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VG Augsburg, Beschluss vom 11. Juli 2013 - Az. Au 1 E 13.922

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie ist Inhaberin einer Apotheke im Landkreis ... Im April 2013 teilte das Finanzamt ... dem Landratsamt ... mit, dass die Antragstellerin dem Freistaat Bayern erhebliche Abgaben schulde, die zum Teil schon seit längerer Zeit fällig seien. Nach weiterer Ermittlung des Sachverhalts hörte das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Mai 2013 wegen des geplanten Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an. Die Antragstellerin nahm hierzu ausführlich Stellung. Am 2. Juni 2013 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Freistaat Bayern mit dem Ziel, diesen zu verpflichten, von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen (Verfahren Au 1 K 13.792). Hierüber ist noch nicht entschieden. Vorliegend beantragte die Antragstellerin am 19. Juni 2013 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie meint, das ganze Elend sei aus der Nicht-Ausführung von § 11 ApoG durch das Landratsamt entstanden. Während der Bayern-Durchschnitt an der Brutto-Rezeptabrechnung für den Monat Mai 2013 146.000 EUR betrage, betrage ihre Rezeptabrechnung nur 7.000 EUR. Ursache hierfür sei die Weigerung des Landratsamtes, § 11 ApoG auszuführen und Absprachen zwischen Apotheken und Ärzten über die Zuführung von Rezepten zu unterbinden. Das Problem habe sie seit 18 Jahren, aber es wirke sich nicht immer so extrem aus. Ein Extrempunkt sei vor 18 Jahren gewesen, ein weiterer sei heute. Die Anzahl der Ärzte im Ort würde zum Betrieb einer Apotheke vollkommen ausreichen, wenn sie denn keine Absprachen mit bestimmten Apotheken treffen würden, wodurch eine Apotheke, nämlich die der Antragstellerin, fast vollständig vom Rezeptstrom abgeschnitten werde. Die Antragstellerin hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Das Landratsamt nahm mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 zum Antrag Stellung. Darin ist ausgeführt, bis heute habe die Antragstellerin dem Landratsamt keine konkreten Beweise vorgelegt oder Zeugen benannt, die eine von ihr bislang lediglich vermutete Absprache zwischen einem Apotheker und dem Inhaber einer anderen Apotheke belegen oder zumindest zu einem erhärteten Anfangsverdacht führen würden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umsetzung des § 11 ApoG fehle es nicht nur an der genauen Bezeichnung der Beteiligten, sondern auch an der konkreten Benennung, welcher Art die angeblich getroffenen Rechtsgeschäfte oder Absprachen sein sollen, die der Antragstellerin zum Nachteil gereichen. Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (auch im Verfahren Au 1 K 13.792). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Gegenstand des Antrags ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit welchem das Landratsamt verpflichtet werden soll, Rechtsgeschäfte oder Absprachen zu unterbinden, welche nach § 11 ApoG unzulässig sind. Näher konkretisiert oder klargestellt wurde das Antragsbegehren darüber hinaus nicht. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 23). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

  1. a)Die Antragstellerin kann schon keinen Anordnungsgrund geltend machen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke a.a.O., Rn. 26). Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, der „sofortige (augenblickliche) Vollzug von § 11 ApoG“ sei erforderlich. Weiter ausgeführt wird diese Dringlichkeit nicht. Andererseits macht die Antragstellerin auch geltend, sie habe das Problem schon seit vielen Jahren. Für die Kammer ist nicht konkret erkennbar, welche unmittelbar positiven Folgen sich für die Antragstellerin durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergeben sollten. Schon aus diesem Grund kann von einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen § 11 ApoG, sollte ein solcher vorliegend überhaupt gegeben sein, vom Landratsamt nur dadurch „verfolgt“ werden könnte, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 ApoG eingeleitet und gegebenenfalls ein Bußgeld gegen den betreffenden Apotheker verhängt wird. Unmittelbare Folgen für den Umsatz der Antragstellerin wären hiermit nicht verbunden, zumal es dem Betroffenen offen stünde, gerichtlich gegen einen solchen Bußgeldbescheid vorzugehen. Auch sonst spricht nichts für die Annahme, der Antragstellerin sei es nicht zuzumuten, ein eventuelles Hauptsacheverfahren abzuwarten.
  2. b)Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch der im vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird (Kopp/Schenke a.a.O., Rn. 25). Hieran fehlt es aller Voraussicht nach. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass gegen einen anderen Apotheker ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Nichts spricht für die Annahme, § 25 ApoG, der bestimmte Verstöße gegen das Apothekengesetz unter Strafe stellt, diene dem Schutz von konkurrierenden Unternehmen und könne von diesen gerichtlich eingefordert werden. 3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Vom Regelstreitwert hat die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte angesetzt. 5. Die Kammer hat von einer Beiladung möglicherweise Betroffener abgesehen. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt nicht hinreichend konkret erkennen, gegen wen genau ein Bußgeldverfahren mit welchem Vorwurf eingeleitet werden soll. Permalink: http://openjur.de/u/641107.html Kommentare

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