folgend: Bezirksregierung - die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG i.V.m. § 15 LuftVO. Den Antrag begründete der Kläger unter Vorlage zahlreicher Unterlagen im Wesentlichen damit, dass er ein besonders qualifizierter und mit über 600 Gesamtflugstunden auch sehr erfahrener Hubschrauberpilot sei, der mit der Erlaubnis private und berufliche Nutzungsinteressen (z.B. auch Patientenbesuche; Landungen auf Hotellandeplätzen) verbinde. Durch die begehrte Erlaubnis könne er Außenlandungen durchführen, ohne jeweils eine Einzelgenehmigung, die er in der Vergangenheit mehrfach erhalten hatte, gesondert beantragen zu müssen. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem
seiner Erfahrung weniger sicher, aber deutlich lauter. Damit trüge gerade der Einsatz seines zweimotorigen Helikopters EC 135, dem am 27. Mai 2010 ein Lärmschutzzeugnis ausgestellt worden sei, dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor übermäßigem Fluglärm Rechnung. Zudem gehe die Annahme der Bezirksregierung fehl, nur ein Berufshubschrauberführer erbringe im Regelfall den
weis der erforderlichen Qualifikation. Der Kläger weise ein deutliches "Mehr" an praktischer Flugerfahrung auf als ein Berufspilot in einem gewerblichen Luftfahrtunternehmen. Hinzu komme, dass weder die Richtlinie noch das Gesetz die Qualifikation als Berufspilot voraussetze. Außerdem enthalte die theoretische Ausbildung eines Berufshubschrauberführers jedenfalls in Bezug auf die mit einer Außenlandung zusammenhängenden Ausbildungsbereiche keine zusätzlichen Qualifikationsmerkmale. Außenlandetraining sei in der Theorie und in der Praxis kein Ausbildungsinhalt. Außenlandungen erfolgten nur im Rahmen der praktischen Prüfung im CHPL und PPL, und zwar im gleichen Umfang. Darüber hinaus reiche die Berufshubschrauberlizenz nicht aus, um - wie der Kläger - ein mehrmotoriges Luftfahrzeug des Typs EC 135 zu fliegen. Voraussetzung sei sowohl für Inhaber einer Privatpilotenlizenz als auch für Inhaber einer Lizenz für Berufshubschrauberführer der Erwerb einer Musterberechtigung für einen zweimotorigen Hubschrauber. Dies setze wiederum die Absolvierung eines Vorbereitungskurses voraus, der wesentliche Inhalte der theoretischen Ausbildung zu einem Verkehrshubschrauberführer aufweise. Folglich verfüge ein Inhaber einer PHPL-Lizenz, der - wie der Kläger - die Musterberechtigung für zweimotorige Hubschrauber erworben habe, über eine vergleichbare theoretische Ausbildung (sogar) wie ein Verkehrshubschrauberführer. Hingegen könne ein Berufshubschrauberpilot, der eine solche Musterberechtigung nicht habe, lediglich die Inhalte einer CHPL-Ausbildung
weisen. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit von verschiedenen Bundesländern/Bezirksregierungen mehrfach Einzelerlaubnisse für Außenlandungen erhalten. Hinzu komme in systematischer Hinsicht, dass das Erfordernis aus Nr. 7 Satz 3 der "Gemeinsamen Grundsätze" nur für juristische Personen gelte, nicht aber auf die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis für natürliche Personen Anwendung finde. Im Übrigen seien die Ausführungen der Bezirksregierung widersprüchlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn sie im Versagungsbescheid lediglich die fehlende theoretische Qualifikation des Klägers bemängelt und in der Klageerwiderung auf die angeblich fehlenden praktischen Kenntnisse verweist. Beides sei zudem falsch und werde schon dadurch widerlegt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit von den Luftfahrtbehörden verschiedener Bundesländer mehrfach Einzelerlaubnisse für Außenlandungen erhalten habe. Schließlich habe die Beklagte mehreren anderen PPL(H)-Inhabern Allgemeinerlaubnisse erteilt. Zwei dem Kläger namentlich bekannte Personen seien jeweils Eigner eines einmotorigen Turbinenhubschraubers. Sollte die Erteilung von derartigen Erlaubnissen einer regelmäßigen Verwaltungspraxis entsprechen, wäre daher der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dies gelte um so mehr, als einmotorige Hubschrauber wesentlich risikobehafteter seien als der zweimotorige des Klägers, da letzterer bei dem Ausfall eines Motors noch sicher an einem beliebigen Ort landen könne. