zahlungsanspruches aus § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der am 00.00.1982 geborene, nicht unter gesetzlicher Betreuung stehende Kläger ist schwerstbehindert (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen "G", "aG" und "H" sowie Pflegestufe II in der Gesetzlichen Pflegeversicherung). Im Jahr 2001 wurde er in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen, in der er seit Herbst 2003 im Arbeitsbereich tätig ist. Seit Februar 2003 steht der Kläger durchgängig im Leistungsbezug bei der Beklagten, die ihm seit dem 01.01.2005 Leistungen
dem Vierten und Fünften Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) gewährt. Im Rahmen der Bedarfsberechnung der jeweils bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide über Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII berücksichtigte die Beklagte insbesondere seit dem 01.01.2006 80% des Eckregelsatzes (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung - Regelsatzverordnung (RSV))
Verpflegung in der WfbM um 10,6% kürzte. Als Einkommen des Klägers legte die Beklagte neben dem (um Werbungskosten und Freibeträge) bereinigten Werkstatteinkommen monatlich Kindergeld zugrunde, welches dem Vater des Klägers zustand und nicht an den Kläger weiter geleitet wurde. Innerhalb des laufenden Leistungszeitraumes von Oktober 2010 bis September 2011 stellte der Kläger - anwaltlich vertreten - am 15.12.2010 bei der Beklagten "im Hinblick auf alle bisher ergangenen Leistungsbescheide
dem SGB XII" einen Óberprüfungsantrag
SGB X, weil ihm in der Vergangenheit Leistungen in zu geringer Höhe bewilligt worden seien. Gleichzeitig legte er Widerspruch gegen den letzten (den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2010 betreffenden) Leistungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2010 ein. Mit Bescheid vom 04.02.2011 gab die Beklagte dem Óberprüfungsantrag statt und bewilligte dem Kläger unter entsprechender Abänderung der ursprünglichen Leistungsbescheide Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2010 ohne Anrechnung des Kindergeldes sowie unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 100 % (abzüglich 10,6 % wegen der Teilnahme des Klägers an dem Mittagstisch der WfbM) und eines daraus resultierenden höheren Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2010. Hieraus ergab sich ein
zahlungsbetrag i.H.v. insgesamt 12.114,90 EUR, den die Beklagte noch im Februar 2011 an den Kläger auskehrte. Die genauen Einzelheiten der Berechnung des
zahlungsbetrages ergeben sich aus Blatt 592 f. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auf die Bezug genommen wird. Am 04.03.2011 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2010 für erledigt, bat jedoch zugleich, die Zinsen für den mit Bescheid vom 04.02.2011 gewährten
zahlungsbetrag auf das Konto seiner Bevollmächtigten zu überweisen. Mit Bescheid vom 17.03.2011 lehnte die Beklagte eine Verzinsung des
zahlungsbetrags ab. Zwar seien Ansprüche auf Geldleistungen gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I)
Ablauf eines Kalendermonats
dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung zu verzinsen. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB I beginne die Verzinsung jedoch frühestens
Ablauf von sechs Monaten
Eingang des vollständigen Leistungsantrags und damit hier (frühestens) am 01.07.2011; denn die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 SGB I sei vorliegend erst durch den Óberprüfungsantrag vom 15.12.2010 in Gang gesetzt worden, weil die ursprünglichen Leistungsbescheide mangels Widerspruchs unanfechtbar geworden seien. Da der
zahlungsbetrag jedoch deutlich vor dem 01.07.2011 ausgezahlt worden sei, scheide eine Verzinsung aus. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass es für den Verzinsungsbeginn nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Zugunstenverfahrens
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 zurück, ohne dass sozial erfahrene Dritte an der Entscheidung beteiligt wurden. Mit seiner am 20.05.2011 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend ausgeführt, das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R stehe seiner Rechtsauffassung,
der es für den Verzinsungsbeginn auf die ursprünglichen Leistungsbewilligungen ankomme, nicht entgegen. Aus dieser Entscheidung gehe lediglich hervor, dass zumindest ab dem Tag der Beantragung der Óberprüfung Zinsen gezahlt werden müssten. Die Frage, ob Zinsen auch für frühere Zeiträume zu gewähren seien, habe das BSG in der genannten Entscheidung hingegen ausdrücklich offen gelassen und darüber hinaus sogar Zweifel daran geäußert, dass der
