Obsah (4)
§ 1205§ 1207§ 932§ 279Behauptet der den Erwerb des Pfandrechtes bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässigkeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliege, so hat er die tatsächlichen Umstände zu
§ 1205Abs.
1 Satz 1 BGB ist zur Bestellung eines Pfandrechts erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
- aa)Eine entsprechende Einigung ergibt sich aus dem "Pfandkreditvertrag", der das Datum 30.01.2004 trägt; danach sollte der Beklagte als Sicherheit für ein Darlehen über 10.000,00 € Halsketten und Armbänder in 585 bzw. 333 Gold bekommen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Vertrag tatsächlich am 30.01.2004 so geschlossen worden ist, wie er schriftlich festgehalten worden ist. Hierzu hat der Zeuge F bereits vor dem Landgericht ausgesagt, dass er den Beklagten gefragt habe, ob dieser das Gold für kurze Zeit beleihen würde. Dieser sei damit einverstanden gewesen und habe ihm binnen 24 Stunden 10.000,00 € gegeben. Da das Darlehen nur für kurze Zeit habe gewährt werden sollen, habe er das Gold zunächst abgeschlossen behalten. Als nach einiger Zeit klar gewesen sei, dass er das Geld nicht habe zurückzahlen können, sei er mit dem Beklagten überein gekommen, dass er dem Beklagten den Inhalt der Tüten als Pfand überlasse, das auszulösen gewesen sei, wenn er (der Zeuge F) die 10.000,00 € zurückzahle (Bl. 315 f. GA). Der Zeuge hat auch den Abschuss des schriftlichen Vertrags am 30.01.2004 bestätigt (Bl. 316 GA). Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen F zu zweifeln, die der Zeuge gegenüber dem Senat in seiner Vernehmung vom 10.06.2013 im Wesentlichen bekräftigt hat.
- bb)Allerdings war der Zeuge F nicht der Eigentümer der hier streitgegenständlichen Ketten, weshalb nur ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts in Betracht kommt, der sich
§ 1207
BGB nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932 , 934 , 935 BGB richtet. Vorliegend gilt § 932 BGB, da der Zeuge F dem Beklagten den Schmuck übergeben hat (vgl. § 929 Satz 1 BGB).
§ 932Abs.
1 Satz 1 BGB wird durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben sei.
§ 932Abs.
2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Wer den Eigentumserwerb bestreitet, trägt dabei die Beweislast dafür, dass der Veräußerer nicht Eigentümer und der Erwerber nicht in gutem Glauben war. Behauptet der den Erwerb bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässigkeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliegt, so hat er die tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus denen sich die Verpflichtung des Erwerbers zu Nachforschungen ergibt (vgl. Urteil des BGH v. 05.10.1981, Az.: VIII ZR 235/80 , NJW 1982, 38 ; Wiegand in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2011, § 932, Rn. 103 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Urteil des Landgerichts Dortmund nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte positiv vom Eigentum der Klägerin wusste, ist weder dargetan noch ersichtlich, und nach Auffassung des Senats bestand auch keine Nachforschungspflicht des Beklagten bezogen darauf, ob die Ware unter Eigentumsvorbehalt erworben wurde. Der Bundesgerichtshof nimmt eine Erkundigungspflicht dahingehend, ob der Vorbehaltskäufer durch Zahlung des Kaufpreises Eigentümer geworden ist, nur dann an, wenn die Umstände der Veräußerung den Verdacht nahelegen, der Vorbehaltskäufer veräußere, obgleich er den Kaufpreis noch nicht (voll) bezahlt habe und deshalb noch kein Eigentum an der Sache erworben habe. Dies bedürfe einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Sache an den Abnehmer veräußert wird (vgl. Urteil des BGH v. 04.10.1972, Az.: VIII ZR 66/71 , BeckRS 1972, 31126711 ).
