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Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - Az. 4 N 12.2790

1. Das Bedürfnis für den Anschluss eines Ortsteils an die öffentliche Wasserversorgung besteht nicht erst, wenn ein ordnungswidriger Zustand eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sondern schon dann, wenn sich dadurch die Versorgungssicherheit verbessern lässt.2. Das wirtschaftliche Interesse Einzelner am Weiterbetrieb eines privaten Brunnens muss der Satzungsgeber nicht schon bei der räumlichen Abgrenzung des Versorgungsgebiets berücksichtigen; es spielt erst bei der Frage einer möglichen Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht eine Rolle.Gemeindliche Wasserabgabesatzung; nachträgliche Erweiterung des Versorgungsgebiets; gemeindlicher Planungs- und Gestaltungsspielraum; angestrebte Verbesserung der Versorgungssicherheit; Rücksichtnahme auf bestehende Hausbrunnen Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen eine Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabesatzung), mit der u.a. sein Hausgrundstück in den Anschlussbereich der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung einbezogen worden ist. 1. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 wurde die Antragsgegnerin vom zuständigen Landratsamt – Gesundheitsamt – aufgefordert, die Anwesen im Stadtteil W. umgehend an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Die drei dort betriebenen Hausbrunnen lägen nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts im Einzugsbereich einer ehemaligen Hausmülldeponie. Da diese keine Abdichtung nach unten besitze, könne nicht ausgeschlossen werden, dass verunreinigtes Wasser aus der Deponie in die Trinkwasserbrunnen eindringe. Bei einer Untersuchung eines der Brunnen am 31. März 2011 seien zwar die Parameter der Trinkwasserverordnung nicht überschritten gewesen. Allerdings sei bei Vanadium ein Wert von 10 µg/l festgestellt worden. Nach vorliegender Literatur lägen die geogen bedingten Werte für Vanadium im Grundwasser zwischen 1 und 10 µg/l; das Umweltbundesamt habe einen Geringfügigkeitsschwellenwert von 4 µg/l vorgeschlagen. Der untersuchte Brunnen sei relativ tief, so dass das Grundwasser aus der Deponie unter Umständen nicht erfasst worden sei; es sei daher erforderlich, auch die anderen beiden Trinkwasserbrunnen im Stadtteil W. gemäß dem LfW-Merkblatt 3.6/2 („Wasserwirtschaftliche Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen“) zu untersuchen. Die Stadtwerke der Antragsgegnerin beantragten daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 2011, das Vorhaben „Erschließung des Stadtteiles W.“ in die Dringlichkeitsliste 2012 für die staatliche Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben aufzunehmen. In der Kurzerläuterung des Antrags wurde ausgeführt, aufgrund der Auflagen für die ehemalige Deponie sei ein Anschluss des Stadtteils an das zentrale Versorgungsnetz notwendig, um die dortige Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Für den Feuerlöschfall stehe bisher nur eine Löschwasserentnahmestelle an einem Bach zur Verfügung; aus Sicherheitsgründen solle die Löschwasserbereitstellung über eine neue Versorgungsleitung verbessert werden. Der Wasserbedarf für jeden der 18 Einwohner im Stadtteil W. betrage 80 bis max. 150 l/d; für Landwirtschaft und Tierhaltung würden auch künftig teilweise die vorhandenen Hausbrunnen verwendet. Mit der Durchführung der Maßnahme werde die Forderung des Gesundheitsamts umgesetzt, die Anwesen in W. an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. In einem Schreiben vom 16. Januar 2012 erklärte das Gesundheitsamt, bereits im Genehmigungsbescheid für die Mülldeponie vom 6. April 1971 sei die Antragsgegnerin durch eine Auflage verpflichtet worden, den Anschluss von zwei Anwesen an die Fernwasserversorgung sicherzustellen, da durch die Ablagerung die Quellfassung für die zwei Anwesen in W. beeinträchtigt werden könne. In einer Messstelle in unmittelbarer Nähe der Deponie habe man im Grundwasser erhöhte Werte für Arsen und Blei festgestellt; bei Untersuchungen in zwei der Anwesen in W. seien allerdings keine Überschreitungen von Grenzwerten nach der Trinkwasserverordnung festgestellt worden. Die Untersuchung des Brunnenwassers beim Anwesen des Antragstellers habe dieser verweigert. Da verunreinigtes Wasser aus der Deponie jederzeit in die Hausbrunnen gelangen könne, sei der umgehende Anschluss der Anwesen an die öffentliche Wasserversorgung erforderlich. Mit Schreiben vom 7. August 2012 beantragte der Antragsteller bei den Stadtwerken der Antragsgegnerin die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den gesamten Wasserverbrauch (Wohnhaus und Stallungen). Er habe seit November/ Dezember 2011 mit hohen Kosten (15.000 bis 16.000 Euro) und hoher Eigenleistung einen neuen Brunnen gebaut, der nachweislich eine gute Wasserqualität liefere. Das zuvor im alten Brunnen festgestellte Fremdwasser stamme aus einer alten Fernwasserleitung und nicht aus der bis 1972 betriebenen Mülldeponie. Mit Beschluss vom 23. August 2012 lehnte der Werkausschuss der Stadtwerke der Antragsgegnerin den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den gesamten Wasserverbrauch ab; zugleich wurde für die Zeit nach Fertigstellung der Wasserversorgung im Stadtteil W. eine widerrufliche Befreiung nach § 6 WAS für die Milchviehversorgung in Aussicht gestellt. Dem Antragsteller sei schon im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des neuen Brunnens von Seiten der Stadtwerke erklärt worden, dass beim bevorstehenden Anschluss des Stadtteils W. eine Befreiung vom Benutzungszwang nur für die Milchviehversorgung und nicht auch für den Wohnbereich bzw. die Milchkammer erfolgen könne. 2. In seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Änderungssatzung zur bestehenden Wasserabgabesatzung, wonach die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung ab 1. November 2012 auch den Stadtteil W. sowie drei zusätzliche Anwesen im Stadtteil S. umfassen soll. Der insoweit geänderte § 1 der Satzung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt vom 26. Oktober 2012 bekannt gemacht. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem am 27. Dezember 2012 eingegangenen Normenkontrollantrag. Er betreibe auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1522 und 423 der Gemarkung H. einen landwirtschaftlichen Betrieb; dort befinde sich auch sein Wohnhaus. Auf dem erstgenannten Grundstück werde schon seit über 30 Jahren ein Trinkwasserbrunnen betrieben. Aufgrund einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts vom 18. August 2011 habe er einen neuen Hausbrunnen errichtet. Mittlerweile hätten ihn die Stadtwerke der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. März 2013 verpflichtet, sein Grundstück Fl.Nr. 423 an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen sowie – mit Ausnahme einer für Viehtränke, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC-Spülung und Waschmaschine erteilten Befreiung – den gesamten Wasserbedarf aus der städtischen Einrichtung zu decken. Gegen diesen Bescheid sei beim Verwaltungsgericht ebenso Anfechtungsklage erhoben worden wie gegen einen Bescheid über Herstellungsbeiträge vom 4. März 2013. Die Antragsgegnerin habe trotz gerichtlicher Aufforderung bisher weder die Beschlussvorlage noch das Protokoll der Stadtratssitzung vom 2. Oktober 2012 vorgelegt. Es fehle daher eine Begründung, aus der sich die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte ergeben könnten; insoweit liege ein Ermessensausfall oder zumindest ein Ermessensfehlgebrauch vor. Das Handeln auf Weisung des Landratsamts als übergeordneter Behörde entbinde die Antragsgegnerin nicht davon, eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Die vom Wasserwirtschaftsamt kritiklos übernommene Begründung, ein Eindringen verunreinigten Wassers aus der Hausmülldeponie in den Hausbrunnen könne nicht ausgeschlossen werden, sei eine unsubstantiierte Schutzbehauptung, die nicht auf verifizierbaren Fakten beruhe und deren Richtigkeit nachdrücklich bestritten werde. Es sei aus objektiven geologischen bzw. hydrogeologischen Gründen vollkommen ausgeschlossen, dass verunreinigtes Wasser aus der stillgelegten Deponie in den Trinkwasserbrunnen des Antragstellers gelangen könne; anderenfalls müsste Wasser von der Deponie bergauf fließen. In der Zeit seit Stilllegung der Deponie etwa Ende 1980 seien keinerlei negative Folgen beim Gebrauch des Wassers aus den Hausbrunnen in W. aufgetreten, insbesondere keine Erkrankung von Mensch oder Tier. Auch sei die alte Deponie im Jahr 2005 generalsaniert worden, u.a. mit Einbringung eines Sammelbeckens für Sickersaft. In § 1 Abs. 1 der Satzung seien für einige Hausnummern in den Stadtteilen S. und R. Ausnahmen vorgesehen, obwohl es dort ebenfalls nahe gelegene ehemalige Mülldeponien gebe. Auch im Stadtteil B. dürften Hausbrunnen nach wie vor weitergenutzt werden. In gleicher Weise wäre für das Anwesen des Antragstellers eine Ausnahme möglich gewesen, zumal dieser schon vor Erlass der Änderungssatzung einen Befreiungsantrag gestellt habe. Wegen der sehr guten eigenen Trink- und Brauchwasserversorgung benötige der Antragsteller keinen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Er habe seinen Hausbrunnen nur erneuert, weil am 14. Januar 2011 aus der alten Rohrleitung der