kein Leitsatz Tenor 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 840,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 56,03 € seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008 sowie 01.04.2008 zu zahlen. 2 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.749,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,32 € brutto seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010 und 01.10.2010 zu zahlen. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.646,57 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 4 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5 Streitwert: 6.649,44 €. Gründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte und ihrer Rechtsvorgängerin einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Teurungsrate in der unstreitigen Höhe zum 01.04.2005 und 01.04.2008 gemäß § 16 BetrAVG. Diesem Anspruch kann die Beklagte weder die wirtschaftliche Lage der GFPA noch ihre eigene entgegenhalten. Zwar erfordern Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG auch bei sog. Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Doch kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Abweichendes bei der umwandlungsrechtlichen Begründung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederung ergeben. Insoweit gilt im Anschluss an das Urteil des LAG Köln vom 03.07.2009 im Rechtsstreit 11 Sa 751/08 unter II 2
- d)und
- e)der Gründe im Einzelnen Folgendes: "
- d)(...) Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Die Vertragspartner haben einerseits alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden könnte, andererseits alles Notwendige zu tun, um den Leistungserfolg zu sichern. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten nicht geringere, sondern gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. Dem erhöhten Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten trägt auch das Betriebsrentengesetz Rechnung, insbesondere durch die §§ 3 , 4 , 7 und 16 BetrAVG. Die Besonderheiten des Versorgungsverhältnisses und die gesetzlichen Wertentscheidungen wirken sich auf Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber darf nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Eine vertragliche Nebenpflicht des bisher versorgungspflichtigen Rechtsträgers zur hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft ist interessengerecht und entspricht der Konzeption des Betriebsrentengesetzes. Die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, ist so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (BAG, Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - m.w.N.).
- e)Ist die Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der Rentenverpflichtungen ausgestattet worden, kann sie sich darauf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, eine angemessene Ausstattung ist zu unterstellen (Blomeyer/Rolfs/Otto, 4. Auflage, § 16 BetrAVG Rz 230; Höfer - Stand Juni 2006 - § 16 BetrAVG Rz 5335)." Dies gilt in gleicher Weise, wenn nicht die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft ausgegliedert werden, sondern alle geschäftlichen Aktivitäten auf andere Gesellschaften übertragen, die daraus erzielten Veräußerungserlöse aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags abgeführt und nur die Versorgungsverbindlichkeiten in einer Rentnergesellschaft übrig bleiben (LAG Köln a.a.O. unter II 2
- f)der Gründe). Da sowohl die ab 01.01.2004 nach der Umstrukturierung nur noch als Rentnergesellschaft fungierende ... als auch die im Jahre 2008 mit ihr verschmolzene Beklagte nicht über eine hinreichende finanzielle Ausstattung verfügten, kann die Beklagte sich gemäß § 242 BGB auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende wirtschaftliche Lage nicht berufen. Auch die Beklagte ist als Rentnergesellschaft anzusehen. Die von der Beklagten behaupteten geschäftlichen Aktivitäten stehen dem nicht entgegen. Insoweit mangelt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Allein der Umstand, dass sie als Komplementär‑GmbH eines neuen Investmentvehikels fungiere und mit einer Gesellschaft verschmolzen sei, die ein Flugzeug betreibe, genügt nicht, die Grundsätze für eine Rentnergesellschaft auf sie nicht anzuwenden. Die Beklagte hat nicht näher beschrieben, in welcher Weise sie sich werbend am Geschäftsleben beteiligt. Dass sie zur Fluggesellschaft geworden sei, behauptet sie selbst nicht. Entsprechend substantiierter Sachvortrag hätte ihr jedoch oblegen, nachdem der Kläger sich darauf berufen hatte, die Grundsätze über die hinreichende finanzielle Ausstattung einer Rentnergesellschaft seien anwendbar. Die nachholende Anpassung im Rahmen der Anpassungsprüfung zum Stichtag 01.04.2008 ist nicht ausgeschlossen, weil die für einen derartigen Ausschluss gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger hat nämlich der Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2005 mit Schreiben vom 07.06.2005 rechtzeitig innerhalb der durch das Ablehnungsschreiben vom 31.05.2005 in Gang gesetzten 3‑Monatsfrist schriftlich widersprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Permalink: http://openjur.de/u/640269.html Kommentare
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