zahlungsanspruch erst mit der Rücknahme der früheren Ablehnungsentscheidung entstehe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Ansprüche auf Sozialleistungen bereits mit ihrem Entstehen fällig würden; sie entstünden, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Zinsanspruchs hat der Kläger auf 982,45 EUR beziffert. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 35 bis 38 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2011 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 04.02.2011 Zinsen i.H.v. 4 % auf den mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.02.2011 gewährten
zahlungsbetrag i.H.v. insgesamt 12.114,90 EUR, mithin 982,45 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R (Rn. 24) die Auffassung vertreten, jedenfalls im Bereich der Sozialhilfe komme eine Verzinsung von
zahlungsansprüchen unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der ursprünglichen Antragstellung nicht in Betracht. Das Urteil des BSG vom 17.11.1981 - 9 RV 26/81 sowie die Verwaltungsregelung des Bundesministeriums für Arbeit vom 31.08.1983 - IVa 4-54036 (BArbBl 1983, Nr. 11, 62) ließen eine andere Beurteilung nicht zu. Das genannte Urteil stamme aus einer Zeit, in der die Besonderheiten der Sozialhilfe für das BSG noch keine Rolle gespielt hätten; dies erkläre auch die abweichende Beurteilung in der jüngeren Entscheidung vom 26.08.2008. Eine Verwaltungsregelung des Bundes könne im Selbstverwaltungsbereich des SGB XII ohnehin keine Bindungswirkung entfalten. Mit Urteil vom 30.11.2012 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 982,45 EUR zu zahlen. Die Verzinsung der dem Kläger ab Januar 2006
bewilligten Leitungen beginne
2 SGB I mit dem 01.07.2006 und ende im Februar 2011, dem Monat, in welchem dem Kläger die
zahlung überwiesen worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten seien die zunächst zu Unrecht nicht bewilligten Sozialleistungen, welche schließlich im Zugunstenverfahren
bewilligt worden seien, nicht erst mit Eingang des Óberprüfungsantrags am 15.12.2010 bzw. mit Erlass des entsprechenden Bescheides vom 04.02.2011 im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB I fällig gewesen. Fälligkeit sei vielmehr bereits fortlaufend während des Leistungsbezugs, jeweils
Antrag- bzw. Folgeantragstellung, Monat für Monat eingetreten; denn Zinsen seien bei einer Neufeststellung
SGB X nicht erst ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Neubescheidung, sondern seit Erlass des ursprünglichen, auch teilweise ablehnenden Verwaltungsakts
zuzahlen (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 44 Rn. 32 m.w.N.). Diese Sichtweise begründe sich vor allem aus dem Gesamtkontext des Óberprüfungsverfahrens
Wenn ein solches Verfahren mit der Rücknahme eines Bescheides ende, sei der Leistungsempfänger so zu stellen, als wäre aufgrund des ursprünglichen Leistungsantrags ein nicht rechtswidriger Verwaltungsakt ergangen. Die Verzinsung beginne im Óbrigen frühestens
Ablauf eines Kalendermonats
der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (vgl. § 44 Abs. 2, letzter Halbsatz). Darunter sei die Ausgangsentscheidung, d.h. die erstmalige Entscheidung über die Leistung zu verstehen, die auch in der Ablehnung eines Anspruchs liegen könne. Werde diese Ausgangsentscheidung z.B. in einem späteren Gerichtsverfahren zu Gunsten des Berechtigten abgeändert, sei nicht das Urteil, sondern der angefochtene und abgeänderte Verwaltungsakt die "Entscheidung über die Leistung" (BSG, Urteil vom 30.04.1985 - 2 RU 44/84 , Bigge in jurisPR-SozR, 22/2010 Anm. 3). Davon abweichenden Auffassungen, welche für die Begründung der Fälligkeit auf den Erlass des
SGB X ergangenen Rücknahmebescheides (so Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 - L 10 R 2516/08 ) bzw. auf den Óberprüfungsantrag selbst abstellten, sei hingegen nicht zu folgen; denn § 44 SGB X durchbreche die Bestandskraft von Verwaltungsakten. Die Verzinsung von
zahlungsbeträgen ausgehend von dem originären Leistungsantrag sei insoweit konsequent, zumal § 44 SGB I keinerlei Einschränkungen für Óberprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X beinhalte. Dagegen richtet sich die am 13.12.2012 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie meint, fällig geworden und damit grundsätzlich verzinsbar sei entgegen der Auffassung des SG ausschließlich der (
