Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Er reiste im Juli 2011 nach Deutschland ein und beantragte erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens (Beschluss des BayVGH vom 18.4.2012 Az. 21 ZB 12.30155) wurde der Kläger geduldet, da er über keine Personaldokumente verfügt. In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger mehrfach erfolglos auf, seiner Passpflicht nachzukommen und an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Der Kläger reagierte auf diese Aufforderungen weitgehend nicht. Nach vorheriger Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom
- Oktober 2012 aus der Bundesrepublik aus. Das Einreiseverbot wurde auf zwei Jahre befristet. Zur Begründung ist ausgeführt, trotz schriftlichen Hinweises auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht in der vom Gesetz geforderten Weise nachgekommen. Insbesondere seien keinerlei Vorsprachen bei seiner Heimatvertretung ersichtlich und auch keine sonstigen Bemühungen, einen nigerianischen Nationalpass zu erlangen. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Die damit verbundenen Nachteile stünden nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am
- November 2012 Klage erheben. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2012 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat die Behördenakten vorgelegt, sich ansonsten im gerichtlichen Verfahren aber nicht geäußert. Mit Beschluss vom
- Januar 2013 lehnte die Kammer einen gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde später zurückgenommen. Am
- Juli 2013 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakten. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet.
- Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2012, mit welchem der Kläger aus der Bundesrepublik ausgewiesen und die Wirkungen der Ausweisung auf 2 Jahre befristet wurden.
- Die Klage ist erfolglos, soweit sie sich gegen die Ausweisungsentscheidung in der Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom
- Oktober 2012 richtet. Grundlage dieser Entscheidung ist § 55 Abs. 2 Nr.
- b) Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mitgewirkt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Der Kläger ist nach § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Auf diese Verpflichtung wurde er vielfach hingewiesen. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid auf den Seiten 2 und 3 kann insoweit Bezug genommen werden. Eine irgendwie geartete Mitwirkungshandlung des Klägers kann weder den Behördenakten entnommen werden, noch hat sein Bevollmächtigter im gerichtlichen Verfahren Entsprechendes vorgetragen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt, Papiere beigebracht oder Vorsprachen bei der Heimatvertretung wahrgenommen hat. Zuletzt wurde der Kläger schließlich auch auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung mit Schreiben vom
- August 2012 hingewiesen. Die Beklagte hat im Ergebnis auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Sie hat die für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte im angegriffenen Bescheid erfasst und vertretbar gewichtet. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig sein könnte.
- Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie gegen die Befristungsentscheidung in der Ziffer 2 des Bescheids vom
- Oktober 2012 gerichtet ist. Grundlage der Befristungsentscheidung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach ist die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Es ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, was die Annahme rechtfertigen könnte, die Beklagte habe sich bei der Festsetzung der Frist von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder in sonstiger Weise das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Auch im gerichtlichen Verfahren wurde hierzu nichts vorgetragen. Die gesetzte Frist erscheint auch zum heutigen Zeitpunkt sachgerecht und angemessen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort 8.2) orientiert. Permalink: http://openjur.de/u/641104.html Kommentare
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