eigenen Angaben am ... geborener afghanischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... wurde das Jugendamt ... zu seinem Vormund bestellt. Dieses stellte für den Kläger mit Schreiben vom ... beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) Asylantrag. Mit Schreiben vom 16. August 2012 an die Stadtverwaltung ..., Beistand und Amtsvormundschaft, wurde der Kläger zur persönlichen Anhörung für den ... um ... Uhr zur Außenstelle ... des Bundesamts vorgeladen. Dieser Vorladung kam der Kläger nicht
. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) sowie dass keine Abschiebungsverbote
G vorliegen (Ziffer 3.). In Ziffer 4. des Bescheides wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche
Bekanntgabe zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung
Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen sei, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt habe (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG). Hinweise für Entschuldigungsgründe lägen nicht vor. Gleiches gelte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote
G lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am
GO (AN 11 S 13.30032). Zur Begründung von Klage und einstweiligem Rechtsschutzantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits am ... die zuständige Mitarbeiterin der teilzeitbetreuten Jugendwohngruppe des ..., wo der Kläger wohne, Frau ..., telefonisch mit dem Bundesamt, Außenstelle ..., in Verbindung gesetzt habe. Sie habe dem zuständigen Bediensteten des Bundesamts mitgeteilt, dass die Wahrnehmung des Termins am ... wegen der Anreise aus ... problematisch sei. Um den Termin um ... Uhr wahrnehmen zu können, hätte der Kläger mit dem ICE oder einem sehr frühen Zug von ... anreisen müssen. Frau ... habe sich erkundigt, ob die Anhörung auch beim Bundesamt, Außenstelle ..., möglich wäre. Der zuständige Bedienstete der Außenstelle ... habe ihr mitgeteilt, dass ein Fehler vorläge, da die Anhörung in ... und nicht in ... stattfinden würde. Der Kläger könne den Termin ignorieren, es werde eine neue Einladung zur Anhörung bei der Außenstelle ... erfolgen. Mit dem Antrag vorgelegt wurde eine eidesstattliche Erklärung von Frau ... vom 14. Januar 2013, in der sie diese Angaben bestätigt. Daneben habe sich auch der Vormund des Klägers, Frau ..., telefonisch mit der Außenstelle ... in Verbindung gesetzt. Auch Frau ... sei mitgeteilt worden, dass der Termin am ... ignoriert werden könne, da nicht die Außenstelle ..., sondern ... zuständig sei. Dem Kläger könne daher nicht vorgeworfen werden, seinen Mitwirkungspflichten nicht
gekommen zu sein. Das Gericht hat mit Beschluss vom
Afghanistan zurückgekehrt, dann aber wieder in den Iran gegangen. Sein Vater sei im Iran von den Taliban angeschossen worden, daraufhin sei er mehrfach operiert worden. Er sei verstorben, als der Kläger noch ein Kind gewesen sei. Im Iran habe er nicht bleiben können. Er habe keinen Ausweis gehabt und habe sich nur im Haus aufhalten können. Auf die Straße habe er nicht gekonnt, es habe stets die Gefahr bestanden, dass ihn die Polizei finden werde, er sich jedoch nicht hätte ausweisen können. Obwohl er Muslim sei habe er nicht
deren Vorschriften leben wollen. Auch habe er die Konfession wechseln wollen, was seine Familie verboten habe. Er sei von anderen Personen darauf angesprochen worden, seine Pflichten als Muslim zu erfüllen, mithin in die Moschee zu gehen und zu beten. Andernfalls werde er kein guter Muslim sein. Auch habe er die iranische Staatsangehörigkeit erlangen wollen, was ihm ebenfalls nicht möglich gewesen sei. Er fühle sich als Iraner, nicht als Afghane. Er habe den Iran auch verlassen, weil ihn alles an den Vater erinnert habe. Die Flucht habe der ältere Bruder bezahlt. Ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sei nicht zu stellen, da der Kläger auf dem Landweg
Deutschland eingereist sei. Es bestehe aber ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G. Obwohl der Kläger Muslim sei, habe er die Religion nicht ausüben wollen. Die Familie habe einen Konfessionswechsel verboten. Der Kläger habe kein Muslim sein wollen, woraufhin er jedoch von anderen Personen angewiesen worden sei, seine Pflichten als Muslim zu erfüllen. Weiterhin habe er angegeben, dass sein Vater von den Taliban angeschossen worden sei. Er habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen und sei verstorben, als der Kläger ein Kind gewesen sei. Daneben lägen auch Abschiebungsverbote
