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VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juli 2013 - Az. AN 2 E 13.10107

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im
  4. Fachsemester, hilfsweise im
  5. bzw.
  6. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der ...Universität ... (...) ab dem Sommersemester
  7. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studenten sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen. Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern, den Antrag abzuweisen, weil die Kapazität ausgeschöpft sei, und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom
  8. Mai 2013, worin die Aufnahmekapazität zum Sommersemester 2013 im
  9. bis
  10. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mit dem Stand
  11. Mai 2013 wie folgt ausgewiesen wird: Semester 1 NC 184 Studenten 188 Semester 2 181 186 Semester 3 176 180 Semester 4 174 177 insgesamt: 715 731 Der Antragsgegner hat bezüglich dieser Zulassungszahlen zusammenfassend erläutert, dass im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Hochschule sowie dem Universitätsklinikum ... 2011 eine Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin getroffen worden sei, wonach die Hochschule befristet auf drei Studienjahre zusätzliche Finanzmittel erhalte, um bis 2013/14 einmalig für jeden der drei Berechnungszeiträume jeweils 30 Anfängerplätze zu schaffen, die auf das Wintersemester und das Sommersemester aufzuteilen sind. Analog dazu sei im Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) verfahren worden. Mit einer auf drei Jahre befristeten Drittelstelle E 13 im Rahmen des Ausbauprogramms II seien 16 Studienplätze für lediglich eine Kohorte von Studienanfängern geschaffen worden. Darüber hinaus sehe das Innovationskonzept in der Zielvereinbarung zwischen der Universität und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom
  12. Juli 2006 die Integration eines Wahl-Curriculums zur molekularen Bildgebung vor, um damit das Leistungsspektrum und die Attraktivität des Studienganges Molekulare Medizin zu erhöhen. Zu diesem Zweck seien neben Sachmitteln eine W2-Stelle und eine A13aZ-Stelle zur Verfügung gestellt worden. Erst 2012 sei es gelungen, die Professorenstelle zu besetzen. Beide Stellen seien in der Stellenliste der Kapazitätsberechnung ohne Deputat aufgeführt. Dies werde damit begründet, dass die Zielvereinbarung keine Vermehrung der Studienplätze vorsehe, sondern durch Schaffung einer weiteren attraktiven Wahlmöglichkeit eine Qualitätsverbesserung des Lehrangebots bezweckt werde. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse v. 28.12.2012, Az. AN 2 E 12.10162 u.a.) hat das Gericht die Zahl der Anfängerplätze für das Studienjahr 2012/2013 erhöht. Auf dieser Grundlage hat die Hochschule auch die Aufnahmekapazitäten der höheren Semester der Vorklinik neu berechnet und die Zulassungszahlsatzung 2012/2013 entsprechend geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2012/2013 Bezug genommen. II. Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im Sommersemester 2013 ist zulässig, aber nicht begründet.
  13. Auf der Grundlage der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten für das Studienjahr wird im Hinblick auf die höheren Semester die konstante Übertrittsquote in die einzelnen Semester ermittelt. Mit der Bestimmung dieses mittleren Schwundfaktors ergeben sich dann die Festlegungen für die einzelnen Semester. Eine fehlerhafte Berechnung der seitens der Universität vorgelegten Zahlen für die höheren Semester der Vorklinik ist weder antragstellerseitig glaubhaft gemacht noch bei der durchgeführten Überprüfung von Amts wegen ersichtlich. Mit 180 tatsächlich zugelassenen Studenten wurde die berechnete Kapazität im
  14. Fachsemester überschritten. Zudem besteht auch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Zulassungszahlsatzung (ZZS) keine ungenutzte Kapazität, weil nach dieser Vorschrift eine Zulassung im Studiengang Humanmedizin für höhere vorklinische Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen nicht stattfindet, soweit die Zahl der Studenten, die dem
  15. bis
  16. vorklinischen Fachsemester zuzurechnen sind, gleich oder höher ist als die Summe der für das
  17. bis
  18. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen. Festgesetzt sind im Rahmen der ZZS als Summe der Vorgaben für das
  19. bis
  20. Fachsemester Humanmedizin Vorklinik insgesamt 715 Studienplätze, eine Zahl, die mit der Ist-Zulassungszahl von 731 Studenten überschritten wird. Somit liegt im Rechtssinne eine ungenutzte Kapazität gemäß der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 ZZS nicht vor, sodass auch eine Zulassung in das
