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VG Augsburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - Az. Au 1 S 13.1016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juli 2013 gegen die Ziffern 05 und 06 des Bescheids des Landratsamts ... vom 12. Juli 2013 wird angeordnet. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen zwei Nebenbestimmungen in einem versammlungsrechtlichen Bescheid. Er meldete für den 15. Juli 2013 eine einstündige Kundgebung in der Zeit zwischen 15.00 und 18.00 Uhr in ... mit etwa 10 bis 25 Teilnehmern an. Das Landratsamt ... machte mit Bescheid vom 12. Juli 2013 die Durchführung der Kundgebung von der Beachtung mehrerer Beschränkungen und Auflagen abhängig. Unter anderem wurde festgelegt, dass nur bestimmte Kundgebungsmittel zugelassen werden (Auflage 05) und dass andere Gegenstände wie z.B. Megaphone, Lautsprecheranlage, Musikwiedergabegeräte etc. als Kundgebungsmittel ausdrücklich nicht zugelassen sind (Auflage 06). Zur Begründung ist ausgeführt, aufgrund des geringen Abstands zum direkt angrenzenden Bürgerspital sei aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die Übertragung von Musik und die Verwendung von lautstarken Hilfsmitteln nicht zulässig. Der Antragsteller ließ gegen diese beiden Auflagen durch seinen Bevollmächtigten am 12. Juli 2013 im Verfahren Au 1 K 13.1018 Klage erheben. Gleichzeitig begehrt er vorliegenden einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung ist ausgeführt, die Versammlungsfreiheit umfasse auch das Recht des Versammlungsleiters, die Kundgebungsmittel zu wählen. Zu den üblichen Mitteln würden auch Lautsprecheranlagen etc. gehören. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch deren Verwendung beeinträchtigt werden könnte. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.7.2013 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat fernmündlich die Ablehnung des Antrags beantragt. Das Landratsamt ... verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Auf den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. 1. Gegenstand des Antrags ist die sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen Nr. 05 und 06 im Bescheid vom 12. Juli 2013. Diese sind nach Auffassung der Kammer selbständig anfechtbar. Auch ohne diese beiden Bestimmungen kann der die Versammlung beschränkende Bescheid Bestand haben. Beide Auflagen enthalten auch eine Belastung für den Antragsteller. Die Auflage 05 schreibt ihm nämlich vor, dass nur bestimmte und damit keine anderen Kundgebungsmittel verwendet werden dürfen. 2. Der Antrag ist begründet, weil das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse überwiegt. Maßgeblich hierfür ist, dass seine Klage aller Voraussicht nach in der Hauptsache Erfolg haben wird. Die beiden angegriffenen Auflagen sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

  1. a)Nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
  2. b)Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine das Verbot der genannten Kundgebungsmittel rechtfertigende unmittelbare Gefährdung geschützter Rechtsgüter ist nicht erkennbar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, mit Beschränkungen einer Versammlung nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (BayVGH, U.v.25.5.2010 – 10 BV 09.1480 ). Dies bedeutet, dass jegliche Beschränkungen dort ihre Grenze finden, wo sie das Recht des Veranstalters auf Durchführung der Versammlung unzumutbar beeinträchtigen. Die hier in Frage stehende Verwendung von Lautsprechern stellt ein zentrales Mittel öffentlicher Kundgebungen dar. Durch sie wird die in aller Regel beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung einer Versammlung erst erreicht. Schon aus diesem Grund sind bei der Beschränkung solcher Mittel strenge Maßstäbe anzulegen. Daneben ist das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters zu beachten, das neben der Wahl des Versammlungsmottos, des Zeitpunkts und des Orts der Versammlung auch die Art und Weise, wie der Veranstalter auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss nehmen will, umfasst (BayVGH a.a.O.). Auf der anderen Seite sind erhebliche Beeinträchtigungen für geschützte Rechtsgüter nicht erkennbar. Die zu erwartenden Belästigungen insbesondere für die Bewohner des nahe gelegenen Altenheims sind zeitlich begrenzt. Es handelt sich um eine einstündige Veranstaltung an einem Wochentag nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr. Die Bewohner des Heims sind somit nur für einen überschaubaren Zeitraum den Kundgebungsgeräuschen ausgesetzt. Sie können sich dem durch Verschließen der Fenster oder einen zeitweiligen Aufenthalt in anderen, der Versammlung abgewandten Räumen entziehen. Auch ist nicht zu erwarten, dass der Veranstalter der Kundgebung eine Lautstärke oder solche Kundgebungsmittel wählt, die deutlich ohne nachvollziehbaren Grund über das normale in einer Innenstadt zu erwartende Maß hinausgehen. In der Gesamtschau rechtfertigen es die prognostizierten Belastungen nicht, die Verwendung wesentlicher Kundgebungsmittel gänzlich zu verbieten.
  3. c)Offen kann daneben bleiben, ob die Ermessensbetätigung des Landratsamts im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens auf Bedenken stößt. Auf der Seite 4 des Bescheides werden die Auflagen, welche vom Antragsteller angegriffen werden, alleine damit begründet, dass die Musikübertragung aus „immissionsschutzrechtlicher Sicht“ nicht zulässig ist. Dieser Ansatz rechtfertigt nicht die Beschränkung einer Versammlung. Notwendig hierfür ist vielmehr die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Die Behörde hat somit möglicherweise ihrer Entscheidung einen falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. In gleicher Weise kann vorliegend offen bleiben, ob der Behörde die Möglichkeit offen steht, durch eine zusätzliche Auflage die von der Versammlung ausgehenden Lärmbelästigungen nicht gänzlich zu verbieten, sondern zu beschränken. Denkbar ist hier etwa die Vorgabe einer Obergrenze für die Lärmwerte. 3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Antragsgegner die Verfahrenskosten zu tragen. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (unter 45.4.) orientiert. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des Auffangstreitwerts angesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/641108.html Kommentare

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