← Deutschland

VG Augsburg, Urteil vom 10. Juli 2013 - Az. Au 6 K 13.144

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist, begehrt eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und reiste am 10. Juli 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 6. Dezember 2000 ist er rechtskräftig als Flüchtling anerkannt. Am 10. Januar 2001 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbefugnis. Am 23. November 2005 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Am 10. November 2008 ist ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Diese würde einen besseren Schutz bieten als seine jetzige Niederlassungserlaubnis. Selbst eine Zusicherung, dass ein Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG auch dann nicht erfolge, wenn sein Flüchtlingsschutz durch das Bundesamt widerrufen oder zurückgenommen worden sei, vermittle nicht den gleichen Schutz wie die jetzt beantragte Niederlassungserlaubnis. Zudem würde die Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis auch die Integrationsbemühungen des Klägers verdeutlichen. Weiterhin habe der Kläger bisher seine Kinder und seine Verwandtschaft, die noch im Irak leben würden, mit seinem Flüchtlingspass in Syrien besuchen können. Dies sei auf Grund der jetzigen Lage in Syrien nicht mehr möglich. Er müsse deshalb in den Irak reisen. Dies könne er jedoch nicht mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge. Wenn er sich jedoch einen Nationalpass besorgen und auf seine Flüchtlingsanerkennung verzichten würde, wäre eventuell die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG gefährdet. Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Der Kläger sei bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Erteilungsvoraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG sei der siebenjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Nicht ausreichend sei somit allein ein rechtmäßiger Aufenthalt. Zwar habe der Kläger die siebenjährige Wartezeit erfüllt, er sei jedoch seit Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG am 10. November 2008 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG werde deshalb verzichtet. Es könne auch nicht von einer Schlechterstellung des Klägers ausgegangen werden, weil die Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Erleichterung für Flüchtlinge darstelle. Das Zertifikat „Deutschtest für Zuwanderer“, welches dem Kläger B 1-Sprachniveau bescheinige, und das Zertifikat über den Einbürgerungstest würden eine gelungene Integration ausreichend verdeutlichen. Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, 1. den Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Januar 2013 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erteilen hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG unterscheide sich von der beantragten Niederlassungserlaubnis wesentlich dadurch, dass ihr Fortbestand in einem gewissen Umfang vom Fortbestand der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abhänge. Wenn die entsprechenden Entscheidungen durch das Bundesamt widerrufen würden, könne auch die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG widerrufen werden. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der betreffende Niederlassungserlaubnisinhaber eine Reihe von Straftaten begangen habe, die noch keine Ausweisung begründen würden, oder sein Lebensunterhalt nicht dauerhaft gesichert wäre. Da die jetzige Niederlassungserlaubnis nicht unerheblich eingeschränkt sei, wäre es sinnwidrig, einer Person einen besseren Aufenthaltstitel nach § 26 Abs. 4 AufenthG nur deshalb zu versagen, weil sie nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, sondern bereits über eine Niederlassungserlaubnis verfüge. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Schlechterstellung des Klägers könne nicht erkannt werden. Eine Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis komme nicht in Betracht, weil der Kläger derzeit nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Die Parteien verzichteten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Gründe Die zulässige Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer (weiteren) Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Zwar ist der Kläger bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Es lässt sich jedoch nicht vollkommen ausschließen, dass der (zusätzliche) Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufentG die aufenthaltsrechtliche Rechtsposition des Klägers verbessern könnte. Im vorliegenden Fall ist es nicht von der Hand zu weisen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren seiner Flüchtlingsanerkennung einleitet, falls er versuchen sollte, einen Nationalpass zu erhalten, um seine im Irak lebenden Kinder besuchen zu können. Im Falle des Widerrufs wäre es auch nicht auszuschließen, dass die Ausländerbehörde ein entsprechendes Widerrufsverfahren gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG einleitet und den Titel evtl. widerruft. Die Widerrufsbefugnis der Ausländerbehörde bezieht sich insoweit auf alle Aufenthaltstitel, soweit sie auf der Flüchtlingsanerkennung beruhen. Im Gegensatz dazu wird die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG von den Behörden als asylunabhängig angesehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers nicht in Frage gestellt, wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für den Kläger völlig nutzlos wäre. Die Situation war ähnlich dem vorliegenden Fall. Der Kläger war bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EG und begehrte zusätzlich den Besitz einer Niederlassungserlaubnis (BVerwG, U.v. 19.3.2013 – 1 C 12.12 – juris Rn. 13). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, im Übrigen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

