Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2013 wird in Nr. 3 teilweise aufgehoben und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit ihren Klagen begehren die Klägerinnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die 2002 in ... geborene Klägerin zu 2 ist die Tochter der Klägerin zu 1 und ihres afghanischen Ehemannes, der ebenfalls ein Klageverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) betreibt (Au 6 K 13.30140 ). Die Klägerinnen sind afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens aus der Volksgruppe der Qizilbash. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet beantragten sie am 26. September 2011 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Juni 2012 gab die Klägerin zu 1 an, sie habe in Afghanistan zuletzt in ... gelebt. Sie hätten Afghanistan verlassen müssen, weil der Onkel ihres Ehemannes gestorben sei und zwischen den Erben Streit um ein Grundstück entstanden sei. Die Cousins ihres Ehemannes hätten seinen Bruder ins Gefängnis gebracht. Um zu verhindern, dass auch ihr Ehemann ins Gefängnis gebracht würde, seien sie ausgereist. Der Onkel sei plötzlich auf dem Acker verstorben und die Cousins hätten den Verdacht geäußert, dass ihr Mann etwas dazu beigetragen hätte. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 28. März 2013 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 30. März 2013 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere daran, dass die Klägerinnen über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben, weil die Klägerinnen nicht geltend gemacht hätten, dass eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung bestehe. Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder ihres schiitischen Glaubens hätten die Klägerinnen keine Verfolgung zu befürchten. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Am 8. April 2013 ließ die Klägerinnen durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2013, zugestellt am 30.03.2013, in Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bei den Klägern hinsichtlich Afghanistan festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Mai 2013 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Auskünfte und Stellungnahmen, die es bei seiner Entscheidung verwerte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte. Gründe Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass der Bescheid des Bundesamts insoweit rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid ist rechtmäßig, soweit er feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt: Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) maßgebend. Dabei kann die Verfolgung auch von Parteien oder Organisatoren, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Nichtstaatliche Akteure i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägerinnen bei einer Rückkehr eine derartige Verfolgung drohen könnte, ergeben sich aus ihrem Vorbringen nicht. Eine eigene asylrelevante (Vor-)Verfolgung haben die Klägerinnen nicht geschildert. Sie haben vielmehr angegeben, Afghanistan aufgrund der Probleme mit der Familie des Ehemannes und Vaters verlassen zu haben. Hierbei handelt es sich jedoch um Auseinandersetzungen im privaten Bereich ohne politischen Hintergrund. Eine Anknüpfung an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten asylrelevanten Merkmale ist nicht zu erkennen. Weil auch im Übrigen der Ehemann und Vater der Klägerinnen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, kommt auch ein Anspruch nach § 26 AsylVfG nicht in Betracht. Damit haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, ihre Klagen sind insoweit unbegründet. 2. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 3. Die Klägerinnen haben jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
- a)Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Wenn ein Ausländer weder durch einen Abschiebestopp noch durch eine gleichwertige ausländerrechtliche Erlass- oder Weisungslage vor Abschiebung geschützt ist, besteht die staatliche Verpflichtung, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn die Rückkehr des Ausländers in seine Heimat ihn einer vor der Werteordnung des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigenden Gefahr aussetzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden. Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – BVerwGE 114, 379 /382; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – NVwZ 2011, 48 ).