(1)Die Klägerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass im Schmuckeinzelhandel regelmäßig mit Vorbehaltsware gearbeitet werde (Bl. 85 GA). Diese Behauptung hat die Klägerin aber ersichtlich auf ihren eigenen Vortrag bezogen, nämlich dass sie an den Zeugen F Neuware geliefert habe. Dass beim Ankauf von Altgold regelmäßig ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werde, hat auch die Klägerin nicht behauptet; der Klägervertreter hat auf Nachfrage des Senats im Termin vom 07.02.2013 angegeben, dass er davon ausgehe, dass beim Ankauf von Altgold kein Eigentumsvorbehalt vereinbart werde (Bl. 456 GA). Zwar hat die Klägerin dem Zeugen F unstreitig neuwertigen Schmuck geliefert, wovon ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen ist. Vorliegend ist aber zu unterscheiden zwischen dem Zustand, in dem sich die Ware bei Lieferung durch die Klägerin befunden hat, und dem Zustand bei Übergabe an den Beklagten. Der Beklagte hat diesbezüglich bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei den Schmuckstücken 333/000 überwiegend um gebrauchte Ware gehandelt habe, das Gold habe sich bereits teilweise verfärbt gehabt und Gebrauchsspuren aufgewiesen (Bl. 92 GA). Aus seiner - des Beklagten - Sicht habe es sich um "Schmelzware" gehandelt (Bl. 95, 145 GA). Diesen Vortrag hat der Zeuge F im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht insoweit bestätigt, als er ausgesagt hat, er habe den Inhalt der Tüten als Altgold bezeichnet und ihn so präpariert, dass er wie Altgold ausgesehen habe und ihm auch jeder den Schmuck als Altgold abgenommen hätte. Die Etiketten habe er abgemacht (Bl. 317 GA). Das Landgericht ist der Aussage gefolgt und hat ausgeführt, ausgehend davon, dass es sich aus Sicht des Beklagten um Altgold gehandelt habe, sprächen keine weiteren Umstände dafür, dass sich das Gold in fremdem Eigentum befunden habe (Bl. 325 R GA). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge F hat an seiner Aussage auch im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat am 10.06.2013 festgehalten und ausgesagt, dass er den Schmuck präpariert und ihn "auf Altgold" gemacht habe. Er habe ihn erhitzt, damit der Schmuck dunkler werde. Dafür reiche eine heiße Unterlage, und da gehe man dann mit der Flamme drüber (Bl. 534 GA). Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Aussage des Zeugen F zu zweifeln. Zwar verweist die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.06.2013 darauf, dass der Zeuge F aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation so viel Bargeld wie möglich habe erzielen müssen; deshalb sei es widersprüchlich und nicht glaubhaft, dass neuwertiger Schmuck durch Erhitzen im Wert gemindert worden sei. Dieser Einwand ist im Ergebnis indessen nicht geeignet, die Beweiskraft der Aussage zu beeinträchtigen. Denn der Zeuge hat plausibel erklärt, dass er den Schmuck zur Aufrechterhaltung seiner geschäftlichen Reputation präpariert habe. Er habe den Inhalt der Tüten zunächst anderweitig angeboten, aber zu wenig dafür bekommen. Bringe ein Juwelier neuen Schmuck ins Pfandhaus, frage man sich warum (Bl. 534 GA); das spreche sich herum und sei geschäftsschädigend (Bl. 317). Deshalb liegt hier entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein - mit seiner Kenntnis des Schmuckmarktes und des Goldpreises ggf. nicht zu vereinbarender - Irrtum des Zeugen F über den Wert des von ihm präparierten Goldes vor. Der Senat verfügt nicht über die Tatsachengrundlage festzustellen, welchen Wert das verpfändete Gold hatte. Nach der Aussage des Zeugen F vom 10.06.2013 hatte er sich jedenfalls erhofft, dass das präparierte Gold ausreichen würde, um einen Betrag von 10.000,00 € zu bekommen (Bl. 534 GA). Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Erhitzen des Schmucks entsprechend der Aussage des Zeugen F auf eine Temperatur bis zu 400 Grad zu irreparablen Beschädigungen führe, ist anzumerken, dass der Zeuge nach der Erinnerung der Senatsmitglieder nicht von 400 Grad gesprochen hat. Dies steht weder im Berichterstattervermerk noch in den schriftlichen Aufzeichnungen der Berichterstatterin; hier ist lediglich festgehalten worden, dass der Zeuge bekundet hat, dass das Gold dunkler werde, wenn man es ein paar hundert Grad warm erhitze. Zwar hat der Zeuge F in seinen Schreiben vom 01.11. und 13.12.2004 die Behandlung des Schmucks nicht erwähnt, doch entgegen der Auffassung der Klägerin kann diesem Umstand nicht entnommen werden, dass eine solche Behandlung der streitgegenständlichen Goldketten nicht stattgefunden hat, denn es bestand überhaupt kein Anlass, diese zu erwähnen. Gleiches gilt für die Schreiben des Beklagten vom 20.01. und 21.03.2006 an die Klägerin. Zu einer - nunmehr von der Klägerin unter Hinweis auf ein von ihr eingeleitetes Strafverfahren beantragten - Aussetzung des Verfahrens gem. § 149 ZPO besteht kein Anlass. Der Senat hat den Beklagten umfassend angehört und den Zeugen F erneut vernommen, wobei der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an den Beklagten und den Zeugen F zu stellen. Der Senat hat eine ausreichende Grundlage für eine eigene, umfassende Beweiswürdigung, und der vorliegende Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Aus diesem Grund kommt auch die Gewährung der von der Klägerin beantragten Schriftsatzfrist bis zum 12.07.2013 nicht in Betracht.