  1. a)Grundsätzlich geklärt ist nun nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verbot mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander dem Aufenthaltsgesetz nicht zu entnehmen ist. Insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zu Grunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen ergebe sich, dass einem Ausländer mehrere Aufenthaltstitel neben einander erteilt werden können, so lange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimme oder Anhaltspunkte für eine wechselbezügliche Sperrwirkung enthalten seien (BVerwG, U.v. 19.3.2013 a.a.O. Rn. 18, 19). Auch das Trennungsprinzip, wonach die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt werde, stehe der gleichzeitigen Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalts-EG und einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. Das Trennungsprinzip verhalte sich nicht zu der vorgelagerten Frage, ob ein Ausländer immer nur einen Aufenthaltstitel beanspruchen könne oder ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen und Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf einen entsprechenden Antrag hin auch mehrere Aufenthaltstitel – ggf. zu unterschiedlichen Zwecken – erteilt werden müssten (BVerwG, U.v. 19.3.2013 a.a.O. Rn. 21).
  2. b)Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Niederlassungserlaubnis zu. Denn beim Bundesverwaltungsgericht ging es um den gleichzeitigen Besitz zum einen einer Niederlassungserlaubnis nach § 5 AufenthG und zum anderen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalts-EG nach § 9 a AufenthG. Es handelte sich dabei um unterschiedliche Aufenthaltstitel, die in keinem Regelungszusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich jedoch um Niederlassungserlaubnisse innerhalb eines Abschnittes und sogar innerhalb derselben Norm des Aufenthaltsgesetzes. Zwar verfolgen beide Niederlassungserlaubnisse unterschiedliche Zwecke (c), sie stehen aber in einem Rangverhältnis zueinander, womit Anhaltspunkte für eine Sperrwirkung bestehen (d).
  3. c)Grundsätzlich ist die Vorschrift des § 26 Abs. 4 AufenthG auch auf Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge anwendbar (vgl. Nr. 26.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). In der Regel wird jedoch die Vorschrift des § 26 Abs. 3 AufenthG für einen Flüchtling günstiger sein. Sie stellt keine weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis als die dreijährige Wartefrist und das aktuelle Vorliegen des Flüchtlingsstatus auf. § 26 Abs. 4 AufenthG setzt demgegenüber einen deutlich längeren Besitz eines Aufenthaltstitels sowie weitere Integrationsanforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG voraus. Die Regelung hat damit allein die wirtschaftlich, sozial und sprachlich gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Auge (BayVGH, U.v. 4.2.2009 – 19 B 08.2774 – juris Rn. 45). Eine bereits in der Lebenswirklichkeit faktisch vollzogene innerstaatliche Integration soll aufenthaltsrechtlich nachvollzogen werden können (VGH BW, B.v. 29.5.2007 – 11 S 2093/06 – juris Rn. 5)
  4. d)Bereits aus Wortlaut und Stellung im Gesetz ergibt sich, dass die maßgeblichen Regelungen in einem Rangverhältnis stehen und die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG die zuerst zu prüfende Spezialbestimmung ist. Nur „im Übrigen“ sind die Voraussetzungen des vierten Absatzes zu prüfen (VG Stuttgart, U.v. 8.8.2008 – 9 K 627/08 – juris Rn. 27). Da ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nur subsidiär besteht, kann dem Kläger eine solche Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden, weil er bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist. Ansonsten käme er in den Besitz von zwei Niederlassungserlaubnissen nach dem gleichen Abschnitt zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, obwohl überhaupt nicht absehbar ist, ob zum einen das Bundesamt seine Flüchtlingsanerkennung widerruft und ob zum anderen die Ausländerbehörde daraufhin seine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ebenfalls widerruft.
  5. e)Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht die Voraussetzung des § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt, weil er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt ist. Dabei erfordert § 26 Abs. 4 AufenthG nicht, dass die Erteilungs-voraussetzungen des § 25 AufenthG noch vorliegen, sondern allein ausreichend ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser gilt als Beleg für das Vorliegen der humanitären Gründe, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen tatsächlich noch vorliegen (BVerwG, U.v. 30.3.2010 – 1 C 6/09 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 4.2.2009 – 19 B 08.2774 – juris Rn. 45; VGH BW, B.v. 29.5.2007 – 11 S 2093/06 – juris Rn. 5). Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob allein das (formale) Nichtvorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung die Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnte. Denn der Kläger ist zwar nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt, aber er hat eine Niederlassungserlaubnis nach diesem Abschnitt, welche grundsätzlich eine höherwertige Position verschafft. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 26 AufenthG insgesamt ergibt sich jedoch, dass in § 26 Abs. 4 AufenthG gar keine andere Regelung hätte getroffen werden können. Denn da diese nur subsidiär eingreift, kann sie nur zur Anwendung kommen, wenn der jeweilige Ausländer noch keine Niederlassungserlaubnis besitzt.
  6. f)Mit dieser Auslegung ist auch keine Schlechterstellung für die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG verbunden. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerruft, wenn die Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Denn die Widerrufsentscheidung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung muss die Ausländerbehörde sämtliche Umstände des Einzelfalls und damit auch die schutzwürdigen Belange des Betroffenen, insbesondere ein berechtigtes Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik berücksichtigen. Damit sind also die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen des Widerrufs für Familienangehörige sowie etwaige Duldungsgründe in die Entscheidung einzustellen (Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 52 AufenthG Rn. 20). Dazu gehört auch eine erfolgte soziale, kulturelle und berufliche Integration. Somit hat die Ausländerbehörde bei ihrer Widerrufsentscheidung im Prinzip die Kriterien zu prüfen, bei deren Vorliegen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht kommt. Eine Schlechterstellung wird damit ausgeschlossen (VG Stuttgart, U.v. 8.8.2008 – 9 K 627/08 – juris Rn. 29). 3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 AufenthG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/641105.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.