2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGGi. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15.Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegen unzweifelhaft vor. Auch die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ist vorliegend zu bejahen.
2 Satz 1 SGB II kann zwar ein Ausländer im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II nur erwerbstätig und damit auch erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sein, wenn ihm die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung
G)aufzunehmen, ist ausreichend. Es reicht demnach ein abstrakt-genereller Arbeitsmarktzugang aus (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom
1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie
den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 RA 38/90 - SozR 3-1200 § 30 Nr 5 ). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Ausländer haben
der Rechtsprechung des BSG nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der den persönlichen Aufenthalt zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 ). Das BSG stellt demnach darauf ab, ob sich der Ausländer berechtigterweise hier aufhält. Davon ist vorliegend auszugehen. Dass sich der Antragsteller rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält, ergibt sich bereits daraus, dass er über eine Freizügigkeitsbescheinigung
G/EU verfügt. Gegen eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts spricht auch nicht, dass dieser Bescheinigung
dem Wortlaut der Vorschrift ("… über das Aufenthaltsrecht ausgestellt") nur deklaratorischer Charakter im Hinblick auf das sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergebende Freizügigkeitsrecht zukommt und es sich um keinen Aufenthaltstitel handelt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU). Denn es entspricht der gesetzlichen Konzeption des Freizügigkeitsrechts, von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auszugehen, solange die Ausländerbehörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Verlust oder das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts
G/EUfestzustellen. Die Ausreisepflicht
G/EU wird erst mit dieser Verlustfeststellung begründet (BSG, Urteil vom
dieser sogen.„Einfärbungslehre“ sollen die Begriffe Wohnsitz bzw.gewöhnlicher Aufenthalt ihre konkrete rechtliche Bedeutung jeweils erst aus dem Zusammenhang der Normen erhalten, die den Begriff verwenden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2012 - L 19 AS 845/12 B ER - zu Ansprüchen
dem SGB II).Dagegen ist zu Recht eingewandt worden, dass die Begriffsumschreibung in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich einheitlich auszulegen sei, wofür insbesondere die Gesetzesformulierung spreche. Davon abweichende, besondere Begriffsbestimmungen müssten sich konkret und deutlich aus den betreffenden spezialgesetzlichen Regelungen ergeben (vgl. BSG,Urteil vom
dem SGB II entschieden, es laufe der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog.„Einfärbungslehre“ vor allem des früheren
April 1997 - 12 RK 30/96 - BSGE 80, 209 ) dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne rechtlicher Erfordernisse zum Aufenthaltsstatus aufgestellt würden und damit einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt werde. Der Antragsteller ist auch nicht
1 Satz 2 SGB IIvon Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
dieser Vorschrift sind ausgenommen von Leistungen
dem SGB II
LG). Der Antragsteller ist als italienischer Staatsangehöriger Ausländer im Sinne dieser Vorschrift. Er hält sich seit 2009(wieder) in der Bundesrepublik auf und ist nicht leistungsberechtigt
LG, so dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 SGB II nicht vorliegen. Der Antragsteller ist
der summarischen Prüfung im Eilverfahren auch nicht
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Es erscheint schon fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II überhaupt vorliegen. Dies setzt voraus,dass sich das Aufenthaltsrecht des Antragstellers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dass sich der Antragsteller zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, ist
seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren zumindest zweifelhaft. Danach nehme der Antragsteller an Veranstaltungen des Antragsgegners für ältere Arbeitslose teil und bewerbe sich persönlich auf Anzeigen von Zeitungen und Online-Jobbörsen und darüber hinaus aus eigener Initiative. Diesem allgemein gehaltenen Vortrag lassen sich konkrete Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht entnehmen. Es spricht daher einiges dafür, dass die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorliegend gar nicht eingreift. Geht man davon aus, dass sich das Aufenthaltsrecht des Antragstellers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, kommt es entscheidend auf die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II an. Diese ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und in der Rechtsprechung des BSG
wie vor ungeklärt. Insoweit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung aufgrund einer danach durchzuführenden Interessen- und Folgenabwägung den Interessen der Antragsteller an der Sicherstellung ihres Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht eingeräumt als den fiskalischen Interessen des SGB II-Leistungsträgers an der Vermeidung einer ggf. zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung (vgl.Beschlüsse des erkennenden Senats vom
der Rechtsprechung des Senats ist die Eilbedürftigkeit zwar lediglich für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht bis zum Ablauf des Folgemonats der Beschwerdeentscheidung anzunehmen (vgl. Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.