zahlungs-)Anspruch des Klägers, der aus dem Óberprüfungsverfahren folge, und dessen Rechtsgrund allein die Entscheidung
Ein solcher Zahlungsanspruch könne keinesfalls fällig werden, bevor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren überhaupt eingeleitet worden sei. Die vom Kläger und vom SG vertretene Auffassung stehe insofern nicht im Einklang mit den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts. Mit dem Erlass eines Verwaltungsakts - hier also dem Erlass der ursprünglichen Leistungsbescheide für den streitbefangenen Leistungszeitraum - und dem anschließenden Eintritt der Bestandskraft sei der Leistungsanspruch abschließend und rechtsverbindlich festgestellt worden. Ein bestandskräftiger Bescheid bilde solange die Grundlage für die Leistungserbringung, bis er aufgehoben werde. Er stelle nicht nur den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung, sondern auch den Rechtsgrund für die erlassende Behörde dar, eine Mehrleistung zu verweigern. Der Leistungsberechtigte habe einen genau definierten Leistungsanspruch. Nur ein solcher Leistungsanspruch könne auch fällig sein. Auf weitere Leistungen habe der Leistungsberechtigte, auch wenn ihm diese möglicherweise zu Unrecht vorenthalten würden, keinen Anspruch. Mangels Fälligkeit weitergehender Ansprüche scheide auch ein Zinsanspruch aus. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.11.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass streitig nur mehr ein Verzinsungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.01.2011 und eine Gesamtzinshöhe von 972,09 EUR ist. Er ist - unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung und Literatur (Waschull in LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 44 Rn. 58 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2008 - L 1 U 1935/08 m.w.N.) -
wie vor der Auffassung, bei einer Neufeststellung
SGB X seien Zinsen nicht erst ab dem Antrag auf Neubescheidung, sondern seit Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts
zuzahlen. Insoweit sei über die bereits vorgetragenen Gesichtspunkte hinaus zu berücksichtigten, dass das Rücknahmeverfahren
Vielmehr müsse die Behörde auch ohne einen solchen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus tätig werden und von Amts wegen eine Óberprüfung einleiten (§ 44 Abs. 3 S. 1 SGB X). Im Óbrigen habe das BSG im Urteil vom 17.11.1981 - 9 RV 26/81 (Rn. 18) unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 1 SGB I im Rahmen der Verzinsung auf den vollständigen Leistungsantrag abgestellt. Darunter sei der Antrag zu verstehen, mit dem der vollständige Sachverhalt zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Sozialleistungsanspruchs dargelegt werde. Nur für den Fall, dass erst im Rahmen eines Óberprüfungsverfahrens die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt würden, sei auf den Zeitpunkt des Óberprüfungsantrags abzustellen. Im vorliegenden Fall beruhe die
zahlung jedoch ausschließlich auf den fehlerhaften Leistungsberechnungen der Beklagten. Folglich sei der Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsbewilligung zu berechnen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Óbrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe I. Die
1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Óbrigen zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Verzinsung des dem Kläger in dem Bescheid vom 04.02.2011 zuerkannten
zahlungsanspruchs verurteilt. Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), jedoch unbegründet (dazu 2.). 1. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 17.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2011 (§ 95 SGG), wobei der Kläger sein Begehren auf Verzinsung des
zahlungsanspruchs im Berufungsverfahren durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung wirksam auf den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.01.2011 und der Höhe
auf insgesamt 972,09 EUR beschränkt hat. a) Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 56 SGG) statthaft; denn über einen Zinsanspruch entscheidet die Behörde - wie auch hier geschehen - durch eine eigenständige Verfügung im Sinne von § 31 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R Rn. 16 m.w.N. - juris). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nicht bereits der Bescheid vom 04.02.2011, mit dem die Beklagte einen