(2)Allerdings hätten grundsätzlich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zeugen F zum Zeitpunkt der Verpfändung des Schmuckes für den Beklagten Anlass zu Nachforschungen geben können. Das Landgericht hat jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nachvollziehbar dargelegt, warum dieser Umstand dem Beklagten gleichwohl keinen Anlass gab, an dem Eigentum des F zu zweifeln. Denn das Landgericht hat unter Ziffer I.2.c) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hierzu ausgeführt, dass es ebenso plausibel sei, dass ein in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlicher Juwelier gerade nicht mehr mit Kommissionsware, sondern nur noch gegen Vorkasse beliefert werde (Bl. 325R GA). Im Übrigen geht der Senat - wie an anderer Stelle bereits dargelegt - davon aus, dass Altgold üblicherweise nicht unter Eigentumsvorbehalt veräußert wird. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte bei der Entgegennahme von Altgold - auch bei bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zeugen F - keine Zweifel an der Eigentümerstellung des Zeugen haben. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte dem Zeugen F zwar erhebliche Geldbeträge geliehen haben mag. Der Zeuge hat aber auch ausgesagt, dass er bis zum Ende 300,00 € im Monat an den Beklagten zurückgezahlt habe. Früher habe er dem Beklagten auch kein Pfand gegeben müssen, da habe sein guter Ruf und der seines Vaters gereicht, der auch bereits Goldschmied gewesen sei (Bl. 535 GA). Hierzu passt die Angabe des Beklagten, dass er wie vor den Kopf gestoßen gewesen sei, als der Zeuge F plötzlich von Insolvenz gesprochen habe (Bl. 533 GA).
(3)Das Landgericht hat darüber hinaus zur Begründung der Gutgläubigkeit des Beklagten ausgeführt, dass sich auch aus der Art und Gestaltung des Erwerbsgeschäfts keine negativen Schlüsse zu Lasten des Beklagten ziehen ließen. Nach der Aussage des Zeugen F habe die Höhe des von dem Beklagten gewährten Darlehens dem Goldwert der ihm verpfändeten Gegenstände entsprochen (Bl. 326 GA). Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass sich aus der Urteilsbegründung nicht erschließe, weshalb eine Aussage des Zeugen F zum Goldwert der verpfändeten Schmuckwaren maßgeblich sein solle. Es geht ausweislich der Urteilsbegründung um Umstände, die eine Nachforschungspflicht des Beklagten begründen könnten. Anlass zu Zweifeln an der Eigentümerstellung des Zeugen F könnte es geben, wenn dieser sehr werthaltigen Schmuck für den Erhalt eines Darlehens in Höhe von nur 10.000,00 € verpfändet hätte. Der Zeuge F hat entgegen der Rüge der Klägerin aber hierzu ausgesagt, dass er beim Zusammenstellen der (von ihm präparierten) Gegenstände ein möglichst hohes Gewicht habe erhalten wollen, um zumindest das Feingewicht des Goldes in Höhe von 10.000,00 € zu erreichen (Bl. 316 GA). Auch der Beklagte hat angegeben, für das Gold nur 9.000,00 € bekommen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Pfandgegenstand und Darlehensbetrag ein Missverhältnis bestehen könnte, bestehen nicht.
