dem Umweltinformationsgesetz vom
der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die diesbezüglichen Besprechungen und Beratungen auch in dem letztlich verabschiedeten Gesetz niedergeschlagen haben. Der Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist weit auszulegen. Er umfasst auch Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren, die geeignet sind, die abschließende Entscheidung des Gesetzgebers zu beeinflussen. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB), Beschluss vom
1 Nr. 1 lit. a UIG gehören die obersten Bundesbehörden zwar nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift ist aber in richtlinienkonformer Auslegung auf den Zeitraum vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu begrenzen. Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG vom
1 Satz 1 Nr. 2 UIG ausgeschlossen, da das Bekanntgeben der betreffenden Informationen
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen in der Runde der beamteten Staatssekretäre und in den Ausschüssen des Bundesrates hätte. 1. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Vertraulichkeit bestimmter Beratungen ausdrücklich angeordnet ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG regelt nicht lediglich einen Ablehnungsgrund, sondern zugleich, dass Beratungen vertraulich sind, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine derartige Regelung, die allgemein bestimmt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden einen Grund für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen darstellt, genügt den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie, wenn das nationale Recht den Anwendungsbereich der Vorschrift und insbesondere den Begriff der Beratungen klar bestimmt und es nicht den Behörden überlassen bleibt, einseitig die Umstände zu bestimmen, unter denen die Vertraulichkeit von Beratungen dem Informationsanspruch
G, Urteil vom
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Gesetzgebungsorganen hätte, die selbst nicht dem UIG unterliegen. Es liegt insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Beratungen von Legislativorganen bewusst vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ausnehmen wollte. Die Beschränkung dieser Vorschrift auf Beratungen informationspflichtiger Stellen erfolgte offensichtlich deshalb, weil eine Beeinträchtigung der Beratungen von Gesetzgebungsorganen nicht denkbar erschien, weil die Gesetzgebungsorgane selbst nicht dem UIG unterliegen und auch die obersten Bundesbehörden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UIG vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Der Gesetzgeber konnte nicht davon ausgehen, dass auf der Grundlage einer richtlinienkonformen, einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UIG die Ministerien auch im Bereich der Gesetzgebung dem UIG unterliegen, sofern das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 − C-204/09 -, NVwZ 2012, 491 , 493 ("Flachglas Torgau"); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 30. April 2009 - 7 C 17.08 -, juris, Rn. 14 ff. und Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 -, NVwZ 2012, 1619 , 1620 f. Ein sachlicher Grund dafür, die Gesetzgebungsorgane vom Schutz des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Interessenlage bei vertraulichen Beratungen ist insofern mit derjenigen informationspflichtiger Stellen zu vergleichen. Dass
der Wertung des Gesetzgebers das Recht auf Informationszugang auch geeignet sein kann, das Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das UIG nicht für Bundestag und Bundesrat gilt und auch die Ministerien vom Anwendungsbereich des UIG ausgenommen sind, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Wenn die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen einem Anspruch auf Informationszugang entgegengehalten werden kann, dann muss dies erst recht für die Vertraulichkeit der Beratungen nicht informationspflichtiger Stellen gelten. Das Gegenargument der Klägerin, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG beziehe sich nur auf die Beratungen der jeweils in Anspruch genommenen informationspflichtigen Stelle, da dritte Stellen nicht schutzwürdig seien, wenn sie ihre vertraulichen Informationen herausgäben, vermag nicht zu überzeugen. Es besteht ein berechtigtes Interesse daran, bestimmte Informationen mit anderen staatlichen Stellen zu teilen, ohne sie zugleich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In diesen Fällen muss die Behörde, die über die streitgegenständlichen Informationen verfügt, bei der Entscheidung über den Informationszugang auch die
teiligen Auswirkungen auf dritte Stellen berücksichtigen. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG und die Gesetzesbegründung enthalten im Übrigen keinen Anhaltspunkt für eine derartige Beschränkung auf den Schutz der Beratungen der jeweils in Anspruch genommenen Stelle. Die im Wortlaut zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen informationspflichtigen und nicht informationspflichtigen Stellen ist dagegen vor dem Hintergrund der richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UIG und dem Regelungszweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG sachlich nicht zu begründen. Die analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG auf vertrauliche Beratungen von Gesetzgebungsorganen steht auch in Einklang mit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie spricht nicht von informationspflichtigen Stellen, sondern von "Behörden" (engl. "public authorities"), was sich
