diesem Zeitpunkt sind bis zur Übertragung des Grundeigentums auf die Eheleute H. von der Beklagten keine weiteren Mieteinnahmen mehr erzielt worden -eingenommenen Mietzinsen in Höhe von 22.426,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abzug der von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten der Klage in Höhe von 20.506,50 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. a) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise) gehören, mit dem Untergang der DDR am 3. Oktober 1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden Gegenstände (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im wesentlichen
den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV; eingehend hierzu Lange, DtZ 1991, 329).
1 und 2 EV steht ein zum Verwaltungsvermögen, also zu demjenigen Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungszwecken dient, gehörender Gegenstand grundsätzlich demjenigen Träger der öffentlichen Verwaltung zu, der
der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist, der der betreffende Gegenstand
seiner Zweckbestimmung am Stichtag 1. Oktober 1989 zuzuordnen war.
1 Satz 1 EV unterliegt das Finanzvermögen, soweit nicht bestimmte, vor allem im kommunalen Bereich anzutreffende Ausnahmetatbestände eingreifen, der Treuhandverwaltung des Bundes.
2 EV war dieses Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnete, von den bisher zuständigen Behörden weiter zu verwalten. Diese Anordnung erging durch Erlaß des Bundesministers der Finanzen zur Zuordnung, Verwaltung und Verwertung des volkseigenen Vermögens
den Art. 21 und 22 EV vom 9. April 1991 (abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR -RVI -unter D 20.1). b)
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den allgemeinen Regeln vorzunehmen ist.
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folgend).
1 Buchst. a VZOG in der ursprünglichen Fassung (im folgenden: VZOG 1991) sind (u.a.) Gemeinden zu Verfügungen über im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke befugt, wenn sie selbst oder eines ihrer Organe im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind; diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn -wie hier -der Grundbucheintrag "Rat der Gemeinde" lautet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - WM 1996, 870 , 871). Gemäß § 6 Abs. 2 VZOG 1991 bleibt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks unberührt; aufgrund der Verfügungsermächtigung
Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
4 VZOG 1991 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis
Absatz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das Entgelt in einer Liste von den Innenministerien der Länder zu erfassen (Satz 1); das Entgelt war bis zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung auf ein Sonderkonto des jeweils zuständigen Innenministeriums einzuzahlen (Satz 2) und
Abschluß des Zuordnungsverfahrens dem in dem Bescheid festgestellten Berechtigten unverzüglich auszuzahlen (Satz 3). b) Durch Art. 9 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom
Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen sind (Satz 1); die
Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Zuordnungsbescheid hervorgehenden Berechtigten auszukehren (Satz 2). c) Durch Art. 16 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom
Absatz 1 Satz 1 veräußerte Grundstück später einer anderen am Zuordnungsverfahren beteiligten Stelle zugeordnet, so kann die verfügende Stelle anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes dem Berechtigten das Eigentum an dem veräußerten Grundstück oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Des weiteren wurden in das Vermögenszuordnungsgesetz erstmals besondere Vorschriften über den Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs öffentlicher Körperschaften eingefügt. Soweit danach gemäß Art. 21 Abs. 3
erfolgter Rückübertragung kann der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Anspruchsberechtigten Ersatz für
dem
dieser Bestimmung der Eigentumsübergang auf den Bund als nicht erfolgt fingiert wird (§ 16 Satz 1 VZOG). Dies hat zur Konsequenz, daß diese Fallgestaltung über die in § 16 Satz 3 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 und der §§ 13 und 14 VZOG der öffentlichen Restitution gleichgestellt wird (vgl. zu Sinn und Zweck dieser Regelung Fischer/Struppler aaO S. 82; s. auch BT-Drucks. 12/6228 S. 110 ). II. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der im Zeitraum vom
BGB, die danach erzielten Mieterträge
1. Bis zum April 1991, also bis kurze Zeit
dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes, war die Beklagte
2 EV zur Verwaltung des Mietgrundstücks gesetzlich berechtigt und verpflichtet. Als gesetzliche Verwalterin ist sie hinsichtlich der in dieser Zeit vereinnahmten Mietzinsen dem Herausgabeanspruch der Klägerin als Grundstückseigentümerin
Im Gegenzuge kann sie von der Klägerin
BGB Ersatz ihrer - vom Berufungsgericht bereits anspruchsmindernd berücksichtigten - Aufwendungen beanspruchen. a) Abgesehen von den Restitutionsfällen, in denen durch den Zuordnungsbescheid regelmäßig unter Abänderung der sich am 3. Oktober 1990 ergebenden Ausgangs-Rechtslage Eigentum mit Wirkung ex nunc übertragen wird (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4 VZOG 1994), hat das Zuordnungsverfahren
dem Vermögenszuordnungsgesetz keine Korrektur, sondern nur eine verbindliche Feststellung der materiellen Rechtslage zum Ziel. Der Vermögenszuordnungsbescheid ist regelmäßig deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) aufgrund der Art. 21 , 22 EV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (Schmitt-Habersack/Dick, in Kimme: Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG [Stand: November 1996] Rn. 18; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juli 1999 - III ZR 238/98 - NJW 1999, 3331 , der sich vor allem zu dem -hier nicht interessierenden -Sonderproblem verhält, daß die als Berechtigte in Betracht kommenden und am Zuordnungsverfahren beteiligten Gebietskörperschaften über eine von der materiellen Rechtslage abweichende Zuordnung einig sind, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG 1991 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG 1994).
