Gründe Der Antragsteller bekämpft mit einem Normenkontrollantrag die Festsetzung der Fläche BI-01-V04 als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet in der Satzung über die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Antragsgegners, Teiländerung Windenergienutzung. Mit seinem darüber hinaus anhängig gemachten, hier streitgegenständlichen Antrag erstrebt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außervollzugsetzung dieser Festsetzung. Der Antragsteller ist Eigentümer eines von ihm selbst und seiner Familie genutzten Hausgrundstücks, welches etwa 450 m von dem angegriffenen Vorranggebiet entfernt liegt. Der Abstand des Vorranggebiets zum Wohnhaus beträgt etwas mehr als 500 m. Der Antragsgegner hat im Jahr 2001 durch das Regionale Raumordnungsprogramm 2000 erstmals zwei Vorrangstandorte mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 8. Juli 2004 (- 2 A 203/03 -), bestätigt durch den Senat (Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.4.2008 - 4 B 1.08 -, ZfBR 2008, 576 ), ausgeführt hatte, den im Regionalen Raumordnungsprogramm 2000 festgelegten Vorrangstandorten komme aufgrund von Abwägungsfehlern keine Ausschlusswirkung zu, beschloss der Kreisausschuss des Antragsgegners im Jahr 2009 einen Kriterienkatalog für die Neuaufstellung des Teilbereichs Windenergie im Regionalen Raumordnungsprogramm. Danach sollten u. a. Mindestabstände zu FFH- und Vogelschutzgebieten von 1.000 m, zur Wohnbebauung im Innenbereich von 1.000 m, zu sonstiger baulicher Nutzung im Innenbereich von 500 m sowie zu wohnbaulicher Nutzung im Außenbereich von ebenfalls 500 m eingehalten werden. Nachdem von den dann verbleibenden 283 potenziellen Flächen die Gebiete kleiner als 30 ha ausgeschlossen und nebeneinander liegende Gebiete zusammengefasst worden waren, ergaben sich 24 Potentialflächen. Diese wurden auf Windpotential, ihre Erschließung, den Abstand zu benachbarten Potentialflächen, regionalplanerische Festlegungen, naturschutzfachliche Belange, mögliche Vorbelastungen sowie auf Auswirkungen auf das Landschaftsbild untersucht. Letztlich blieben elf Potentialflächen übrig. Im Folgenden wurde auf Anregung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 24. Februar 2010 bei der Definition der unter K23 genannten Ausschlusskriterien die Begriffe „Innenbereich“ und „Außenbereich“ durch „innerhalb von Ortschaften“ und „außerhalb von Ortschaften“ ersetzt. Auswirkungen auf den Zuschnitt der Vorranggebiete waren damit nicht verbunden. Ferner gab es noch Änderungen an dem Zuschnitt des Vorranggebiets SV-03-V04 jeweils auf Anregung der Fa. E., die dort einen Windpark plante. Im Ergebnis wurde dabei von den aufgestellten Kriterien, insbesondere dem Abstandskriterium von 1.000 m zur Wohnbebauung innerhalb von Ortschaften und von 500 m zu sonstiger baulicher Nutzung innerhalb von Ortschaften, abgewichen. Begründet wurden diese Abweichungen damit, dass der Mindestabstand von 500 m zu sonstiger baulicher Nutzung innerhalb von Ortschaften zwar um 150 m unterschritten werde, im parallel durchgeführten Raumordnungsverfahren der Fa. E. jedoch im Einzelnen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachgewiesen worden sei. Die Unterschreitung des Mindestabstands von 1.000 m zur Wohnbebauung sei mit 50 m nur als geringfügig anzusehen. Die Unterschreitung des zu FFH-Gebieten grundsätzlich vorgesehenen Mindestabstands von 1.000 m um 210 m wurde allein durch einen Verweis auf die in dem Raumordnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse begründet. Am 21. Juni 2010 wurde die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 vom Kreistag beschlossen und außerhalb der elf Vorranggebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Diese 1. Änderung wurde am 21. Dezember 2010 genehmigt und am 11. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht. Am 26. Oktober 2011 hat der Antragsteller gegen diese Änderung einen Normenkontrollantrag (12 KN 277/11) gestellt und beantragt, das Regionale Raumordnungsprogramm für unwirksam zu erklären, „soweit es den Standort Bispingen-Borstel in der Kuhle (Bl-01-V04) als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausweist“. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, Borstel, der Ort in dem er wohne, sei zu Unrecht nicht als „Ortschaft“ gewertet worden mit der Folge, dass der Planung statt des gebotenen Abstands von 1.000 m nur ein solcher von 500 m zugrunde gelegt worden sei. Die Ausweisung des kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets Bl-01-V04 könne mithin schon deshalb keinen Bestand haben, weil es weniger als 1.000 m von Borstel entfernt gelegen sei. Im Verlaufe des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Verfahren, das die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete zum Gegenstand hatte, mit Urteil vom 16. Februar 2012 ( 2 A 248/10 ) den Antragsgegner (dort: Beklagten) verpflichtet, den Vorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Die Ausweisung in der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Beklagten entfalte keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da sie unter Verstoß gegen das in § 7 Abs. 2 ROG verankerte Abwägungsgebot zustande gekommen sei. Insbesondere habe der Beklagte seine selbst gewählten Planungskriterien beim konkreten Zuschnitt der Vorrangfläche SV-03-V04 in sich widersprüchlich angewandt und zudem nicht geprüft, ob ein Abweichen von den Abstandskriterien jedenfalls nicht auch für den Bereich in Betracht komme, in dem der Kläger seine Anlagen errichten wolle. Dem gegen dieses Urteil vom Antragsgegner (dort: Beklagten) gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (12 LA 98/12) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag stattgegeben (nunmehr 12 LB 166/13). Unter dem 13. April 2012 beschloss der Kreistag des Antragsgegners Ergänzungen und Änderungen der am 21. Juni 2010 beschlossenen Begründung und Abwägung durch „Untersatzung“. Dabei wurde erstmals eine Unterteilung in „harte“ und „weiche“ Tabuzonen vorgenommen und bei der Bestimmung der Abstandskriterien die Begriffe „innerhalb“ bzw. „außerhalb von Ortschaften“ wieder durch „Wohnbebauung im Innenbereich“ bzw. „im Außenbereich“ ersetzt. Darüber hinaus wurden das vom Verwaltungsgericht kritisierte Abweichen von den selbst gesetzten Kriterien im Bereich des Vorranggebiets SV-03-V04 sowie die aus Sicht des Antragsgegners bestehenden Unterschiede zwischen den Projekten der Fa. E. und dem des Klägers in dem Verfahren 2 A 248/10 weitergehend erläutert. Der Beschluss des Kreistags über die „Untersatzung“ wurde am 11. Mai 2012 öffentlich bekannt gemacht. Am 12. Dezember 2012 hat der Antragsteller den hier zu entscheidenden Normenkontrolleilantrag gestellt, der zunächst gegen die Festlegung des Vorranggebiets BI-01-V04 in der Satzung über die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 in der Fassung der am 13. April 2012 beschlossenen und am 11. Mai 2012 bekannt gemachten „Untersatzung“ gerichtet war. Nach einem Hinweis im Verfahren 12 LA 98/11, der „Untersatzung“ komme schon deshalb keine Rechtswirkung zu, weil es an der notwendigen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Regierungsvertretung Lüneburg, fehle, beantragte der Antragsgegner im November 2012 eine solche. Unter dem 15. Februar 2013 wurde dann die rückwirkende Genehmigung der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms unter folgenden Bedingungen erteilt: „1. Aus der Satzung ist in der Überschrift der Begriff „Untersatzung“ zu streichen. 2. Der Satzung ist … eine konsolidierte Fassung … beizufügen.“ und darauf hingewiesen, dass die Genehmigung erst wirksam werde, wenn die Vertretung den Bedingungen beigetreten ist. Ferner wurde ausgeführt: „Ich weise darauf hin, dass die im Mai 2012 erfolgte öffentliche Bekanntmachung einer „Untersatzung“ rechtswidrig war. Die zur Unwirksamkeit der RROP-Änderung führenden Mängel waren seinerzeit noch nicht wirksam behoben, da das ergänzende Verfahren gemäß § 12 Abs. 6 ROG erst nach Erteilung der (erneuten) Genehmigung und Vorliegen des Beitrittsbeschlusses zur o. a. Bedingung abgeschlossen ist und erst dann die Rückwirkung der Fehlerbehebung einsetzen kann. Es ist eine erneute Bekanntmachung nach § 11 ROG i. V. m. § 5 NROG erforderlich“. Am 5. April 2013 trat der Kreistag den Bedingungen bei, bevor am 8./11. April 2013 die Genehmigung mit dem Beitrittsbeschluss öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Eilantrags geltend, die vorläufige Regelung sei zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Durch die Satzung sei das angegriffene Gebiet BI-01-V04 als Vorranggebiet festgelegt und außerhalb der Vorrangflächen die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen im Planungsraum ausgeschlossen worden. Es sei zulässig, sich auf die Überprüfung dieses Teils der angegriffenen Satzung zu beschränken. Ihm stünden als Nachbar des Gebiets auch Antragsbefugnis und Rechtschutzbedürfnis zur Seite. Der Antragsgegner habe angekündigt, kurzfristig immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sieben (zwei der Beigeladenen zu 1., fünf der Beigeladenen