2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie grundsätzlich auch auf Gremien oder Einrichtungen beziehen kann, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln ("bodies or institutions when acting in a legislative capacity"), auch wenn diese
der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats nicht als Behörden anzusehen sind. Der Behördenbegriff der Umweltinformationsrichtlinie ist demnach nicht mit dem Behördenbegriff des nationalen Rechts gleichzusetzen. Da Art. 2 Nr. 2 Satz 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie von Stellen der öffentlichen Verwaltung ("public administration") spricht, ließe sich zwar auch argumentieren, dass die Ausnahmeregelung des Art. 2 Nr. 2 Satz 2 nicht für Gesetzgebungsorgane als solche gelten sollte. Die Ausnahme für Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, entspricht aber der Regelung in Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Aarhus-Übereinkommen - vom
einer strukturellen Begriffsbestimmung zur Legislative als solcher gehören. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, sie vom Begriff "Behörde" im Sinne der Richtlinie auszunehmen, besteht allerdings zeitlich unbegrenzt. So auch Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 22. Juni 2011 − C-204/09 -, Rn. 73 ("Flachglas Torgau"). Vor allem ist auch bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Umweltinformationsrichtlinie kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Behördenbegriff eng auszulegen und die Beratungen von Legislativorganen vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie auszunehmen. Wenn die Umweltinformationsrichtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, Gremien oder Einrichtungen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, dann wäre es widersprüchlich, wenn die Richtlinie verbieten sollte, den Anspruch auf Informationszugang nur punktuell auszuschließen, soweit die Vertraulichkeit der Beratungen derartiger Gremien beeinträchtigt wäre. Insoweit gelten für die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie die gleichen Erwägungen wie bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Die Regelungen der Umweltinformationsrichtlinie stehen demnach einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegen,
der ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen ist, wenn die Bekanntgabe der Informationen
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Gremien oder Einrichtungen, die in gesetzgebender Eigenschaft tätig werden, hätte. 3. Bei den streitgegenständlichen Dokumenten handelt es sich um Unterlagen über vertrauliche Beratungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst der Begriff der Beratung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtungen einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. So wörtlich BVerwG, Urteil vom
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen. Eine vermeintliche Regelannahme, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen schon deswegen gegeben sei, weil sich die Information auf den regelmäßig als schutzwürdig anzusehenden Beratungsvorgang beziehe, kann eine einzelfallbezogene Prüfung jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn der Entscheidungsprozess vollständig abgeschlossen und vollzogen ist. Bei der von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geforderten Prüfung negativer Auswirkungen genügt nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende,
teilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der geschützten Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen zu befürchten sind, ist von den Gerichten aber nicht allein anhand der allgemeinen Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG zu beantworten. Gesetzliche Bestimmungen, die ausdrücklich regeln, dass bestimmte Beratungen vertraulich zu behandeln sind, sind ebenso zu berücksichtigen wie gesetzliche Bestimmungen, die umgekehrt festlegen, dass bestimmte Beratungen öffentlich zu erfolgen haben. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG trifft insoweit keine abschließende Regelung, bei deren Anwendung spezialgesetzliche Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben, sondern ist offen für besondere gesetzliche Vorschriften außerhalb des allgemeinen Umweltinformationsrechts, die die Vertraulichkeit von Beratungen ausdrücklich anordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 7 C 4.07 -, juris, Rn. 15. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch die Umweltinformationsrichtlinie derartigen Regelungen nicht entgegen. Vielmehr entspricht es der eigentlichen Konzeption des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie, dass die Vertraulichkeit bestimmter Beratungen ausdrücklich angeordnet wird.
