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Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - Az. 4 ZB 12.2339

„Durch den Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs veranlasst (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG) sind auch Schäden, die im ruhenden Verkehr entstanden sind und im verkehrs- und haftungsrechtlichen Sinne nicht als „Unfall“ gelten.Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz; Veranlassung „durch den Betrieb“ eines Fahrzeugs; kraftfahrzeugtypische Betriebsgefahr; schuldhaftes Fehlverhalten Dritter; Ermessens- und Billigkeitserwägungen Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.890,29 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 machte die Beklagte als Trägerin der gemeindlichen Feuerwehr gegenüber der Klägerin als Halterin eines Lkw mit Sattelauflieger Einsatzkosten in Höhe von 15.890,29 Euro geltend. Am 28. August 2008 gegen 20 Uhr sei festgestellt worden, dass aus dem als Gefahrguttransport gekennzeichneten Fahrzeug, das auf der Raststätte Fränkische Schweiz Ost gestanden habe, eine Flüssigkeit getropft sei. Die Freiwilligen Feuerwehren Pegnitz und Trockau hätten daraufhin den Gefahrenbereich abgesperrt, den Gefahrstoff analysiert und die Fracht des undichten Lkw in flüssigkeitsdichte Mulden umgeladen. Der Einsatz im Rahmen der sog. technischen Hilfeleistung sei durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs der Klägerin veranlasst gewesen; dabei sei unerheblich, ob sie ein Verschulden treffe. Als Halterin eines Fahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst worden sei, sei sie zum Kostenersatz verpflichtet. Die Heranziehung entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Die Beklagte sei aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben grundsätzlich verpflichtet, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen zur Kostenerstattung heranzuziehen. Bei Abwägung der für und gegen eine Heranziehung sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Gründe, aus Billigkeitserwägungen davon abzusehen, seien nicht ersichtlich. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 28. April 2010 als unstatthaft gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO und im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bayreuth vom 28. April 2010 aufzuheben. Der den Einsatz auslösende Schaden sei nicht gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG „durch den Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs oder eines von ihm mitgeführten Anhängers veranlasst worden, da sich im Auslaufen der Flüssigkeit nicht die Betriebsgefahr des Transportfahrzeugs verwirklicht habe. Ursächlich sei vielmehr dessen fehlerhafte Beladung mit kontaminiertem Material gewesen, für die nach § 412 Abs. 1 HGB nicht der Frachtführer, sondern der Absender bzw. der Verlader verantwortlich sei; nur dieser sei Handlungsstörer. Die Klägerin habe nach dem Frachtbrief nicht davon ausgehen müssen, dass man ihr nassen kontaminierten Müll „untergejubelt“ habe; dies werde durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigt. Die Beklagte habe mit dem bloßen Verweis auf Haushaltsgrundsätze ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Sie habe verkannt, dass der Frachtführer nach dem Gefahrgutrecht nur für die betriebssichere Verladung verantwortlich zeichne, wogegen hier nicht verstoßen worden sei. Dagegen habe der Absender dafür zu sorgen, dass die Sendung den Vorschriften der Gefahrgutverordnung entspreche; auch der Verlader stehe insoweit wesentlich mehr in der Verantwortung als der Beförderer. Demzufolge hätte die Beklagte prüfen müssen, wer letztlich die Hauptverantwortung für den Schadensfall trage. Die Heranziehung der Klägerin widerspreche auch Billigkeitsgesichtspunkten, da die streitigen Kosten nicht von der Fahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt seien. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Die Klage sei zwar zulässig, da auch bei einem Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG ein fakultativer Widerspruch nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO statthaft sei (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – BayVBl 2012, 373 ). Der angefochtene Bescheid sei aber rechtmäßig. Der durch das Auslaufen der Flüssigkeit von der Ladefläche des Lkw ausgelöste Einsatz im technischen Hilfsdienst sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst gewesen. Es sei hierfür nicht nötig, dass sich das Fahrzeug in Bewegung befinde; der ruhende Verkehr falle ebenfalls unter den Verkehrsbegriff (§ 12 StVO). Ein ordnungsgemäß auf einem Rastplatz als Bestandteil der Autobahn (§§ 1 Abs. 4 Nr. 5, 15 Abs. 1 FStrG) geparktes Fahrzeug nehme am öffentlichen Straßenverkehr teil. Speziell für Gefahrguttransporte gelte, dass der Begriff der Beförderung nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung umfasse (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG). Aus den §§ 22 und 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO werde ebenfalls deutlich, dass die Verkehrssicherheit vom Zustand der Ladung abhänge und sich durch deren unzureichende Sicherung die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklichen könne. Auch im Rahmen des § 7 StVG sei der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ weit auszulegen; er erfasse sämtliche Gefahren, die aus der Bestimmung eines Kraftfahrzeugs zur Fortbewegung und zum Transport entstünden. Der streitgegenständliche Einsatz sei demnach durch eine auf dem Lkw-Betrieb beruhende Gefahrensituation veranlasst gewesen. Im Übrigen läge jedenfalls ein Einsatz im technischen Hilfsdienst nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG vor, bei dem die Klägerin als zur Beseitigung der Gefahr Verpflichtete zum Ersatz der Kosten herangezogen werden könne. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und ihre Ermessenserwägungen im Lauf des Gerichtsverfahrens zulässigerweise ergänzt. Besondere Umstände, die einen Verzicht auf den Kostenersatz angezeigt erscheinen ließen, seien auch seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden. Diese habe als Kostenpflichtige nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG in Anspruch genommen werden können. Als Halterin hafte sie unabhängig davon, ob die durch das Kraftfahrzeug verursachte Gefahr schuldhaft herbeigeführt worden sei. Da mehrere Kostenschuldner nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als Gesamtschuldner hafteten, könne die Beklagte gemäß § 421 BGB die Leistung von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern; die Ausübung dieses Ermessens sei nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt. Sie habe hier den Fahrzeughalter herangezogen, weil dieser am einfachsten greifbar gewesen sei; der Verlader und Eigentümer des Transportguts sei im Ausland ansässig, so dass sich seine Inanspruchnahme als schwieriger darstelle. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen zu möglichen weiteren Gesamtschuldner anzustellen oder schwierige rechtliche Zusammenhänge hinsichtlich der zivil- und speditionsrechtlichen Regelungen aufzuklären. Eine Inanspruchnahme der Klägerin widerspreche auch nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG der Billigkeit. Ob die Klägerin den entstandenen Aufwand über ihre Haftpflichtversicherung abdecken könne, sei kein Billigkeitskriterium; als große und bekannte Spedition sei sie ohne weiteres leistungsfähig. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 /1164). Dies ist hier nicht der Fall.

  1. a)Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht erkannt, dass es sich um kein Kraftfahrzeug im herkömmlichen Sinn, sondern um eine ordnungsgemäß geparkte Zugmaschine mit Auflieger gehandelt habe, bei der die Gefahr nicht von der Zugmaschine, sondern von der der Klägerin als Fracht „untergejubelten“ Flüssigkeit ausgegangen sei. Es fehle damit am Tatbestandsmerkmal „durch den Betrieb“, da zwischen dem Betrieb des Lkw als Transportmittel und dem Schaden kein Zurechnungszusammenhang bzw. keine Kausalität bestehe. Es habe sich nicht – die aus dem erhöhten Gefährdungspotential eines Fahrzeugs dieser Größe resultierende – typische Betriebsgefahr verwirklicht; vielmehr gehe der Schaden auf die fehlerhafte Ladung mit kontaminiertem Material zurück, wobei die Klägerin Opfer einer Straftat geworden sei. Der Schutzzweck der Norm verlange jedoch einen Zusammenhang mit der Bestimmung des Fahrzeugs zur Fortbewegung. Wenn die Transportfunktion keine Rolle spiele oder sich ein Schaden aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirkliche, entfalle auch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG; zudem stelle das langsame Abtropfen von gefährlichen Flüssigkeiten keinen Unfall im Sinne dieser Vorschrift dar. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Anwendbarkeit des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG in Frage zu stellen, wonach Kostenersatz für Einsätze verlangt werden kann, bei denen die Gefahr oder der Schaden „durch den Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs oder eines mitgeführten Anhängers veranlasst war. Nach der – auch von der Klägerin zitierten – Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 7.5.2009 – 4 BV 08.166 – juris) ist der feuerwehrrechtliche Betriebsbegriff wie bei der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung grundsätzlich weit auszulegen. Dementsprechend endet der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht schon mit jedem Parkvorgang, sondern (frühestens) dann, wenn der Motor außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs zum Stillstand kommt (BayVGH a.a.O., juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall stand das klägerische Fahrzeug während des Feuerwehreinsatzes auf einer zur Autobahnraststätte gehörenden allgemein zugänglichen Parkfläche. Dass zumindest der größere Teil der kontaminierten Flüssigkeit erst nach dem Ausstellen des Motors von der Ladefläche auf den Boden getropft ist, ändert daher nichts daran, dass der Lkw mitsamt Anhänger auch zu diesem Zeitpunkt noch von der Klägerin „betrieben“ wurde. Die Gefahr oder der Schaden, der den Einsatz ausgelöst hat, muss