zu 2.) Windenergieanlagen in dem ausgewiesenen Vorranggebiet erteilen zu wollen. Daraus ergebe sich die Eilbedürftigkeit. Mit der Erteilung der Genehmigungen und dem vollständigen Ausnutzen der Vorranggebietsfestsetzung ginge nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle verloren. Der Normenkontrollantrag sei auch offensichtlich begründet. Die beantragte isolierte Unwirksamkeitsfeststellung sei möglich, da der Plan teilbar sei. Die Vorrangflächenfestsetzungen seien konzeptionell nicht aufeinander bezogen und die verbleibenden Flächen genügten den Anforderungen an eine substanzielle Ausweisung, da die in Rede stehende Vorrangfläche nur etwa 4,8 % der ausgewiesenen Gesamtfläche ausmache. Die Ausweisung dieser Teilfläche leide unter beachtlichen Fehlern. Zwar werde nunmehr für das Ausschlusskriterium K23efg nicht mehr an „Wohnbebauung innerhalb von Ortschaften“, sondern an „Wohnbebauung im Innenbereich (innerhalb im Zusammenhang bebaute Ortsteile gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)“ angeknüpft und insoweit ein Mindestabstand von 1.000 m vorgesehen. Dieses Abstandskriterium sei jedoch inkongruent angewendet worden. Es sei nicht erkennbar und jedenfalls nicht tragfähig begründet, warum der Abstand zur Ortschaft Borstel in der Kuhle deutlich geringer als 1.000 m gewählt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Art. 3 GG im Vergleich zu anderen Planbetroffenen dar. Borstel sei nämlich als „Innenbereich“ zu charakterisieren. Darüber hinaus hätte es, wenn sich die Neufassung der Kriterien („Innenbereich“ statt „Ortschaft“) als inhaltliche Änderung darstelle, wegen der mit ihr verbundenen potentiellen Änderung des Planungsergebnisses einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Die Ausweisung des angegriffenen Vorranggebiets bedeute ferner einen Eingriff in eine im höchsten Maße schützenswerte Natur und Landschaft und beeinträchtige das Landschaftsbild. Die für die einzigartige Heidelandschaft überragend wichtigen Aussichtspunkte „Wilseder Berg“ und „Totengrund“ würden durch die Errichtung von Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt, wenn nicht zerstört. Darüber hinaus stünden Belange des Habitatschutzes der Ausweisung entgegen. Der Antragsgegner räume in seinem Umweltbericht ein, dass eine Beeinträchtigung von Wechselbeziehungen der umliegenden FFH- und EU-Vogelschutzgebiete nicht ausgeschlossen werden könne. Soweit im Umweltbericht „empfohlen“ werde, aus diesem Grund auf der nachfolgenden Planungsebene eine FFH-Vorprüfung durchzuführen, um mögliche Beeinträchtigungen der Flug- und Wanderkorridore auszuschließen, reiche dies nicht aus. Die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung beziehe sich gemäß § 34 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auch auf Pläne und eine erhebliche Beeinträchtigung müsse bereits auf der planerischen Ebene mit der gebotenen Gewissheit ausgeschlossen werden. Ein „Konflikttransfer“ auf nachgelagerte Planungs- oder Genehmigungsebenen sei unionsrechtswidrig. Aktuelle Untersuchungen bestätigten, dass die vom Antragsgegner selbst befürchteten Beeinträchtigungen der in Rede stehenden Schutzgebiete tatsächlich drohten. Ferner stünden Belange des Artenschutzes der Ausweisung des Vorranggebiets entgegen. Es sei zu befürchten, dass zahlreiche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände die Errichtung von Windenergieanlagen im geplanten Vorranggebiet nicht zuließen, weil es zu einer signifikanten Erhöhung der Tötungsrisiken von Vogelarten kommen werde, die artspezifisch eine besonders hohe Empfindlichkeit aufwiesen. Der Antragsteller beantragt, die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Antragsgegners, Teiländerung Windenergie, in der Fassung der am 8. April 2013 öffentlich bekanntgemachten Genehmigung vom 15. Februar 2013 durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Regierungsvertretung Lüneburg - und des öffentlich am 8. April 2013 bekanntgemachten Beitrittsbeschlusses des Antragsgegners vom 5. April 2013 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig für nicht vollziehbar bzw. anwendbar erklärt, soweit darin in Ziffer D 3.5 Energie 05 (4.2 Energie 04 (neu)) der Standort BI-01-V04 als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung festgelegt wird. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. beantragen, den Antrag abzulehnen. Nach Auffassung des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 2. ist der Antrag schon unzulässig. Sie machen geltend, eine Teilanfechtung sei vorliegend schon mangels Teilbarkeit der Satzungsregelungen unzulässig. Die vom Plangeber gewollte steuernde Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setze voraus, dass der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft werde. Der Anteil der als Vorranggebiete ausgewiesenen Fläche betrage etwa 0,75 % der Gesamtfläche. Bei einem Erfolg des Antrags erscheine es möglich, dass die Mindestgrenze unterschritten werde. Ferner fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Selbst bei einem Erfolg des Antrags seien die Windenergieanlagen in gleicher Weise zu genehmigen, da sie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig seien. Anders als der Antragsteller meine, würde sich auch bei einem Erfolg seines Antrags die Ausschlusswirkung nicht automatisch auf die dann entfallende Vorrangfläche BI-01-V04 erstrecken. Ferner sei der Antrag unbegründet. Das Grundstück des Antragstellers liege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, sondern in einer Splittersiedlung innerhalb des Außenbereichs der Gemeinde Bispingen. Der insoweit maßgebliche Abstand des Wohnhauses zum Rand des Vorranggebiets betrage mehr als 500 m. Die Bedeutung des Landschaftsbilds sei bei der Planung in den Blick genommen worden und eine abschließende Abwägung auf dieser Ebene nicht nötig. Insbesondere treffe das Regionale Raumordnungsprogramm keine Angaben zur Höhe der Windkraftanlagen. Derartige Regelungen seien vielmehr bewusst dem konkreten Genehmigungsverfahren überlassen worden, um dort einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen schaffen zu können. Der Habitatschutz stehe der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Natura-2000-Gebieten selbst unterfielen dem Habitatschutz nicht und das Vorranggebiet BI-01-V04 liege ausreichend weit von den FFH-Gebieten entfernt. Durch die Ausweisung des Vorranggebiets sei auch der Artenschutz nicht beeinträchtigt. Dieser sei auf der Ebene der Regionalplanung nur überblicksartig zu prüfen. Bei der Entwicklung des gesamträumlichen Konzeptes und der Festlegung des angegriffenen Vorranggebiets seien die auf dieser Stufe notwendigen Untersuchungen vorgenommen und ausgewertet worden, um zu verhindern, dass allein durch die Festsetzung des Vorranggebiets sich das Risiko kollisionsbedingter Verluste signifikant erhöhe. Dabei sei er - der Antragsgegner - anhand der Untersuchungen zu ortsansässigen Zug- und Gastvögeln und der Auswertung nach den Modellvorgaben des NLT zu dem Ergebnis gelangt, die qualifizierten Schutzgebiete und die Einhaltung bzw. erhebliche Überschreitung der Regelabstände reichten aus, um den notwendigen Faunaschutz zu gewährleisten. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich auf der Planungsebene keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Vorrangfläche aus avifaunistischer Sicht nicht für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sei. Die Beigeladene zu 1. hat einen Antrag nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg. Er ist mit dem geänderten Antrag (1.) zulässig (2.) und begründet (3.). 1. Der zunächst auf eine Außervollzugsetzung der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 in der Fassung der am 13. April 2012 beschlossenen und am 11. Mai 2012 bekannt gemachten „Untersatzung“ gerichtete Antrag wurde dahin geändert, dass nunmehr die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Antragsgegners, Teiländerung Windenergie, in der Fassung der am 8./11. April 2013 öffentlich bekanntgemachten Genehmigung vom 15. Februar 2013 durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Regierungsvertretung Lüneburg - und des öffentlich am 8./11. April 2013 bekanntgemachten Beitrittsbeschlusses des Antragsgegners vom 5. April 2013 vorläufig für nicht vollziehbar/anwendbar erklärt werden soll. Diese Änderung, der die übrigen Beteiligten nicht widersprochen haben, ist in analoger Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls sachdienlich, weil sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. zu diesem Maßstab: Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 91 Rn. 36). Die vom Antragsgegner durch den Beschluss des Kreistags vom 13. April 2012 angestrebte rechtswirksame Ergänzung und Änderung der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 ist frühestens mit der am 8./11. April 2013 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Beitrittsbeschlusses des Kreistags eingetreten, da es vorher an der erforderlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. Nr. 17/2007, S. 223) fehlte. Eine solche Genehmigung war - anders als der Antragsgegner meint - auch nach Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 erforderlich. Nach dessen § 28 Abs. 3 bleibt am 30. Juni 2009 geltendes Landesrecht, das u. a. die Vorschriften des Abschnitts 2 des Gesetzes und damit die Regelungen über die Raumordnung in den Ländern ergänzt, unberührt. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit von seiner prinzipiell bestehenden Vollregelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 28 Rn. 15, vgl. auch die Regelung des § 21 Abs. 2 des NROG i. d. F. v. 18.7.2012, wonach auf Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen, die nach dem 29. Juni 2009, aber vor dem 1. September 2012 eingeleitet wurden, neben dem ab dem 30. Juni 2009 geltenden ROG das NROG in der Fassung vom 7. Juni 2007 Anwendung findet). Bei dem Genehmigungserfordernis handelt es sich aber unzweifelhaft um eine solche die Regelung über das Raumordnungsverfahren in den Ländern ergänzende Bestimmung (so auch: Hinweise zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes vom 25. Juni 2009, S. 8). 2. Der Antrag ist statthaft und zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Regelung hat der Niedersächsische Gesetzgeber mit § 7 des Nds. AG VwGO geschaffen, so dass die als Satzung beschlossene 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Antragsgegners, Teiländerung Windenergie, grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107 ). Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt daraus, dass dessen Wohnhaus nur etwas mehr als 500 m vom streitgegenständlichen Vorranggebiet entfernt liegt und er geltend macht, der Schutzabstand hätte 1.000 m und nicht nur 500 m betragen müssen. Bei der Ausweisung eines Vorranggebiets mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Raumordnungsplan lässt sich die Ausschlusswirkung nur rechtfertigen, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in der Konzentrationszone rechtlich gesichert ist und nicht an entgegenstehenden Belangen von Nachbarn scheitert. Die privaten Belange sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG neben den öffentlichen schon bei der Ausweisung der Konzentrationszonen in den Blick zu nehmen und die Abstände entsprechend zu wählen. Wenn - wie hier - ein Nachbar dann einen Sachverhalt darlegt, der es als möglich erscheinen lässt, dass zu seinen Lasten das planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist bzw. eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle vorliegt, so ist die Antragsbefugnis auch hinsichtlich eines Normenkontrollantrags gegen die Festsetzung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan bzw. eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm zu bejahen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, S. 226; Scheidler, UPR 2012, 58; Urt. d. Sen. v. 26.3.2009 - 12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125; a.A. wohl: OVG LSA, Urt. v. 30.7.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399 ). Dem Antragsteller fehlt - anders als der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. meinen - auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269 ; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 47 Rdn. 89 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Erklärung der angegriffenen Vorschrift für (vorläufig) unwirksam dem Antragsteller rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839 ). Dies ist hier der Fall. Allerdings führt die Entscheidung, mit der die Ausweisung des Vorranggebiets BI-01-V04 für vorläufig nicht vollziehbar erklärt wird, - anders als der Antragsteller offenbar meint - nicht dazu, dass sich die in D 3.5 Satz 3 der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 für die außerhalb der Vorranggebiete gelegenen Flächen normierte Ausschlusswirkung („Außerhalb der in der Zeichnerischen Darstellung festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen im Planungsraum Soltau-Fallingbostel ausgeschlossen.