(4)Auch die Formulierung des Pfandkreditvertrags vom 30.01.2004 begründet keine Verdachtsmomente, die zu Zweifeln an der Eigentümerstellung des Zeugen F Anlass hätten Anlass geben müssen. Zwar hat der Zeuge hier versichert, Eigentümer des Pfandes zu sein, was als Hinweis verstanden werden könnte, dass insoweit zunächst Zweifel vorhanden waren, die dann durch bloße Auskünfte des Nichtberechtigten grundsätzlich nicht hätten ausgeräumt werden können (vgl. Wiegand in: Staudinger, a.a.O., § 932, Rn. 75). Dass der Beklagte diese Besorgnis hatte, ist im Streitfall jedoch nicht anzunehmen, denn der Zeuge F hat in seiner Vernehmung vom 10.06.2013 bekundet, dass er den Vertrag geschrieben habe und die Formulierungen von ihm seien. Er habe dem Beklagten gesagt, dass dies sein Gold sei; gefragt habe der Beklagte danach nicht (Bl. 535 GA).
- e)
- aa)Ein wesentlicher Verfahrensmangel ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18.04.2012 nicht hinreichend konkret sei und in erster Linie der Ausforschung diene, insbesondere die Frage der Werthaltigkeit des verpfändeten Schmucks nicht von diesem Beweisbeschluss erfasst sei. In Ziffer 2) des Beschlusses hat das Landgericht das Beweisthema wie folgt angegeben: "Vereinbarungen im Hinblick auf die Übergabe von Schmuck an den Beklagten und zur Unterzeichnung des mit "Pfandkreditvertrag" überschriebenen Schriftstücks" (Bl. 305 GA). Der Beschluss des Landgerichts, mit dessen Ziffer 1) Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme anberaumt wurde, stellt eine Anordnung nach § 273 ZPO dar, nicht einen förmlichen Beweisbeschluss im Sinne des § 358 ZPO. Ein förmlicher Beweisbeschluss ist auch nur dann erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 358 BGB), z. B. eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 358, Rn. 2). Da ein förmlicher Beweisbeschluss schon nicht notwendig ist, folgt aus einer möglichen nicht hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Beschlusses auch kein Verfahrensfehler.
- bb)Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass das Beweisergebnis mit den Parteien im Anschluss an die Zeugeneinvernahme am 20.06.2012 nicht erörtert worden sei.
§ 279Abs.
3 ZPO hat das Gericht im Anschluss an die Beweisaufnahme erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. § 285 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln haben. Diese Vorgänge gehören zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen sind. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165 , 160 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist im Protokoll aber festgehalten, dass die Anwälte zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache verhandelt haben (Bl. 318 GA). Dies hält der Senat für ausreichend (vgl. Beschluss des BGH v. 25.09.2007, Az.: VI ZR 162/06 , BeckRS 2007, 17773 ; Urteil des BGH v. 26.04.1989, Az.: I ZR 220/87 , NJW 1990, 121 ; Beschluss des OLG Düsseldorf v. 28.05.2009, Az.: I-10 U 2/09 , BeckRS 2009, 27752 ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge F vor dem Senat umfassend neu vernommen worden ist. 3. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 259 StGB / § 826 BGB Für einen möglichen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 259 StGB gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei ist darüber hinaus zumindest bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass die Sache durch Diebstahl oder eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt ist, und er muss derartiges billigend in Kauf genommen oder sich damit abgefunden haben (vgl. Stree/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 259, Rn. 39). Wenn der Beklagte das Pfandrecht - wie oben dargelegt - gutgläubig erlangt hat, lässt sich ein Vorsatz nicht feststellen. Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Erstinstanzlich hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens mit F sogar Kenntnis von der tatsächlichen Eigentumslage gehabt habe (Bl. 86 GA). Diese Behauptung ist allerdings ohne Substanz geblieben. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, die Kenntnis des Beklagten werde durch die enge freundschaftliche Beziehung des Beklagten mit F indiziert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch Freunde teilen nicht notwendig jedes Wissen. Der weitere Schluss der Klägerin, dass der Umstand, dass F sich zunächst vehement geweigert habe, den Namen des Besitzers der Goldketten preiszugeben, verdeutliche, dass F seinen "Komplizen", den Beklagten, habe decken wollen, ist nicht zwingend. 4. Schadensersatzanspruch wegen des unberechtigten Pfandverkaufs Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unberechtigten Pfandverkaufs besteht im Ergebnis nicht.