bei den in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG genannten Fahrzeugen nicht zwingend im Verlauf oder infolge der Fortbewegung entstanden sein; erfasst werden vielmehr gleichermaßen Betriebsvorgänge im sog. ruhenden Verkehr (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 34). Dazu zählen bei Speditionsfahrzeugen auch diejenigen Zeiträume, in denen die übernommene Fracht nicht aktiv befördert, sondern lediglich – vor fremdem Zugriff gesichert – im Laderaum aufbewahrt wird. Legt ein Lkw während einer Transportfahrt einen vorübergehenden Stopp ein, z. B. um die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot einzuhalten, so gehört daher auch dies noch zum bestimmungsgemäßen Betreiben des Kraftfahrzeugs, jedenfalls solange dieses sich noch im öffentlichen Verkehrsraum befindet. Ebenso wie bei der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG muss sich allerdings auch beim Kostenerstattungsanspruch nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG eine kraftfahrzeugtypische Gefahr ausgewirkt haben, was nur mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden kann (BayVGH, a.a.O.). Eine Gefahr kann dem Fahrzeughalter haftungsbegründend nur zugerechnet werden, wenn sie Ausdruck des mit der Konstruktion und Verwendung des Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Gefahrenkreises ist, mit dessen Verwirklichung vernünftigerweise gerechnet werden muss (vgl. OVG RhPf, U.v. 23.1.1990 – 6 A 128/89 – NVwZ-RR 1990, 417/418). Hiernach entfällt ein Erstattungsanspruch dort, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt, wie etwa bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. zu § 7 Abs. 1 StVG BGH, U.v. 18.1.2005 – VI ZR 115/04 – NVwZ-RR 2005, 381 f.; U.v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06 – NJW-RR 2008, 764 m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht der geforderte rechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem eingetretenen Schadensereignis. Befördert eine Spedition in ihrem Lkw im Auftrag eines Dritten eine Fracht, über deren tatsächliche Beschaffenheit sie keine unmittelbare Kenntnis besitzt, so muss sie bei lebensnaher Betrachtung stets damit rechnen, dass unterwegs umweltgefährdende Stoffe aus dem Laderaum austreten und auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten des Spediteurs, gegen diese Gefahr, zu der er durch seine Transportfahrt mit beigetragen hat, ausreichend Vorsorge zu treffen und im Falle eines Schadens aktiv für dessen Behebung zu sorgen. Auf die Frage, ob der Fahrzeugführer oder ein anderer Mitarbeiter des Fuhrunternehmens die Gefahr bzw. den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dafür zivilrechtlich einstehen muss, kommt es in diesem sicherheitsrechtlichen Kontext nicht an. Selbst wenn der schadensbegründende Kausalverlauf nachweislich durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten Dritter, z. B. des Versenders oder Verladers, in Gang gesetzt worden ist, ändert dies nichts daran, dass sich in einem solchen Schadensfall die spezifische Betriebsgefahr des Speditionsfahrzeugs in seiner Verwendung als gewerblich genutztes Transportmittel verwirklicht hat. Mit dem Argument, selbst nur das gutgläubige Opfer einer falsch deklarierten Ladung gewesen zu sein, kann sich daher die Klägerin nicht ihrer Verantwortung als Betreiberin und Halterin des Fahrzeugs entziehen. Sie kann vielmehr nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 BayFwG zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden (vgl. Forster/Pemler, a.a.O., Rn. 60). Es bedarf hierbei keiner Prüfung, ob in dem langsamen Austropfen von Flüssigkeit aus dem Lkw ein „Unfall“ im verkehrs- und haftungsrechtlichen Sinne gesehen werden kann (dazu BGH, U.v. 27.5.1993 – III ZR 59/92 – NJW 1993, 2173 ). Die hier maßgebliche Haftungsnorm des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG bezieht sich, wie schon ihr Wortlaut eindeutig erkennen lässt, nicht nur auf unfallartige, d. h. plötzlich eintretende Schadensereignisse, sondern in umfassender Weise auf alle Einsätze, die „durch den Betrieb“ eines Fahrzeugs veranlasst waren. Dass dazu nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten (z. B. Ölspuren) gehört, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein.
  2. b)Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag auch gegen die Anwendbarkeit des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG („sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst“) Einwände erhebt, kann sich daraus schon deshalb kein Grund für eine Zulassung der Berufung ergeben, weil das Verwaltungsgericht diesen Kostenerstattungstatbestand lediglich hilfsweise bzw. zusätzlich zu dem hier primär einschlägigen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG angeführt hat. Im vorliegenden Verfahren kann daher offenbleiben, ob in den Fällen, in denen wegen Fehlens einer fahrzeugtypischen Betriebsgefahr die Nr. 1 des Art. 28 Abs. 2 BayFwG ausscheidet, als Auffangvorschrift auf die Nr. 2 zurückgegriffen werden darf oder ob insoweit eine Sperrwirkung anzunehmen ist.