G vor. Zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wurde ausgeführt, dass der Kläger keine Angaben dazu habe machen können, aus welcher Provinz er stamme. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er aus einer Provinz stamme, in der ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege und für die die Gefahrendichte bejaht werde. Die Gewalt habe in Afghanistan in den letzten Monaten wieder zugenommen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung allein durch seine bloße Anwesenheit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sei. Es bestünde die Gefahr, bei Rückkehr Opfer eines Anschlags zu werden. Bezüglich § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wurde vorgetragen, dass es
den vorliegenden Erkenntnissen Bevölkerungsteile gebe, die Schwierigkeiten bei der Versorgung hätten. Insbesondere mittellose Rückkehrer müssten häufig ein Leben am Rande des Existenzminimums führen. Die Mutter und der ältere Bruder des Klägers lebten im Iran, der Vater sei bereits verstorben. Weitere Familienmitglieder lebten nicht in Afghanistan. Der Kläger könne daher keine familiäre oder verwandtschaftliche Unterstützung in Afghanistan erhalten. Er habe im Iran eine afghanische Schule besucht, habe aber keine Ausbildung. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er in seiner Heimat eine dem Existenzminimum entsprechende Einkommensquelle haben werde. Er werde am Rande des Existenzminimums leben müssen. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei zudem unzureichend. Beim Kläger bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er klage über Kopfschmerzen und könne sich schwer konzentrieren. Auch schlafe er schlecht. Er denke immer wieder an seinen verstorbenen Vater. Als dieser verstorben sei, sei er anwesend gewesen. Es gebe immer wieder Phasen, in denen der Kläger nicht wisse, was er getan habe. Er reagiere, könne sich aber nicht mehr erinnern. Zum Beleg wurden ein Ärztlicher Bericht der ...klinik vom ... und ein vorläufiger Entlassungsbrief des Klinikums ... vom ... vorgelegt. Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G vorliegen weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G vorliegen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Bundesamtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2013 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber weder im Hauptantrag noch in einem der Hilfsanträge begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
G (hierzu im Folgenden 1.) noch auf Feststellung der hilfsweise beantragten Abschiebungsverbote
G (hierzu 2.) oder der weiter hilfsweise beantragten Abschiebungsverbote
G (hierzu 3.). Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (hierzu 4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
G. a) Dies folgt jedoch entgegen den Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid nicht bereits aus § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Damit ist hiervon auch die hier im Hauptantrag begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
G erfasst.
VfG ist ein Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten
VfG gröblich verletzt hat, es sei denn er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Kläger hatte das Nichterscheinen zum festgesetzten Anhörungstermin nicht zu vertreten. Denn wie die Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Mai 2013 ergeben hat, hat sowohl der Vormund des Klägers, Frau ..., als auch die Mitarbeiterin des ..., in dem der Kläger wohnt, Frau ..., beim Bundesamt in ... angerufen,
dem sie die Ladung für die Anhörung in der Außenstelle ... des Bundesamts erhalten haben. Beiden wurde von einer nicht namentlich bekannten männlichen Person gesagt, dass der Termin in ... damit gegenstandslos sei und die Unterlagen an die Außenstelle ... weiter gegeben würden. Der Kläger konnte damit davon ausgehen, dass der Anhörungstermin am ... in ... nicht stattfinden wird. Er handelte damit weder vorsätzlich noch fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten zuwider. Das Gericht hegt keinen Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Zeuginnen ... und ... Beide haben ihre Aussagen ruhig, überlegt und ohne ein Interesse, das Bundesamt in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, gemacht. Frau ... konnte zudem noch einen Ausdruck aus dem Dokusystem des Kinderhauses vorlegen, das den von ihr geschilderten Sachverhalt ebenso wiedergibt und eine Kopie des Ladungsschreibens, auf dem sie die Absage des Termins in einem kurzen Vermerk festhielt. Anhaltspunkte, dafür, dass die Angaben der Zeuginnen nicht der Wahrheit entsprachen, lagen nicht vor. Zudem hat die Beklagte in keiner Weise auf den klägerischen Vortrag bezüglich des Anhörungstermins reagiert, insbesondere auch nicht,