Fernwasserversorgung Fremdwasser in den Brunnen eingedrungen sei. Gegen die 2011 erteilte wasserrechtliche Genehmigung habe die Antragsgegnerin trotz Kenntnis des Sachverhalts keine Einwände erhoben. Nach einem neueren Zeitungsbericht benötige die Antragsgegnerin wegen Wassermangels neue bzw. größere Wasserschutzgebiete und neue Brunnen. Es sei widersprüchlich und schikanös, wenn sie dem Antragsteller die Verwendung seines neuen Hausbrunnens verwehre und ihn zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung zwinge. Auch angesichts des Klimawandels müsse eine solche private Wasserförderung zur Schonung der öffentlichen Wasserversorgung insbesondere in wasserarmen Gebieten gefördert werden. All dies habe die Antragsgegnerin beim Satzungserlass in keiner Weise berücksichtigt. Der Antragsteller werde unverhältnismäßig beeinträchtigt. Der Antragsteller beantragt, die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Feuchtwangen (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 8. Oktober 2012, in Kraft getreten am 1. November 2012, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie habe im Rahmen ihrer Eigenbetriebssatzung die komplette Abwicklung der Wasserversorgung auf ihre Stadtwerke übertragen, so dass sämtliche Themen im Werkausschuss vorberaten und zur Beschlussfassung dem Stadtrat vorgelegt würden; dies sei auch beim Anschluss des Stadtteils W. geschehen. Maßgebend für die Abwägung sei die „behördliche Anordnung“ des Gesundheitsamts und des Wasserwirtschaftsamts gewesen. Die Antragsgegnerin sei in erster Linie der Anordnung einer übergeordneten Behörde gefolgt und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern in W. nachgekommen. Außerdem wolle sie dadurch jegliches jederzeit bestehende Risiko ausschließen, um Mensch und Tier nicht zu gefährden. Sie habe damit eine Pflichtaufgabe nach Art. 57 GO erfüllt. Hinsichtlich der Stadtteile S. und R. fehle es an einer Vergleichbarkeit mit dem Stadtteil W., da die dortigen Hausbrunnen die Trinkwasserverordnung einhielten und keine Gefährdung durch eine stillgelegte Mülldeponie vorliege. In einer vom Nachbarn des Antragstellers eingeholten Stellungnahme eines geologischen Büros werde ausgeführt, dass das Grundwasser aus der Tiefendrainage der ehemaligen Deponie erhöhte Werte enthalte und in den Grundwasserleiter gelange. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Gründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Unwirksamerklärung der 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Feuchtwangen (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 8. Oktober 2012 ist zulässig. Bei der angegriffenen Änderungsbestimmung, die eine Ausdehnung des Versorgungsbereichs der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung u. a. auf den Stadtteil W. zum Inhalt hat, handelt es sich im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AGVwGO um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde mit dem am 27. Dezember 2012 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt. Als von der Satzungsänderung unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer im Stadtteil W. ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Satzungsnorm in absehbarer Zeit in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Einbeziehung seiner Grundstücke in den Zuständigkeitsbereich der städtischen Wasserversorgungseinrichtung führt für sich genommen zwar noch nicht zu einer subjektiven Rechtsbetroffenheit. Mit der Erstreckung des Versorgungsauftrags auf den Stadtteil W. wird aber die satzungsrechtliche Grundlage geschaffen für eine entsprechende Erweiterung des Leitungsnetzes, als deren Folge der Antragsteller nach Art. 5 KAG zur Zahlung von Anschlussbeiträgen sowie nach § 5 WAS grundsätzlich zum Anschluss an die bestehende Versorgungsleitung und zur Deckung seines Wasserbedarfs aus der öffentlichen Einrichtung verpflichtet ist. Insoweit sind Eingriffe in seine individuellen Rechte in der Änderungsbestimmung zum räumlichen Versorgungsbereich bereits mit angelegt (vgl. Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 50 m.w.N.). 2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, da die Einbeziehung des Stadtteils W. in die Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

  1. a)Die Änderungssatzung begegnet keinen formellen Bedenken. Sie wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin als dem zuständigen Gemeindeorgan beschlossen (Art. 29, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO) und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Feuchtwangen Nr. 22 vom 26. Oktober 2012, S. 12, ordnungsgemäß amtlich bekannt gemacht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO).
