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VG Würzburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - Az. W 1 E 13.572

Tenor I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides des Marktes G... vom 19. Dezember 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens h

r Hälfte

tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht seit 1983 als Verwaltungsangestellter im Dienste des Antragsgegners. Mit Urkunde vom 13. Mai 1985 wurde er

m Standesbeamten bestellt und mit Bestellungsurkunde vom 28. Februar 2005

m Leiter des Standesamts ernannt. Durch ein Schreiben des Antragsgegners vom

  1. Juni 2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, er werde gemäß Beschluss des Hauptverwaltungs- und Personalausschusses vom
  2. Mai 2012 mit Wirkung

m

  1. Januar 2013 in die Finanzverwaltung umgesetzt und mit Sonderaufgaben aus dem Bereich Liegenschaften betraut. Hiergegen ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - Az. 6 Ca 1208/12 - anhängig. Mit Bescheid des Antragsgegners vom
  2. Dezember 2012 - ausgehändigt am
  3. Dezember 2012 - wurden unter Ziffer 1 die Bestellung

m Standesbeamten und die Ernennung

m Leiter des Standesamts mit Ablauf des

  1. Dezember 2012 widerrufen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AVPStG). Auf Grund seines persönlichen Verhaltens gegenüber dem
  2. Bürgermeister, einer Mitarbeiterin und Bürgerinnen und Bürgern habe der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom
  3. Dezember 2012 die Überzeugung gewonnen, dass der Antragsteller als Standesbeamter nicht mehr persönlich geeignet sei. Die fünf Abmahnungen seit 2010 seien dem Antragsteller bekannt. Mit dem auch nach der Umsetzungsverfügung vom
  4. Juni 2012 fortgesetzten Verhalten habe der Antragsteller endgültig das Vertrauen zerstört, welches der Gemeinderat unabdingbar

einer Person haben müsse, die

m Standesbeamten bestellt und

m Leiter des Standesamtes ernannt sei. Damit dem Antragsgegner kein weiterer Ansehensverlust durch das fortgesetzte Verhalten entstehe, werde im öffentlichen Interesse die Vollziehung mit Wirkung

m Ablauf des

  1. Dezember 2012 angeordnet (Ziffer 2). Hiergegen ließ der Antragsteller am
  2. Januar 2013 Klage erheben (Az. W 1 K 13.66), über die noch nicht entschieden ist. Am
  3. Juli 2013 ließ der Antragsteller bei Gericht "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 VwGO" stellen.

r Begründung wurde geltend gemacht, bei Klageerhebung sei die Möglichkeit einer gütlichen Einigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht absehbar gewesen. Nun habe das Arbeitsgericht Aschaffenburg am

  1. Juni 2013 entschieden, dass die Umsetzung des Antragstellers vom
  2. Juni 2012 unwirksam sei; deshalb sei der Antragsteller wieder auf seiner Position als Standesbeamter und Leiter des Standesamtes auf der Planstelle 1.8

beschäftigen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufzuheben. Der Antragsteller habe diese Position mehr als 30 Jahre innegehabt, der Antragsgegner suche derzeit auch einen Standesbeamten per Anzeige

r Einstellung. Dem Antragsteller sei nicht

zumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den formellen Anforderungen für eine schriftliche Begründung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO (richtig wohl Abs. 3 S. 1). Es sei lediglich eine formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende und den Gesetzestext wiederholende, letztlich substanzlose Begründung gegeben worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, inhaltlich rechtswidrig sei auch der Widerrufsbescheid. Wie das Arbeitsgericht festgestellt habe, habe ein rechtmäßiger Anspruch des Antragsgegners auf Umsetzung des Antragstellers

keinem Zeitpunkt bestanden. Festzustellen sei auch, dass sich der Antragsgegner für die ausgesprochene Umsetzung auf den Gesundheitsschutz für den Antragsteller berufen habe und das Arbeitsgericht dieser Begründung nicht gefolgt sei. Durch den Umsetzungsbeschluss habe der Widerruf der Standesbeamtenstellung vorbereitet werden sollen, deshalb hätten auch nur die seinerzeit angeführten Gründe für den Widerruf herangezogen werden dürfen. Im Gegensatz hierzu versuche der Antragsteller nachträglich Gründe für seinen Beschluss vom 20. Juni 2012

konstruieren. Darüber hinaus seien einige der angeführten Abmahnungen mittlerweile Gegenstand eines beim Arbeitsgericht geschlossenen Teilvergleichs geworden. Der Antragsteller habe sich

keinem Zeitpunkt als Leiter des Standesamts oder als Standesbeamter einer persönlichen Verfehlung schuldig gemacht, die den Widerruf begründen könnte. Der Antragsteller sei auch vor Erlass des Verwaltungsakts vom 19. Dezember 2012

