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AG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2013 - Az. 24 C 13300/12 PKH

Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 04.01.2013 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe I. Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegenüber der schlüssig vorgetragenen Klage auf Zahlung restlicher Kostenausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 950,09 bleiben die Einwendungen der Beklagten im Ergebnis erfolglos:

  1. Ausweislich der beiden Anträge (Anlagen K1, Bl. 8ff. GA und K5, Bl. 38 ff. GA) waren auf beide Versicherungsverträge in den ersten vier Jahren nur jeweils mtl. EUR 17,51 zu zahlen, nicht EUR 50,
  2. Einschließlich der Zahlungen von jeweils EUR 32,49 auf beide Kostenausgleichsvereinbarungen (KAV) belief sich die monatliche Gesamtbelastung der Beklagten auf lediglich EUR 100,00, also weniger als die von ihr im Gespräch selbst angegebenen zu ihrer Verfügung stehenden EUR 120,00 mtl. Im Übrigen obliegt das Verwendungsrisiko dieser Verträge nach dem Grundsatz der Privatautonomie der Beklagten als mündiger Verbraucherin, weshalb sie ihre Willenserklärung prinzipiell selbst zu verantworten hat.
  3. Zudem ergeben sich sämtliche geschuldeten Prämien- und Kostenausgleichszahlungshöhen aus den ersten beiden Seiten der jeweiligen Anträge (Anlagen K1, Bl. 8ff. GA und K5, Bl. 38 ff. GA). Einer entsprechenden Aufklärung der Beklagten bedurfte es daher nicht mehr, da sämtliche Beträge bereits bei erstem Lesen der ausgefüllten Anträge problemlos erkennbar sind.
  4. Eine Anfechtung kommt schon mangels Irrtums der Beklagten nicht in Betracht. Ein Irrtum über die Vertragsbedingungen war bei ihrer tatsächlichen Lektüre ausgeschlossen. Sollte die Beklagte hingegen die Anträge ohne Lektüre unterschrieben haben, kann sie wegen bewusster Unkenntnis über den Inhalt der schriftlichen Anträge ohnehin nicht wegen Irrtums anfechten (Palandt, BGB,
  5. Aufl. 2012, § 119 Rn. 9). Dies gilt selbst dann wenn der Vermittler etwas Abweichendes zum Vertragsinhalt mündlich gesagt haben sollte im Gespräch.
  6. Die Beklagte hat keinen zulässigen Beweis für die streitigen Aussagen des Vermittlers X angeboten. Die eigene Parteivernehmung der Beklagten ist unzulässig mangels Zustimmung der Klägerin (§ 447 ZPO) und mangels Anbeweises (§ 448 ZPO), also mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit des Beklagtenvortrags (Zöller, ZPO,
  7. Aufl. 2012, § 448 Rn. 4) angesichts widersprechenden Inhalts der schriftlichen Anträge nebst Vertragsunterlagen. Soweit die Beklagte die Vernehmung des Zeugen D anbietet, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil dieser Zeuge im Beratungsgespräch unstreitig gar nicht anwesend war. Die Beklagte selbst trägt auf S. 2 der Klageerwiderung (Bl. 93 GA) vor, dass der Vermittler X die Beklagte "stattdessen" aufsuchte.
  8. Völlig unsubstantiiert bleibt, was die X-Aussagen "jederzeit stornieren" bzw. "ggf. kündbar" eigentlich konkret bedeuten sollen.
  9. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, auf das allein sich die gerügten Formvorgaben der Widerrufsbelehrung beziehen, ist hier nicht gegeben, weil der Zeuge X die Beklagte auf deren ausdrücklichen Wunsch aufsuchte (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
  10. Ein Kündigungsgrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  11. Die Rückkaufswerte sind in Anlage K9 (Bl. 129 f. GA) ausdrücklich vorgerechnet und die Verzinsung zu 12 % p.a. vom 01.04.2009 bis 22.06.2011 erläutert. II. Prozesskostenhilfe konnte ferner nicht bewilligt werden, da trotz Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Partei den amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht vollständig ausgefüllt eingereicht hat. Nunmehr fehlen Angaben im Feld B (Rechtschutzversicherung) und E (andere Einnahmen). Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, mehrere unvollständige Erklärungen zu einer vollständigen Erklärung zusammenzuführen. Außerdem fehlt jedwede Angabe zum Wert des nunmehr erstmals angegebenen PKW Y vom 09.12.
  12. Der Beklagten ist mangels Berufstätigkeit durchaus zuzumuten, dieses relativ neue und daher hochwertige Fahrzeug zu veräußern, um die Verfahrenskosten aus dem Erlös zu bestreiten. Jedenfalls ist aber der Austausch dieses PKW gegen ein weniger wertvolles Fahrzeug zumutbar, um die Verfahrenskosten aus dem Differenzerlös zu bestreiten. Weiterhin leuchtet nicht ein, warum die Beklagte in ihrer Erklärung zwei Ehegatten aufführt. Des Weiteren sind weiterhin keine lesbaren Kontoauszüge vorgelegt, sondern nur eine nicht ausreichende "Umsatzanzeige", die ausdrücklich "nur für den internen Gebrauch bestimmt" ist, nicht hingegen für den Rechtsverkehr nach außen authorisiert ist, zumal der Aussteller nicht erkennbar ist. Diese Anzeige weist auch nur einen einzigen Saldo "EUR 275,98", ohne dass ein Anfangs- und Endsaldo erkennbar wären. Permalink: http://openjur.de/u/640039.html Kommentare

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