  2. b)Die Änderung des § 1 Abs. 1 WAS ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte den aus drei landwirtschaftlichen Anwesen bestehenden Stadtteil W. in den Versorgungsbereich ihrer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung aufnehmen. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten (Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Errichtung und Erweiterung einer solchen Versorgungseinrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang dient in der Regel dem Gemeinwohl, weil sie die Gewähr dafür bietet, dass auch in trockenen Jahren ausreichende Mengen hygienisch einwandfreien Wassers zur Verfügung stehen; außerdem wird damit die aus gesundheitlichen Gründen notwendige Kontrolle des Trink- und Brauchwassers gesichert (vgl. VerfGH, E.v. 12.11.1963 – Vf. 100-VIII-62 – VerfGH 16,128/133 m.w.N.). Für die betroffenen Grundstückseigentümer liegt in dem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage auch dann, wenn sie ihren Bedarf bisher aus einer eigenen Anlage gedeckt haben, eine durch die Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 2, 158 Satz 1 BV) gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (VerfGH a.a.O.; BVerwG, B.v. 12.1.1988 – 7 B 55/87 – NVwZ-RR 1990, 96 m.w.N.). Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie als unverhältnismäßig erscheint, kann durch die in der Wasserversorgungssatzung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 – 4 BV 05.1037 – m.w.N.). Bei der Frage, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserversorgung im Einzelnen zu erfüllen ist, besitzen die Gemeinden – ähnlich wie bei der Abwasserbeseitigung (s. BayVGH, U.v. 29.6.2011 – 4 N 10.2009 u.a. – BayVBl 2012, 146 Rn. 14 m.w.N.) – einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (BayVGH, U.v. 6.4.1977 – 122 IV 74 –). Dass dessen Grenzen hier überschritten worden wären, lässt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus sonstigen Umständen erkennen.
  3. aa)Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung für den Anschluss des Stadtteils W. an die öffentliche Versorgungseinrichtung hängt nicht davon ab, ob und inwieweit der Stadtrat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 2. Oktober 2012 eigene, objektiv zutreffende Erwägungen – z. B. zu Fragen des Bedarfs und der Rentabilität – angestellt hat oder ob er sich (irrigerweise) an die vorangegangene Forderung des Gesundheitsamts rechtlich gebunden gefühlt hat. Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung unterliegen die Gemeinden – anders als im Bauplanungsrecht – keinen speziellen Anforderungen an den Ablauf des internen Willensbildungsprozesses und an die Begründung ihrer (Planungs-) Entscheidungen. Die gerichtliche Überprüfung der Wasserabgabesatzung als einer untergesetzlichen Norm erstreckt sich demzufolge nicht auf den Abwägungsvorgang und die dabei zutage getretenen Motive der Abstimmenden, sondern allein auf das objektive Ergebnis des Normsetzungsverfahrens (vgl. BVerwG B.v. 10.1.2007 – 6 BN 3/06 – NVwZ 2007, 958 Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, U.v. 29.6.2011, a.a.O. , Rn. 16). Eine rechtswidrige Ausübung des dem Satzungsgeber zustehenden normativen Ermessens liegt hiernach nur vor, wenn die getroffene Regelung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BVerwG, a.a.O.).