dem das Gericht bereits im Beschluss vom 21. Januar 2013 (AN 11 S 13.30032) zu erkennen gegeben hatte, dass es den klägerischen Sachvortrag jedenfalls nicht für gänzlich abwegig hält. b) Im Ergebnis besteht jedoch dennoch kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
G. Danach darf in Anwendung des Abkommens vom
Afghanistan eine Verfolgung
G drohen würde. Eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie
ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, B. v. 1.7.1987, 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143 ; B. v. 2.7.1980, 1 BvR 147/80 , BVerfGE 54, 341 ). Bezogen auf die Religionsfreiheit ist dies
übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie
internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG a.a.O., BVerfGE 76, 143 , 158, B. v. 19.12.1994, 2 BvR 1426/91 , InfAuslR 1995, 210 m.w.N.; BVerwG, U. v. 18.2.1986, 9 C 16.85 , BVerwGE 74, 31 ; 38, 40). Nur dann befindet er sich in seinem Heimatland in einer ausweglosen Lage, um derentwillen ihm das Asylrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser - auch als "forum internum" bezeichnete (BVerwG, U. v. 25.1.1995, 9 C 279.94 , NVwZ 1996,82 ) - unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich
Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. neben den vorstehend genannten Entscheidungen auch Urteil des BVerwG vom 29.8.1995, 9 C 1.95 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Weitergehende Verbote oder sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich die Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet - wie dies im Iran der Fall ist -, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen (BVerwG, U. v. 20.1.2004, 1 C 9.03 , BVerwGE 120, 16 ). Betrachtet man die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen durch andere Muslime, so weisen diese kein derart schweres Gewicht auf, dass sie als religiös bedingte Verfolgung
den vorstehend genannten Grundsätzen anzusehen sind. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren angegeben, er habe kein Muslim sein wollen. Ein Konfessionswechsel sei ihm von seiner Familie verboten worden. Gleichwohl gab er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche
frage des Gerichts an, schiitischer Moslem zu sein. Ein Wechsel des Glaubens hat beim Kläger demnach auch in Deutschland nicht stattgefunden. Es macht letztlich allein geltend, dass er die religiösen Pflichten eines Muslim wie zur Moschee gehen, fasten, beten etc. nicht habe erfüllen wollen und deshalb
seinen Aussagen in der Verhandlung geschlagen worden sei. Auch angesichts des jugendlichen Alters des Klägers stellt sich dieses Verhalten eher als jugendliche Bequemlichkeit denn als Ausdruck einer religiösen Grundüberzeugung dar. Der Kläger erweckt den Eindruck, dass er aus reiner Bequemlichkeit die religiösen Grundpflichten nicht erfüllen wollte. Dementsprechend wurde er
seinen eigenen Angaben auch einmal von seinem (inzwischen verstorbenen) Vater geschlagen. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Weigerung des Klägers, die mit dem muslimischen Glauben verbundenen Grundpflichten zu erfüllen, Ausdruck einer religiösen Überzeugung des Klägers ist. Daher droht ihm auch keine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund seiner Religion. 2. Aber auch die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Abschiebungsverbote
G liegen nicht vor.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Da der Wortlaut dieser Vorschrift dem Art. 3 EMRK vollständig und dem früheren § 53 Abs. 1 AuslG teilweise entspricht, kann zur Auslegung auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR (Hailbronner, § 60 AufenthG, Rdn. 107) und die Literatur grundsätzlich verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten
11 Aufenth die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L304 S. 12), der sogenannten Qualifikationsrichtlinie. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab,
fluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. 16/5065 S. 186). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, § 60 AufenthG, Rdn. 108). Dies ist hier weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Eine persönliche und individuelle Gefährdung des Klägers im Fall einer Rückkehr
Afghanistan kann dem Vorbringen des Klägers insoweit nicht entnommen werden. Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (Hailbronner, § 60 AufenthG, Rdn. 119 ff.), wie sie hier aber nicht anzunehmen sind.
