1. Im Falle eines Beteiligtenwechsels durch Rechtsnachfolge erhält der Rechtsanwalt der wechselnden Beteiligten nur eine Verfahrensgebühr und nur eine Auslagenpauschale, jedoch infolge der Vertretung des neuen Beteiligten zusätzlich den Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 VV RVG (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 –V ZB 91/06 –, juris = NJW 2007, 769 ff.). 2. Erlischt die grundsätzliche Bindung eines Rechtsanwalts an das zur Gebührenbestimmung ausgeübte Ermessen infolge eines Irrtums, gilt dies nur insoweit, als dieser Irrtum für die ursprüngliche Bestimmung der Gebühr kausal war (im Anschluss an HessLSG, Beschluss vom 28. September 2011 – L 2 SF 185/10 E –, juris). Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Erinnerungsgegnerin der Erinnerungsführerin weitere Kosten in Höhe von 126,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,76 EUR seit dem 22. Mai 2012 und aus 75,86 EUR seit dem 9. Juni 2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 7,86 EUR zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerungsführerin 30 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Erinnerungsverfahren zu erstatten. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG Fulda geführten Verfahrens S 4 U 8/06 durch die Erinnerungsgegnerin und Beklagte dieses Ausgangsverfahrens zu erstattenden Kosten. 1. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin vertrat in dem vorbezeichneten Verfahren, in dem um Folgen einer anerkannten Berufskrankheit sowie um die Gewährung einer Verletztenrente gestritten wurde, den ursprünglichen Kläger, der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstarb. Der Rechtsstreit wurde durch seine Rechtsnachfolgerin, die jetzige Erinnerungsführerin,fortgeführt bei fortdauernder Vertretung durch denselben Bevollmächtigten. Das Verfahren endete durch Berufungsurteil des HessLSG vom 21. Februar 2012 – L 3 U 33/08 –, mit dem die Berufung der Erinnerungsgegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil des SG Fulda vom 28. Januar 2008 zurückgewiesen wurde; sie ist daher zur Anerkennung von Unfallfolgen und zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 50 % rechtskräftig verurteilt.Entsprechend den im Ausgangsverfahren ergangenen Urteilen ist die Beklagte verpflichtet, der Erinnerungsführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im vorliegenden Verfahren allein umstritten ist die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des erstinstanzlichen Verfahrens. Diesbezüglich hatte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Januar 2008, der am selben Tag bei dem SG Fulda eingegangen ist, beantragt, die Kosten gegen die Erinnerungsgegnerin wie folgt verzinslich festzusetzen (unter Berücksichtigung der Rechnungskorrekturen im Schriftsatz vom 22.Mai 2012): I. Kosten des ehemaligen Klägers Widerspruchsverfahrens Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG300,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR Klageverfahren Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG170,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURDokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG81,25 EURII. Kosten der Klägerin Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG170,00 EURTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG200,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURAbwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG20,00 EURReisekosten, Nr. 7004 VV RVG62,40 EURAuslagen, Nr. 7006 VV RVG0,50 EURZwischensumme1.064,15 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG202,19 EUR1.266,34 EURDiesen Festsetzungsantrag erweiterte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 um einen Hilfsantrag dergestalt, dass im Falle des Festhaltens an nur einer Verfahrensgebühr diese in Höhe des Höchstsatzes von 320 EUR geltend gemacht werde. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2012 die Vergütung im Wesentlichen antragsgemäß fest. Nicht gewährt wurde die zweite Verfahrensgebühr einschließlich der zweiten Pauschale gem. Nr. 7002VV RVG als „Kosten der Klägerin“. Zur Begründung führte er aus, dass es sich trotz Rechtsnachfolge um dieselbe Angelegenheit handele, so dass die Verfahrensgebühr kein zweites Mal angefallen sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da ein Rechtsanwalt an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden sei, das er bezüglich der Verfahrensgebühr in der Kostenrechnung vom 29. Januar 2008 der Höhe nach ausgeübt habe und daher nicht nachträglich geändert werden könne. Den Verzinsungsanspruch tenorierte der Kostenbeamte nicht,sondern berücksichtigte ihn – in antragsgemäßer Höhe –lediglich in den Gründen des Beschlusses. Am 25. Mai 2012 zahlte die Beklagte die festgesetzten Kosten an die Erinnerungsführerin und am 25. Juli 2012 einen Zinsbetrag in Höhe von 274,84 EUR. 2. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5.Juli 2012 Erinnerung erhoben und verfolgt ihr Begehren auf Festsetzung einer zweiten Verfahrensgebühr einschließlich Pauschale sowie Tenorierung des Zinsanspruchs weiter. Auf gerichtlichen Hinweis, dass auf der Basis des in den Gründen überzeugenden Beschlusses des BGH, NJW 2007, S. 769 ff., im Falle der Rechtsnachfolge keine zweite Verfahrensgebühr verdient werde, hielt die Erinnerungsführerin an der Festsetzung insoweit nicht mehr fest, beantragte jedoch die Festsetzung der Verfahrenshöchstgebühr einschließlich Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG sowie des Mehrvertretungszuschlags gem. Nr. 1008 VV RVG, wie dies in der zitierten Entscheidung des BGH als zutreffend anerkannt worden sei. Dem stehe nicht die Bindungswirkung der ersten Kostenrechnung entgegen, da diese dann entfalle, wenn ein Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand übersehen oder irrtümlich einen anderen als den tatsächlich einschlägigen zugrunde gelegt habe. Letztlich beantragt sie somit die Festsetzung weiterer Kosten wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3103, 1008 VV RVG416,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURZwischensumme436,00 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG82,84 EUR518,84 EURDie Erinnerungsgegnerin verweist auf ihre am 25. Juli 2012erfolgte Zinszahlung in Höhe von 274,84 EUR. Im Übrigen halte sie den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens S4 U 8/06 Bezug genommen. II. Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Die Erinnerungsführerin hat Anspruch auf weitere Vergütung in Form einer über die Mittelgebühr hinausgehenden Verfahrensgebühr zzgl.Mehrvertretungszuschlag sowie auf weitere Zinsen. Gem. § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist,Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Da die Erinnerungsführerin zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen vorliegend Betragsrahmengebühren. Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist.Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss darauf wird auf Antrag des Rechtsanwalts grundsätzlich (vgl. aber § 55 Abs. 2 RVG) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt, § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. 1. Hier allein streitig ist die Vergütung der erstinstanzlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.