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Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - Az. 7 ZB 13.891

Ein während der Prüfung erklärter Rücktritt unterliegt wegen der erhöhten Missbrauchsgefahr ähnlich strengen Anforderungen wie ein Rücktritt nach vollständiger Beendigung der Prüfung.Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlicher Prüfungsteil); Prüfungsrücktritt nach Beginn der Prüfung; Prüfungsunfähigkeit; Obliegenheiten des Prüfungsteilnehmers; Verschlechterung des Gesundheitszustands; bewusste Risikoübernahme; Anforderungen an das ärztliche Attest Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2005/2006 im Studiengang Humanmedizin an der Ludwig-Maximilian-Universität München (LMU) eingeschrieben. Nach vier genehmigten Rücktritten vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, die er im Erstversuch nicht bestanden hatte, trat er am 24. August 2010 zur zweitägigen Wiederholungsprüfung an. Mit E-Mail und Schreiben vom 25. August 2010 trat der Kläger unter Vorlage eines amtsärztlichen Attests von der Prüfung zurück. Zur Begründung gab er an, aufgrund akuter Beschwerden (Lebensmittelvergiftung oder Magen-Darm-Infekt) nicht am zweiten Tag der Prüfung teilnehmen zu können. Die Teilnahme an der Prüfung sei ihm bereits am Vortag sehr schwer gefallen, es sei jedoch „heute … um einiges extremer.“ Er habe sich auf dem Weg zur Prüfung des Öfteren übergeben müssen und erst dadurch realisiert, dass er es nicht schaffe, die Prüfung abzulegen. Mit Bescheid vom 27. August 2010 lehnte die LMU die Genehmigung des Prüfungsrücktritts ab. Der Kläger sei sich bereits zu Beginn der Prüfung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewusst gewesen bzw. hätte sich dessen bewusst sein können. Wer sich krank oder in gesundheitlich angeschlagenem Zustand einer Prüfung unterziehe, müsse das Risiko, die Prüfung zu unterbrechen oder abbrechen zu müssen, selbst tragen. Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 21. Dezember 2010 ließ der Kläger Klage erheben, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2013 abwies. Ein Prüfungsrücktritt sei ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Prüfung angetreten sei und damit das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen habe. Dies sei beim Kläger der Fall. Sowohl nach dem amtsärztlichen Attest als auch nach der nachgereichten fachärztlichen Bescheinigung habe er bereits am ersten Prüfungstag an Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und Fieber gelitten. Sein Gesundheitszustand habe sich am zweiten Prüfungstag nicht signifikant verschlechtert. Er hätte sich daher bereits vor Antritt der Prüfung um eine weitere Aufklärung seines Gesundheitszustands und seiner Prüfungsfähigkeit bemühen müssen. Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, das auch von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweiche und an einem Verfahrensfehler leide. Der Kläger sei nicht nachträglich, sondern während der Prüfung zurückgetreten. Daher komme es nicht darauf an, ob er seine Prüfungsunfähigkeit zunächst nicht habe erkennen können. Es stehe dem Prüfungsteilnehmer zu, bei „einsetzender Krankheitssystematik“ zunächst weiter an der Prüfung teilzunehmen und den Rücktritt erst zu erklären, nachdem er sich seiner Prüfungsunfähigkeit bewusst werde. Der Kläger habe zwar am ersten Prüfungstag unter Beschwerden gelitten, diesen Teil der Prüfung jedoch noch absolvieren können. Erst am folgenden Tag sei es ihm wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr möglich gewesen, die Prüfung fortzusetzen. Die LMU habe ihn durch unzulässig hohe Hürden für die Genehmigung weiterer Rücktritte in der Ladung erheblich verunsichert und ihn dadurch zur Teilnahme an der Prüfung auch bei Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands gedrängt. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil nicht darauf eingegangen, ob der Kläger die Frage seiner Prüfungsunfähigkeit hätte vorher abklären müssen. Außerdem hätte es zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Amtsärztin und den behandelnden Arzt des Klägers als Zeugen vernehmen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der LMU Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Er bietet auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ebenfalls abzulehnen ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO). 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

  1. a)Gründe für einen Rücktritt vom Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss der Prüfling nach seiner Zulassung unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen und dort die Genehmigung des Rücktritts beantragen (§ 18 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.5.2013 [BGBl S. 1348]). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Gleiches gilt für eine Unterbrechung der Prüfung (§ 19 ÄApprO). Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄApprO). An die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8.88 – BVerwGE 80, 282 /285, B.v. 10.4.1990 – 7 B 48.90 – BayVBl 1990, 411 /412, U.v. 15.12.1993 – 6 C 28.92 – NVwZ-RR 1994, 442 /443 f., B.v. 17.9.2002 – 6 B 57.02 – juris, BayVGH, U.v. 16.4.2002 – 7 B 01.1889 – juris, U.v. 23.9.2004 – 7 B 03.1192 – juris). Erkennt ein Prüfling seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Belastung, muss er alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären und dabei auch unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen. Diese Obliegenheit ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat. Daher ist es auch Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und ggf. unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört es aber auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert und dass diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt und dass er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemühen. Welche Anforderungen im Einzelnen an Prüfungskandidaten zu stellen sind, wenn es um die Frage geht, ob Krankheitssymptome zum Anlass zu nehmen sind, die Prüfungsfähigkeit mit Hilfe eines Arztes zu klären, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bedarf der Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Unterlässt er die gebotene Aufklärung seines Gesundheitszustandes, obwohl sie ihm zuzumuten ist, und nimmt er (weiter) an der Prüfung teil, ist es ihm verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen. Insbesondere ein Prüfungsrücktritt nach Antritt der Prüfung birgt die Gefahr des Missbrauchs. Offensichtlich ist dies, wenn der Prüfling die Prüfung zunächst ablegt und erst nach Bekanntwerden der Ergebnisse seinen Rücktritt erklärt. Missbräuchlich kann aber auch ein während der Prüfung erklärter Rücktritt sein, etwa dann, wenn ein Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach seiner eigenen Einschätzung der Schwierigkeit der Aufgabe und seiner Prüfungsleistungen mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – BVerwGE 80, 282 /285 f., BayVGH, B.v. 4.10.200 – 7 ZB 07.2097 – BayVBl 2008, 210). Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen. Unterzieht sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eigener Beschwerden einer Prüfung, nimmt er dieses Risiko, das auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, bewusst in Kauf (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.2002 – 9 S 1573.02 – NVwZ-RR 2003, 37 /38, VG Köln, B.v. 11.9.2008 – 6 K 3599.08 – juris Rn. 8, Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 540 ff.).
  2. b)Der Kläger hat für die von ihm geschilderte Zunahme seiner Beschwerden am zweiten Prüfungstag keine ausreichenden Nachweise erbracht.
  3. aa)Das Verwaltungsgericht hat durchaus berücksichtigt, dass der Kläger nicht erst nach Abschluss der Prüfung, sondern während der Prüfung zurückgetreten ist. Es hat hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen, der Kläger habe zwar nicht schon den gesamten Prüfungsteil absolviert, jedoch den ersten der beiden Prüfungstage. Auch ein solcher, nach Antritt der Prüfung erklärter Rücktritt unterliegt allerdings wegen der erhöhten Missbrauchsgefahr ähnlich strengen Anforderungen wie ein Rücktritt nach vollständiger Beendigung der Prüfung.
  4. bb)Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte und das Ausgangsgericht wegen der bei Prüfungsantritt bereits aufgetretenen Beschwerden von einer bewussten Risikoübernahme des Klägers ausgegangen sind. Der Kläger ist am ersten Prüfungstag nach eigenem Vorbringen mit Beschwerden erschienen und hat die Prüfung abgelegt. Für eine danach eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die einen Prüfungsabbruch rechtfertigen würde, ist er den erforderlichen Nachweis durch ein amtsärztliches Attest schuldig geblieben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Prüfungsamt der LMU ein Attest, welches die Prüfungsunfähigkeit des Klägers nicht aufgrund einer objektiv festgestellten Zunahme von Beschwerden, sondern allein aufgrund der nicht nachprüfbaren Angaben des Klägers bestätigt, nicht ausreichen lässt. Aus dem vorgelegten amtsärztlichen Attest vom 25. August 2010 geht hervor, dass der Kläger der untersuchenden Ärztin erklärt hat, seit einem Restaurantbesuch am 23. August 2010 bestehe eine „Symptomatik mit Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe.“ Das Attest bestätigt eine akute Gesundheitsstörung am Tag der Untersuchung (25.8.2010) nur „unter der Voraussetzung, dass die anamnestisch gemachten Angaben zum Krankheitsverlauf stimmen“. Die vom Kläger angegebenen Beeinträchtigungen seien „ihrer Natur nach durch eine ambulante Untersuchung ohne Laboruntersuchung nicht objektivierbar.“ Objektiv festgestellt wurden bei der Untersuchung lediglich „unspezifische Symptome mit einer Tachykardie und Schmerzen im Unterbauch“. Ob diese gegenüber dem ersten Prüfungstag zugenommen haben, ergibt sich aus dem Attest jedoch nicht. Damit ist dieses Attest kein ausreichender Beleg für eine Verschlechterung der vom Kläger geschilderten Beschwerden im Vergleich zum ersten Prüfungstag. Vielmehr litt dieser nach seinen eigenen Angaben gegenüber der untersuchenden Ärztin bereits am ersten Prüfungstag an Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe. Zur ärztlichen Untersuchung fand er sich jedoch erst am zweiten Prüfungstag ein. Die Schilderung seines Krankheitsverlaufs, insbesondere die von ihm geäußerte Zunahme seiner Beschwerden, beruht lediglich auf seinen eigenen, im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr überprüfbaren Angaben. Aus eigener Anschauung konnte