G, der den früheren § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG ersetzt und die Vorgaben von Art. 15 a der Qualifikationsrichtlinie aufnimmt (BT-Drks. a.a.O.) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten
Abs. 11 ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 der Qualifikationsrichtlinie. Damit werden auch hier die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die
fluchtgründe sowie Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz für dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner, § 60 AufenthG, Rdn. 137). Auch dies ist hier wiederum weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
G ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Damit sollen die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT-Drks. a.a.O., S. 187).
den Gesetzesmaterialien (BT-Drks. a.a.O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so auch HessVGH vom 9.11.2006, zitiert
juris und vom 26.6.2007, NVwZ-RR 2008, 58 ). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, sind die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfe kennzeichnend sind und damit über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, 10 C 43.07 , juris, Rdn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ausnahmsweise ist aber jedenfalls dann nicht mehr auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, U. v. 31.1.2013, 10 C 15/12 , juris, Rdn. 13 und 14). Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG, U. v. 24.6.2008, juris). Allgemeine, mit dem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend den Erwägungsgrund 26 der Qualifikationsrichtlinie und
G allein nicht genügen (BT-Drks. 16/5065).
der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung beachtlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 17.2.2009, juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (Hailbronner, § 60 AufenthG, Rdn. 183; BVerwG, U. v. 27.4.2010, 10 C 4/09 , juris). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher vergleichbar der Situation bei der Gruppenverfolgung verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise bei einer derartigen besonders gefährlichen außergewöhnlichen Situation ergeben kann. Für die Feststellung des Abschiebungsverbots gelten
Abs. 11 ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 der Qualifikationsrichtlinie. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Vorfluchtgründe, die
fluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot erstreckt.
der insoweit vergleichsweise einheitlichen Auskunftslage stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen Afghanistans uneinheitlich dar. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom
Osten verlagert habe. Im Osten des Landes fänden inzwischen praktisch gleich viele Anschläge statt wie im Süden. Die höchste Zahl ziviler Opfer sei weiterhin den Provinzen Kandahar und Helmand zu verzeichnen. In den südöstlichen Provinzen Khost, Paktika und Ghazni sowie den östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar stiegen die zivilen Opfer deutlich an (plus 34 %). Einen rasanten Anstieg hätten gezielte Tötungen in den südöstlichen und östlichen Provinzen (plus 114 % und plus 107 %) erfahren. Im Süden und Osten fänden die meisten extra legalen Hinrichtungen statt. In den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan seien zudem hunderte Familien durch Bombardierungen der pakistanischen Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung vertrieben worden. Demgegenüber sei es seit Mitte 2010 den internationalen Truppen mit Hilfe verschiedener Milizen gelungen, die Taliban in Kundus und Baghlan zu schwächen. Gleichzeitig seien sie jedoch daran gescheitert, die afghanische Regierung in diesem Gebiet zu stärken. Auch wenn die Taliban im Norden einige Rückschläge zu verzeichnen hätten, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin eine gewisse Kontrolle über Gemeinden innehätten. Dagegen würden Milizen und milizähnliche Gruppierungen teilweise massiv zur unsicheren Lage der Bevölkerung beitragen. Der Westen des Landes bilde die Hauptausweichregion für regierungsfeindliche Gruppierungen aus dem Süden und Osten. Im Zentrum des Landes sei zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80 %) zu verzeichnen gewesen. Insbesondere in Kabul hätten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung beigetragen. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen seien weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. Die ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) führt in ihrem Bericht zum zweiten Quartal 2012 aus, dass im Osten des Landes in etwa die gleiche Nummer von Vorfällen stattgefunden habe, wie im Süden (S. 1). In einer auf Seite 7 befindlichen Zusammenstellung der Vorfälle bezogen auf die einzelnen Provinzen kommt sie zu Zahlen im einstelligen Bereich (Provinzen Pandschir, Bamyan, Samangan, Takhar und Daykun-di) gegenüber Anschlagszahlen im dreistelligen Bereich (Provinzen Helmand, Ghazni, Paktika, Khost, Kandahar, Kunar etc.). Folglich stehen vergleichsweise ruhige Provinzen Provinzen gegenüber, in denen die Sicherheitslage in extremen Ausmaß von dem Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den mit ihnen verbündeten internationalen Streitkräften auf der einen und den Aufständischen, vor allem Taliban, auf der anderen Seite geprägt ist. Von einem gleichermaßen in ganz Afghanistan stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr ist entsprechend der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Lage in der jeweiligen Herkunftsregion des Ausländers, in die er auch zurückkehren würde, abzustellen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass auf den Raum Kabul abzustellen ist. Denn der Kläger wurde
eigenen Angaben zwar in Afghanistan geboren, konnte jedoch nicht angeben, wo dies war.