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, a) dem Kläger gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG i.V.m. § 15 Abs. 1 LuftVO eine Allgemeinerlaubnis für den Einsatz eines mehrmotorigen Hubschraubers des Typs EC 135 zu erteilen, b) hilfsweise, die unter a) beantragte Erlaubnis nur für die beruflichen Bedürfnisse des Klägers zu erteilen, c) weiter hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung trägt vor, die in Nr. 7 der "Gemeinsamen Grundsätze" vorgesehene Einschränkung des Adressatenkreises auf Berufshubschrauberführer sei nicht zu beanstanden. Es sei mit Blick auf die schützenswerten öffentlichen Interessen insbesondere sachgerecht und einleuchtend, wenn die Richtlinie davon ausgehe, nur ein Berufshubschrauberführer erbringe im Regelfall den
weis der erforderlichen Qualifikation. Der Kläger verfüge aber nicht über die notwendige Qualifikation, die er als Adressat der Allgemeinerlaubnis haben müsste. Hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse unterscheide sich die in den verschiedenen Ausbildungsgängen erteilte Stundenzahl erheblich (PPL-H 100 h; CPL-H 250/350 h; ATPL-H 650 h). Auch inhaltlich seien, wenngleich nicht hinsichtlich der Befähigung von Außenlandungen, Unterschiede in der Theorieausbildung gegeben. Der vom Kläger vorgebrachte Vorteil seiner, einer CHPL-H vergleichbaren theoretischen Ausbildung durch Absolvierung des Vorbereitungskurses für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber sei damit nicht vorhanden. Der Kläger gehe auch selbst davon aus, dass "in sämtlichen Ausbildungsbereichen, die in Zusammenhang mit einer Außenlandung stehen, zusätzliche Qualifikationsmerkmale nicht vermittelt werden. Die im theoretischen Bereich dem Berufshubschrauberführer vermittelten Zusatzkenntnisse betreffen ganz andere Sachverhalte". Die Beschränkung der Erteilung einer Allgemeinerlaubnis auf u.a. Berufshubschrauberführer sei mithin nicht in deren umfangreicheren theoretischen Kenntnissen begründet; vielmehr stellte die praktische Aus- und Fortbildung sowie Bevölkerungs-, Umwelt- und Naturschutz die Kernelemente der Gemeinsamen Grundsätze dar, die eine solche Beschränkung rechtfertigten. Bei der praktischen Ausbildung seien indes gravierende Unterschiede gegeben: Während ein Privatpilot (PPL-H) lediglich drei Außenlandungen durchführen müsse, seien bei der Ausbildung zum CHP-L mindestens dreißig Außenlandungen zu absolvieren. Die von dem Kläger vollendete Ausbildung für die Berechtigung zur Landung auf schweizerischen Hochgebirgsplätzen stelle kein Äquivalent dar, da die von dem Kläger durchgeführten Landungen stets auf zugelassenen und damit vorbereiteten Landeplätzen erfolgt seien und damit gerade nicht die hohen Anforderungen von nicht oder nur wenig bekannten und vorbereiteten Außenlandeplätzen erfüllten. Außerdem sei die Allgemeinerlaubnis im Hinblick auf den fehlenden Bedarf zu versagen. Die von dem Kläger begehrte Primärnutzung der Allgemeinerlaubnis zu privaten Zwecken (z.B. Hotellandungen) sei nicht zulässig. Dies folge aus den ausschließlich auf gewerbliche bzw. berufliche Nutzungen zugeschnitten Regelungen in Nr. 8 der "Gemeinsamen Grundsätze", aber auch aus dem in Nr. 3.4 des anhängenden Musterbescheides vorgesehenen Ausschluss einer privaten Nutzung. Vor diesem Hintergrund bestehe entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Anlass, bei einer Erlaubniserteilung zwischen natürlichen und juristischen Personen zu differenzieren. Im Übrigen sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung an eine frühere Verwaltungspraxis gegeben. Es fehle bereits an einer entsprechenden Verwaltungspraxis. In den letzten fünf Jahren sei lediglich eine Erlaubnis erteilt worden. Diese habe überdies einem gewichtigen beruflichen bzw. geschäftlichen Bedürfnis entsprochen, was bei dem Kläger nicht gegeben sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Allgemeinerlaubnis noch ein hilfsweise vorgetragener Anspruch auf Erteilung einer auf berufliche Zwecke beschränkten Allgemeinerlaubnis bzw. auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.