Unrecht nicht angehört worden. Der Antragsteller lässt (wörtlich) beantragen, die Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 19. Dezember 2012 auszusetzen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung

verpflichten, den Antragsteller unverzüglich als Standesbeamten wieder

bestellen und ihn

m Leiter des Standesamtes

ernennen. Der Antragsgegner lässt beantragen, den Antrag abzulehnen. Beantragt werde

gleich, über den Eilantrag nicht ohne mündliche Verhandlung

entscheiden. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Der Antragsteller sei seit Januar 2013 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Bis heute habe er seine Arbeitskraft nicht angeboten, weder auf dem alten Arbeitsplatz noch auf dem ihm neu

gewiesenen Arbeitsplatz. Der Antrag sei bereits unzulässig; eine einstweilige Anordnung dürfe auch nicht

r Vorwegnahme der Hauptsache führen. Nachdem der Antragsteller seit annähernd sieben Monaten keine Anstrengungen auf einstweiligen Rechtsschutz unternommen habe, fehle die Eilbedürftigkeit. Der Antrag sei weiterhin unbegründet, da dem Antragsteller kein Anspruch

stehe, wieder als Standesbeamter bzw. als Leiter des Standesamts ernannt

werden. Aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses aufgrund zahlreicher Vorfälle seit dem 19. März 2010 habe der Antragsgegner von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers ausgehen dürfen. Allein durch die Feststellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, dass die Umsetzung des Antragstellers unwirksam sei, ergebe sich nicht der geltend gemachte Anspruch. Es handele sich hier um zwei unterschiedliche Streitgegenstände;

dem liege eine Urteilsbegründung noch nicht vor und werde Berufung gegen das Urteil eingelegt werden. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Klageanträge auf Weiterbeschäftigung des Antragstellers als Standesbeamter abgewiesen. Dem Widerrufsbescheid liege eine gänzlich andere Begründung

grunde als der Umsetzungsverfügung.

erinnern sei auch daran, dass der Antragsteller auf der bisherigen Planstelle 1.8 nur

38,20 % im Personenstandswesen tätig gewesen sei. Dass der Antragsteller einen Standesbeamten suche, sei unerheblich; Leiter des Standesamts sei ab dem 1. Januar 2013 Herr J.L..

Unrecht verlange der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, eine nicht mehr rückgängig

machende Beeinträchtigung sei nicht dargelegt. Die Interessenabwägung falle

Gunsten des Antragsgegners aus. Soweit fehlende Anhörung gerügt werde, werde auf den geführten Schriftverkehr hingewiesen. Durch den Antragsgegner nachgereicht wurden ein Beschluss des Marktgemeinderats vom 12. Juli 2013 sowie eine Aufstellung

r Aufteilung der Aufgaben auf der früheren Planstelle 1.8 des Antragstellers seit dem

  1. Januar
  2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens W 1 K 13.66 und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das wörtliche Begehren, „die Vollziehung des Widerrufsbescheids vom
  3. Dezember 2012 auszusetzen“, ist dabei unter verständiger und rechtsschutzorientierter Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO

behandeln. Denn die Verfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2012 stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Für die wörtlich beantragte Aussetzung der Vollziehung wäre demgegenüber gem. § 80 Abs. 4 VwGO ausschließlich die Behörde

ständig. Die

lässigkeitsvoraussetzungen eines so verstandenen Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO sind auch im Übrigen erfüllt. Insbesondere fehlt es nach Auffassung des Gerichts nicht an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn für das erkennbare Ziel des Antragstellers, sein bisheriges Tätigkeitsfeld behalten

dürfen, bedarf es neben dem arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die verfügte Umsetzung auch der weiteren Bestellung als Standesbeamter bzw. der Funktion als Leiter des Standesamtes. Der Antrag hat schon deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf den verfügten Widerruf nicht hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, wie dies geschehen ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine besondere Bedeutung

kommt. Ist wie hier der Sofortvollzug behördlicherseits angeordnet worden, so hat das Gericht allerdings

nächst

überprüfen, ob die behördliche Begründung dieser Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich

begründen. Die Begründungspflicht hat eine Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis

seiner Bestandskraft bzw. bis

dem Zeitpunkt

gewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt

prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO

durchbrechen. Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, RdNr. 84 ff.