2 EV die zur Verwaltung des in Bundeseigentum übergegangenen Grundstücks zuständige Behörde war. Diese Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen und von der Revisionserwiderung ausdrücklich für richtig erachtet wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere trifft es zu, daß die bisher zuständigen Stellen im Sinne dieser Vorschrift im Regelfalle die Kommunen waren (vgl. hierzu den bereits erwähnten Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 9. April 1991 unter II.2). Diese besondere Verwaltungszuständigkeit galt jedoch nur, solange und soweit der Bundesminister der Finanzen nicht die Übernahme der Verwaltung durch die "eigentlich" zuständigen Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnete. Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften -die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis"
Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355 , 360; 137, 183 , 188) -die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes -also eine völlig andere Fallkonstellation -betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen). d)
2 EV war danach die Beklagte ungeachtet des am 3. Oktober 1990 erfolgten Eigentumsübergangs auf die Bundesrepublik und des damit einhergehenden Vermieterwechsels weiterhin dazu berechtigt (und verpflichtet), der Konsumgenossenschaft gegenüber die dem Vermieter zustehenden Rechte geltend zu machen und die den Vermieter treffenden Pflichten zu erfüllen. Insbesondere war sie dazu befugt, den vereinbarten Mietzins zu vereinnahmen. Diese Einnahmen hatte sie -wie ausgeführt -
Beendigung des "Verwalterverhältnisses" an die Klägerin unter Abzug ihrer Aufwendungen
e) Der gesetzlichen Verwaltungskompetenz der Beklagten wurde jedoch, wozu sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat und was von der Revisionserwiderung nicht hinreichend beachtet wird, im April 1991 die Grundlage entzogen. Denn durch den genannten Erlaß des Bundesfinanzministers vom 9. April 1991 (aaO) war angeordnet worden, daß nunmehr das gesamte Finanzvermögen
1 EV, soweit das nicht ohnehin schon geschehen war, von der Bundesvermögensverwaltung treuhänderisch zu verwalten sei und die Bundesvermögensämter die von ihnen zu verwaltenden Vermögensgegenstände zu übernehmen hätten. Da nicht ersichtlich oder dargetan ist, daß das zuständige Bundesvermögensamt im Anschluß an diesen Erlaß zur Verwaltungsübernahme nicht bereit und in der Lage war -in diesem Falle könnten, was vorliegend nicht entschieden zu werden braucht, die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben (vgl. auch Senatsurteil vom
2 EV eingeräumten gesetzlichen Verwaltungskompetenz infolge des Erlasses des Bundesfinanzministers hatte aus Sicht der mietenden Konsumgenossenschaft wegen des kurz zuvor erfolgten Inkrafttretens des Vermögenszuordnungsgesetzes keinerlei Auswirkungen. Die in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1 VZOG 1994 den Gemeinden, Städten und Landkreisen eingeräumte Befugnis, über im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke und Gebäude zu verfügen, wenn -wie hier -sie selbst oder ihre Organe im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind, umfaßt auch das Recht, Mietverträge abzuschließen und die sich hieraus ergebenden Rechte des Vermieters dem Mieter gegenüber geltend zu machen. Der Begriff der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. des § 8 Abs. 1 VZOG 1994 ist unstreitig weit auszulegen. Er umfaßt neben Verfügungen im Rechtssinne -wie Übertragung des Eigentums, Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstükken -auch die schuldrechtlichen Verträge, die diesen Verfügungen zugrunde liegen, sowie den Abschluß und die Kündigung von (insbesondere) Miet- und Pachtverträgen und die zur Abwicklung beendeter Miet- und Pachtverhältnisse erforderlichen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 aaO S. 1681; Urteil vom 15. Dezember 1995 aaO ). Aufgrund dessen durfte die Konsumgenossenschaft, die am 1. Februar 1991 mit der Gemeinde Sch. einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatte, unbeschadet der im April 1991 endenden Verwaltungsbefugnis der Beklagten