zahlungsanspruch i.H.v. 12.114,90 EUR festgestellt hat, eine (konkludente) Ablehnung des Verzinsungsanspruchs des Klägers enthielt (vgl. zu einer solchen Konstellation BSG, Urteil vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 Rn. 17). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Klage zulässig. Denn das Schreiben vom 04.03.2011, mit dem der Kläger um Verzinsung des
zahlungsanspruchs gebeten hatte, wäre gegebenenfalls nicht als Antrag auf Entscheidung über die Verzinsung der
zahlung, sondern als fristgerecht erhobener (Teil-)Widerspruch gegen den - die Verzinsung konkludent ablehnenden - Bescheid vom 04.02.2011 anzusehen. Der (eine Verzinsung ausdrücklich ablehnende) spätere Bescheid vom 17.03.2011 wäre dann lediglich als wiederholende Verfügung einzuordnen, und die Beklagte hätte das Verwaltungsverfahren - ebenso wie
der hier vertretenen Lesart - durch den Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 abgeschlossen. b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Óbrigen bestehen nicht. Insbesondere wurde das notwendige Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG) ordnungsgemäß durchgeführt. Insoweit ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass an dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2011 sozial erfahrene Personen nicht beteiligt waren. Sozial erfahrene Personen müssen
2 SGB XII nur hinzugezogen werden, wenn es materiellrechtlich um die Ablehnung bzw. die Festsetzung von Art und Höhe einer Sozialhilfeleistung geht (hierzu z.B. Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 116 Rn. 5). Die (isolierte) Ablehnung der Verzinsung eines
zahlungsanspruchs ist jedoch keine solche Entscheidung. Dies ergibt sich schon aus der formalen Trennung zwischen der Entscheidung über den Sozialleistungsanspruch einerseits und der Zinsentscheidung andererseits, die in zwei selbstständigen Verwaltungsakten zu verlautbart werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R Rn. 16 - juris). Hinzu kommt, dass hier der Zinsanspruch materiellrechtlich nicht im SGB XII, sondern im SGB I wurzelt (dazu weiter unten); die Ablehnung einer Verzinsung
SGB I ist deshalb schon keine "Ablehnung von Sozialhilfe" im Sinne von § 116 Abs. 2 SGB XII. Eine Zinszahlung ist im Óbrigen noch nicht einmal eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I (Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 39). Zwar mag der Zinsanspruch als Annexanspruch zu der jeweiligen Sozialleistung zu qualifizieren sein (vgl. Mrozynski, SGB I,
zahlungsbetrages hat der Kläger keinen Anspruch. Als gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch kommt allein § 44 SGB I in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen
Ablauf eines Monats
dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen.
Abs. 2 der Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens
Ablauf von sechs Kalendermonaten
Eingang des vollständigen Leistungsantrags bei dem zuständigen Leistungsträger, bei Fehlen eines Antrags
Ablauf eines Kalendermonats
der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. a) Der Anwendungsbereich des § 44 SGB I ist im Falle des Klägers eröffnet. Denn im Streit steht die Verzinsung eines
zahlungsanspruchs, welcher sich materiellrechtlich
Grund und Höhe aus den Vorschriften des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des SGB XII und damit aus Sozialleistungsansprüchen (§ 11 SGB I) ergibt, bei denen es sich um Geldleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB I handelt (vgl. Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 13 ff. und ausdrücklich für Leistungen der Sozialhilfe, Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 44 Rn. 8). Dass der
zahlungsanspruch auf einem Óberprüfungsverfahren
SGB X beruht, ändert an dem Charakter der Zahlung als Geldleistung im Sinne von § 11 SGB I nichts. Denn
4 S. 1 SGB X richtet sich die rückwirkende Leistungserbringung
den Vorschriften der besonderen Teile des SGB (hier des SGB XII). § 44 (Abs. 4 S. 1) SGB X selbst regelt demgegenüber allein die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten; ein eigenständiger materiellrechtlicher Leistungsanspruch ergibt sich aus der Vorschrift hingegen nicht. b) Die Voraussetzungen für eine Verzinsung
Denn der
zahlungsbetrag wurde bereits im Februar 2011 an den Kläger ausgezahlt, und die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Verzinsung verpflichtet.
