G und der Möglichkeit der Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG sei eine zweistufige Prüfungsreihenfolge einzuhalten. Eingangsvoraussetzung sei, dass einer der Ehegatten mit seinen Einkünften die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG selbst erfüllt. In einem zweiten Schritt sei für die Berechtigung der Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Einhaltung der Grenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 anhand des verdoppelten Grundfreibetrags unter Berücksichtigung der gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu prüfen. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt seien, komme eine Zusammenveranlagung in Betracht. Bislang sei zwar in Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten worden, auf die sich der Antragsteller auch berufe, dass es bereits bei der Berechnung der Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG zu einer Berücksichtigung der Einkünfte beider Ehegatten unter Berücksichtigung des verdoppelten Grundfreibetrages komme. An dieser Rechtsauffassung werde aber nicht mehr festgehalten. Vielmehr gelte nunmehr die bundeseinheitliche Regelung, die zur zweistufigen Prüfung führe. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Vertrauensschutzregelung nicht in Betracht komme, da allgemeine Verwaltungsvorschriften und damit auch eine allgemeine Verwaltungspraxis für sich genommen keinen Vertrauensschutz schaffen würden. Insbesondere bei Veranlagungssteuern bedeute die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen auch bei einem früheren nachhaltigen Verhalten weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. II. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, soweit der Antragsgegner die beantragte Zusammenveranlagung abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen u.a. dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66 , BFHE 87, 447 , BStBl. III 1967, 182 , seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 19.05.2010 I B 191/09 , BFHE 229, 322 , BStBl. II 2011, 156 ; vom 26.08.2010 I B 85/10 , BFH/NV 2011, 220 ). Legt man diesen Maßstab zugrunde, so bestehen im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung des § 1 Abs. 3 EStG i.V.m § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag
G zusammen veranlagt werden, wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder der "fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht" nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Voraussetzung ist zum einen, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland hat. Zum anderen sind die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beachten. Im Streitfall hat die Ehefrau des Antragstellers ihren Wohnsitz in den Niederlanden. Weitere Vorrausetzung ist, dass der Antragsteller unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Da er weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann lediglich die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG in Betracht kommen.
G werden auf Antrag auch natürliche Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dies gilt jedoch nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze) unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen (sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze).
G ist die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Im vorliegenden Fall liegt eine Bescheinigung der ausländischen Behörde vor, dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 15.000 € betragen. Da die inländischen Einkünfte 83.056 € betragen, unterliegen die Einkünfte nicht zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer. Stellt man weiterhin nur auf den Antragsteller ab, so übersteigen die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte von 15.000 € den auf ihn im Jahr 2011 entfallenden Grundfreibetrag von 8.004 €. Zweifelhaft ist aber, ob die sogenannten Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG im Streitfall Anwendung finden oder die erweiterten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.
G ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln. Würde im vorliegenden Fall der Grundfreibetrag verdoppelt, so könnte der Antragsteller als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden mit der Folge einer Zusammenveranlagung, da die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag (16.008 €) nicht übersteigen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung, dass zunächst einer der Ehegatten mit seinen Einkünften die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG selbst erfüllt, ohne dass auf § 1 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG abzustellen ist (zweistufige Prüfung). Für die Ansicht der Finanzverwaltung könnte das Urteil des BFH vom 08.09.2010 ( I R 28/10 , BFHE 231, 105 , BStBl II 2011, 269 ) sprechen. In diesem Urteil führt der BFH aus, dass § 1a EStG die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG nicht anordnet, sondern sie voraussetzt. Dies scheint die Finanzverwaltung auch zum Anlass genommen zu haben, die EStR zu ändern.
EStÄR 2012 R1 Satz 3 ist für die Anwendung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG Voraussetzung, "dass der Steuerpflichtige selbst als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist; die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind daher nacheinander gesondert zu prüfen." Auch das Land NRW hat mittlerweile seine bisher vertretene Auffassung aufgegeben, dass es bereits bei der Berechnung der Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG zu einer Berücksichtigung der Einkünfte beider Ehegatten unter Berücksichtigung des verdoppelten Grundfreibetrages kommt (s. Vfg. OFD Rheinland vom 28.02.2012 S 2104 - St 152 (09/2007); vgl. Rundvfg. OFD Frankfurt am Main vom 27.02.2012 S 2303 A-23-St 56: "Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 hat nach dem Wortlaut der Vorschrift zweistufig zu erfolgen, da die Anwendung des § 1a EStG nur für bereits nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtige möglich ist."). Ob dieser Auslegung zu folgen ist, ist nach Ansicht des beschließenden Senats aus folgenden Gründen rechtlich zweifelhaft. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in diese hineingestellt ist (BVerfG Urteil vom 21.05.1952 2 BvH 2/52 , BVerfGE 1, 299 ). Stellt man allein auf den Wortlaut des Einleitungssatzes des Absatzes 1 des § 1a EStG ab, so lässt sich die Auffassung vertreten, dass zunächst auf der sog. ersten Stufe feststehen muss, dass der Antragsteller in seiner Person ohne die Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten und ohne Verdoppelung des Grundfreibetrages die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllen muss. Stellt man hingegen allein auf den Wortlaut des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG "Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist ... der Grundfreibetrag ... zu verdoppeln" so könnte schon bei der Berechnung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG eine Verdoppelung über den § 1a EStG, soweit die Frage der Zusammenveranlagung im Raum steht, eintreten. Der Wortlaut ist daher nicht zwingend eindeutig. Auch bei der Frage, was der Gesetzgeber mit der Regelung § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG bezweckte, ist nicht auszuschließen, dass er schon bei der Prüfung, ob eine unbeschränkte fiktive Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegt, die erweiterten Grenzen als Maßstab ansetzen wollte. Die Vorschrift des § 1a EStG wurde durch das JStG 1996 vom 11.10.1996 ( BGBl I 1995, 1250 ) eingeführt. Hintergrund war das Urteil des EuGH vom 14.02.1995 C-279/93 -Schumacker ( BB 1995, 438 ). Der Gesetzgeber führt in seiner Begründung folgendes aus ( BT-Drucks 13/1558 ): "Absatz 1 enthält die durch das Urteil des EuGH vom 14. Februar 1995 - Rechtssache C-279/93 - Schumacker - erforderlich gewordene Anwendung derjenigen personen- und familienbezogenen steuerentlastenden Vorschriften, deren Anwendung das Grenzpendlergesetzt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 EStG) nicht vorsah... Nummer 2 (Zusammenveranlagung von Ehegatten nebst Verdoppelung von Höchst- und Pauschbeträge) sieht zusätzlich vor, dass bei der Prüfung der Frage, ob das Einkommen ganz oder fast ausschließlich in Deutschland erzielt wird, auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten abgestellt und der Betrag der unschädlichen Auslandseinkünfte auf 24.000 DM verdoppelt wird." Aus der Formulierung "dass bei der Prüfung der Frage, ob das Einkommen ganz oder fast ausschließlich in Deutschland erzielt wird.." kann der Schluss gezogen werden, dass schon im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 3 EStG die Wesentlichkeitsgrenzen über § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG erweitert werden sollten. Dementsprechend hat auch der BFH bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.