  3. c)Das Vorbringen der Klägerin, es fehle an einer sachgerechten behördlichen Ausübung des Entschließungsermessens, weil es unbillig gewesen sei, sie als Opfer einer Straftat in Anspruch zu nehmen, vermag ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei dem eingetretenen Schaden, der zu dem Feuerwehreinsatz geführt hat, um einen unmittelbar verkehrsbezogenen und damit betriebstypischen Vorfall, für den die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs und Betreiberin der Spedition rechtlich einzustehen hat. Selbst wenn ein kriminelles Verhalten Dritter in Form einer absichtlich falschen Deklarierung des Frachtguts für die Schadensentstehung mitursächlich gewesen sein sollte, handelte es sich um kein so außergewöhnliches, für die Klägerin unvermeidbares Ereignis, dass bereits von „höherer Gewalt“ oder von einem Ausnahmefall im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG gesprochen werden könnte, der eine Inanspruchnahme der Klägerin als unbillig erscheinen ließe. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet war, eine mögliche (straf-, sicherheits- oder zivilrechtliche) Haftung weiterer Personen umfassend aufzuklären. Die alleinige Heranziehung der Klägerin war schon deshalb sachgerecht, weil sich eine Inanspruchnahme der im Ausland ansässigen Verlader und Eigentümer des Transportguts aller Voraussicht nach als deutlich schwieriger dargestellt hätte. Dass sich die Pflicht zur Kostenerstattung für die Klägerin besonders belastend oder gar existenzbedrohend auswirken könnte, ist nicht vorgetragen und kann angesichts der Höhe des geforderten Betrags auch nicht angenommen werden. 2. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ob eine Gefahr oder ein Schaden „durch den Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Das Gleiche gilt für die Frage, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensbetätigung und bei einer möglichen Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sind. Eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte, hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. 3. Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Soweit der Kläger hierzu auf eine abweichende Fallbeurteilung in der Entscheidung des Senats vom 7. Mai 2009 verweist (BayVGH, U.v. 7.5.2009 – 4 BV 08.166 – juris), wird damit keine inhaltliche Divergenz dargetan. Das genannte Urteil, bei dem eine betriebstypische Verkehrsgefahr verneint wurde, betraf eine anders geartete Fallgestaltung. Der dem Kostenbescheid zugrunde liegende Feuerwehreinsatz im abwehrenden Brandschutz galt einem Mähdrescher, der bei einem Arbeitseinsatz auf einem Feld außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen in Brand geraten war. Da hier zum Schadenszeitpunkt die Verwendung des Mähdreschers als landwirtschaftliche Arbeitsmaschine gegenüber seiner Fahrzeugeigenschaft deutlich im Vordergrund stand, konnte bei wertender Betrachtung eine Halterhaftung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht mehr bejaht werden (ebenso OVG RhPf, B.v. 17.11.2011 – 7 A 11124/11 – juris Rn. 16). Im Unterschied dazu hat sich beim Lkw der Klägerin eine Gefahr verwirklicht, die in der Funktion des Fahrzeugs als Transportmittel für den Güterverkehr bereits angelegt war. Mit dem weiteren Hinweis auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1990 (U.v. 23.1.1990 – 6 A 128/89 – NVwZ-RR 1990, 417/418) kann die Klägerin schon deshalb keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen, weil es insoweit nur auf Abweichungen von der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 45). Im Übrigen liegt auch diesem Urteil, das eine Haftung des Fahrzeughalters mangels betriebstypischer Gefahr verneint, eine von dem vorliegenden Fall abweichende Ausgangslage zugrunde. Es betraf eine durch Beigabe von hoch brandgefährlichen, explosiv reagierenden Chemikalien zum Sperrmüll herbeigeführte Explosion mit anschließendem Brand in einem Müllfahrzeug. Ein solcher Vorfall war nach Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz nach Art und Folgen nicht mehr den Betriebsgefahren des eingesetzten Fahrzeugs zuzurechnen. Dass Gleiches auch gelten müsste, wenn vom Lkw einer Speditionsfirma während einer Transportfahrt unbemerkt kontaminierte Flüssigkeit aus der geladenen Fracht ausläuft, lässt sich aus dem genannten Urteil nicht ableiten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/640554.html Kommentare

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