2 SGB I beginnt die Verpflichtung zur Verzinsung eines Geldleistungsanspruches, wenn es - wie hier - um eine antragsabhängige Leistung geht, frühestens
Ablauf von sechs Monaten
Eingang des vollständigen Leistungsantrags bei dem zuständigen Leistungsträger (s.o). Ergibt sich ein
zahlungsanspruch erst aus einem Zugunstenverfahren
2 SGB I (erst) der Antrag anzusehen, mit dem das Óberprüfungsverfahren eingeleitet wird, im Falle des Klägers also dessen Antrag vom 15.12.2010 (so bereits für einen ähnlichen Fall LSG Baden Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 - L 10 R 2516/08 Rn. 17-19 und wohl auch BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R Rn. 24 m.w.N. - beide juris). Für die insoweit notwendige Auslegung des § 44 Abs. 2 SGB I ist entscheidend, dass der
zahlungsanspruch erst mit Erlass des
SGB X ergangenen Bescheides vom 04.02.2011 entstanden ist, auch wenn er sich - wie oben ausgeführt - materiellrechtlich nicht von dem originären Sozialleistungsanspruch unterscheidet; denn die bis zur Entscheidung über den Óberprüfungsantrag geltenden ursprünglichen Entscheidungen über den Leistungsanspruch waren bereits in Bestandskraft erwachsen. Deshalb bestimmten die erst
träglich mit dem Antrag vom 15.12.2010 zur Óberprüfung
SGB X gestellten Leistungsbescheide bis zur späteren Durchbrechung ihrer Bestandskraft (
SGB X) gemäß § 77 SGG für die Beteiligten verbindlich, in welcher Höhe dem Kläger gegenüber der Beklagten Leistungen zustanden bzw. in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Leistungen auszahlen durfte. Einen davon abweichenden höheren Leistungsanspruch (
Maßgabe der materiellrechtlichen Bestimmungen des SGB XII) hatte der Kläger erst (wieder) seit dem Erlass des (bestandskraftdurchbrechenden) Zugunstenbescheides vom 04.02.2011, mit welchem die ursprünglichen Leistungsbewilligungsbescheide teilweise aufgehoben wurden. Diese Lesart des § 44 SGB I entspricht auch dem Normzweck. Die Vorschrift soll dem Betroffenen einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren und zugleich zusätzlicher Ansporn für eine unverzügliche Sachbearbeitung bzw. Zahlung des Sozialleistungsträgers sein (vgl. Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 10 m.w.N.). Für die Dauer der Bestandskraft der (später)
SGB X überprüften Leistungsbescheide hat sich die Beklagte jedoch rechtstreu verhalten; in dieser Zeit durfte sie dem Kläger - der von seiner verfahrensrechtlichen Möglichkeit des Widerspruchs keinen Gebrauch gemacht hatte - keine höheren als die bewilligten Leistungen gewähren. Frühestens seit dem Óberprüfungsantrag vom 15.12.2010 bestand (erst) ein Bedürfnis, die Beklagte dadurch zu einer zeitnahen Bearbeitung dieses Antrags zu bewegen, dass sie anderenfalls einem Zinsanspruch ausgesetzt würde. Eine frühere Verzinsung folgt auch nicht etwa aus § 44 Abs. 1 SGB I (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2010 - L 10 R 2516/08 Rn. 19 - juris). Beginnt danach zwar die Verzinsung mit Ablauf eines Kalendermonats
Fälligkeit der zu verzinsenden Forderung, so ist der
zahlungsanspruch des Klägers jedoch erst mit Erlass des Zugunstenbescheides am 04.02.2011 entstanden (s.o.) und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden (vgl. § 41 SGB I). Die Auszahlung des
zahlungsbetrages erfolgte jedoch noch im Februar 2011 und damit vor Ablauf eines Monats
Eintritt der Fälligkeit. c) Die abweichende Rechtsauffassung des Sozialgerichts, die sich insbesondere auf das Urteil des BSG vom 17.11.1981 - 9 RV 26/81 (Rn. 17-19 - juris) und weite Teile des Schrifttums (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7 Auflage 2010, § 44 Rn. 32; Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 31; Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 44 Rn. 13; Bigge, jurisPR 22/2010 Anm. 3) stützen kann, hält der Senat nicht für überzeugend. Zwar ist zuzugeben, dass § 44 SGB X eine Durchbrechung der Bestandskraft ex tunc anordnet, und dass sich dies leistungsrechtlich dahingehend auswirkt, dass die Adressaten der Óberprüfungsbescheide wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten sie Leistungen in der ihnen materiellrechtlich zustehenden Höhe schon von Anfang an erhalten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 44 SGB I sowie auf den Umstand, dass in dem Zeitraum der Bestandskraft der (erst)
träglich - hier durch den Bescheid vom 04.02.2011 - abgeänderten Bescheide kein Rechtssatz existierte,
welchem dem Kläger bereits damals höhere Sozialleistungen zugestanden hätten, erstreckt sich die Extunc-Wirkung des § 44 SGB X jedoch nicht auf die Berechnung des Zinsanspruches
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. III. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/640803.html ( https://oj.is/640803 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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