G kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtlicher oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Zunächst steht dem Erlass einer (erneuten) Ausweisungsverfügung nicht entgegen, dass der Werra-Meißner Kreis den Kläger mit bestandskräftigem Ausweisungsbescheid vom
G ist Erwerbstätigkeit die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV -.
SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Bei der konkreten Abgrenzung derartiger Beschäftigungsverhältnisse von der familiären Mithilfe mag es insbesondere hinsichtlich des Entgeltkriteriums Probleme geben (vgl. Heilbronner, Aufenthaltsgesetz, § 55 Rn. 50 a.E.). Ein wesentliches Kriterium, ob die dem mitarbeitenden Verwandten gewährten Leistungen Entgelt - d. h. einen Gegenwert - für die geleistete Arbeit darstellen, ist insbesondere die Höhe der gewährten Leistungen sowie ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit (vgl. Heilbronner, Aufenthaltsgesetz, § 2 Rn. 20). Zwar fehlen konkrete Anhaltspunkte zur Höhe des Entgeltes und behauptet der Kläger ein solches gar nicht erhalten zu haben; in Anbetracht der in der Vergangenheit liegenden mehrfachen Verstöße gegen das Beschäftigungsverbot durch den Kläger, kann dies jedoch nur als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Der Kläger dürfte ein Entgelt in üblicher Höhe erhalten haben. Zudem ist völlig unklar geblieben, ob und ggf. in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Kläger zum Inhaber der Gaststätte H. stand. Allein die Namensgleichheit sagt hierzu nichts aus. Der Name B. wird, wie gerichtsbekannt ist, von allen männlichen Sikhs getragen, wovon es in Indien schätzungsweise 10 Millionen gibt. Die verbleibenden Restzweifel daran, ob der Kläger den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt hat, kann das Gericht offen lassen. Denn auf jeden Fall hat der Kläger den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt, danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 11 Abs. 1 S. 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält. Dies hat der Kläger, gegenüber dem die bestandskräftige Ausweisungsverfügung des Werra-Meißner Kreises vom 20. September 2002 im Zeitpunkt seiner Einreise noch wirkte, getan. Allein dadurch hat der Kläger einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß in der Form einer vorsätzlichen Straftat begangen. Der Beklagte hat das ihm durch § 55 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Er hat weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch hat er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Die vom Beklagten in dem angegriffenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen sind zutreffend, willkürfrei und am Zweck des § 55 Abs. 1 AufenthG orientiert. Das Gericht nimmt auf diese Ausführungen deshalb
GO Bezug und stellt fest, dass es ihnen folgt. Ergänzend bleibt hinzuzufügen, dass zu Lasten des Klägers insbesondere dessen permanente Missachtung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland während seiner Aufenthaltszeit hier spricht. Zum einen hat er über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren über seine Identität getäuscht und hat, obwohl er, wie sich aus seinem neuen Reisepass ergibt, über ein Personaldokument verfügte, falsche Personalien angegeben, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zu erschleichen. Zudem ist er durch unerlaubtes Nachgehen einer Beschäftigung sowie Urkundenfälschung mehrfach straffällig geworden. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage hingegen im tenorierten Umfang erfolgreich. Auf den Hilfsantrag des Klägers sind die Wirkungen der Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG auf fünf Jahre zu befristen. Die fehlende Befristung durch den Beklagten in dem angegriffenen Bescheid vom 31. Oktober 2012 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der im Übrigen rechtmäßigen Ausweisung. Fehlt jedoch, wie hier, eine Befristung der Ausweisungsentscheidung, kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungen gerichtlich durchsetzen. In seinem Anfechtungsantrag ist deshalb zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung zu sehen, sofern eine solche, wie hier, nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Diese Befristung hat das Gericht auszusprechen und kann, entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten, nicht bis zur Mitteilung eines Ausreisetermins warten. Unabhängig davon, ist der Kläger bereits ausgereist, so dass fraglich ist, was der Beklagte mit seiner entsprechenden Formulierung in der Klageerwiderung meint (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 - Rn. 37; vom 13.12.2012 - 1 C 20/11 - Rn. 36 ff.; Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17/12 -, Asylmagazin 2013, S. 214). Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gem. § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, dass der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In der Regel sind zehn Jahre der Zeithorizont, für den eine derartige Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Zu beachten sind ferner die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Artikel 2 Abs. 2 und 6 GG sowie die Vorgaben aus Artikel 7 der Grundrechtecharta und Artikel 8 EMRK. Die Abwägung die danach vorzunehmen ist, ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Ausländers, wie sie in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannt sind, vorzunehmen. Gemessen an diesen Vorgaben hält das Gericht eine Befristung der Ausweisungswirkungen auf fünf Jahre für angemessen. Der Kläger hielt sich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf und lebt in Deutschland mit niemandem in familiärer oder häuslicher Gemeinschaft. Zu seinen Lasten wirkt sich der durch ihn begangene erhebliche und dauerhafte Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland aus. Das Gericht hält es in Anbetracht dessen für angemessen, die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre zu befristen, eine Frist die das obere Ende dessen darstellt, was ohne eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vom Gesetz in § 11 Abs. 1 für vertretbar erachtet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Den Wert der Befristung nimmt das Gericht, dem Bundesverwaltungsgericht folgend (vgl. Urteil vom 10.7.2012, a.a.O.), mit 1/5 des Wertes der Hauptsache an. Da der Kläger eine „angemessene“ Befristung begehrt, liegt ein weiteres Unterliegen nicht vor, da die tenorierte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre angemessen in diesem Sinne ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/640564.html Kommentare
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