VG vom 10. Mai 2007 ( BGBl I, S. 698 ) dürfen Luftfahrzeuge außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsverordnung - LuftVO -) eine Erlaubnis erteilt hat. Luftfahrzeuge dürfen
VG auf Flugplätzen außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
VG kann die Erlaubnis
Satz 1, 2 oder 3 allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Entscheidung der Bezirksregierung steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
GO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die beantragte Außenlandeerlaubnis aus sachgerechten, an dem Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Erwägungen abgelehnt. Die Kriterien für die Ermessensentscheidung sind zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln. § 25 Abs. 1 LuftVG ist in Zusammenschau mit den Vorschriften über die Flugplätze (§§ 6 ff. LuftVG) zu entnehmen, dass das Starten und Landen grundsätzlich nur auf Flugplätzen zulässig ist (Flugplatzzwang), es außerhalb von Flugplätzen also nur ausnahmsweise erlaubt werden kann. Es handelt sich dabei um ein repressives Verbot des Außenstartens und -landens, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift
pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen darf. Das Verbot dient der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs, insbesondere der Passagiere, der Besatzung und potentiell betroffener Dritter, sowie der allgemeinen Sicherheit und Ordnung und den in § 6 Abs. 2 LuftVG erwähnten öffentlichen Interessen, darunter auch dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
VG stellt bereits bei Erteilung im Einzelfall eine Ausnahme von dem grundsätzlich geltenden Flugplatzzwang dar. Die Allgemeinerlaubnis
VG geht noch darüber hinaus, weil sie wiederum eine verfahrensrechtliche Ausnahme von dem Erfordernis der Einzelgenehmigung macht, die normalerweise Außenstarts- und Landungen erfordern. Wie überall im (öffentlichen) Recht sind Ausnahmevorschriften eher eng als weit auszulegen. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht nur materiell-, sondern auch verfahrensrechtlich, also doppelt, vom gesetzlichen Regelfall abgewichen werden soll. Die Luftaufsichtsbehörde muss demzufolge in einem ersten Schritt die Interessen, die der Bewerber um eine Allgemeinerlaubnis verfolgt, gegen die Zwecke des Flughafenzwangs abwägen, der das gesetzliche Leitbild von Starts und Landungen darstellt. Nur wenn die Interessen des Bewerbers hinreichendes Gewicht besitzen, kommt überhaupt die Erteilung einer Außenlandeerlaubnis und damit im Einzelfall eine Ausnahme vom generellen Flugplatzzwang in Betracht. Soll darüber hinaus von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abgewichen werden, die darin besteht, dass die Luftaufsichtsbehörde Außenlandungen im Vorfeld prüft, muss es hierfür weitere gewichtige Belange geben. Wiegen diese Belange insgesamt hinreichend schwer, hat die Luftfahrtbehörde in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob in der Person des Bewerbers die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Allgemeinerlaubnis voraussetzt. Der Kläger hat bereits keine hinreichenden Gründe dafür angeführt, warum er überhaupt vom Flugplatzzwang befreit werden sollte. Der Kläger trägt zwar umfangreich zu seinen fliegerischen Fähigkeiten vor, bleibt aber unbestimmt und vage (private Nutzung aber auch Patientenbesuche, Ärztekongresse, Vortragsreisen oder auch Hotellandungen, die sämtlich nicht näher erläutert werden), wenn es darum geht, darzulegen welche (vernünftigen) Gründe dafür sprechen könnten, dass er nicht wie alle anderen Privathubschrauberpiloten von zugelassenen Flugplätzen starten und landen sollte. Dies gilt auch für eventuelle - im beruflichen Alltag des Klägers wohl eher fernliegende - Notfälle, denn Außenstarts und -landungen sind zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben ohnehin nicht erlaubnispflichtig (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG). Hotelstarts und -landungen sind, soweit sie auf zugelassenen Hotellandeplätzen erfolgen, nicht von § 25 LuftVG erfasst. Die Reisen zu Vorträgen oder Kongressen dienen, wie der Kläger selbst einräumt, allenfalls der Zeitersparnis und Erleichterung der Berufsausübung. Im Kern bleibt als Interesse lediglich, dass er sich den Weg zum und vom Flughafen sparen will. Der
