Biz) nicht gebildet worden. Der Rat der Stadt H beschloss am 20. Dezember 2011 eine Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen,
dem sich zuvor der Jugendhilfeausschuss mit der Angelegenheit befasst hatte. Durch die Änderung wurde die Elternbeitragstabelle neu gefasst. So wurde eine Neustaffelung der Einkommensgruppen durch Einführung einer weiteren Beitragsstufe
Abzug etwaiger Landeszuschüsse verbleibenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen dürfe. Grundlage der Berechnung sei damit die Gesamtheit der Kinderpauschalen unter Abzug der Fördersumme des Landes. Ausgehend vom Zahlenwerk der Beklagten in der Drucksache Nr. 119/2011 für das Kindergartenjahr 2011/2012 habe die Beklagte
Abzug der Landeszuschüsse ca. 3.600 Euro pro Kind pro Jahr bei einem durchschnittlichen Betreuungsaufwand von 39 Stunden in einer Kindertageseinrichtung zu tragen. Daraus ergäben sich rechnerische Kosten von monatlich ca. 200 Euro pro Kind für eine Betreuung von 25 Stunden, von ca. 270 Euro pro Kind für eine Betreuung von 35 Stunden sowie von ca. 350 Euro pro Kind für eine Betreuung von 45 Stunden. Diese Beträge stellten somit die maximale Obergrenze für die Elternbeiträge dar. In der Einkommensstufe 6 würde die maximale Obergrenze in erheblicher Weise überschritten. An dieser Beurteilung ändere sich durch das mit der Klageerwiderung eingeführte Zahlenwerk der Beklagten nichts. Denn bei den danach bei der Beklagten verbleibenden durchschnittlichen Kosten von 270 Euro pro Kind pro Monat bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden liege der Elternbeitrag in der Stufe 6 über den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten der Beklagten pro betreutem Kind. Damit erbringe die Beklagte keine adäquate Verwaltungsleistung mehr. Die Satzung verstoße somit gegen das Äquivalenzprinzip, was zu ihrer Nichtigkeit führe. Die Ausgestaltung der Beitragssätze habe zur Folge, dass Eltern der Einkommensstufe 6 unter Verstoß gegen Art. 3 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zusätzlich und selektiv zur Finanzierung allgemeiner Lasten und/oder zur Entlastung weiterer Nutzer herangezogen würden. Auch wenn eine soziale Ausgestaltung der Elternbeiträge wünschenswert sei, so sei dies als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen und nicht durch selektive Mehrbelastung einzelner Einkommensstufen innerhalb der Elternschaft zu realisieren. Die in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom
Einrichtung ab einem bestimmten Bruttoeinkommen und je
Betreuungsumfang der geforderte Elternbeitrag die monatliche Nettobelastung der einzelnen Tageseinrichtung übersteigen könne. Darauf komme es aber nicht an. Denn die Bezugsgröße für die Bestimmung des anteiligen Kostendeckungsgrades der Elternbeiträge ergebe sich nicht aus dem einzelnen konkreten Platz in einer bestimmten Tageseinrichtung, den das einzelne Kind in Anspruch nehme, sondern aus der Gesamtheit der von den Elternbeitragsregelungen erfassten Einrichtungen. § 23 Abs. 5 Satz 1 KiBiz ermögliche bei der Erhebung der Elternbeiträge eine soziale Staffelung und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Betreuungszeit. Von diesen Kriterien habe sich die Beklagte leiten lassen. Das Oberverwaltungsgericht NRW habe in seinem Beschluss vom
1 Satz 2 EBS wird die Beitragshöhe gemäß der als Anlage beigefügten Elternbeitragstabelle festgesetzt. Die Anlage enthält eine
dem Jahreseinkommen, der Betreuungszeit und dem Alter der Kinder gestaffelte Beitragstabelle. Gemessen daran ist die Zuordnung der Kläger zur Beitragsstufe 6 (über 65.000 Euro) nicht zu beanstanden. Die Eltern haben ihr Einkommen in Höhe von über 65.000 Euro angegeben. Bei dem Alter des betreuten Kindes von über 2 Jahren und einer Betreuungszeit von 35 Stunden beträgt der Beitrag
1 Satz 2 EBS i.V.m. der Elternbeitragstabelle 350 Euro monatlich. Dieser Beitrag ist in dem angegriffenen Bescheid festgesetzt worden. § 1 Abs. 1 Satz 2 EBS und die in Bezug genommene Elternbeitragstabelle sind wirksam. Die Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Entgegen der Annahme der Kläger ist die vorgenannte Regelung nicht deshalb formell rechtswidrig, weil vor dem Satzungsbeschluss des Rates der Beklagten in der Sitzung am 20. Dezember 2011 die Versammlung der Elternbeiräte zur Ausgestaltung der Elternbeitragstabelle nicht angehört worden ist. Denn im Jahre 2011 war kein Jugendamtselternbeirat im Sinne des § 9 Abs. 6 KiBiz gewählt worden, der im Rahmen des Satzungsverfahrens hätte beteiligt werden können. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Klärung, welche Folgen eine Nichtbeteiligung des Jugendamtselternbeirates auf die Gültigkeit einer Elternbeitragssatzung hat. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an: Aus § 9 Abs. 6 KiBiz folgen keine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in Bezug auf die
den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassenen Elternbeitragssatzungen, deren Verletzung einen Verfahrensfehler darstellt, der zur Nichtigkeit der Abgabensatzung führt.