dem er nahezu sein gesamtes Leben im Iran verbracht hat und
seinen eigenen, nicht widerlegbaren Angaben seine gesamte Familie im Iran lebt verfügt er auch nicht über einen familiären Anknüpfungspunkt in Afghanistan, an den zurückzukehren erwartet werden kann. Bei einer zwangsweisen Rückführung
Afghanistan wäre daher aufgrund der zu erwartenden Rückführung über den Flughafen Kabul und angesichts der in Kabul bestehenden vergleichsweise guten Sicherheitslage sowie der dortigen Möglichkeiten, ein Auskommen zu finden (s.u.) zu erwarten, dass der Kläger dort bleibt und nicht in irgendeine andere Provinz Afghanistans weiter zieht. Dass der Kläger evtl. wie zur Klagebegründung vorgetragen aus einer stark umkämpften Provinz stammt konnte nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um reine Spekulation handelt und der Kläger seiner Darlegungspflicht insoweit nicht
kam. Im Raum Kabul herrscht aber trotz einiger spektakulärer und auch in den westlichen Medien publizierter Anschläge bereits kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. So führt das Auswärtige Amt im bereits genannten Lagebericht vom
G und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unbegründet.
G ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Abschiebungsschutz
G kommt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.4.1997, BVerwGE 104, 265 ) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
G soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Satz 3 des Abs. 7 sind aber Gefahren
Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist (nur) bei Anordnungen
G zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U. v. 29.6.2010, 10 C 10/09 , juris). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Satz 3 entfaltet damit bezüglich der Gefahren
Satz 1 grundsätzlich eine Sperrwirkung. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage der Gestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U. v. 8.12.1998, 9 C 4/98 , juris und U. v. 12.7.2001, 1 C 2/01 , juris). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald
Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a.a.O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U. v. 15.4.1997, 9 C 38/96 , juris). Weiterhin bezieht sich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wie schon die Vorgängervorschrift und die Regelung in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG insgesamt auf zielstaats- und nicht auf inlandsbezogene Aspekte. Erstere ergeben sich der Sache
aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts des Ausländers im Zielland und sind damit in Gefahren begründet, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Schließlich kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis
G darstellen (BVerwG, U. v. 25.11.1997, 9 C 58/96 , juris und U. v. 27.4.1998, 9 C 13/97 , juris). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a.a.O.). Allerdings gehört zur Substantiierung eines (Sachverständigen-) Beweisantrags aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beteiligten, wenn es um das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit geht, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich
vollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) ergeben (BVerwG, U. v. 11.9.2007, 10 C 8 und 17/07, juris).
diesen Maßstäben besteht im Falle des Klägers kein Abschiebungsverbot
G. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden konnten insoweit nicht berücksichtigt werden. Insoweit war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers nicht veranlasst, da die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die dargestellten Mindestanforderungen nicht erfüllen. Der vorläufige Entlassungsbrief der Klinik für Kinder und Jugendliche des Klinikums ... vom ... beruht auf einer kurzfristigen stationären Unterbringung des Klägers vom ... auf den ...,
dem er
Ausgang im Kinderhaus vor dem Fernseher eingeschlafen und nicht erweckbar gewesen sei. Der ausstellende Arzt äußert den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, stellt eine solche (wohl auch aufgrund der nur kurzen Unterbringung) aber nicht fest. Bereits am ... wurde der Kläger „in stabilem Allgemeinzustand“ entlassen. Das weitere Attest der ...klinik vom ... wurde ausgestellt,
dem der Kläger von der Kinderklinik übernommen worden war,
dem er in den Abendstunden wegen eines Zusammenbruchs
aggressivem Tobsuchtsanfall vom Notarzt 5g Diazepam und auf der Normalstation (offenbar der ...klinik) 0,5 mg Tavor erhalten hatte. In dem Attest wird eine seit langem bekannte depressive Affektlage bei Verdacht auf PTSD (posttraumatic stress disorder, engl. für Posttraumatische Belastungsstörung) ausgewiesen. Beiden Attesten ist damit nur eine Feststellung einer Depression zu entnehmen, eine Posttraumatische Belastungsstörung wird nicht festgestellt, allein ein entsprechender Verdacht geäußert. Auch Feststellungen zur Schwere der Erkrankung finden sich nicht. Ebenso wenig Aussagen zum Behandlungs- und Krankheitsverlauf, was sich wohl insbesondere daraus erklärt, dass beiden Attesten offenbar rein punktuelle Behandlungen zugrunde gelegen haben. Daran ändert auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einnahme von Antidepressiva nichts, da nicht substantiiert vorgetragen wurde, worauf diese dadurch behandelte psychische Erkrankung beruhen könnte. Insgesamt bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger wohl bestehende Depression aus zielstaatsbezogenen Umständen resultiert, sich bei einer Rückkehr
