Erfolglose Beschwerde eines Archäologiedirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Rückumsetzung begehrt. Zur Streitwertbemessung für einen auf Rückumsetzung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde zieht nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme - seine Rückumsetzung - wesentliche bzw. gar unzumutbare Nachteile drohten, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der - hier zumindest zeitweiligen - Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verlangten. Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nicht um eine Stellenbesetzung in einem Konkurrentenstreit gehe, ist schon sachlich unrichtig und im Übrigen auch unverständlich; denn gerade wenn - anders als im Streitfall - eine Stellenbesetzung in einem Konkurrentenstreit in Rede stünde, könnte ein Anordnungsgrund gegeben sein. Allein der von der Beschwerde sinngemäß angeführte Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen Nachteil im oben genannten Sinne, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
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