← Deutschland

VG Augsburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 - Az. Au 7 S 13.30226

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die am ... 1994 geborene Antragstellerin, nach eigenen Angaben mazedonische Staatsangehörige vom Volk der Roma, reiste mit einem gültigen Pass zusammen mit Familienangehörigen auf dem Landweg am

  1. April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und beantragte am
  2. April 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Antrags gab die Antragstellerin zur Niederschrift beim Bundesamt an, dass sie sich auf die Ausführungen ihres Ehemannes, der unter dem Aktenzeichen ... ein Asylverfahren betreibe, beziehe. Sie habe diesen Angaben nichts hinzuzufügen. Der Ehemann trug schriftlich vor, sie seien in die BRD gekommen, weil sie ein besseres Leben haben wollten. Die Minderheit der Roma hätte keine Rechte in Mazedonien. Sie würden nur umgerechnet 25,00 EUR Sonderunterstützung vom mazedonischen Staat erhalten. Er arbeite als Gelegenheitsjobber. Die Schwester seiner Ehefrau, die ..., sei von ein paar Personen verfolgt und bedroht worden. Man hätte versucht, sie zu vergewaltigen. Auch sei er von drei Albanern bedroht und zusammengeschlagen worden. Die Polizei habe versprochen, die Täter zu finden und zu verhaften. Sie hätten aber bis dato keine Antwort von der Polizei erhalten. Einige Tage, nachdem er das Krankenhaus verlassen habe, seien sie mit einem Kleintransporter nach Deutschland gefahren. Mit Bescheid vom
  3. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes/AufenthG nicht vorliegen. Weiter drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Mazedonien an. Der Bescheid wurde gemäß Postzustellungsurkunde am
  4. Juli 2013 zugestellt. Am
  5. Juli 2013 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gegen die Antragsgegnerin erheben mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Hilfsweise wurde beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei der Antragstellerin anzuerkennen, höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 13.30225 geführt. Weiter wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag, die kraft Gesetzes ( § 75 des Asylverfahrensgesetzes/AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes/GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG). Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ( § 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts der Asylbewerber im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist dessen Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen ( BVerfG vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 ). Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen ( § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG v. 14.05.1996 a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 22.9.2009 – Au 7 S 09.30149 ). An der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamts vom
  6. Juli 2013 erfolgten Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet bestehen keine derartigen Zweifel. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als asylberechtigt im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) offensichtlich nicht vor (vgl. § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG). Nach § 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält. Dies ist vorliegend gegeben, da sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Vortrag ihres Schwagers nach Deutschland gekommen ist, weil sie ein besseres Leben haben will. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, als Volkszugehörige der Roma in Mazedonien keine Rechte zu haben, ergeben sich daraus für die Antragstellerin keine asylerheblichen Repressalien bzw. Diskriminierungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 77 Abs. 7 AsylVfG). Unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalts drängte sich für das Gericht die Abweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO geradezu auf. Es bestehen daher auch für das Gericht keinerlei Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/640736.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.