Tenor Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 52.139,15 € Gründe I. Die Klägerin verlangt Provision und - im Wege der Stufenklage - Auskunft über die von einem früheren Untervertreter, dem Zeugen B., für die Beklagten vermittelten Verträge. Der Rechtsstreit betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagten treuwidrig eine sogenannte Organisationsschutzvereinbarung mit der Klägerin umgangen haben. 1 Die Klägerin, deren Handlungsbevollmächtigter der Zeuge S. war, schloss mit den Beklagten am 18. Juli 2006 eine Organisationschutzvereinbarung, wonach Mitarbeiter des Vertragspartners nicht beschäftigt werden sollten. Dies sollte nicht gelten, wenn die Mitarbeiter 18 Monate ausgeschieden waren. Außerdem heißt es: "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Abkommen bei Vereinbarungen mit Maklern keine Anwendung findet." Am 29. Oktober 2007 vereinbarte die Klägerin mit dem für sie tätigen Versicherungsvertreter B. unter anderem, dass ihr ein Anteil von 47 % seiner Abschlussprovision zustehe. Nachdem gegen den Geschäftsführer der Klägerin eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war, teilten die Beklagten der Klägerin durch Schreiben vom 20. Dezember 2007 mit, dass sie keine Anträge der Klägerin mehr entgegennähmen. Die Klägerin zeichnete ein Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2008 gegen, wonach die Klägerin keine weiteren Aufträge mehr für die Beklagte akquirieren werde. B. kündigte später sein Untervertreterverhältnis mit der Klägerin. Die Beklagten informierten die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2008, dass B. nunmehr als Makler tätig sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Zahlungsanspruch, der unter anderem auf eine Bestandspflegeprovision gerichtet war, teilweise stattgegeben. Das Auskunftsverlangen hatte ebenfalls teilweise Erfolg. Das Landgericht hat es ab März 2008 auf eine Karenzzeit von 18 Monaten begrenzt. Es hat dahinstehen lassen, ob B. tatsächlich als Makler tätig geworden sei, hat aber gemeint, dass die Beklagten die Organisationschutzvereinbarung verletzt hätten. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.139,35 €, die auf eine Bestandspflegeprovision entfielen, abgewiesen. Die Stufenklage hat das Berufungsgericht insgesamt abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin das Zahlungsbegehren in Höhe von 5.139,35 € und ihr Auskunftsverlangen im Rahmen der Stufenklage weiter. II. 1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Auskunftsanspruch sei unbegründet. Der Zeuge B. sei nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht nur formal, sondern auch tatsächlich als Versicherungsmakler tätig geworden. Dies sei von der Organisationsschutzvereinbarung nicht erfasst. Die Klägerin könne für die Zeit von März bis Juli 2008 auch keine Bestandspflegeprovision verlangen, weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch aus einem anderen Rechtsgrund. 2. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils weisen eine vollständige Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich nicht aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.