2 EV diese als diejenige Person ansehen, der gegenüber sie die ihr obliegenden Mieterpflichten zu erfüllen und ihre Mieterrechte geltend zu machen hatte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1994). Was hingegen das Verhältnis der Parteien untereinander betrifft, so stellt sich hier mit dem Wegfall der gesetzlichen Verwalterstellung der Beklagten aus Art. 22 Abs. 2 EV infolge des Erlasses des Bundesfinanzministers vom 9. April 1991 die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die in § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG 1994 einer Gebietskörperschaft, die von ihrer Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, gegenüber derjenigen Körperschaft oder Stelle, die in einem späteren Zuordnungsbescheid als Berechtigter (Eigentümer) festgestellt wird, auferlegte Entgelt- bzw. Erlösauskehrpflicht auch auf vereinnahmte Mietzinsen erstreckt. Das Berufungsgericht hat dies im Anschluß an eine in Literatur und Rechtsprechung verbreitete Auffassung (Schmidt-Räntsch/Hiestand -RVI -§ 8 VZOG [Stand: November 1994] Rn. 19; Leitschuh/Lange, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 8 VZOG [Stand: April 1995] Rn. 19; Teige/Rauch, VIZ 1997, 622, 625; Brandenburgisches OLG, ZOV 1998, 52) bejaht. Demgegenüber hält der Senat die von der Revision gegen diese Gesetzesauslegung vorgebrachten Bedenken für durchgreifend. Insbesondere ist der Revision darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht für, sondern gegen das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis spricht. Dies verhilft der Revision freilich nicht zum Erfolg, weil die Beklagte
den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere
BGB), deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht ausgeschlossen wird, Herausgabe der Nutzungen verlangen kann. a) Ungeachtet des in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1 VZOG 1994 verwendeten weiten Verfügungsbegriffs ist der jeweilige Absatz 4 dieser Vorschriften enger gefaßt. aa)
4 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 Satz 1 VZOG 1994 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis
Absatz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das hierbei erzielte Entgelt dem Innenministerium des jeweiligen Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Es versteht sich, daß diese Bestimmungen, mit denen ersichtlich vermieden werden soll, daß in großem Umfang Vermögensabgänge erfolgen, über die, wenn sie nicht besonders festgehalten werden, ein Überblick nicht mehr zu gewinnen ist (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO Rn. 12), nur die erfolgten dinglichen Rechtsänderungen meinen. Eine Mitteilung über bestehende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge und die dabei erzielten Einnahmen ist hingegen nicht zu machen (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO Rn. 13). bb) Da § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 VZOG 1991 bzw. §6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992/§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1994 im Anschluß an den jeweiligen Satz 1 regeln, wie weiter zu verfahren ist -
4 Satz 2 und 3 VZOG 1991 war das erzielte Entgelt auf ein Sonderkonto des Innenministeriums bis zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung einzuzahlen und
Vorliegen einer solchen Entscheidung an den im Zuordnungsbescheid festgestellten Berechtigten auszuzahlen;
4 Satz 2 VZOG 1992/§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1994 hat die verfügende Stelle zeitgleich zur Verfügung einen Zuordnungsantrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes, dem aus dem unanfechtbaren Bescheid hervorgehenden Berechtigten auszukehren -, liegt der Schluß nahe, daß sich diese Sätze nur auf den in Satz 1 gemeinten Veräußerungsfall beziehen und nicht allgemein auf jede von Absatz 1 erfaßte Verfügung im weiteren Sinne (für letzteres insbesondere Unverferth aaO S. 197). cc) Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß sich die in § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG angeordnete Entgelt- bzw. Erlösauskehrverpflichtung auch auf erzielte Miet- und Pachteinnahmen erstrecken soll, hätte eine entsprechende Klarstellung nahegelegen. Das ist nicht geschehen. Im Gegenteil lassen die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz und das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommenen Gesetzesänderungen noch deutlicher werden, daß Absatz 4 nur den Veräußerungsfall im Blick hat.
