Tenor 1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Der Angeklagten M. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes begangenen Vergehens nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen -jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Angeklagte M. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen -jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Tatopfer ist in sämtlichen Fällen die am 16. Februar 1985 geborene Nebenklägerin, das leibliche Kind der Angeklagten M. , bei dem ihr Lebensgefährte, der Angeklagte P. , die Vaterrolle einnahm. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten M. führt auf Grund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen war dieses Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, daß sie -wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben - in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes begangenen Vergehens nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist. I. Zu den von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat: 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht durch Beschluß vom 24. Juni 1999 die gegen die gehörte Sachverständige, Diplom-Psychologin A. , gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 8, 226 , 232; 41, 206 , 212). Die Angeklagten haben die Besorgnis der Befangenheit daraus hergeleitet, daß die Sachverständige bei der Erstattung ihres Gutachtens lediglich die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsrichter und ihr selbst (sowie in der Hauptverhandlung) zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen habe, während sie weitere Äußerungen der Zeugin in einem Tagebuch und Briefen an die Lebensgefährtin ihres Vaters nicht berücksichtigt habe. Dazu stellt der angefochtene Beschluß fest, tatsächlich habe die Sachverständige diese Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen und in die Gesamtanalyse einbezogen, "da sie Informationen zum Entstehungsverlauf der Aussage enthalten". Sie hat sich mithin nicht geweigert, auf schriftliche Äußerungen der Zeugin einzugehen, sei es auch nur unter dem Aspekt, diese seien wichtig für die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung. Im übrigen hat die Sachverständige - so der angefochtene Beschluß -in der Hauptverhandlung erklärt, "daß bei der Konstanzprüfung allein die Aussagen der Zeugin in einer bestimmten Befragungssituation zugrundezulegen seien". Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung der Sachverständigen zutrifft, da es bei der Konstanzanalyse, wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt 45, 164 bestimmten Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - dargelegt hat, um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt geht. Doch stellt es sich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 18. Januar 2000 hingewiesen hat, nicht als rechtsfehlerhaft dar, daß das Landgericht in der geschilderten Vorgehensweise der Sachverständigen keinen Ausdruck von Befangenheit sieht (vgl. auch BGH NJW 1991, 2357 , 2358). 2. Entgegen der Meinung der Revisionen ist auch kein Mangel der Sachkunde der gehörten Sachverständigen hervorgetreten, der die Erhebung eines weiteren Gutachtens nahegelegt hätte.
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