Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
- September 2012 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind M. -N. S. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom
- Juli 2012 bis zum
- September 2012 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Fortsetzung der Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist auch insoweit klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
- September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG,
- Aufl. 2004, § 9 Rz.
- Die Klage umfasst ferner den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Zeitraum, der hier durch die Einstellung der Leistungen zum
- Juli 2012 und das Ende des Monats der Klageerhebung, den
- September 2012, begrenzt ist. Nach dieser Rechtsprechung kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung zulässigerweise lediglich der Zeitraum bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (d.h. in der Regel bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides) erhoben werden, vgl. OVG NRW, Urteil
- Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris, und vom
- Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris. Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens ab dem
- November 2007 schließt nunmehr im Falle der Ablehnung einer beantragten Leistung der behördliche Ablehnungsbescheid das Verwaltungsverfahren ab und begrenzt den streitgegenständlichen Zeitraum. Handelt es sich jedoch - wie im vorliegenden Fall - um die Einstellung einer Leistung, ist nach Auffassung der Kammer nicht der Einstellungsbescheid, sondern die Klageerhebung maßgeblich. Für die nach dieser - prozessualen - Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht von der Klage erfassten anschließenden Leistungszeiträume geht nach Kenntnis der Kammer die Verwaltungspraxis der Behörden allerdings regelmäßig dahin, sich - jedenfalls für die entschiedenen Rechtsfragen - nach dem Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu richten. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom
- August 2011 bis zum
- Juni 2012 für das Kind M. -N. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von 1.463 Euro zu. Dem Kind steht für den Zeitraum vom
- Juli 2012 bis zum
- September 2012 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 5 Abs. 1 UVG sind nicht erfüllt. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind M. -N. in dem Zeitraum vom
- August 2011 bis zum
- Juni 2012 nicht zu Unrecht erfolgt sind. Vielmehr lagen die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG in dem streitgegenständlichen Zeitraum vor und der Anspruch war auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Zwischen den Beteiligten ist einzig streitig, ob das Kind M. -N. in dem genannten Zeitraum i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei der Klägerin - als einem ledigen Elternteil - lebte. Grundsätzlich lebt ein Kind dann bei einem Elternteil, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn sich das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil aufhält Insoweit ist entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, d.h. wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht, vgl. zum Begriff "Leben bei einem Elternteil": OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034 ; Bay.VGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2007 - 12 06.3229 - und vom
- Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom
- August 2009 - 21 K 4447/09 - und vom
- September 2009 - 21 K 5293/09 , juris, VG Stuttgart, Urteil vom
- Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom
- April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom
- Februar 2008 - M 18 K 07.3646 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 47-52; Helmbrecht, UVG,
- Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 10,
- Maßgeblich sind insoweit die jeweiligen Betreuungs- und Versorgungsverhältnisse, da nach der gesetzlichen Zielsetzung, die bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu berücksichtigen ist, Unterhaltsvorschussleistung als eine besondere Sozialleistung, (nur) Kindern derjenigen Eltern gewährt wird, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen und bei Ausfall der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssten. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden, vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und dazu eingehend für die Fälle der Wiederverheiratung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
- Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom
- September 2004 ‑ 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht danach ebenfalls nicht, wenn das Kind bei seinen Großeltern lebt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom
- Juli 2003 - 12 B 99.2155 - und Beschluss vom
- Mai 2003 - 12 ZB 03.635 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Mai 2008 - 15 A 251/07 -; VG Ansbach, Urteil vom
- Januar 2006 - AN 14 K 05.01593 -, jeweils juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 48; Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil auch dann fortbesteht, wenn das Kind einen Teil des Tages oder ganztägig durch andere Personen betreut wird, wie etwa im Fall des Aufenthalts in einer Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten) oder bei einer Tagespflegeperson bzw. bei Verwandten (z.B. Tagesmutter oder Großeltern). Gerade alleinerziehende Elternteile sind häufig aus beruflichen Gründen, wegen einer Ausbildung oder etwa im Falle einer Erkrankung auf eine derartige Betreuung durch dritte Personen bzw. ein "Betreuungsnetz" angewiesen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Verbindung zur häuslichen Gemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil fortbesteht, vgl. etwa Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 48 und auch Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu Durchführung des UVG - Fassung:
