Tenor I. Auf die sofortigen Beschwerden des Untergebrachten und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Regenburg vom 24. Juli 2013, Az.: 7 KLs 151 Js 4111/13 WA,
§ 359Rn. 57 ff; Meyer-Goßner St
PO, 56. Aufl. § 359 Rn. 6), denn die Norm greift nicht den vollen Wortlaut des § 267 StGB, sondern nur einzelne Merkmale der Urkundendelikte auf (
§ 359Rn. 58). Eine einschränkende Auslegung des § 359 Nr. 1 St
PO erscheint auch nicht geboten, zumal die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die sich auch auf das Wiederaufnahmeverfahren bezieht, eine eher weitgehende Interpretierung gebietet (vgl.
§ 359Rn. 60). Folglich waren bereits aus diesem Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 St
PO im Aditionsverfahren die Wiederaufnahmeanträge als zulässig anzusehen.
- Die Wiederaufnahmeanträge sind auch begründet (§ 370 StPO). Der Senat hatte - auch wenn das Landgericht Regensburg, wie aus dem Tenor ("... als unzulässig verworfen") und zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO auch aus den Gründen ersichtlich - nur über das Aditionsverfahren entschieden hat, in der Sache, also auch über das Probationsverfahren gemäß § 309 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner StPO,
- Aufl. § 372 Rn. 7 a.E.). Eine Zurückweisung war nicht geboten. Denn der Strafsenat geht bei seiner Entscheidung von der gleichen Tatsachenplattform aus wie die Strafkammer. Diese hat ihrer Entscheidung zum Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 1 StPO die von der Staatsanwaltschaft Regensburg ermittelten Fakten zum Attest vom 8.8.2006 zugrunde gelegt und gewürdigt. Da nach den bisher bereits durchgeführten Ermittlungen, insbesondere den Angaben der Zeugen M... R..., zur Überzeugung des Senats erwiesen ist, dass er und seine Mutter, Dr. M... R..., die Wahrnehmung zu den Verletzungen bei der ehemaligen Ehefrau des Untergebrachten traf und das Attest ausstellte, sind die Behauptungen zu diesem Wiederaufnahmegrund entsprechend den Feststellungen der Strafkammer im Beschluss v. 24.7.2013 (Bl. 897/898 d. Wiederaufnahmeakten) nachgewiesen. Einer weiteren Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung durch die Kammer, die eine Zurückweisung geboten hätte, bedurfte es nicht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwertung des Attestes durch das Landgericht Nürnberg-Fürth Einfluss auf die Entscheidung hatte. Insbesondere zum Nachweis der vom Untergebrachten begangenen Straftaten standen im Wesentlichen seine Angaben denen seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber (sog. Aussage-Aussage-Konstellation). Das Landgericht stützte sich in seiner Argumentation zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Belastungszeugen auf das hier gegenständliche Attest und stellte Übereinstimmungen zu den Verletzungsfolgen fest. Dies war ausweislich der Urteilsgründe das entscheidende Argument für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es ist nicht ausschließbar, dass das Ausgangsgericht - hätte es gewuss, dass der vorgebliche Aussteller des Attestes nicht der wahre Urheber der Urkunde war - auch die inhaltlichen Angaben näherer Überprüfung unterzogen und sich nicht mehr nur auf, die nach der Ausnahmevorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesene Urkunde gestützt hätte. Gleiches gilt für den Fall, dass das Ausgangsgericht erkannt hätte, dass der Unterzeichner seinem Namen einen Vertretungszusatz beigefügt hatte. Da - wie ausgeführt - eine Vertretung bei Wiedergabe von Wahrnehmungen nicht möglich ist, hätte das Gericht in diesem Falle aufzuklären gehabt, wer tatsächlich die beurkundeten Wahrnehmungen gemacht hat. Möglicherweise hätte sich das Landgericht somit nicht auf das verlesene Attest gestützt.
- Da bereits dieser Wiederaufnahmegrund, auf den sich beide Rechtsmittelführer stützten, zur Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens führt, kam es auf die Zulässigkeit und Begründetheit wegen der übrigen Gründe ebenso wenig an, wie auf die Frage der Befangenheit des durch den Untergebrachten abgelehnten Richters.
- Der Senat hat von der in § 210 Abs 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Regelung in analoger Anwendung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Regensburg stattzufinden hat, weil angesichts der im angefochtenen Beschluss getroffenen Rechtsausführungen und insbesondere auch der zu weiteren Wiederaufnahmegründen in den Wiederaufnahmeanträgen getroffenen umfassenden Beweiswürdigungen zu besorgen ist, dass die bisher mit der Sache befassten Richter sich bereits festgelegt haben. Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO ist auf das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend anwendbar. Zwar wird hiergegen eingewandt, dass diese Ausnahmevorschrift im Hinblick auf das verfassungsmäßige Recht auf den gesetzlichen richter eng auszulegen sei (so OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 378 ) und daher im Wiederaufnahmeverfahren keine Anwendung finden könne. Befürwortet wird jedoch in der Literatur (vgl. Meyer-Goßner StPO,
- Aufl. § 210 Rn. 10; § 370 Rn. 18) und auch teilweise in der Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO für vergleichbare Fälle (OLG Hamburg JR 1979, 383 ). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens und diejenige über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach §§ 203 ff StPO sind hinsichtlich der hier in Rede stehenden Problematik vergleichbar. Beides sind Vorschaltverfahren vor einer Hauptverhandlung. In beiden Fällen soll eine Kammer, die sich u.U. bereits zu einigen Problempunkten festgelegt hat, nach Aufhebung ihrer Vorentscheidung das Hauptsacheverfahren durchführen. Für den Fall fraglicher Akzeptanz der Auffassung des Beschwerdegerichts sieht der Gesetzgeber in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO die Verweisung an eine andere Kammer vor. Ähnliches regelt § 354 Abs. 2 StPO. Für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens mit identischer Interessenlage sieht der Senat eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Lücke und wendet § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO daher analog an. Da die Anordnung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 beseitigt, entfällt die Grundlage für dessen weitere Vollstreckung. Somit war der Antrag des Untergebrachten auf Unterbrechung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus prozessual erledigt.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 , 467 StPO analog. Permalink: http://openjur.de/u/640611.html Kommentare
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