§ 80Vw

GO). Nur wenn diese einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. z.B. BVerwG v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht v. 28.07.2011 - 1 EO 1108/10 – juris ). Die Begründung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides vom 19. Dezember 2012 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie lässt nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ist und welche Gründe für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses, d. h. für ein „besonderes“ Vollziehungsinteresse sprechen. Die Begründung stellt in nur einem Satz auf die Vermeidung eines Ansehensverlustes des Antragsgegners ab, der durch das fortgesetzte Verhalten des Antragstellers entstehe. Insofern wird ohne nähere Herleitung und Konkretisierung davon ausgegangen, der Antragsteller werde ein letztlich nicht benanntes bestimmtes Verhalten fortsetzen, was bereits für sich betrachtet Bedenken nahelegt. Festzustellen bleibt auch, dass der Antragsteller nach wie vor – wenn auch ggf. in anderer Funktion – im Dienst des Antragsgegners steht und der

erwartende Ansehensverlust damit keineswegs ausgeschlossen sein könnte. Vor allem aber fehlt jede Gegenüberstellung und Abwägung mit den privaten Interessen des Antragstellers. Ein solcher Begründungsmangel kann nicht durch Nachholung der gebotenen Begründung geheilt werden bzw. die Begründung nachträglich ausgetauscht werden. Der Behörde bleibt nur der Weg, eine neue Vollzugsanordnung mit neuer Begründung

treffen (Kopp / Schenke, a.a.O., RdNr. 87 ff.

§ 80Vw

GO) Nach alledem kommt es für eine Entscheidung auf sonstige Rechtsfragen nicht mehr an. Dies gilt etwa auch für die Frage, ob der vom Marktgemeinderat am 12. Juli 2013 nachträglich gefasste Beschluss

r Genehmigung des Sofortvollzugs einen etwaigen formellen Mangel der

ständigkeit geheilt hat. Vielmehr hat der Antrag bereits wegen des formellen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Erfolg. Bei Vorliegen dieses bloß formellen Rechtsfehlers stellt das Gericht allerdings nicht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, sondern hebt lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf (vgl. auch BVerwG v. 31.01. 2002 - 1 DB 2/02 - juris; VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011 - 1 S 2554/11 - juris;

m Meinungsstand Kopp / Schenke, a.a.O, RdNrn. 148 ff. m.w.N.). Hierdurch kommen der eingeschränkte Prüfungsumfang und die eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

m Ausdruck (vgl. OVG Thüringen v. 28.07.2011 - Az. 1 EO 1108/10 - juris). Der Wegfall der Vollziehungsanordnung bewirkt, dass der Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 VwGO unmittelbar wieder aufschiebende Wirkung

kommt und sein Rechtsschutzziel so verwirklicht wird. Für das weitere (wörtliche) Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung

verpflichten, den Antragsteller unverzüglich als Standesbeamten wieder

bestellen und ihn

m Leiter des Standesamtes

ernennen, fehlt es von Anfang an bereits an der Statthaftigkeit und einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO gelten ausdrücklich nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO).

dem hat die nach rechtsschutzorientierter Auslegung begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ebenso wie die hier ausgesprochene Aufhebung des Sofortvollzugs gerade die Folge, dass die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sogar rückwirkend einstweilen suspendiert werden und der Antragsteller formal in der Stellung als Standesbeamter und als Leiter des Standesamtes verblieben ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., RdNrn. 22 ff., 53 ff.

§ 80Vw

GO m.w.N). Insoweit ist der Antrag deshalb abzulehnen. Lediglich

r Klarstellung weist das Gericht abschließend darauf hin, dass die Frage der internen Geschäftsverteilung mit der vorliegenden Entscheidung nicht präjudiziert oder gar im Sinne des Antragstellers entschieden ist, sondern vielmehr weiterhin der arbeitsgerichtlichen Klärung vorbehalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Für das Eilverfahren ist die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/640434.html Kommentare

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