist und daher ausnahmsweise von der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach § ) KWG oder § 8 WpHG abgesehen werden kann. Die vorgelegten Fragen sind auch entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung der Kammer und auch
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes der von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geltend gemachte Versagungsgrund
1 lit. d) IFG nicht gegeben ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass das Bekanntwerden der von den Klägerinnen und Klägern begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die der Beklagten obliegenden Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/639875.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.