9 Abs. 6 Satz 1 KiBiz können die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung der Elternbeiräte zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten.
Biz ist dem Jugendamtselternbeirat vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Zwar können zu den "wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen" auch Elternbeitragsfragen gehören. Denn
der Begründung des Gesetzentwurfs werden namentlich Elternbeitragsfragen und Fragen der örtlichen Bedarfsdeckung als Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 6 KiBiz angesprochen, bei denen Mitwirkungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen. Diese Mitwirkungsmöglichkeiten werden dahingehend umschrieben, dass zumindest über geplante Änderungen informiert und diese mit den Elternvertretungen erörtert werden. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz -, Drucksache 15/1929, S. 40. Welche Folgen für die Gültigkeit einer vom Rat der Gemeinde beschlossenen Abgabensatzung eintreten, wenn die Mitwirkungsmöglichkeiten des Jugendamtselternbeirates missachtet werden, wird indes nicht normativ festgelegt. Eine solche Regelung wäre aber erforderlich, um den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) zu genügen. Dieser Grundsatz erfordert, dass die für die Gültigkeit einer Norm zu beachtenden Verfahrensvoraussetzungen hinreichend bestimmt sind, damit zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob diesen Erfordernissen genügt worden ist, um die Gültigkeit einer Norm bejahen zu können. Diesen Erfordernissen genügt § 9 Abs. 6 Satz 6 KiBiz nicht. Die vorgenannte Norm spricht lediglich von der "Möglichkeit der Mitwirkung". Wie diese Mitwirkungsmöglichkeit konkret ausgestaltet ist, insbesondere ob sie im Vorfeld des Satzungserlasses angesiedelt oder zwingender Bestandteil des Satzungserlassverfahrens sein soll, erschließt sich nicht ansatzweise. § 3 Abs. 1 Satz 2 EBS in Verbindung mit der Beitragstabelle ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Art und Weise ("wie") der Erhebung von Elternbeiträgen bestimmt sich
Biz, der mit den bundesgesetzlichen Vorgaben des § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris.
Biz ist zwingend vorgegeben, dass in dem Fall, in dem das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, eine soziale Staffelung vorzunehmen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen sind. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz ist die Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung für Geschwisterkinder in das - pflichtgemäße - Ermessen ("kann") gestellt. An diesen Kriterien ist die angegriffene Elternbeitragstabelle orientiert. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Ermittlung des Deckungsgrades nicht erforderlich. Denn abgesehen von dem Fall der Vollkostenfinanzierung erfordert höherrangiges Recht eine Begrenzung des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden Deckungsgrades durch höherrangiges Recht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, juris. Eine Vollkostenfinanzierung liegt nicht vor. Denn
den von den Klägern nicht in Abrede gestellten Berechnungen der Beklagten, verbleiben dieser unter Einschluss der Förderleistungen des Landes und der voraussichtlich zu erzielenden Elternbeiträge im Kindergartenjahr 2010/2011 Kosten in Höhe von rund 2.600.000 Euro für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen. Entgegen der Annahme der Kläger begegnet die absolute Höhe des Elternbeitrags für über zweijährige Kinder mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden wöchentlich in der Einkommensgruppe 6 (über 65.000 Euro) von monatlich 350 Euro keinen rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung ist mit Art. 3 GG und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Es ist nicht erkennbar, dass Eltern der Einkommensstufe 6 zusätzlich und selektiv zur Finanzierung allgemeiner Lasten und/oder zur Entlastung weiterer Nutzer herangezogen würden. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockertem auf das Willkürverbot beschränkten Bedingungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Hier verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Personenkreis grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. März 2012 - 4 Bf 271/10 -, juris mit weiteren
weisen der Rechtsprechung des BVerfG. Gemessen hieran ist die Ausgestaltung der Elternbeitragstabelle nicht zu beanstanden. Die rechtliche Prüfung einer konkreten Staffelung von Elternbeiträgen hat dem besonderen Charakter dieser Beiträge als sozialrechtliche Abgaben eigener Art Rechnung zu tragen. Während im Steuerrecht der staatliche Zugriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen seine Rechtsfertigung auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und daher sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen, steht aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung
und 24 SGB VIII die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung in Frage. Für den damit hier in Rede stehenden staatlichen Leistungsbereich kommt dem Gesetzgeber eine größere Gestaltungsfreiheit zu, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Beitragspflicht unterwerfen, welche Beitragsmaßstäbe und Beitragssätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehende Zwecke er mit der Regelung anstreben will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011, a.a.O. mit weiteren