erfolgter Zuordnung der Mieter oder Pächter auch einem Berechtigten gegenüber, der zuvor nicht Partner des Miet- oder Pachtvertrages gewesen ist, auf sein vertragliches Besitzrecht berufen kann, liegt das Verständnis zugrunde, daß die Verfügungsbefugnis
Absatz 1 auch das Eingehen von Verpflichtungen, insbesondere den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen umfaßt ( BT-Drucks. 12/2480 S. 92 ). Der in § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992 nunmehr verwendete Begriff "Erlös" deutet noch mehr als der in Satz 1 aufgeführte Begriff "Entgelt" darauf hin, daß nur der Veräußerungsfall gemeint ist. Denn der Begriff Erlös kennzeichnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, im rechtlichen Sprachgebrauch, insbesondere dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bei einer Veräußerung, etwa im Wege der Versteigerung, an die Stelle des Eigentums tretende Geldsurrogat (vgl. §§ 383 Abs. 1, 489 , 753 Abs. 1, 966 Abs. 2 Satz 3, 1219 Abs. 2, 1247 BGB). Auch kann die Regelung, daß in Fällen, in denen kein oder nur ein geringer Erlös erzielt wird, mindestens ein dem Verkehrswert entsprechender Betrag zu zahlen ist, nur im Veräußerungsfalle praktisch werden.
2 Satz 4 VZOG die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtigten verbleiben. Diese Regelung stimmt mit der ursprünglichen Grundkonzeption des Vermögensgesetzes überein (§ 7 VermG, vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 171 ). Die später -nämlich durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom
dem Vermögenszuordnungsgesetz außerhalb der Restitutionsfälle -wie ausgeführt - regelmäßig (nur) darauf ab, die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage verbindlich festzustellen.
allgemeinen Grundsätzen ist es jedoch allein Angelegenheit des Eigentümers, dem auch die Nutzungen der Sache zustehen, den ihm gehörenden Vermögensgegenstand zu verwalten oder über ihn zu verfügen. An der bereits vor Erlaß eines Zuordnungsbescheids
, 22 EV geltenden materiellen Güterzuordnung und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen für das "Innenverhältnis" zwischen dem Eigentümer und einem "verfügenden" Dritten wollen § 6 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 VZOG 1994, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Normen ergibt, nicht rütteln, auch wenn das im Wortlaut dieser Vorschriften nur unvollkommen zum Ausdruck kommt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 VZOG 1994, wonach die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt bleibt). Da die Verfügungen eines Grundstückseigentümers vielfach der grundbuchlichen Umsetzung bedürfen und dies ohne weiteres erst
Vorliegen eines bestandskräftigen Zuordnungsbescheids möglich ist (vgl. § 3 VZOG), hielt es der Gesetzgeber für notwendig, im Interesse der Investitionsförderung im Beitrittsgebiet die Verkehrsfähigkeit ehemals volkseigener Grundstücke bereits vor Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheids zu gewährleisten und zu diesem Zweck unabhängig von der wirklichen Eigentumslage eine allein an die Eintragung der Rechtsträgerschaft anknüpfende und damit "grundbuchklare" gesetzliche Verfügungsbefugnis zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 12/449 S. 18 ). Zur Erreichung dieses Zwecks war es geboten aber auch ausreichend, dem zur Verfügung über die betreffenden Grundstücke Ermächtigten lediglich eine Buchposition einzuräumen, verbunden mit der weiteren Folge, daß aus Gründen des Verkehrsschutzes der Inhaber der Position im Rechtsverkehr als Berechtigter gilt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1994; vgl. auch die -freilich nicht so weitgehenden - §§ 892 , 893 BGB). Demgegenüber war es weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, den Verfügungsbefugten mit den vollen Rechten des wirklichen Eigentümers auszustatten (vgl. BGH, Urteil vom
BGB, der auch auf den Fremdbesitzer anwendbar ist, zur Herausgabe der Nutzungen an die Klägerin verpflichtet. Sie hat daher auch die
Beendigung ihrer gesetzlichen Verwalterstellung
2 EV vereinnahmten Mietzinsen auszukehren. Die im inneren Zusammenhangmit der Nutzung der Sache gemachten Aufwendungen sind
3 BGB -was das Berufungsgericht im Ergebnis getan hat -anspruchsmindernd zu berücksichtigen, auch wenn es sich hierbei nicht um Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff BGB gehandelt hat ( BGHZ 137, 314 , 316 ff). Permalink: https://openjur.de/u/64084.html ( https://oj.is/64084 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 11 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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