- b)Den Klägerinnen droht bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die allgemeine Versorgungslage in Kabul gestaltet sich nach wie vor schwierig. Das Auswärtige Amt teilt mit, die medizinische Versorgung sei in Afghanistan auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte weiterhin unzureichend und auch in Kabul gebe es noch keine hinreichende medizinische Versorgung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht - S. 27). Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Ihre Ansiedlung in neuen Lagern und Siedlungen am Rande der Stadt erfolge unter schwierigen Rahmenbedingungen, die Siedlungen seien zur dauerhaften Besiedelung oft nicht geeignet und es fehle sogar an einer Wasserversorgung (Lagebericht, S. 28 f.). Abschiebungen fänden auf dem Luftweg nach Kabul statt (Lagebericht, S. 32). Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe die Regierung in Kabul mit der Verstädterung besonders bei den sanitären Bedingungen nicht Schritt halten können. Die hohe Arbeitslosigkeit treffe vor allem Jugendliche, die deswegen besonders verletzlich seien (SFH-Update vom 11.8.2010, S. 16 ff.). Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen hätten die Lage zusätzlich verschärft. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage (SFH-Update vom 23.8.2011, S. 18). Viele Menschen könnten nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Etwa zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser. Die Kinder- und Müttersterblichkeit sei sehr hoch, die medizinische Versorgung sehr schlecht (SFH-Update vom 23.8.2011, S. 18 f.). Dr. Danesch geht in seiner Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 7. Oktober 2010 davon aus, dass am ehesten noch junge, kräftige Männer – häufig als Tagelöhner – einfache Jobs finden können, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei (S. 9). Der UNHCR sieht ernsthafte Gefahren für die Gesundheit und das körperliche Wohlergehen bei spezifischen Gruppen afghanischer Staatsangehöriger, die entweder mangels familiärer oder sozialer Schutzmechanismen oder wegen in Afghanistan nicht vorhandener Unterstützungs- oder Behandlungsmöglichkeiten besonders verletzlich seien (Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, undatiert, Stand April 2007, S. 1; ähnlich UNHCR, Auskunft vom 9.1.2009 an das VG Augsburg, S. 3). Dazu zählt er alleinstehende Frauen, Eltern mit kleinen Kindern, unbegleitete ältere Personen, unbegleitete Minderjährige, traumatisierte Personen und Opfer sexueller Gewalt, Personen mit körperlicher Einschränkung und daraus folgender Unfähigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, auf Betreuung oder Langzeitbehandlung angewiesene Personen mit mentalen Einschränkungen sowie Personen mit ansteckenden, chronischen oder kurzzeitigen Erkrankungen, soweit sie über eine kurzzeitige Krankenhausbehandlung hinaus der familiären ambulanten oder stationären Pflege bedürften. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – Rn. 34 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 – Az. A 11 S 983/06 – juris Rn. 28). Eine extreme Gefahrenlage kann sich nach Auffassung des Gerichts jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Dabei handelt es sich um eine zukunftsbezogene Prognose, für die kein „voller“ Beweis erbracht werden muss. Insoweit reicht im Regelfall eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensverlaufs aus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.5.2011 – 13a ZB 10.30340 – juris Rn. 9).
- c)Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Auswertung der beigezogenen und bewerteten Auskünfte nach Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägerinnen wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine existenzielle Gefahr bei einer Abschiebung nach Kabul. Nachdem die Klägerinnen wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihrem Ehemann/Vater und der Tochter/Schwester zurückkehren könnten, sind für die Prüfung von Rückkehrhindernissen alle Personen gemeinsam in den Blick zu nehmen. Ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen von ihnen zu fordern. Angesichts der angespannten Lage in Afghanistan ist nicht davon auszugehen, dass der Vater/Ehemann der Klägerinnen den Lebensunterhalt für eine vierköpfige Familie erwirtschaften kann. Er hat bei seiner informatorischen Befragung durch das Gericht glaubhaft angegeben, dass er wegen einer Schussverletzung im Bein keine schweren Arbeiten verrichten kann. Er wird sich daher im Kampf um Tagelöhnertätigkeiten, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt ist, regelmäßig nicht gegen andere, jüngere und vor allem gesunde Männer durchsetzen können. Anders als das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerinnen und ihre Familie bei einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung eines Familienverbandes zurückgreifen können. Die Eltern und Geschwister des Ehemannes/Vaters der Klägerinnen leben nicht mehr in ..., sondern sind nach den glaubhaften Aussagen des Ehemannes der Klägerin zu 1 in den Iran, nach Griechenland und nach Schweden ausgewandert. Die Angaben der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes zu den Problemen mit den Cousins des Klägers waren in sich stimmig und plausibel, so dass nicht zu erwarten ist, dass die Familie der Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung durch diesen Teil der Familie erlangen könnte. Über nennenswerte Rücklagen verfügt die Familie ebenfalls nicht mehr. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann haben insoweit in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass die Familie zwar in den zwei Monaten, in denen sie noch einmal in Afghanistan gewesen sei, von ihrem Ersparten habe leben können. Der Rest dieser Ersparnisse sei jedoch für die erneute Ausreise ausgegeben worden, so dass die Familie mittlerweile nicht mehr über Rücklagen verfüge. Auch die Familie der Klägerin zu 1 lebt größtenteils im Iran oder in Russland, so dass die Familie auch von dieser Seite keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft erwarten kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 durch eigene Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Dem steht sowohl ihre fehlende Ausbildung als auch das traditionelle afghanische Familienbild entgegen. Zudem bedarf die jüngere Tochter der Klägerin zu 1 besonderer Pflege, weil sie noch ein Kleinkind ist. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass das Existenzminimum der Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan gesichert ist. Die Klägerinnen haben daher einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 4. Die Gewährung von Abschiebungsschutz hat zur Folge, dass auch die entsprechende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides aufzuheben war. 5. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/641110.html Kommentare
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