Afghanistan verschlimmern und damit
den dargestellten Grundsätzen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen könnte. Es spricht mehr dafür, dass die Depression auf inlandsbezogenen Umständen, namentlich der unsicheren Situation in einem fremden Land mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, beruht. Dies ist aber im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Auch aus der allgemeinen Situation von Rückkehrern in Afghanistan lässt sich für den Kläger kein Abschiebungsverbot
G ableiten. Zwar wird die wirtschaftliche Lage von Rückkehrern aus dem (westlichen) Ausland
allen Auskünften als schwierig bezeichnet. So führt der UNHCR in der Beantwortung einer Anfrage des OVG Rheinland Pfalz im Verfahren 6 A 11048/10.OVG vom 11. November 2011 aus, dass die Rückkehr an Orte außerhalb des Herkunfts- und ehemaligen Wohnort afghanische Staatsangehörige vor kaum überwindbare Schwierigkeiten stellen könne. Dies betreffe nicht nur den Erhalt oder den Wiederaufbau der Schaffung einer Existenzgrundlage, sondern beziehe sich auch auf Sicherheitsrisiken, denen Rückkehrer – insbesondere auch Rückkehrer aus westlichen Ländern – ausgesetzt seien. Die städtischen Zentren, insbesondere Kabul, seien
wie vor mit einer immensen Zahl von Rückkehrern konfrontiert, die es aufzufangen gelte. Angesichts der angespannten Situation in Afghanistan spreche sich der UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspreche, wo keine tatsächlichen Familien oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestünden. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 10. Januar 2012 zur Situation der Rückkehrer aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei, der Staat sei im extremen Maß von Geberunterstützung abhängig. Vor allem auf Grund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber hätten sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans positiv entwickelt. Der IWF rechne für das laufende afghanische Fiskaljahr (März 2011 bis März 2012) mit einem Wachstum von 8 % des Bruttoinlandsprodukts außerhalb des Landwirtschaftssektors. Auch der Landwirtschaftssektor habe sich stabilisiert. Von den verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder
einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehrten, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich der finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert würden. Von den Zurückgebliebenen würden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge jetzt aber nicht mehr über diese Möglichkeiten. Das zuständige afghanische Ministerium bemühe sich zwar um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer, die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolge aber auch dabei unter schwierigen Rahmenbedingungen, da es insbesondere oft an der notwendigen Basisinfrastruktur fehle und die Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten seien. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zur Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc. sei für die Rückkehrer häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
der Stellungnahme von Dr.Karin Lutze (stellvertretende Geschäftsführerin der AGEF – Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklung Zusammenarbeit i.L.) vom
seiner Rückkehr
Afghanistan gerechnet werden. Ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt daher im Falle des Klägers nicht vor. Dieses Ergebnis wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend vertreten (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.3.2012, 8 A 11050/10 , juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.3.2012, A 11 S 3177/11 , juris; BayVGH, U. v. 13.5.2013, 13a B 12.30052 , juris). 4.
dem der Kläger
den vorstehenden Ausführungen weder als Asylberechtigter anzuerkennen war, noch die Flüchtlingseigenschaft innehat oder Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistan festzustellen sind, begegnet die unter Ziffer 4) des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger derzeit (noch) minderjährig ist, wird die Ausländerbehörde bei einer etwaigen Abschiebung die Bestimmung des § 58 Abs. 1a AufenthG zu berücksichtigen haben. Die Klage war
alledem mit der Kostenfolge
GO abzuweisen. Gerichtskosten werden
VfG nicht erhoben. Beschluss Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR (§ 30 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Permalink: http://openjur.de/u/640970.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.