“) auch auf diesen Bereich erstreckt. Vielmehr entfällt allein die mit dieser Ausweisung verbundene „positive“ Wirkung. Durch die gerichtliche Außervollzugsetzung des für das Gebiet BI-01-V04 vom Plangeber gewollten Ziels „Vorranggebiet“ fehlt es mithin dann von Rechts wegen an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung und es entsteht raumordnungsrechtlich ein sogenannter „weißer Bereich“ mit der Folge, dass in diesem Bereich § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2005 - 4 B 66.05 -, NVwZ 2006, 495; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, a. a. O., S. 76). Die Vorstellung, dass eine Fläche, deren Ausweisung als Vorranggebiet misslungen ist, wie eine Ausschlussfläche behandelt werden muss, würde dem Plangeber eine planerische Festlegung zuschreiben, die ersichtlich nicht gewollt war. Da das betroffene Gebiet unstreitig als Außenbereich zu qualifizieren ist, sind dort Windenergieanlagen dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Soweit dem Urteil des Senats vom 26. März 2009 (- 12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125) etwas anderes zu entnehmen ist, hält er daran nicht fest. Auch wenn der Antragsteller sein Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen in dem betreffenden Gebiet (vorläufig) zu verhindern, mithin durch den Antrag ohne weiteres nicht erreichen kann, ist die seinem Antrag stattgebende Entscheidung für ihn nicht nutzlos. Während in der nach der Entscheidung des Gerichts im ehemaligen Vorranggebiet BI-01-V04 bestehenden „weißen Fläche“ die Zulässigkeit der Errichtung der Anlagen umfänglich am Maßstab des § 35 BauGB zu prüfen ist, können bei einem wirksamen Regionalen Raumordnungsprogramm dem Betreiber im Genehmigungsverfahren Belange nicht (mehr) entgegengehalten werden, die schon im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms bei der Prüfung, ob ein Bereich sich als Vorranggebiet eignet, abschließend abgewogen worden sind. Zudem ist in diesen Fällen ggf. noch ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Mithin ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Erfolg seines Antrags dem Antragsteller rechtlich relevante Vorteile bringt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stellt sich die Frage der Teilbarkeit nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 -, ZfBR 2003, 171 ; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 285 m. w. N.). Die Vorschrift des § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, gilt im Normenkontrollverfahren nur eingeschränkt. Wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung des Vorranggebiets und den übrigen Regelungen der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms anzunehmen wäre, hätte der Senat trotz des beschränkten Antrags den gesamten Plan in der Hauptsache für unwirksam zu erklären, auch wenn dies dem Interesse des Antragstellers nicht entspricht (std. Rspr: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567 ; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.). 3. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für die begehrte Außervollzugsetzung des Regionalen Raumordnungsprogramms hinsichtlich des kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets Bl-01-V04 des Antragsgegners liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung (nur) erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Maßstab des § 47 Abs. 6 VwGO, der voraussetzt, dass eine einstweilige Anordnung "dringend geboten" ist, ist strenger als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, bei dem es ausreicht, dass eine einstweilige Anordnung "nötig erscheint". Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit sie sich hinreichend sicher absehen lassen. Hat nach summarischer Prüfung der Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg, wird im Allgemeinen der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten sein. Wird der Normenkontrollantrag offensichtlich erfolglos bleiben, scheidet regelmäßig der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Im Übrigen ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der unter Beachtung des skizzierten strengeren Maßstabs in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe für und welche Gründe gegen die Außervollzugsetzung der angegriffenen Vorschrift sprechen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen grundsätzlich derart gewichtige Gründe vorliegen, dass das Ergehen der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheint (vgl. Beschl. d. Sen. v. 22.1.2013 - 12 MN 290/12 -, ZUR 2013, 231; Beschl. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839 ; Beschl. v. 8.3.2007 - 12 MN 13/07 -, NordÖR 2007, 206; Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353 ; Beschl. v. 18.7.2011 - 1 MN 11/11 -, RdL 2011, 259; Beschl. v. 21.1.2004 - 1 MN 295/03 -, NordÖR 2004, 119; Kopp/Schenke, a. a. O., § 47 Rdn. 148 m.w.N.). Hier sprechen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hinreichende Gründe dafür, dass der Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2010 in der angegriffenen Fassung offensichtlich Erfolg haben wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.