2 Unterabs. 2 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie ist zwar in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Der nationale Gesetzgeber kann insoweit nur in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-266/09 -, Rn. 55 ff. ("Stichting Natuur en Milieu u.a."). Diese Vorgabe wurde aber durch den abschließenden Halbsatz des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG umgesetzt. Die Umweltinformationsrichtlinie verlangt nicht, auch die
teiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen vorab im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zu prüfen. Eine solche doppelte Einzelfallabwägung ist nicht erforderlich, da
der Umweltinformationsrichtlinie sogar
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen hingenommen werden müssen, soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der betreffenden Information überwiegt. Besondere Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Beratungen müssen nicht durch ein formelles Parlamentsgesetz festgelegt werden. Die Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie bezieht sich auf ein Gesetz im materiellen Sinne. Die Umweltinformationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einem bestimmten Rechtssetzungsverfahren. So hat auch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht unbedingt eine Handlung des Gesetzgebers verlangt. Die Vorgabe der gesetzlichen Anordnung der Vertraulichkeit verlange nur, dass es im nationalen Recht eine ausdrückliche Regel mit genau bestimmten Anwendungsbereich gebe und nicht lediglich einen allgemeinen rechtlichen Kontext, bei dem die Behörden einseitig die Umstände bestimmen könnten, unter denen Beratungen vertraulich seien. Vgl. EuGH, Urteil vom
1 Satz 2 GG und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG durch Bundestag und Bundesrat selbst festzulegen. Die Geschäftsordnungsautonomie der Verfassungsorgane ist letztlich Ausdruck der innerstaatlichen Gewaltenteilung, in die der europäische Gesetzgeber mit der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie nicht eingreifen wollte. Die Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesrat sind demnach keine einseitigen behördlichen Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, sondern gesetzliche Regelungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie. a. Eine Bekanntgabe der Dokumente, die Niederschriften, Zusammenfassungen und Anträge zu Sitzungen verschiedener Ausschüsse des Bundesrates betreffen (IV. lfd. Nr. 1, 5 - 8, 11, 13 - 16, 18 - 37, 39 - 41 und 43 im Bescheid vom 30. März 2012), hätte auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen in den Ausschusssitzungen. Denn aus den Bestimmungen der GOBR ergibt sich, dass die Vertraulichkeit der Beratungen bei einer Veröffentlichung der den Beratungsvorgang wiedergebenden Dokumente beeinträchtigt wäre. Die Sitzungen der Ausschüsse sind gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GOBR nicht öffentlich.
2 Satz 2 GOBR sind die Verhandlungen vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Die Sitzungsniederschrift ist gemäß § 44 Abs. 2 GOBR ebenfalls vertraulich, soweit nicht der Ausschuss die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. Diese Regelungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. In den Ausschüssen soll eine offene und freimütige Fachdiskussion praktiziert werden können. Politische Kompromisse zwischen Ländern mit unterschiedlichen Interessen würden erschwert, wenn jede Äußerung im Ausschuss anschließend öffentlich gemacht würde. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist durch die abschließende Diskussion und Beschlussfassung im Plenum gewahrt. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2007 - 2 A 130.06 -, juris, Rn. 22. Dies bedeutet nicht, dass es nicht auch Vorteile haben könnte, die Ausschusssitzungen öffentlich abzuhalten. Die Beklagte darf sich aber nicht über die ausdrückliche Wertung in der GOBR hinwegsetzen,
der die Verhandlungen grundsätzlich vertraulich bleiben sollen. Jede Bestimmung,