weisen der Rechtsprechung des BVerfG. Die Elternbeitragstabelle knüpft an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Diese wird durch die Zugrundelegung des Einkommens sachgerecht erfasst und im Rahmen der sozialen Staffelung durch die typisierende und pauschalierende Bildung von Einkommensstufen und einem mit dem Anstieg der Einkommensgruppen korrespondierenden Anstieg der Elternbeiträge berücksichtigt. Den
Einkommenshöhe stufenweise ansteigenden Beiträgen liegt die abstrakte, typisierende Annahme zugrunde, dass eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch eine höhere Beitragsbelastung wirtschaftlich zu tragen imstande ist und diese ihm bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auch zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011, a.a.O. Es werden in der Elternbeitragstabelle bei der sozialen Staffelung die Betreuungszeiten von 25, 35 und 45 Wochenstunden berücksichtigt, die - dem mit höherer Betreuungszeit verbundenen höheren Betreuungs- und Kostenaufwand entsprechend - mit dem Anstieg der Betreuungszeit auch einen ansteigenden Beitrag vorsehen. Hinzukommt eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete Binnendifferenzierung - abgestuft
dem höheren Betreuungsaufwand - von Kindern im Alter bis zwei Jahren und ab zwei Jahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
der beanstandeten Elternbeitragstabelle der Höchstbeitrag in der Einkommensstufe 6 bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden indes bei 350 Euro monatlich. Zumindest in Höhe des sich daraus ergebenden Differenzbetrages werden Eltern der Einkommensstufe 6 aus öffentlichen Mitteln unterstützt, mit anderen Worten subventioniert. Dass diese prognostische Einschätzung der Beklagten berechtigt war, zeigen die Zahlen für das Kindergartenjahr 2012/2013. Hier hat die Beklagte 1.896.708,70 Euro für 381,16 Kinder an die Träger der Kindertageseinrichtungen gezahlt. Der öffentliche Finanzierungsanteil beläuft sich danach auf 4.976,15 Euro pro Kind pro Jahr und auf 414,67 Euro pro Kind pro Monat. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Annahme der Kläger auch nicht unter Berücksichtigung des Landeszuschusses für Kindertageseinrichtungen gerechtfertigt, den die Beklagte vom Land
Maßgabe des § 21 KiBiz beanspruchen kann. Die Kläger möchten den Landeszuschuss dergestalt berücksichtigt wissen, dass dieser von dem von dem Träger der Jugendhilfe an den Träger der Einrichtungen zu zahlende Zuschuss in Abzug gebracht wird und der sich so ergebende Differenzbetrag durch die Anzahl der Kinder geteilt wird, um so die anteiligen Kosten für einen Betreuungsplatz als Obergrenze für den monatlichen Elternbeitrag zu bestimmen. Die von den Klägern herangezogene Berechnungsmethode hat im Ergebnis zur Folge, dass der Landeszuschuss für die Kindertageseinrichtungen unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern anteilig in gleicher Höhe dem einzelnen Betreuungsplatz zugerechnet wird und damit im Ergebnis der Betreuungsplatz in gleicher Höhe im Verhältnis Land Eltern vom Land subventioniert wird. Bei dieser Vorgehensweise würden im Ergebnis die aus allgemeinen Steuermitteln vom Land aufgebrachten Zuwendungen für den einzelnen Betreuungsplatz bei der Heranziehung zu einem Elternbeitrag ausgeklammert und die Träger der Jugendhilfe darauf beschränkt, Elternbeiträge auf der Grundlage des von ihnen allein getragenen Finanzierungsanteils zu erheben. Im Gesetz findet der von den Klägern gewählte Ansatz indes keine Stütze. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar wird
Biz der Landeszuschuss an den Träger der Jugendhilfe aus den Kindpauschalen abgeleitet. Denn danach gewährt das Land dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kindergartenjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes
diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers
1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Dieser Zuschuss berechnet sich
Satz 2 des § 21 Abs. 1 Satz 1 KiBiz
einem der Art des Trägers der Kindertageseinrichtung entsprechenden variierenden Prozentsatz an der
Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass dieser Zuschuss auch jedem einzelnen Kind in gleicher Höhe unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Eltern zukommt, wenn sich der Träger der Jugendhilfe gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz entschließt, Elternbeiträge zu erheben. Denn die an die jeweilige Kindpauschale anknüpfende Berechnung des Landeszuschusses für den Träger der Jugendhilfe soll allein sicherstellen, dass die Zuschüsse des Landes auf der Grundlage der Datenlage der kommunalen Jugendhilfeplanung gezahlt werden. Vgl. Moskal/Foerster/Strätz, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, S. 235 "Amtliche Begründung zu Abs. 1". Damit legt § 21 Abs. 1 Satz 1 KiBiz lediglich die Methode fest,
der der dem Träger der Jugendhilfe zu gewährende Landeszuschuss ermittelt wird. § 21 Abs. 1 Satz 1 KiBiz regelt mithin allein das Verhältnis zwischen dem Land und dem jeweiligen Träger der Jugendhilfe. Im Verhältnis zwischen den Trägern der Jugendhilfe und dem Land wird
der vorgenannten Norm die Höhe der den Jugendämtern zu gewährenden Landeszuschüsse zu den von Jugendämtern
Biz an die Einrichtungsträger zu leistenden Zuschüsse bestimmt. Ansprüche von Eltern, deren Kinder in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen betreut werden, lassen sich aus dieser Regelung nicht ableiten. Eine gleichmäßige Bezuschussung (Subventionierung) der jeweiligen vom Träger der Jugendhilfe an die Träger der Tageseinrichtungen zu leistenden Kindpauschalen unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern kann daher nicht beansprucht werden.