  21. Fachsemester nicht in Frage kommt.
  22. Soweit der Antrag hilfsweise auf die Zulassung in das
  23. Fachsemester gerichtet ist, ist er in der Sache ebenfalls nicht begründet. Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2012/2013 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zugrunde liegenden Daten eingeholt. Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der ... im Studiengang Humanmedizin (
  24. Studienabschnitt) im Studienjahr 2012/2013 ist die Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung zugrundezulegen. Hierbei sind für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend. Danach ergibt sich folgendes Lehrangebot für die Vorklinik: 15 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS 135,0 4,5 Stellen A 14 a mit je 7 SWS 31,5 18,5 Stellen A 13 a mit je 5 SWS 92,5 9 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9 SWS 62,0 4 Wiss. Ang. mit 2,5, 5, 7 und 9 SWS 26,0 347,0 SWS Außerdem wurden 2,4 Stellen für wissenschaftliche Angestellte mit einer Lehrverpflichtung von insgesamt 12 Semesterwochenstunden geschaffen, die auf der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge in der Fassung des Nachtrags vom November 2011 beruhen. Gemäß den Darlegungen der Hochschule werden bis 2013/2014 für drei Berechnungszeiträume jeweils auf zwei Jahre befristete Stellen mit insgesamt 12 Semesterwochenstunden Lehrverpflichtung eingerichtet und damit 3 Sonderkohorten mit je 30 Anfängerplätzen pro Jahr geschaffen. Das Deputat der Stellen ist nach der Intension der Zielvereinbarung erschöpfend für die Schaffung von Anfängerplätzen zu verwenden, d.h. die zusätzliche Aufnahmekapazität verteilt sich nicht wie sonst gleichmäßig auf alle Fachsemester. Die Hochschule hat dazu eine eigene Berechnung durchgeführt, welche formal auf der vollen Lehrverpflichtung der Stellen für ein Jahr und - wegen der zweijährigen Regelstudienzeit - dem halben Curricularanteil für den ersten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin fußt. In entsprechender Weise wurde für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) verfahren. Die befristete Erhöhung der Studienanfängerplätze in diesem Studiengang beruht auf der bis zum
  25. Dezember 2013 gültigen Zielvereinbarung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom
  26. Dezember 2008, trägt dem Erfordernis, im Hinblick auf steigende Studierendenzahlen und den doppelten Abiturjahrgang 2011 zusätzliche Aufnahmekapazitäten zu schaffen, Rechnung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als rechtlich nicht tragfähig erweist sich hingegen die Vorgehensweise der Hochschule, die W3-Stelle (Nr. ...) sowie die A13aZ-Stelle (Nr. ...) dem Studiengang Molekulare Medizin zwar zur Qualitätsverbesserung des Studiums zur Verfügung zu stellen, ohne jedoch die vorgeschriebene Lehrverpflichtung zu berücksichtigen und in das Lehrangebot einzurechnen. Bei der Ermittlung des Lehrangebots sind zunächst die der Lehreinheit vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Stellen mit ihrer jeweiligen Lehrverpflichtung anzusetzen (§§ 45, 46 Abs. 1 HZV). § 45 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip (Sollstellenprinzip), welches auf der Vorstellung des Normgebers beruht, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.04.1990 – 7 C 74.87 -, juris). In die Berechnung des Lehrangebots gehen somit alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist, ob oder mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht mehr besetzt werden kann. Das abstrakte Stellenprinzip geht von einer generellen Austauschbarkeit der Lehrpersonen unabhängig von ihrer konkreten Einsetzbarkeit in der Lehre aus. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung oder den konkreten Einsatzzweck des Stelleninhabers kommt es insoweit primär nicht an. In die Kapazitätsberechnung ist folglich die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe zuzurechnende Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung und dem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Gemäß § 4 Abs. 1 LUFV ist für Professoren und akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Lehrverpflichtung von neun bzw. fünf Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Ausnahmen hiervon sind ausschließlich nach Maßgabe des § 7 LUFV zulässig, dessen hier einschlägiger Absatz 1 enumerativ Lehrverpflichtungsermäßigungen für primär organisatorische Funktionen und Aufgaben innerhalb der Universität (Vizepräsident, Dekan, Studienfachberater) ermöglicht. Die für den Studiengang Molekulare Medizin vorgesehenen beiden Stellen sollen demgegenüber jedoch ausdrücklich zum Zwecke der Steigerung des Leistungsspektrums und der Attraktivität des Studiengangs (Wahl-Curriculum zur molekularen Bildgebung) und damit primär im Rahmen der Lehre und ausbildungsbezogen eingesetzt werden, so dass eine Reduzierung des Lehrdeputats um 100 % von der Lehrverpflichtungsverordnung nicht getragen wird. Anderweitige Rechtsgrundlagen für eine Nichtanrechnung des obligatorischen Deputats sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsgegner vermag sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Zielvereinbarung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom
  27. Juli 2006 zu berufen. Diese, ihrer Rechtsnatur nach als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. Art. 54 Satz 2 BayVwVfG zu klassifizierende Vereinbarung sieht die Zusage der vorgenannten Stellen sowie weiterer finanzieller Mittel für die Jahre 2006 bis 2008 vor, enthält jedoch keine Regelung des Inhalts, die zusätzlichen Stellen bei der Ermittlung des Lehrangebots außer Acht zu lassen. Eine derartige Vereinbarung wäre im Übrigen angesichts der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung sowie der verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Kapazitätsausschöpfung dem Vorbehalt entgegenstehender Rechtsvorschriften gemäß Art. 54 Satz 1
  28. Halbsatz BayVwVfG zuzurechnen und unwirksam. Darüber hinaus kann die Zielvereinbarung auch deshalb nicht zur Begründung herangezogen werden, weil sie bereits zum
  29. Dezember 2008 außer Kraft getreten ist. Die in Rede stehende Nichtberücksichtigung einer Lehrverpflichtung für die beiden Stellen durch den Antragsgegner steht mithin außerhalb des rechtlichen Systems der Hochschulzulassungsverordnung, welches nicht vorsieht, die Umsetzung von Zielvorstellungen zur qualitativen Aufwertung des Studiums über die kapazitätsrechtlichen Parameter der Lehrverpflichtung zu steuern. Auf Grund der Zugehörigkeit des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Humanmedizin Vorklinik sind die beiden Stellen deshalb gemäß § 45 Abs. 1 HZV für die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Medizin Vorklinik zuzuordnen. Soweit die Hochschule vor dem Hintergrund des Ausbauprogramms der Hochschulen in Bayern beabsichtigt, über das zeitlich befristete Maßnahmepaket hieraus Studienplätze allein im Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) und nicht in Humanmedizin zu schaffen, ist es auf Grund des in § 45 HZV normierten Stellenprinzips nicht möglich, zusätzlich bewilligte wissenschaftliche Stellen mit Lehrverpflichtung ausschließlich dem Studiengang Molekulare Medizin zugutekommen zu lassen. Diese Stellen sind vielmehr entsprechend der derzeit bestehenden Anteilquote (§ 49 HZV) bei der Kapazitätsermittlung auf die beiden Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin zu verteilen. Ein (einseitiger) Ausbau der Molekularen Medizin ist mithin kapazitätsrechtlich nachvollziehbar grundsätzlich nur über eine Abänderung der Anteilquote zu Gunsten dieses Studiengangs realisierbar. Die Vorschrift des § 49 HZV enthält für die Festlegung bzw. Abänderung der Anteilquote keine inhaltlichen Kriterien, räumt jedoch in Absatz 2 dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Befugnis ein, zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten Vorgaben machen zu können. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ist allerdings zu folgern, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen sein dürfen. Die Vorgaben können Grundlage für den Erlass der Hochschulzulassungszahlsatzung und damit des späteren Genehmigungsverfahrens sein. Der Normgeber ist dabei berechtigt, im Rahmen bildungsplanerischer Überlegungen durch Vorgaben für die Anteilquotenbildung Ausbildungskapazitäten vorrangig einem bestimmten Studiengang zu widmen. Dies gilt erst recht, wenn nur durch den Einsatz zusätzlichen Personals der Ausbau eines Studiengangs durchführbar ist. Die Wissenschaftsverwaltung hat insoweit grundsätzlich bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen über die Anteilquote einen von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen geprägten Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Sachgerechte Kriterien für eine Neufestlegung der Anteilquoten können dabei nach Auffassung des Gerichts etwa das Verhältnis der Zahl der Studienplätze zu der Zahl der Bewerber, die jeweiligen absoluten Bewerberzahlen oder auch die Frage sein, ob es zu einer Kapazitätsreduzierung in Humanmedizin kommt. Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht-hauptberuflichen Vizepräsidenten um sieben Semesterwochenstunden haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 04.06.2008, Az. 7 CE 08.10495 ). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 HRG). Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das Argument, die Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie auf Grund der bestehenden fachlichen Überschneidungen („horizontale Substituierbarkeit“) geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (B.v. 08.07.2004, 7 CE 04.10017 u.a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20 % an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (B.v. 04.06.2008, Az. 7 CE 08.10495 ). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrundezulegen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (BayVGH, B.v. 10.01.2012, 7 ZB 11.783 ). Soweit die Forderung nach einer fiktiven Aufstockung der Kapazität wegen Einführung der Studienbeiträge erhoben wird, scheitert dies bereits am Wortlaut des Art. 71 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes, der bestimmt, dass zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der persönlichen oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht bleiben. Gründe für eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm sind nicht ersichtlich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die im Rahmen der so genannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität miteinzurechnen, so dass für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 6,5 SWS resultiert. Lehraufträge sind für den Berechnungszeitraum nicht hinzugekommen. Insgesamt ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 346,5 Deputatsstunden (ohne Berücksichtigung der Stellen aus der Zielvereinbarung von 2011). Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management, Psychologie, Zahnmedizin, Medizintechnik sowie Adv. Opt. Technologies mit insgesamt 64,59 abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Universität ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik und Advanced Optical Technologies offensichtlich. Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zugrunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.08.2010, 7 CE 10.10278 u.a.). Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, auf Grund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Das Gericht geht auf Grund einer Nachfrage bei der Hochschule davon aus, dass die Zahl der Doppel- bzw. Zweitstudenten derart gering ist, dass Auswirkungen auf die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für Zahnmedizin vernachlässigt werden können. Auch der Einwand der unzureichenden Berücksichtigung derjenigen Studierenden, die vor ihrem Humanmedizinstudium ein Zahnmedizinstudium absolviert haben und deshalb einen Großteil der vorklinischen Veranstaltungen nicht nochmals belegen müssen, erweist sich nicht als schlüssig, weil die betreffenden Zweitstudierenden sich wegen Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren könnten und daher für die hier vorzunehmende Kapazitätsberechnung keine Rolle mehr spielen würden. Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 281,91 SWS (346,5 SWS minus 64,59 SWS).
  30. Die Lehrnachfrage wird nach §§ 43, 50 HZV in Verbindung mit deren Anlage 5 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat bereits in den zurückliegenden Studienjahren den Anteil der klinischen Medizin erhöht und einen Curricularanteil für den vorklinischen Studienabschnitt von 2,24 (gerundet) ermittelt. Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zugrunde, was den tatsächlichen Verhältnissen in etwa entsprechen dürfte. Der kapazitätsrelevante Anteil der Lehreinheit vorklinische Medizin beträgt nunmehr nur noch 1,
  31. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Universität unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar. Nach der Formel 5 (der Anlage 5) zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Medizin von 327,14 Studienplätzen. Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die aufgrund der fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes zuletzt, d.h. unter Einbeziehung des WS 2011/12 erstellte Tabelle weist ein Schwundverhalten der Studierenden des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität aus, für welches ein Ausgleichsfaktor von 0,9687 anzusetzen ist. Somit errechnen sich 338 Anfängerplätze (327,14 : 0,9687, gerundet). Zusätzlich ergeben sich 31 weitere Studienplätze, welche aus dem im Rahmen der Zielvereinbarung von 2011 zur Verfügung stehenden Lehrangebot resultieren. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Universität mit Blick auf die Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge gemäß den Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnung eine separate Kapazitätsberechnung erstellt, welche keinen Dienstleistungsbedarf und mit dem Faktor 0,7991 nur den halben Curricularanteil der Vorklinik zugrundelegt, um rechnerisch die Voraussetzungen für die Schaffung einer maximalen zusätzlichen Zahl von Anfängerplätzen zu schaffen. Dies ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Insgesamt stehen daher 369 Anfängerplätze zur Verfügung, die auf das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 aufzuteilen sind, so dass auf das Wintersemester 185 und auf das Sommersemester 184 Studienplätze entfallen. Nachdem die von der Hochschule ursprünglich mitgeteilte Auslastung diese Gesamtkapazität nicht ausschöpfte, wurde der Antragsgegner mit gerichtlichen Eilbeschlüssen vom
  32. Dezember 2012 verpflichtet, für das Wintersemester 2012/2013 zusätzliche Studienanfänger nach Maßgabe der vorgenannten Festsetzungen zuzulassen. Da für das Sommersemester 2013 die korrigierte Studienanfängerzahl von 184 von der Universität bereits zugrundegelegt ist, ist eine höhere Kapazität im Fach Humanmedizin nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag war daher sowohl hinsichtlich des Hauptantrages wie auch des Hilfsantrages mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird. Permalink: http://openjur.de/u/640969.html Kommentare

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