Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2013 wird in Nr. 3 teilweise aufgehoben und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die am ... 2011 in ... geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Hazara. Sie ist die Tochter afghanischer Flüchtlinge, die im Jahr 2011 aus Afghanistan nach Deutschland eingereist sind und hier Asyl beantragt haben (Au 6 K 13.30092 und Au 6 K 13.30140 ). Ihre Mutter beantragte für sie am 19. Oktober 2011 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Eltern der Klägerin verzichteten für diese auf die Durchführung einer eigenen Anhörung. Bei ihren jeweiligen Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Eltern der Klägerin im Wesentlichen an, sie hätten Afghanistan verlassen, weil sich der Vater der Klägerin mit seinen Cousins und seinem Onkel um ein Erbe gestritten habe. Sein Onkel habe einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Die Cousins des Vaters machten diesen nun für den Tod des Onkels verantwortlich. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 28. März 2013 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 30. März 2013 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin in Deutschland geboren sei, komme eine Vorverfolgung nicht in Betracht. Weder aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, noch aufgrund der schiitischen Religionszugehörigkeit drohe der Klägerin bei einer Rückkehr politische Verfolgung. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie von Verwandten aufgenommen und unterstützt werde. Am 8. April 2013 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2013, zugestellt am 30.03.2013, in Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bei der Klägerin hinsichtlich Afghanistan festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Mai 2013 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Auskünfte und Stellungnahmen, die es bei seiner Entscheidung verwerte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte. Gründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass der Bescheid des Bundesamts insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid ist rechtmäßig, soweit er feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt: Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) maßgebend. Dabei kann die Verfolgung auch von Parteien oder Organisatoren, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Nichtstaatliche Akteure i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht. Eine asylrelevante Vorverfolgung der in Deutschland geborenen Klägerin ist nicht vorstellbar, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt in Afghanistan aufgehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsste, bestehen nicht. Weil ihre Eltern ebenfalls keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben (vgl. insoweit die Ausführungen im Klageverfahren der Eltern Au 6 K 13.30140 und Au 6 K 13.30092 ), besteht ein Anspruch der Klägerin auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht nach § 26 Abs. 4 AsylVfG. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 3. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
- a)Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Wenn ein Ausländer weder durch einen Abschiebestopp noch durch eine gleichwertige ausländerrechtliche Erlass- oder Weisungslage vor Abschiebung geschützt ist, besteht die staatliche Verpflichtung, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn die Rückkehr des Ausländers in seine Heimat ihn einer vor der Werteordnung des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigenden Gefahr aussetzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden. Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – BVerwGE 114, 379 /382; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – NVwZ 2011, 48 ).
- b)Der Klägerin droht bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die allgemeine Versorgungslage in Kabul gestaltet sich nach wie vor schwierig. Das Auswärtige Amt teilt mit, die medizinische Versorgung sei in Afghanistan auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte weiterhin unzureichend und auch in Kabul gebe es noch keine hinreichende medizinische Versorgung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht - S. 27). Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Ihre Ansiedlung in neuen Lagern und Siedlungen am Rande der Stadt erfolge unter schwierigen Rahmenbedingungen, die Siedlungen seien zur dauerhaften Besiedelung oft nicht geeignet und es fehle sogar an einer Wasserversorgung (Lagebericht, S. 28 f.). Abschiebungen fänden auf dem Luftweg nach Kabul statt (Lagebericht, S. 32). Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe die Regierung in Kabul mit der Verstädterung besonders bei den sanitären Bedingungen nicht Schritt halten können. Die hohe Arbeitslosigkeit treffe vor allem Jugendliche, die deswegen besonders verletzlich seien (SFH-Update vom 11.8.2010, S. 16 ff.). Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen hätten die Lage zusätzlich verschärft. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage (SFH-Update vom 23.8.2011, S. 18). Viele Menschen könnten nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Etwa zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser. Die Kinder- und Müttersterblichkeit sei sehr hoch, die medizinische Versorgung sehr schlecht (SFH-Update vom 23.8.2011, S. 18 f.). Dr. Danesch geht in seiner Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 7. Oktober 2010 davon aus, dass am ehesten noch junge, kräftige Männer – häufig als Tagelöhner – einfache Jobs finden können, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei (S. 9). Der UNHCR sieht ernsthafte Gefahren für die Gesundheit und das körperliche Wohlergehen bei spezifischen Gruppen afghanischer Staatsangehöriger, die entweder mangels familiärer oder sozialer Schutzmechanismen oder wegen in Afghanistan nicht vorhandener Unterstützungs- oder Behandlungsmöglichkeiten besonders verletzlich seien (Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, undatiert, Stand April 2007, S. 1; ähnlich UNHCR, Auskunft vom 9.1.2009 an das VG Augsburg, S. 3). Dazu zählt er alleinstehende Frauen, Eltern mit kleinen Kindern, unbegleitete ältere Personen, unbegleitete Minderjährige, traumatisierte Personen und Opfer sexueller Gewalt, Personen mit körperlicher Einschränkung und daraus folgender Unfähigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, auf Betreuung oder Langzeitbehandlung angewiesene Personen mit mentalen Einschränkungen sowie Personen mit ansteckenden, chronischen oder kurzzeitigen Erkrankungen, soweit sie über eine kurzzeitige Krankenhausbehandlung hinaus der familiären ambulanten oder stationären Pflege bedürften. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – Rn. 34 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 – Az. A 11 S 983/06 – juris Rn. 28). Eine extreme Gefahrenlage kann sich nach Auffassung des Gerichts jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Dabei handelt es sich um eine zukunftsbezogene Prognose, für die kein „voller“ Beweis erbracht werden muss. Insoweit reicht im Regelfall eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensverlaufs aus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.5.2011 – 13a ZB 10.30340 – juris Rn. 9).
- c)Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Auswertung der beigezogenen und bewerteten Auskünfte nach Überzeugung des Gerichts im Fall der Klägerin wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine existenzielle Gefahr bei einer Abschiebung nach Kabul. Dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Kabul nicht eigenständig sichern kann, ist offenkundig. Sie ist daher zur Sicherung ihres Existenzminimums auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Diesen wird es aber zur Überzeugung des Gerichts nicht gelingen, das Existenzminimum der vierköpfigen Familie sicherzustellen. Der Vater der Klägerin leidet an den Folgen einer Schussverletzung im Bein, die ihn noch heute daran hindert, schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Vater sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan gegen die vielen jüngeren und gesunden jungen Männer beim Kampf um Tagelöhnertätigkeiten durchsetzen und eine Arbeit finden kann, mit der er den Lebensunterhalt für die Familie verdient. Das Gericht ist nach der informatorischen Befragung der Eltern der Klägerin in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen davon überzeugt, dass die Familie der Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder Unterstützung durch die Familie des Vaters noch Unterstützung durch die Familie der Mutter der Klägerin erhalten kann. Die Eltern und Geschwister der Familie des Vaters leben nicht mehr in Kabul, sondern sind nach den glaubhaften Aussagen des Vaters der Klägerin in den Iran, nach Griechenland und nach Schweden ausgewandert. Die Angaben der Eltern zu den Problemen mit den Cousins des Klägers waren in sich stimmig und plausibel, so dass auch nicht zu erwarten ist, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung durch diesen Teil der Familie erlangen könnte. Auch die Familie der Mutter der Klägerin lebt größtenteils im Iran oder in Russland, so dass die Familie der Klägerin auch von dieser Seite keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft erwarten kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin durch eine eigene Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Dem steht sowohl die fehlende Ausbildung als auch das traditionelle afghanische Familienbild entgegen. Über nennenswerte Rücklagen verfügt die Familie der Klägerin ebenfalls nicht mehr. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass das Existenzminimum der Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan gesichert ist. Darüber hinaus ist die noch nicht einmal zwei Jahre alte Klägerin als Kleinkind besonders verletzlich, so dass ihr bereits im Hinblick auf die hohe Kindersterblichkeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar ist. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 4. Die Gewährung von Abschiebungsschutz hat zur Folge, dass auch die entsprechende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides aufzuheben war. 5. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/641111.html Kommentare
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