  4. bb)Von einer solchen eindeutig sachwidrigen Entscheidung kann vorliegend keine Rede sein. Für die Einbeziehung des Stadtteils W. in die gemeindliche Wasserversorgungsanlage bestanden vielmehr gewichtige Gründe. Diese ergeben sich vor allem aus dem Umstand, dass eine künftige Verunreinigung des Trinkwassers aus den bestehenden Hausbrunnen wegen einer in der Nähe gelegenen Fläche, auf der in erheblichem Umfang unbehandelte Abfälle abgelagert wurden, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenige hundert Meter nordwestlich des Stadtteils W. befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 2286 das Gelände einer vor längerer Zeit stillgelegten Hausmülldeponie. Bereits bei deren baurechtlicher Genehmigung im Jahr 1971 wurde von den zuständigen Behörden die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass durch ein Austreten von schadstoffbelastetem Sickerwasser auf dem Weg über den Grundwasserstrom die bestehenden Brunnen in W. beeinträchtigt werden könnten. Der Genehmigungsbescheid vom 6. April 1971 enthielt daher die verpflichtende Auflage, die beiden Anwesen in W., deren Quellfassung durch die Ablagerung beeinträchtigt werden könnten, an die Fernwasserversorgung anzuschließen. Obwohl diese Auflage nach Inbetriebnahme der Deponie offenkundig nicht erfüllt worden ist, besteht kein Anlass zu zweifeln, dass für die angenommene Gefährdung gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen. Dass diese – trotz der vor einigen Jahren vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen – jedenfalls im Grundsatz bis heute fortbestehen, belegen neuere Stellungnahmen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts. Ein Vertreter dieser Fachbehörde hat bei Besprechungen im Landratsamt Ansbach am 30. Mai 2011 und 16. Januar 2012 (Bl. 22 f. u. 29 f. der VGH-Akte) erklärt, wegen der fehlenden Abdichtung der ehemaligen Mülldeponie könne jederzeit verunreinigtes Wasser in die Trinkwasserbrunnen in W. gelangen. Einer dieser Brunnen weise einen auffälligen Wert für Vanadium auf; zudem seien in einer Grundwassermessstelle in unmittelbarer Nähe der Deponie erhöhte Werte für Arsen und Blei festgestellt worden. Aus diesen Beobachtungen ergeben sich objektive Anhaltspunkte für eine weiterhin bestehende Gefährdung der Trinkwasserqualität der in W. betriebenen Hausbrunnen. Die fachbehördliche Gefahrenprognose wird durch die bloße Behauptung des Antragstellers, eine Verunreinigung der Brunnen sei wegen der vorhandenen Bodenformationen und des Geländeaufbaus „aus geologischen bzw. hydrogeologischen Gründen absolut unmöglich“, nicht in Frage gestellt. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger Rechtsprechung eine hervorgehobene Bedeutung zu; wer eine solche Aussage ernsthaft erschüttern will, muss schlüssig aufzeigen, warum das gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 /48 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller stützt seine gegenteilige Bewertung der Gefahrenlage ersichtlich nicht auf eigene Fachkunde oder spezielle Kenntnisse hinsichtlich der bestehenden Grundwasserströme, sondern möglicherweise auf die laienhafte Vorstellung, dass sich aus dem oberirdisch sichtbaren Geländeverlauf zwingende Schlüsse hinsichtlich der Fließrichtung des Grundwasser ableiten ließen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, dass der Grundwasserfluss in dem betreffenden Gebiet grundsätzlich in südöstlicher Richtung verläuft. Das durch einen möglichen Schadstoffeintrag belastete Grundwasser könnte danach ohne weiteres die südöstlich der Deponie gelegenen Brunnen erreichen, die der Trinkwasserversorgung von W. dienen. Dies gilt insbesondere für den Brunnen der Familie F., der sich auf dem unmittelbar südöstlich an die Deponiefläche angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 2296 befindet. Bei diesem Brunnen wurden im Übrigen laut einer vom Betreiber in Auftrag gegebenen geowissenschaftlichen Stellungnahme schon 2011 bezüglich verschiedener Parameter Überschreitungen der nach der Trinkwasserverordnung zulässigen Höchstwerte gemessen; eine hydraulische Verbindung zwischen dem durch die Deponie verunreinigten Grundwasser und der Trinkwasserfassung wird in der Stellungnahme vom 5. April 2013 für „derzeit nicht ausgeschlossen“ gehalten. Auch wenn damit zunächst nur ein Gefahrenverdacht formuliert ist, reicht bereits dieser Umstand aus, um hierin einen hinreichenden Anlass für den Anschluss des Stadtteils W. an die öffentliche Wasserversorgung zu sehen. Das Bedürfnis für eine solche Maßnahme besteht nicht erst, wenn ein ordnungswidriger Zustand tatsächlich eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sondern schon dann, wenn sich dadurch die Versorgungssicherheit der anzuschließenden Grundstücke insgesamt verbessern lässt (vgl. VGH BW, B.v. 26.7.1979 – I 2255/77 – KStZ 1981, 97 m.w.N.). Für den Stadtteil W. muss dies auch deshalb angenommen werden, weil die Eigentümer von zwei der drei dortigen Anwesen mit dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung mittlerweile einverstanden sind, ihren Wasserbedarf also zumindest nicht mehr im vollen Umfang aus den privaten Brunnen decken wollen. Angesichts dieses Umstands wäre die Ausdehnung des Versorgungsbereichs der gemeindlichen Einrichtung selbst dann gerechtfertigt, wenn für die Hausbrunnen objektiv keine Gefahr einer künftigen Verunreinigung bestünde.
