VfG NRW die Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts, um den es sich auch bei der vorliegend streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung handelt, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hiervon ist vorliegend, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 25. August 2011 bereits ausgeführt hat, dem Akteninhalt
aber auszugehen. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c WaffG.
G ist eine Erlaubnis "
diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "
träglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
G besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
G besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c WaffG sind hier gegeben. Der Kläger hat gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und zugleich einem Nichtberechtigten, nämlich dem Zeugen I. I. , den Zugriff auf Waffen und Munition ermöglicht. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich
G i.V.m. den §§ 13 und 14 AWaffV. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat
G die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
G dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden.
G müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 51; Gade/Stoppa, Kommentar zum WaffG, 2011, § 5 Rdnr. 6 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt
prüfbare Prognose
G keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer von Folgendem auszugehen: Der Kläger hat,
dem ihm der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Bruders bekannt geworden war, das Türschloss der Waffenkammer ausgewechselt und den zugehörigen Schlüssel in der Küche seiner Wohnung im elterlichen Haus in einem Korb gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Schlüssel aufbewahrt. Dies hat der Zeuge I. in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers, die dieser im Erörterungstermin am 9. Januar 2013 gemacht hat, glaubhaft angegeben. Die Kammer geht
der insgesamt überzeugenden Aussage des Zeugen I. und den hierzu nicht im Widerspruch stehenden Aussagen des Zeugen I
dem ihm durch die Polizeibeamten angekündigt worden war, dass diese den Kläger zur Überprüfung des Waffenbestandes von der Arbeit holen müssten, in die Wohnung des Klägers gegangen ist und von dort den Schlüssel zur Waffenkammer geholt und diese den Polizeibeamten geöffnet hat. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwischen den Beteiligten im Grunde auch nicht mehr streitig. Streitig ist vielmehr allein die Bewertung des Umstandes, dass der Zeuge I. in den Besitz des Schlüssels zur Waffenkammer kommen konnte, mit Blick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich bei der Ermöglichung eines Zugriffs des Zeugen I. auf den Schlüssel und damit auch auf Waffen und Munition im Waffenraum nicht um ein zu vernachlässigendes Fehlverhalten, sondern um einen gravierenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten bezüglich Waffen und Munition. Zwar waren Waffen und Munition nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt. Der Vorgang am 25. März 2010 hat aber
drücklich gezeigt, dass der Zeuge I. ohne große Probleme Zugriff auf die Waffen nehmen konnte. Denn es war ihm ohne weiteres -
den Angaben des Zeugen I
weisen zu den gesetzgeberischen Motiven, sowie § 5 Rdnr.
lässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen, weshalb hier regelmäßig eine besondere Sorgfalt angebracht ist, vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom
verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei. Denn die behaupteten Verfahrensfehler stünden einer Verwertung der bei der Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen getroffenen Feststellungen im behördlichen Widerrufsverfahren wie auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ohnehin nicht entgegen. Abgesehen davon, dass eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers tatbestandlich schon überhaupt nicht stattgefunden hat, würden Verfahrensfehler der behaupteten Art ‑ selbst wenn sie etwa in einem Strafverfahren unberücksichtigt bleiben müssten ‑ in einem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren kein Verwertungsverbot begründen, weil das präventive waffenrechtliche Verfahren nicht auf eine Bestrafung, sondern auf den Schutz maßgeblicher Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter und der Allgemeinheit gerichtet ist. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörde an der Verwertung strafprozessual eventuell fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wäre und damit sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit dem weiteren Waffenbesitz eines unzuverlässigen Waffenbesitzers verbunden sind, vgl. statt Vieler: VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, . Die Kammer lässt bei ihrer Bewertung auch nicht unberücksichtigt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten automatisch die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers zur Folge hat. Vorliegend hatte der Kläger aber zeitweise, wie etwa am 25. März 2010, die Kontrolle über die Waffen vollständig aufgegeben und insbesondere seinem waffenrechtlich unzuverlässigen Bruder den ungehinderten Zugriff auf die Waffen - jedenfalls (grob) fahrlässig - ermöglicht. Wegen der hiermit verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist ein solcher Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren und begründet die
den eingangs dargestellten Grundsätzen für die Annahme der Unzuverlässigkeit erforderliche, aber auch ausreichende "gewisse Wahrscheinlichkeit" für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition. Dass der Kläger, wie er vorträgt, seit Jahrzehnten ohne Beanstandung Waffen besitzt und es bis auf den streitgegenständlichen Vorfall nie zu Beanstandungen gekommen ist, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Schwere des Verstoßes begründet auch eingedenk des Umstandes, dass er inzwischen den Schlüssel zum Waffenraum ständig bei sich trägt und sein Bruder
Heirat inzwischen in ehelicher Gemeinschaft an einem anderen Ort lebt, begründete Zweifel daran, dass der Kläger künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition ordnungsgemäß wahrnehmen wird, vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschlüsse vom
den eingangs dargelegten Grundsätzen rechtfertigt hier die Schwere des Verstoßes des Klägers gegen die in § 36 Abs.1 und 2 WaffG normierten und durch § 53 Absatz 1 Nr. 19 WaffG - jedenfalls - bußgeldbewehrten Aufbewahrungspflichten zumindest Zweifel an einer verantwortungsvollen und sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Zukunft. Zusätzlich hat der Kläger im Übrigen durch die Ermöglichung eines ungehinderten Zugriffs des unberechtigten Bruders auf Waffen und Munition auch den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG verwirklicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom
dem der Kläger somit
der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Beklagte
G zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. Die weiteren in der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer II. und III. enthaltenen Regelungen entsprechen den Vorschriften des § 46 WaffG, wonach zum einen die eine widerrufene Erlaubnis betreffende Urkunde unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben ist (§ 46 Abs. 1 WaffG).
G kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum anderen anordnen, dass der Betroffene binnen angemessener Frist die von der Erlaubnis erfassten Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den
weis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Befugnis hat der Beklagte hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. entspricht schließlich ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Letztlich ist auch die Gebührenerhebung unter Ziffer V. des Bescheides vom 7. Dezember 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Gebühren entsprechen insbesondere den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW ‑ i.V.m. den Tarifstellen 26.40 (Gebühr für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis) und 26.36 f) (Gebühr für eine Anordnung
G). Die insoweit vorgesehenen Gebührenrahmen hat der Beklagte durch die Festsetzung (lediglich) der Höchstgebühr von 240,-- € je widerrufener Waffenbesitzkarte (bzw. Europäischer Feuerwaffenpass) sowie eines Betrages von 35,-- € für die Anordnung
G gewahrt. Dass diese Festsetzung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, ist vom Kläger nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Auch insoweit wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die die Kammer für zutreffend hält (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: http://openjur.de/u/640288.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.