der eine Beratung nicht öffentlich zu erfolgen hat, impliziert schon ein gewisses Maß an Vertraulichkeit, sagt aber noch nichts darüber aus, wann die Vertraulichkeit der Beratungen beeinträchtigt wäre. Indem § 37 Abs. 2 Satz 2 GOBR erklärt, dass die Sitzungen nicht nur nicht öffentlich, sondern vertraulich sein sollen, und § 44 Abs. 2 GOBR weiter bestimmt, dass auch die Niederschrift über die Sitzung vertraulich bleiben soll, wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vertraulichkeit der Beratungen nicht auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Beratungen beschränkt ist, sondern auch beeinträchtigt wäre, wenn der Inhalt der Beratungen
träglich veröffentlicht würde. Das Bedürfnis
Vertraulichkeit besteht
der ausdrücklichen Wertung der GOBR auch
Abschluss der Beratungen fort und würde auch bei einem
träglichen Bekanntwerden des Beratungsverlaufs beeinträchtigt. Die Niederschrift über die Ausschusssitzungen muss gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 GOBR mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis
Ländern enthalten. Damit werden auch Anträge in den Ausschüssen des Bundesrates ausdrücklich der Vertraulichkeit unterstellt. Die Vertraulichkeitspflicht erfasst dabei auch solche Anträge, die die Bundesländer bereits vor der Ausschusssitzung - als mögliche Verhandlungsposition - übermittelt haben. Würden die auf schriftlichem Wege übermittelten beabsichtigten Anträge vorab veröffentlicht werden, wäre die auch die Anträge erfassende Vertraulichkeitspflicht des § 44 Abs. 2 GOBR ebenfalls nicht mehr gewahrt. Vgl. VG Berlin, Urteil vom
träglich aufgehoben werden, so wie es für die Niederschrift der
teiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen in den Ausschusssitzungen. Zwar sind auch die Sitzungen der Ausschüsse des Bundestages gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GOBT grundsätzlich nicht öffentlich.
2 Satz 2 GOBT sind Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen aber vom Ausschuss mit einem besonderen Vermerk zu versehen, soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen. Die Einzelheiten sollen in den
3 GOBT zu erlassenden Richtlinien geregelt werden, die der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium erlässt.
den Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GOBT vom
teiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit befürchtet werden, wenn die Sitzungsprotokolle anschließend bekanntgegeben werden. Auch Protokolle über nicht öffentliche Ausschusssitzungen sollen ohne weiteres zugänglich sein, sofern sie nicht mit einem besonderen Vertraulichkeitsvermerk versehen wurden. Ein solcher Vermerk wurde hier nicht angebracht. Dies bedeutet nicht, dass es im Einzelfall nicht auch Vorteile haben könnte, die Berichte über die Ausschusssitzungen vertraulich zu behandeln. Die Beklagte darf sich aber nicht über die ausdrückliche Wertung in der GOBT hinwegsetzen,
der die Sitzungsprotokolle öffentlich zugänglich sein sollen und folglich keine
teiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen in den Ausschüssen zu befürchten sind, wenn die entsprechenden Anträge und Abstimmungsergebnisse
träglich bekannt gegeben werden. c. Eine Bekanntgabe der Ergebnisprotokolle der Besprechungen der beamteten Staatssekretäre vom 5.,
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen in der Runde der beamteten Staatssekretäre. Die Vertraulichkeit von Beratungen kann auch
Abschluss des betreffenden Beratungsvorgangs noch schutzwürdig sein, auch wenn dies nicht außerhalb des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich geregelt ist. Die Bereitschaft zu einem offenen und unbefangenen Meinungsaustausch kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn die an der Beratung beteiligten Personen wissen, dass ihre Beiträge
Abschluss des Verfahrens offengelegt werden. Soweit sich die Reichweite der gebotenen Vertraulichkeit nicht bereits aus anderen Bestimmungen ergibt, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Der Abschluss des laufenden Verfahrens bildet dabei keine unüberwindbare zeitliche Grenze, gehört aber zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind, ob das Bekanntgeben der Information
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom
teiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der zugrundeliegenden Beratungen verbunden wäre. Die Beklagte hat unter anderem erläutert, dass die dort dokumentierten Beratungen unmittelbar der Vorbereitung von Kabinettssitzungen dienten. In der Besprechung vom
