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BGH, Beschluss vom 16.02.2000 - 2 StR 582/99

Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidu

§ 13Abs.

1 Garantenstellung 2 = NJW 1987, 850 ). Denn das Bestehen einer Garantenstellung aus vorangegangenem Verhalten setzt jedenfalls eine Pflichtwidrigkeit voraus (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83 ; vgl. auch BGHSt 37, 106 , 115). Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht daher in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70 , auszugsweise wiedergegeben in BGHSt 23, 327 und BGH MDR 1971, 59 ; vgl. auch Bringewat MDR 1971, 716, 717; insoweit auch zustimmend Maiwald JuS 1981, 473, 483). Ein Ausnahmefall, daß der Angreifer "zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist" (vgl. BGHSt 23, 327 , 328), liegt hier nicht vor. Die weiteren -pflichtwidrigen und zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung führenden -Stiche haben hier ebenfalls keine Garantenstellung begründet. Pflichtwidriges Vorverhalten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83 ; BGH StV 1998, 127 , 128; BGH NJW 1992, 1246 , 1247;

§ 27Abs.

1 Unterlassen 3 ). Die gefährliche Körperverletzung hat hier nicht die nahe Gefahr des Todes verursacht. Eine Körperverletzung löst nur dann eine Garantenstellung aus, wenn sie einen gefahrerhöhenden Zustand bewirkt hat. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem -unrettbar -tödlich Verletzten kann ein die Todesgefahr erhöhendes Tun nur darin gesehen werden, daß hierdurch der Tod beschleunigt werden konnte. Diese Gefahr ist im vorliegenden Fall durch die Unterstellung, daß die weiteren Stiche für den Tod nicht einmal mitursächlich waren, das heißt diesen auch nicht beschleunigt haben, ausgeräumt. Denn sie waren nicht nur nicht todesursächlich, was allein den Rückschluß nahelegt, daß auch eine diesbezügliche Gefahr nicht bestand, sondern sie konnten in der konkreten Situation auch keinen gefahrerhöhenden Zustand verursachen. Eine solche Gefahr ist vom Tatrichter auch nicht festgestellt worden. Er hat vielmehr die Verwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verneint, weil hier der Körperverletzung nicht die tatbestandsspezifische Gefahr des tödlichen Ausganges anhaftete. Er hat sogar -gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Professor B. -noch nicht einmal eine abstrakte Gefahr für das Leben des bereits tödlich Verletzten angenommen und deshalb auch die Alternative "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ausdrücklich abgelehnt (UA S. 23). Eine (gefährliche) Körperverletzung, die -hier fiktiv - keinerlei Gefahr für das Leben des Opfers bewirkt, löst keine Garantenstellung aus. Es liegt daher zum einen kein pflichtwidriges, zum anderen kein gefahrerhöhendes vorausgehendes Tun vor; eine Garantenstellung bestand danach nicht. In Betracht kommen kann insoweit aber unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Dem steht nicht entgegen, daß der Tod des Opfers letztlich nicht abgewendet werden konnte. Denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. u.a. BGH NStZ 1985, 409 , 410; BGH, Urt. v.

  1. Juli 1970 - 2 StR 221/70 , insoweit nicht in BGHSt 23, 327 abgedruckt). Regelmäßig schließt nur der sofortige Tod des Opfers die Erforderlichkeit der Hilfeleistung aus (vgl. u.a. BGH, Urt. v.
  2. Januar 1984 - 4 StR 742/83 , insoweit in NStZ 1984, 328 nicht abgedruckt; BGHSt 14, 213 , 216; 16, 200 , 203). Der Tod des Opfers ist hier nicht sofort eingetreten.
  3. Waren die weiteren vier Stiche jedoch für den Tod des Opfers mitursächlich, ist die Rechtslage anders zu beurteilen. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß dann statt gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) anzunehmen wäre, da der Verwirklichung der Körperverletzung die tatbestandsspezifische Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen hat. Gerade die zahlreichen Verletzungen haben dann zum Tod durch Verbluten geführt. Bei dieser Fallkonstellation käme weiter auch versuchter Totschlag durch Unterlassen in Betracht. Die Garantenstellung wurde dann durch die weiteren -pflichtwidrigen -Stiche, die mitursächlich für den Tod und damit gefahrerhöhend waren, begründet. Daß der Tod unvermeidbar war, legt, da der Angeklagte seine Garantenpflicht erkannte, eine Rettung für möglich hielt und den Tod des Opfers gleichwohl billigend in Kauf nahm, die Annahme eines versuchten Tötungsdeliktes nahe. Zwar verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht zu sinnlosem Tun, der aufgrund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden; aber nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens läßt die Handlungspflicht entfallen (vgl. u.a.

§ 13Abs. 1 -Zumutbarkeit 1 = NSt

Z 1994, 29 = NJW 1994, 1357 = JR 1994, 510 mit Anm. Loos). Hier war die Erfolglosigkeit zumutbarer Hilfsmaßnahmen des Angeklagten (z.B. telefonische Benachrichtigung von Polizei/Notarzt) nicht sicher vorauszusehen; er selbst hielt demgemäß eine Rettung auch für möglich. Das vorsätzliche Unterlassen von Hilfsmaßnahmen ist aber nur dann als vollendete Tat strafbar, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte durch das Ergreifen solcher Maßnahmen den Erfolg hätte verhindern können; denn nur dann kann das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl. u.a.

§ 13Abs. 1 Brandstiftung 1 ; BGH St

V 1984, 247 m.w.N.). Deshalb kommt hier nur der Versuch eines Tötungsdeliktes (durch Unterlassen) in Betracht. Der Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes ist strafbar (vgl. BGHSt 38, 356 , 358 m.w.N.). Ob in Fällen des Unterlassens der "untaugliche Versuch" strafbar ist, ist jedenfalls im Schrifttum für Einzelfälle umstritten (vgl. die Hinweise in BGHSt 38, 356 , 359). Der Senat hat in seinem Beschluß vom

  1. Juli 1993 - 2 StR 294/93 (= NStZ 1994, 29 ) bereits entschieden, daß in vergleichbaren Fällen ein strafbarer untauglicher Versuch gegeben sein kann. Hieran ist festzuhalten.
  2. Da demgemäß der Schuldspruch auf den widersprüchlichen Feststellungen beruht, hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei festgestellt wird, daß auch die weiteren Stiche mitursächlich für den Tod des Opfers waren, zumal da es nahe liegt, daß die vier wuchtigen Stiche, die zu blutenden Verletzungen des Opfers führten, für einen Tod aufgrund massiven Blutverlustes mitursächlich waren. Permalink: https://openjur.de/u/64029.html ( https://oj.is/64029 ) Verweise Volltext Zitate 23 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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