- a)Zwar kommt ein solcher aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit den Vorschriften über den Pfandverkauf herzuleitender Anspruch grundsätzlich in Betracht, gestützt darauf, dass der Beklagte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Pfandverkaufs einen höheren Erlös hätte erzielen können. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin hilfsweise, nämlich indem sie den erzielbaren Mehrerlös geltend macht. Nach § 1243 Abs. 1 BGB ist die Veräußerung eines Pfandes nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 BGB verstoßen wird. Da der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat selbst eingeräumt hat, dass der Verkauf des verpfändeten Goldschmucks nicht im Wege öffentlicher Versteigerung bewirkt worden ist, kommt ein Verstoß des Beklagten gegen § 1235 BGB in Betracht. Auch wurden Zeit und Ort der Versteigerung nicht unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht (§ 1237 Satz 1 BGB).
- b)Es lässt sich jedoch nicht ansatzweise feststellen, dass und ggf. in welcher Höhe der Klägerin hierdurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, weshalb es offen bleiben kann, ob ein nicht rechtmäßiger Pfandverkauf vorliegt oder ob der Zeuge F dem Beklagten nachträglich den verpfändeten Schmuck übereignet hat oder ihn zum Verkauf außerhalb der Pfandvorschriften ermächtigt hat. Der ersatzfähige Schaden bestünde in dem bei Beachtung der Pfandvorschriften erzielbaren Erlös abzüglich des Wertes des Pfandrechts, mit dem das Pfand belastet war. Als Ausgangspunkt einer Wertermittlung wäre der von der Klägerin unwidersprochen vorgetragene Wiederbeschaffungswert für die hier streitgegenständlichen 143 Goldketten zum 30.12.2006 in Höhe von 27.834,87 € heranzuziehen; es obläge ggf. dem Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass auch bei rechtmäßigem Pfandverkauf kein besserer Erlös erzielt worden wäre (vgl. Sosnitza in: Bamberger/Roth, Beck’scher OK BGB, Stand: 01.03.2011, § 1243, 2 f.; Wiegand, a.a.O., § 1243, Rn. 2 f.). Jedoch vermag der Senat - wie oben bereits ausgeführt - auch im Wege einer Schätzung - nicht festzustellen, wie viele der hier streitgegenständlichen Goldketten in den Besitz des Beklagten gelangt sind und welche Beschaffenheit die verpfändeten Stücke, soweit sie im Eigentum der Klägerin standen, aufwiesen (Gewicht, Goldanteil, Einzelpreis). Es kommt hinzu, dass die Schmuckstücke nach der Aussage des Zeugen F vor der Übergabe an den Beklagten präpariert worden waren, was - wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - naturgemäß zu einer Wertminderung geführt hat. Sämtliche 143 Goldketten sollen zum 30.12.2006 einen Wert von 27.834,87 € gehabt haben; selbst wenn der Beklagte aus der Lieferung der Klägerin 80 Ketten erhalten haben sollte, könnte deren Neuwert schon wegen der gravierenden Preisunterschiede der Ketten nicht annähernd bestimmt werden. Erst recht ist es ausgeschlossen, den Wert dieser Ketten nach der vom Zeugen F beschriebenen "Wärmebehandlung" zu ermitteln. Dass der Beklagte für den Schmuck der Klägerin bei Beachtung der oben dargelegten Bestimmungen einen den Wert seines Pfandrechts übersteigenden Erlös hätte erzielen können, ist unter diesen Umständen nicht feststellbar, weshalb es für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 BGB an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/640088.html ( https://oj.is/640088 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 9 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c