hinein allgemein bekannt würden. Die Zusammensetzung der Staatssekretärsrunde habe sich zwischenzeitlich nur an einer Stelle verändert. Das Bekanntwerden der in den betreffenden Dokumenten wiedergegebenen Beratungsvorgänge würde in der Tat dazu führen, dass die Staatssekretäre sich in zukünftigen Sitzungen nicht mehr so offen und unbefangen äußern würden, wie es für die sachgerechte Durchführung der Besprechungen erforderlich ist. Die Abstimmung zwischen den verschiedenen Ressorts in der Besprechung der beamteten Staatssekretäre folgt nicht einem gesetzlich vorgegebenen Programm und ist nicht auf eine Erörterung rechtlicher Fragen beschränkt, sondern dient auch dazu, einen politisch tragfähigen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Interessen der verschiedenen Ressorts, an deren Spitze Politiker unterschiedlicher Parteien stehen, zu finden. Dies erfordert in hohem Maße eine Bereitschaft zu Kompromissen, die weniger stark ausgeprägt wäre, wenn die Teilnehmer befürchten müssten, dass später bekannt wird, an welchen Punkten sie möglicherweise eigene Bedenken zurückgestellt und die Position anderer Ressorts akzeptiert haben. Dies gilt insbesondere für Beratungen zu politisch kontrovers diskutierten Themen wie dem mit der 13. AtG-Novelle beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergienutzung, die erst zwei Jahre zurückliegen und auch heute noch für die weitere Gestaltung der Energiewende von erheblicher Bedeutung sind. Der erforderliche offene Meinungsaustausch wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Staatssekretäre befürchten müssten, dass einzelne Äußerungen vom politischen Gegner aufgegriffen und zum Gegenstand der politischen Diskussion gemacht würden. Vor allem erlauben die Protokolle und Berichte über die Besprechungen auf Staatssekretärsebene eindeutige Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung. Die Besprechungen der beamteten Staatssekretäre dienen der unmittelbaren Vorbereitung der Kabinettssitzungen der Bundesregierung, die
3 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) vom
welcher Zeit von einem Bekanntwerden der Gesprächsinhalte keine
teiligen Auswirkungen mehr auf die Beratungen der beamteten Staatssekretäre zu erwarten sind. Beratungsvorgänge aus der laufenden Legislaturperiode, während der die Zusammensetzung der Staatssekretärsrunde im Wesentlichen unverändert geblieben ist, unterfallen in jedem Fall noch dem Schutz des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. d. Eine Bekanntgabe des Positionspapiers des Landes Hessen für zwei länderübergreifende Gesprächsrunden im Mai 2011 (IV. lfd. Nr. 10 im Bescheid vom 30. März 2012) hätte auf der Grundlage der obigen Erwägungen demgegenüber keine
teiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen der an den Treffen beteiligten Umweltminister und Staatssekretäre. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Dokument aus einem Positionspapier des Landes Hessen zu dem Tagesordnungspunkt der Beschleunigung der Energiewende in Deutschland auf dem
1 Satz 1 Nr. 2 UIG gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung weiterhin
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen zu befürchten wären, wenn dieses Dokument bekannt gegeben würde. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Positionspapier in einem engen Zusammenhang zu bestimmten Ausschusssitzungen des Bundesrates oder zu den vorab übersandten Anträgen des Landes Hessen zur
den Angaben der Beklagten die Ministerinnen und Minister der unionsgeführten Umweltressorts des Bundes und der Länder beteiligt, an den Beratungen auf der Amtschefkonferenz wohl die Staatssekretäre aller Umweltministerien. Sie dienten offensichtlich dem politischen Meinungsaustausch zur Novellierung des Atomgesetzes und zur Beschleunigung der Energiewende. Den Angaben der Beklagten lässt sich aber nicht entnehmen, dass konkrete Entscheidungen vorbereitet wurden oder diesen Treffen maßgebliche Bedeutung für die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung oder des Bundesrates zukam. Die Unterlagen betreffen nicht die politische Willensbildung in einem staatlichen Gremium, die in besonderem Maße auf unbefangene Diskussionen und Kompromissbereitschaft angelegt sein kann, sondern einen länderübergreifenden Meinungsaustausch, der nicht in gleicher Weise auf Vertraulichkeit angewiesen ist. Den Angaben der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beratungen einen besonders brisanten Inhalt gehabt hätten. Substantiierte Angaben dazu, warum von einem Bekanntwerden der diesbezüglichen Unterlagen auch heute noch
teilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen zu erwarten wären, fehlen völlig. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bekanntwerden des vom Land Hessen verfassten Positionspapiers zur Energiewende und des entsprechenden Vorschlags zur Novellierung des Atomgesetzes den Meinungsaustausch bei zukünftigen Strategietreffen oder Amtschefkonferenzen beeinträchtigen würde. 5. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Unterlagen über die Besprechungen der beamteten Staatssekretäre und die Sitzungen der Bundesratsausschüsse überwiegt nicht das Interesse am Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UIG letzter Halbsatz).
2 Unterabs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie ist in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen ist vorliegend aber nicht anzunehmen, da ein solches primär in Bezug auf die dem Beratungsprozess zugrundeliegenden Sachverhalte, nicht hingegen in Hinblick auf die persönlichen Wertungen der an der Beratung Beteiligten besteht und das öffentliche Interesse an der Arbeit des Bundesrates durch die Öffentlichkeit der Plenarsitzungen und der diesbezüglichen Dokumente gewahrt ist. Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 58. EL März 2010, § 8 UIG Rn. 23. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe könnte dazu führen, dass
teilige Auswirkungen auf die von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 UIG geschützten Belange hinzunehmen sind, wenn es zum Beispiel um die Bekanntgabe wissenschaftlicher Gutachten zu den Risiken der Kernenergienutzung oder den von einer bestimmten Anlage ausgehenden Gefahren ginge. Die in den streitgegenständlichen Dokumenten wiedergegebenen Meinungsäußerungen, Anträge und Abstimmungsergebnisse tragen jedoch nicht wesentlich dazu bei, über die umweltrelevanten Folgen der 13. AtG-Novelle aufzuklären. Die
teiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen in der Runde der beamteten Staatssekretäre und in den Ausschüssen des Bundesrates wären dagegen verhältnismäßig weitreichend, da auch zukünftige Beratungen zu anderen Themen negativ beeinflusst würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Informationsantrag nicht nur dann abzulehnen, wenn ein zusätzliches, über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG hinausgehendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt wird. Der Anspruch auf Informationszugang ist hier ausgeschlossen, da nur ein verhältnismäßig geringes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der betreffenden Umweltinformationen besteht, welches das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geschützte Interesse an der Vertraulichkeit der Beratungen nicht überwiegt. Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch darauf, Zugang zu den im Bescheid vom
der GOBT öffentlich zugänglich sein sollen. Die Beklagte ist demnach verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den im Bescheid vom 30. März 2012 unter IV. lfd. Nr. 2 - 4, 9 - 10, 12, 42 und 44 aufgeführten Dokumenten zu gewähren. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage insoweit ursprünglich keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Erledigung Folge der geänderten Sachlage ist. Im Übrigen ist die Kostenquote an der Zahl der Dokumente orientiert, zu denen Zugang zu gewähren oder zu versagen ist. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Es gibt keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der analogen Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG und der Berücksichtigung der Regelungen der Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesrat bei der Anwendung dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung zukommt. Permalink: https://openjur.de/u/639973.html ( https://oj.is/639973 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.