  5. cc)Die in der angegriffenen Änderungssatzung getroffene Entscheidung für einen vollständigen Anschluss des Stadtteils W. stellt auch gegenüber dem Antragsteller keine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Belastung dar. Es bestand insbesondere keine Verpflichtung, sein landwirtschaftliches Anwesen (Fl.Nrn. 1522 und 423) aus dem Geltungsbereich der Wasserversorgungssatzung herauszunehmen. In der Satzungsbestimmung des § 1 WAS sind zwar bei zwei anderen Stadtteilen (S. und R.) einzelne Hausnummern aufgeführt, für die der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung nicht gelten soll. Der Grund hierfür liegt aber, wie der Werkleiter der Stadtwerke der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nicht im bloßen Vorhandensein privater Hausbrunnen und der fehlenden Bereitschaft der betreffenden Grundeigentümer zum Anschluss an die öffentliche Versorgungseinrichtung. Es handelt sich vielmehr um besonders abgelegene Einzelanwesen im Außenbereich, bei denen die Herstellung einer Verbindungsleitung zur gemeindlichen Einrichtung als völlig unwirtschaftlich angesehen wurde. Wenn bei einem untergeordneten Siedlungssplitter, der über eine einwandfreie Eigenversorgung mit Trinkwasser verfügt, die Anbindung an das öffentliche Leitungsnetz mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre, steht es der Gemeinde im Rahmen ihres weiten Planungsermessens frei, von der Einbeziehung der betreffenden Anwesen in ihren Versorgungsbereich abzusehen (vgl. Thimet in: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 15 Anm. 3). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich beim Anwesen des Antragstellers indes nicht, da der Stadtteil W. nach dem erklärten Willen der Antragsgegnerin – im Einverständnis mit den übrigen Eigentümern – angesichts des Gefährdungspotentials der benachbarten Deponie sobald wie möglich an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen werden soll. Da hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Versorgungseinrichtung unweigerlich auch für das im selben Bebauungszusammenhang liegende Anwesen des Antragstellers entsteht, kann dieser im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verlangen, dass seine Grundstücke aus dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden, so dass er als einziger Begünstigter keine Anschlussbeiträge zu entrichten hätte (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Entscheidung für die Anbindung von W. an das öffentliche Versorgungsnetz ist schließlich auch nicht deshalb im Ergebnis unhaltbar oder übermäßig belastend, weil der Satzungsgeber den Umstand, dass der Antragsteller seine Brunnenanlage erst vor kurzem kostenaufwändig erneuert hat, nicht gebührend berücksichtigt hätte. Das wirtschaftliche Interesse am (zumindest befristeten) Weiterbetrieb einer vorhandenen Eigenversorgungsanlage muss nicht auf der Ebene der räumlichen Abgrenzung des Versorgungsgebiets (§ 1 WAS) berücksichtigt werden. Es spielt vielmehr erst eine Rolle bei der Frage, ob die in der Satzung normierte Anschluss- und Benutzungspflicht für die Eigentümer jener Grundstücke, die von einer Versorgungsleitung erschlossen sind (§§ 4, 5 WAS), im Einzelfall zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 6 WAS ein Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung. Ob hinsichtlich der Brunnenanlage des Antragstellers die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 16.11.2012 – 4 BV 12.1660 – DVBl 2013, 233 ff.), ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/640555.html Kommentare

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