teil, dass nicht gleichsam von Haustür zu Haustür geflogen werden kann, sondern das erste Wegstück zum und das letzte Wegstück vom Flugplatz auf Straßen zurückgelegt werden muss, trifft jedoch jeden, der sich in der Luft und nicht am Boden fortbewegt. Diese Mühe ist dem gesetzlichen Flugplatzzwang immanent und kein besonderer Umstand, der den Kläger in besonderer Weise belastet. Angesichts der zeitlichen Vorteile, die die Luftfahrt im Vergleich zur landgestützten Fortbewegung ohnehin bietet, ist er überdies der Sache
nicht besonders schwerwiegend. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
einer Ausnahme vom Einzelgenehmigungsverfahren besitzt vor dem Hintergrund der "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern" in der Fassung vom 26. August 2010 (NfL I 181/10) -
folgend: "Gemeinsame Grundsätze" -, die ermessensleitend wirken, kein hinreichendes Gewicht. Aus den "Gemeinsamen Grundsätzen" geht nämlich an verschiedenen Stellen hervor, dass diese davon ausgehen, dass Allgemeinerlaubnisse nur zu gewerblichen bzw. beruflichen Zwecken erteilt werden. Das ergibt sich beispielsweise daraus, dass auf Berufs- oder Verkehrspiloten abgestellt wird (Nr. 7). Auch erfassen die in Nr. 8 und im zugehörigen Musterbescheid unter Nr. 2 angeführten verschiedenen Gültigkeitsbereiche nur Betätigungen, in denen das Fliegen bzw. Starts und Landungen außerhalb von Flugplätzen zur beruflichen Zweckerreichung unumgänglich sind. Vergleichbare berufliche Gründe kann der Kläger nicht geltend machen. Er will lediglich die offenbar als Lästigkeit empfundene Pflicht abstreifen, jeweils die gesetzlich vorgesehene Einzelgenehmigung einzuholen. Der Kläger hat nicht dargetan, warum ihm das nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, damit er seinen Beruf als niedergelassener Radiologe ausüben kann. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. aus einer evtl. Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein solcher Anspruch liegt insbesondere nicht im Hinblick darauf vor, dass die Behörde in der Vergangenheit bei gleicher Sachlage ihr Ermessen möglicherweise anders ausgeübt und anderen Personen in vergleichbaren Fällen eine Allgemeinerlaubnis erteilt hätte. Zwar kann eine Ermessensreduzierung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - hier in seiner besonderen Ausprägung als Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung - i.V.m. den zu § 25 LuftVG erlassenen Verwaltungsvorschriften ("Gemeinsame Grundsätze") und der hierzu tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis folgen. Voraussetzung für eine Selbstbindung ist jedoch die ständige Verwaltungspraxis, die sich in der Weise verdichtet haben muss, dass objektiv der Eindruck vermittelt wird, Fälle einer bestimmten Kategorie würden stets -
einem System - auf diese Weise behandelt werden. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO,
vollziehbare Erwägungen aufgezeigt, weshalb sie in Zukunft an die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen strengere Anforderungen stellen und die Erteilung an Privatpiloten gänzlich einstellen wird. Ein fortgesetztes Vertrauen des Klägers, dass die Bezirksregierung an einer Ermessenspraxis festhält und diese nicht aus sachlichen Gründen für die Zukunft ändern kann, hat keine Grundlage und ist damit schon von vornherein nicht schutzwürdig. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Versagungsbescheid auch sonst als ermessensfehlerfrei. Die Bezirksregierung hat die "Gemeinsamen Grundsätze", die der Bundesminister für Verkehr erlassen und den obersten Verkehrsbehörden der Länder zur Anwendung übersandt hat, zu Recht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt. Es bestehen keine greifbaren Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr. Auch die hier relevante Regelung in Nr. 7 der "Gemeinsamen Grundsätze", wonach bei der Erteilung einer Allgemeinerlaubnis die berechtigten Hubschrauberführer Inhaber der Erlaubnis für Berufs- oder gar Verkehrshubschrauberführer sein müssen, ist mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Vorschriften bleibt die theoretische Ausbildung des Klägers hinter der eines Berufshubschrauberführers zurück. Während die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz in der Regel mindestens 80 beträgt - die geltenden Vorschriften sehen eine Mindeststundenzahl nicht mehr ausdrücklich vor - FCL.210, 215 Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang 1 zu JAR-FCL 2.125; zur früheren Rechtslage vgl. § 18 Abs. 2 LuftPersV (80 Stunden), setzt der Erwerb einer CHP(H)-Lizenz einen wesentlich umfangreicheren Theorieunterricht von 250 Stunden bzw. 350 Stunden voraus. Vgl. Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anlage 3 Buchst. J und K zu FCL.315, wonach für Inhaber der PPL(H) in der integrierten Ausbildung 200 Stunden genügen; vgl. auch Anhang 1 zu JAR-FCL 2.160 und 2.165
JAR-FCL 2.255 (
träglichen Erwerb einer CPL(H) erforderliche Mindeststundenzahl von 250 bzw. 350/200 (s.o.) nicht annähernd erreicht. Der von dem Kläger gezogene Rückschluss trägt daher nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung die Kompensation der fehlenden theoretischen Ausbildung durch ein "Mehr" an praktischer Erfahrung abgelehnt hat. Zwar bezieht sich die umfangreichere Ausbildung des Berufshubschrauberführers nicht speziell auf das Außenstarten und -landen, sondern auch auf die weitergehenden Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten des Berufshubschrauberführers; sie führt aber allgemein zu einer erhöhten fliegerischen Fähigkeit, die bei unvorhergesehenen Situationen von Nutzen sein kann. Die Forderung
einer möglichst intensiven theoretischen Ausbildung als Voraussetzung für die Erlaubnis zu präventiv nicht überwachten Außenstarts und -landungen ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig, da in diesen Fällen die Wahrscheinlichkeit unvorhersehbarer Schwierigkeiten, die mit dem jeweiligen Landeplatz zusammenhängen, deutlich höher ist als bei angemeldeten, von der Behörde vorab geprüften Starts und Landungen. Die Behörde darf daher für die Allgemeinerlaubnis
weise über theoretische Kenntnisse verlangen, die über die eines Privathubschrauberführers hinausgehen; diese hat der Kläger nicht erbracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
dem vorgelegten "Certificate for Mountain landings in Switzerland" vom 18. Juli 2011 ausdrücklich nur auf zugelassenen Landeplätzen, so dass die dortigen Hubschrauberflüge des Klägers trotz seines beachtlichen fliegerischen Könnens keinen zwingenden Rückschluss auf die Fähigkeit zu den hier in Rede stehenden Außenstarts und -landungen außerhalb zugelassener Flugplätze in Deutschland zulassen. Ob die Argumentation der Bezirksregierung widersprüchlich ist, wenn sie im Versagungsbescheid auf mangelnde theoretische Kenntnisse abstellt und in der Klageerwiderung auf fehlende praktische Fertigkeiten, kann daher auf sich beruhen. Im Übrigen ist dem Gericht eine
trägliche Berücksichtigung der Erwägungen in der Klageerwiderung auch deshalb verwehrt, weil die Ermessenserwägungen im Versagungsbescheid nicht nur vertretbar, sondern auch vollständig sind, so dass die von § 114 Satz 2 VwGO vorausgesetzte Unvollständigkeit der Ermessensausübung vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.2010, § 114 Rn. 207 hier nicht gegeben ist. Die Klage war daher sowohl bezüglich des Hauptantrages als auch bezüglich der gestellten Hilfsanträge abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/640778.html ( https://oj.is/640778 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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