die untersuchende Ärztin eine Aussage über seinen Gesundheitszustand am Vortag und damit über eine etwaige Verschlechterung, die einen Prüfungsabbruch rechtfertigen könnte, nicht treffen. Gleiches gilt für die vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. August 2010 enthält ohnehin keine näheren Ausführungen zum Krankheitsverlauf. Sie bestätigt allerdings Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 23. bis voraussichtlich einschließlich 28. August 2010 und damit auch am ersten Prüfungstag (24.8.2010). Erst die im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 21. September 2011 nachgereichte, offensichtlich irrtümlich auf den 31. März 2010 datierte Bescheinigung des behandelnden Facharztes bestätigt, der Kläger sei am 25. August 2010 einmalig behandelt worden. Er habe berichtet, zwei Tage zuvor in einem indischen Restaurant gegessen zu haben. „Seitdem“ beklage er Übelkeit, Durchfall und Fieber. Er habe am 24. August 2010 trotz bestehender Krankheit noch an einer Prüfung teilgenommen, am 25. August 2010 jedoch wegen zunehmender und unvorhersehbarer Beschwerdesymptomatik nicht mehr an den Prüfungen teilnehmen können. Auch darin kann eine ausreichende Bestätigung einer Verschlechterung der Beschwerden nicht gesehen werden. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Bescheinigung erst mehr als ein Jahr nach der Prüfung und damit nicht mehr unverzüglich vorgelegt hat, beruht auch sie lediglich auf seiner im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr überprüfbaren Schilderung des Krankheitsverlaufs.
  5. bb)Der LMU sind insoweit auch keine unzutreffenden Hinweise vorzuwerfen, die den Kläger dazu hätten veranlassen können, an der Prüfung auch bei Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands teilzunehmen. Grundsätzlich verlangt die LMU ihren Hinweisen zufolge, die sie auch dem Kläger mit den Ladungen jeweils übersandt hat, von jedem Teilnehmer des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Falle eines Rücktritts aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis und bei Unterbrechung eines bereits angetretenen Prüfungsteils ebenso wie beim zweiten Rücktrittsgesuch aus gesundheitlichen Gründen stets ein amtsärztliches Attest. Seit dem dritten (genehmigten) Rücktritt des Klägers verlangt die LMU von ihm im Falle eines erneuten Rücktritts oder einer Unterbrechung der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage eines qualifizierten amtsärztlichen Attestes. Dies dient der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit und ist unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund der vorangegangenen mehrfachen Prüfungsrücktritte des Klägers, nicht zu beanstanden.
  6. dd)Da der Kläger keinen ausreichenden Nachweis für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands erbracht hat und weder die Amtsärztin noch der ihn behandelnde Arzt, die ihn erst am zweiten Prüfungstag untersucht haben, sich aus eigener Anschauung über seinen Zustand am ersten Prüfungstag äußern können, bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Ärzte hierzu im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) zu befragen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, für die von ihm geltend gemachte Verschlechterung zumindest nachprüfbare Anhaltspunkte vorzutragen. Da er für das Vorliegen eines wichtigen Rücktrittsgrundes und die Unverzüglichkeit des Rücktritts die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 119.81 – BVerwGE 66, 213 /215, 217), geht die nicht mehr mögliche Aufklärbarkeit der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu seinen Lasten. 2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2012 im Prozesskostenhilfeverfahren (Az. 7 C 11.2703 ) abweichen würde. Abgesehen davon, dass die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Gegenüberstellung abweichender abstrakter Rechts- oder Tatsachensätze voraussetzt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 42 und § 124a Rn. 73 m.w.N.), woran es vorliegend fehlt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 5. März 2012 lediglich ausgeführt, dass über die Frage, ob der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit hätte vorher abklären müssen, nicht vorab im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern erst im abschließenden Urteil zu entscheiden sei. Entgegen der Antragsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage ausdrücklich befasst und – aufgrund der im Verfahren gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – die Obliegenheit des Klägers angenommen, sich bereits vor Antritt der Prüfung am 24. August 2010 um eine weitere Aufklärung seines Gesundheitszustands und seiner Prüfungsfähigkeit zu bemühen (UA S. 8, 9). 3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere bestand für das Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – keine Veranlassung, den Sachverhalt durch eine vom Kläger auch nicht beantragte Befragung der Amtsärztin und des Arztes, die den Kläger untersucht haben, weiter aufzuklären. 4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.3 und 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). 5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/640556.html Kommentare

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