Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I.
- Die Antragsteller begehren ihre (einstweilige) Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters
- Die Zahl der an der JMU im Studienfach Zahnmedizin aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für das erste Fachsemester auf 52 und für das zweite Fachsemester auf 50 festgesetzt worden; insgesamt wurden 460 Studienplätze festgesetzt (§ 1 Abs. 2 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2012/2013 an der JMU als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2012/2013 – vom 11.07.2012, geändert durch Satzung vom 10.12.2012). Nach einer Aufstellung der JMU sind mit Stand vom
- Juni 2013 im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 54 und im zweiten Fachsemester 48 Studierende eingeschrieben. Im ersten bis zehnten Fachsemester sind insgesamt 504 Studierende eingeschrieben. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweilige Antragsschrift Bezug genommen. Sie lassen sinngemäß beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Würzburg nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2013 im ersten Fachsemester bzw. in den Verfahren W 7 E 13.20070 und W 7 E 13.20109 auch im zweiten Fachsemester einstweilen zuzulassen, bzw. sie an einem Losverfahren zu beteiligen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. II.
- Der zulässigen Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass im Wintersemester 2012/2013 an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin verfügbar sind. Maßgebend für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin ist die aufgrund Art. 8 des Bayer. Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) erlassene Hochschulzulassungsverordnung – HZV – vom
- Juni 2007, GVBl. S. 401, zuletzt geändert durch Verordnung vom
- April 2013, GVBl. S.
- Die Aufnahmekapazität dieser Lehreinheit wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach den Regeln der §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwerts (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV ermittelt; dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität). Unter Anwendung des Curricularnormwerts (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV und der quantitativen Aufteilung des CNW auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten hat die JMU ausweislich ihrer Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß HZV einen Wert (Ap) von 99,9764 ermittelt. Bei Zugrundelegen eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8880 errechnen sich daraus 112,58 Studienplätze. Gemäß § 56 Abs. 1 HZV ist dieses Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen, wobei als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierender oder Studierenden anzusetzen ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Parameters bestehen nicht (vgl. VG Würzburg, U. v. 4.3.2013 – W 7 K 10.10231 – juris – und B. v. 20.3.2013 – W 7 E 12.20320 u.a.). Aufgrund der seit
- Oktober 2012 an der Universität Würzburg verfügbaren 57 klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde (anstelle von 56 in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen) errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (57 : 0,67 =) 85,
- Dieses Ergebnis ist durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV bis zum Eintritt des ausstattungsbezogenen Engpasses im siebten Fachsemester zu erhöhen. Bei der Berechnung dieser Schwundquote folgt die Kammer der Berechnungsmethode des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wie er sie im Beschluss vom
- August 2006 (7 CE 06.10016 u.a. - juris) angewandt hat. Danach werden die im Rahmen der allgemeinen Schwundberechnung ermittelten Übergangsquoten für das erste bis siebte Semester multipliziert. Daraus ergibt sich eine Schwundquote von (0,9307 x 0,9955 x 0,9533 x 1,0189 x 0,9721 x 0,9807 =) 0,
- Daraus folgt eine ausstattungsbezogene Kapazität von (85,0746 : 0,8579 =) 99,
- Die JMU geht demgegenüber von einem Berechnungsergebnis von 104 aufgrund der klinischen Behandlungseinheiten aus und hat demnach gemäß § 56 Abs. 2 HZV das gegenüber der personellen Ausstattung (gerundet 113 Plätze) niedrigere Berechnungsergebnis, nämlich jährlich 104 Studienplätze festgesetzt, von denen 52 auf das Winter- und 52 auf das Sommersemester entfallen. Die somit über dem Berechnungsergebnis der Kammer auf 52 Studierende festgesetzte Kapazität ist aber mit 54 eingeschriebenen Studierenden mehr als ausgeschöpft, weshalb die Anträge auf Zulassung zum ersten Fachsemester abzulehnen waren. Im zweiten Fachsemester wurden 50 Studienplätze festgesetzt, eingeschrieben sind nach den Angaben der JMU aber nur
- Dies führt insoweit jedoch ebenfalls nicht zu einem Zulassungsanspruch, denn gemäß § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/2013 findet eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet. Dies ist vorliegend der Fall. Für den Studiengang Zahnmedizin ist für das erste bis zehnte Fachsemester eine Gesamtzahl von 460 Studierenden festgesetzt, eingeschrieben sind aber in diesen Fachsemestern insgesamt 504 Studierende.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/640435.html Kommentare
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