- Januar 2013 -, Ziffern 1.3.1 und 1.3.2.. Danach und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass das Kind M. -N. seinen Lebensmittelpunkt in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin hatte und bis auf den nicht anspruchsausschließenden Zeitraum des stationären Krankenhausaufenthalts der Klägerin vom
- Mai bis zum
- Juni 2012, nicht in dem Haushalt der Großeltern lebte. Allerdings haben die Großeltern - die Zeugen F
- und Q. S. -, bedingt durch die Suchterkrankung der Klägerin, einen Teil der Betreuung über Tag bzw. im größeren Umfang die Organisation des Tagesablaufes (Abholen und Bringen des Kindes von und zur Klägerin bzw. von und zum Kindergarten sowie Betreuung über die Mittagszeit zwischen den Kindergartenzeiten) übernommen. Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass das Kind regelmäßig am späteren Nachmittag wieder in den Haushalt der Klägerin zurückgekehrt ist und die Klägerin zudem die Grundversorgung (z.B. Pflege, Kleidung, Waschen der Wäsche, Mahlzeiten, etc.) des Kindes mit Ausnahme der Organisation des Tagesablaufes erbracht hat. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugen F
- und Q. S. geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin auch trotz ihrer Suchterkrankung dazu (noch) in der Lage war. Die Klägerin hat dazu auf mehrfache Nachfrage ausgeführt, dass sie zwar regelmäßig abends Alkohol konsumiert habe, aber erst nachdem sie das Kind zu Bett gebracht habe und bis sie selbst gegen 22.00 bzw. 23.00 Uhr ins Bett gegangen sei. Nachvollziehbar haben die Klägerin und die Zeugen F
- und Q. S. dargelegt, dass sich die Suchterkrankung der Klägerin schwerpunktmäßig auf die Fähigkeit der Klägerin, den Tagesablauf für sich und das Kind zu organisieren und strukturieren ausgewirkt hat und sie deshalb nicht in der Lage war, etwa regelmäßig das Kind in den Kindergarten zu bringen oder zu ihrer Umschulungsmaßnahme zu erscheinen. So hat etwa die Klägerin ausgeführt, dass sie sich immer öfters nach dem Abholen des Kindes wieder hingelegt hat. Gegen einen Wechsel des Kindes in den Haushalt der Großeltern spricht zudem, dass nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugen F
- und Q. S. in deren Wohnung gar kein Kinderzimmer für das Kind oder eigene Sachen des Kindes vorhanden waren. Nach den Angaben des Zeugen Q. S. stand einer Aufnahme des Kindes zudem entgegen, dass damals noch zwei Söhne im Haus lebten. Der Zeuge hat insoweit auch glaubhaft dargelegt, dass bereits die Aufnahme des Kindes während des stationären Aufenthalts der Klägerin im Krankenhaus schwer gewesen sei, da das Kind eine starke Bindung zu seiner Mutter habe. Das Gericht hat bei der Würdigung der Ausführungen der Klägerin und der Zeugen F
- und Q. S. auch berücksichtigt, dass diese von den Angaben der Klägerin während des Hausbesuches und der gemeinsamen Vorsprache mit der Zeugin F
- S. bei der Beklagten abweichen, wonach sich das Kind jedenfalls unter der Woche bei den Großeltern aufgehalten habe. Der Zeuge E
- hat insoweit noch einmal glaubhaft den Ablauf des Hausbesuches und die Angaben der Klägerin und der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung dargelegt; die auch nicht bestritten werden. Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die damaligen Angaben nicht der Wahrheit entsprachen und vor den Hintergrund erfolgten, dass es sich damals um einen Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes handelte und die Klägerin als auch die Zeugin S. Folgemaßnahmen wegen der Suchterkrankung der Klägerin befürchteten. Die Klägerin hat insoweit erklärt, dass sie der Hausbesuch in "Panik" versetzt habe, weil sie geglaubt habe, dass man ihr das Kind wegnehmen wolle. Ebenso bekundete die Zeugin S. , dass sie ziemlich "aufgelöst" gewesen seien und die Klägerin insbesondere Angst gehabt habe, ihr Kind zu verlieren. Das Gericht hält diese Angaben angesichts der dargelegten Erkrankung der Klägerin und der auch bei den Zeugen F
- und Q. S. bestehenden Sorge um die Klägerin und den Verbleib ihres Enkelkindes für nachvollziehbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben der Beklagten und des Zeugen E
- der Klägerin der Anlass des Hausbesuchs erläutert worden sei, die Klägerin einen aufgeräumten Eindruck gemacht habe und von sich aus die Suchterkrankung sowie den Aufenthalt des Kindes angesprochen habe. Angesichts des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks erscheint es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Klägerin insoweit nicht zwischen den Mitarbeitern des Unterhaltsvorschusskasse und sonstigen Mitarbeitern des Jugendamtes differenziert hat, die Frage, "ob alles in Ordnung sei" auf sich und ihre Suchterkrankung bezogen hat und bemüht war, gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Versorgung ihrer Tochter aufkommen zu lassen. Die Leistungsvoraussetzungen lagen im Übrigen auch für den weiteren streitgegenständlichen Zeitraum vom
- Juli bis zum
- September 2012 vor, da sich die oben dargestellte Betreuungssituation nicht geändert und die Klägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge - entgegen ihrer ursprünglichen Planung - auch keine Langzeittherapie angetreten hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/640285.html Kommentare
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