der mit dem KiBiz angestrebten Kommunalisierung ist es allein Aufgabe des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe im Einzelnen zu bestimmen, wie seine Kosten für die Betreuung unter Einbeziehung des Landeszuschusses durch Eigenmittel oder die Heranziehung der Eltern
Maßgabe von § 23 KiBiz finanziert werden. Dementsprechend ist die Beklagte als Träger der Jugendhilfe auch nicht gehindert, den erhaltenen Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zur Finanzierung der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten an den Jahresbetriebskosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen einzusetzen. Wirtschaftlich leistungsfähigere Eltern sind nicht im gleichen Umfang auf eine öffentliche Bezuschussung (durch das Land oder den Träger der Jugendhilfe) angewiesen wie Eltern mit einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, um die Zugänglichkeit zu den Lebens- und Bildungsmöglichkeiten in den Kindertageseinrichtungen im Interesse der Chancengleichheit aller Kinder zu eröffnen. Dies verdeutlicht die Regelung in § 23 Abs. 5 KiBiz. Wenn sich der Träger der Jugendhilfe entschließt, Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen zu erheben, hat dies dem sozialen Ausgleichsgedanken Rechnung tragend
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern unter Berücksichtigung der Betreuungszeit zu erfolgen. Ausgehend von dem Zahlenmaterial der Beklagten zur Höhe der an die Träger der Einrichtungen gezahlten Kinderpauschalen für die Betreuung von Kindern mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden wären die anteiligen Kosten für den Betreuungsplatz für Eltern in der Einkommensstufe 6 im Kindergartenjahr 2010/2011 mit mindestens 28,52 Euro (378,52 Euro abzüglich Elternbeitrag von 350 Euro) bzw. im Kindergartenjahr 2012/2013 mit mindestens 64,67 Euro (414,67 Euro abzüglich Elternbeitrag von 350 Euro) aus öffentlichen Steuermitteln gefördert worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Eltern der Einkommensstufe 6 bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden an Elternbeiträgen mehr zu leisten hätten, als der öffentlichen Hand an anteiligen Kosten für den besetzten Betreuungsplatz entstanden sind. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die vom Land erhaltenen Zuschüsse für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen bei der Ausgestaltung ihrer Elternbeitragstabelle zweckwidrig verwendet hätte. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte
Abzug des Landeszuschusses und der voraussichtlich erzielbaren Elternbeiträge aus allgemeinen Steuermitteln rund 2.600.000 Euro für die Förderung der Träger der Kindertageseinrichtungen aufzubringen hat. Die Beitragsstaffelung verletzt auch nicht das Äquivalenzprinzip. Elternbeiträge sind als auf § 90 SBG VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art nur begrenzt dem Äquivalenzprinzip unterworfen. Bei dem abgaberechtlichen Äquivalenzprinzip handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es ist verletzt, wenn ein Entgelt in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung steht. Mit Blick auf die angebotene professionelle Betreuungsleistung von insgesamt 140 Betreuungsstunden im Monat (35 Wochenstunden x 4 Wochen) und einem sich hieraus ergebenden Preis von 2,50 Euro pro Stunde bei Kindern über zwei Jahren kann hiervon keine Rede sein. Es ist ebenso wenig ersichtlich, dass der Jahresbeitrag des Elternbeitrages mit 4.200 Euro gemessen an dem niedrigsten Einkommen in der genannten Einkommensstufe von 65.001 Euro mit 6,46 % unverhältnismäßig hoch wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.