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VG Würzburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - Az. W 3 K 13.30204

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. II. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens hat der Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit Bescheid vom 9. Dezemb

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung

Äthiopien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen

Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Hiergegen ließ der Kläger am

  1. Dezember 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragen. Mit Schreiben vom
  2. Januar 2012 ließ der Kläger seine Klage begründen. Mit Beschluss vom
  3. Juni 2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom
  4. Juni 2013 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, nahm zur Begründung auf diejenige des angegriffenen Bescheides Bezug und führte ergänzend aus, der Vortrag des Klägers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei zu oberflächlich und pauschal, als dass ihm entnommen werden könnte, der Kläger schildere einen tatsächlich erlebten Sachverhalt. Unter diesem Aspekt stelle der schriftsätzliche Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Rahmen des Klageverfahrens zu den Vorfluchtgründen eine Steigerung dar, die ebenfalls darauf hindeute, dass der Kläger keinen tatsächlich erlebten Sachverhalt vorbringe. Hinsichtlich der

fluchtaktivitäten wies das Gericht auf die ständige Rechtsprechungspraxis hin, dass nicht gerade-zu jegliche bzw. allenfalls geringfügige exilpolitischer Betätigung äthiopi-scher Staatsangehöriger zu verfahrensrelevanten Verfolgungsmaßnahmen in Äthiopien führe. Die vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - Mitgliedschaft in der EPPF, Aktivitäten für diese Partei, Teilnahme an Protest- und Informationsveranstaltungen der Exilopposition, Veröffentlichung eines namentlich gekennzeichneten Beitrags in der Zeitschrift Selam - entsprächen nicht einer exilpolitischen Tätigkeit in exponierter Weise. Gegen den Beschluss vom 17. Juni 2013 ließ der Kläger am 7. Juli 2013 die Rüge der Verletzung auf rechtliches Gehör, hilfsweise Gegenvorstellung erheben und damit begründen, die angegriffene Entscheidung nehme den vorgetragenen Sachverhalt nicht zur Kenntnis bzw. ziehe ihn nicht in Erwägung. Die Argumentation, der Vortrag des Klägers sei nicht hinreichend detailliert und daher nicht glaubhaft gewesen, sei kaum vom Drang

Sachaufklärung getragen. Die Wertung weiteren Klagevorbringens als gesteigertes Vorbringen sei ein Blankettargument. Der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer gehe an der Sache vorbei. Zudem wurde ergänzend weiterer Sachverhalt hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers vorgetragen. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 11.30400 Bezug genommen. II. Mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör hat der Kläger eine Anhörungsrüge

§ 152aVw

GO erheben lassen.

§ 152aAbs. 1 Satz 1 Vw

GO ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

§ 152aAbs. 2 Satz 1 Vw

GO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.

§ 152aAbs. 2 Satz 6 Vw

GO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht zuständig, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, Art. 152a Rn. 28). Vorliegend hat der Einzelrichter den Beschluss vom

  1. Juni 2013 erlassen, so dass auch der Einzelrichter zur Entscheidung über die vorliegende Anhörungsrüge berufen ist. Das Gericht geht davon aus, dass eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht stattfindet, statthaft ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.11.2012 - 1 BvR 1526/12 - juris; BVerwG, B.v. 24.05.2013 - 5 B 36/13 - juris; BayVGH, B.v. 20.08.2012 - 22 CS 12.1715 - juris; v. 19.03.2013 - 7 ZB 13.477 - juris; NdsOVG, B.v. 26.02.2013 - 10 LA 12/13 - juris; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Aufl. 2010, § 152a Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO,
  3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 5). Der Kläger hat die Anhörungsrüge auch innerhalb der

§ 152aAbs. 2 Satz 1 Vw

GO vorgegebenen Zwei-Wochen-Frist erheben lassen. Allerdings ist die Anhörungsrüge deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil der Kläger nicht hat darlegen lassen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, weil das Gericht entscheidungserhebliche Aspekte, die im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen worden sind, unberücksichtigt gelassen hätte.

§ 152aAbs. 2 Satz 6 Vw

GO muss die Rüge das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen, nämlich dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Darlegung der Verletzung erfordert im Wesentlichen eine Schilderung der konkreten Fakten, die den Verstoß begründen. Allgemeine Vorwürfe und bloße Wiederholungen des Vorbringens sind in dieser Hinsicht unbrauchbar. Die Fakten müssen eine Verletzung des Gehörsanspruchs möglich machen. Daran fehlt es, wenn letztlich nur moniert wird, das Gericht sei der Rechtsauffassung des Rügenden nicht gefolgt (Happ in Eyermann, a.a.O., § 152a Rn. 18 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die pauschale Behauptung unzureichend ist, das entscheidende Gericht habe dem Rügeführer kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Der Rügeführer muss vielmehr im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Je

Gehörsverstoß muss er z.B. substantiiert vortragen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO,

  1. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28). Hierbei sind gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen, die sich jedoch darin erschöpfen können, schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt und es ist zu erläutern, aus welchen Gründen sich daraus eine günstigere Entscheidung ergeben kann (Bayer. LSG, B.v. 20.12.2012 - L 11 AS 842/12 PKH RG - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.03.2013 - 7 ZB 13.477 - juris Rn. 5). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Darlegung einer Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Kläger hat nicht im Einzelnen darlegen lassen, welche von ihm vorgetragenen Tatsachen das Gericht im Einzelnen nicht berücksichtigt hätte, vielmehr hat er lediglich behauptet, die angegriffene Entscheidung nehme den vorgetragenen Sachverhalt nicht zur Kenntnis bzw. ziehe ihn nicht in Erwägung. Zudem wendet sich der Klägerbevollmächtigte gegen die Bewertung des Tatsachenvortrags durch das Gericht als gesteigertes Vorbringen, ohne darzulegen, welches aus Klägersicht vom Gericht nicht in Erwägung gezogenes Tatsachenvorbringen der Klägerseite diese Einschätzung fehlerhaft machen könnte. Weiterhin hat der Kläger vortragen lassen, der Hinweis auf die ständige (seit Ende 2011 geänderte) Rechtsprechung der Kammer gehe an der Sache vorbei. Hierin ist keine Darlegung erkennbar, welches Vorbringen der Klägerseite das Gericht aus Klägersicht fehlerhaft außer Acht gelassen habe. Der Kläger lässt mit seiner Anhörungsrüge lediglich zum Ausdruck bringen, dass er die ablehnende Entscheidung des Gerichts in der Sache für fehlerhaft hält. Das ist jedoch für die gebotene Darlegung einer Gehörsverletzung nicht ausreichend (BayVGH, B.v. 19.03.2013 - 7 ZB 13.477 - juris Rn. 5). Die im Schriftsatz vom
  2. Juli 2013 erstmals und neu vorgebrachten Inhalte zur exilpolitischen Tätigkeit des Klägers konnte das Gericht im Prozesskostenhilfebeschluss nicht berücksichtigen. Dieser Vortrag ist im Rahmen der Anhörungsrüge unbehelflich. Aus diesen Gründen ist die Anhörungsrüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden und damit gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom
  3. Juni 2013 ist unzulässig. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge

§ 152aVw

GO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (BVerwG, B.v. 24.05.2013 - 5 B 36/13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Permalink: http://openjur.de/u/640436.html Kommentare

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