Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16.04.2013 wird abgelehnt. II. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in der Sache M 12 S 13.1651 zu tragen. IV. Der Streitwert für das Verfahren M 12 S 13.1651 wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger und Antragsteller begehrt mit seiner Klage die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zugleich stellt er einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragt Prozesskostenhilfe für beide Streitverfahren. Er ist am 29.01.1968 geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 17.05.1994 wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und auch keine Abschiebungshindernisse gegeben sind. Am 06.06.1995 wurde der Bescheid bestandskräftig. Der Kläger wurde in der Folgezeit geduldet und erklärte sich dann bereit, freiwillig auszureisen. Er reiste aber nicht aus, sondern stellte am 22.12.1997 einen Asylfolgeantrag. Am 20.02.1998 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Daraufhin wurde ihm vom Landratsamt ...-... am 16.03.1998 eine bis 19.02.1999 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt. Am 12.01.1999 kam die Tochter ... zur Welt. Am 19.02.1999 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die bis 12.02.2001 erteilt wurde. Am 10.09.1999 meldete er sich von der Ehewohnung ab. Mit Schreiben vom 19.05.2000 wurde sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und den daraus ggf. resultierenden ausländerrechtlichen Folgen angehört. Der Kläger teilte daraufhin mit, er habe sich mit seiner Frau wieder versöhnt. Die Ehefrau teilte mit, der Kläger sei ausgezogen, aber sie würden sich regelmäßig sehen und er würde sich um das gemeinsame Kind kümmern. Mit Antrag vom 19.02.2001 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm vom Landratsamt ...-... als eigenständiges Aufenthaltsrecht bis 19.02.2003 erteilt wurde. Am 28.08.2001 verzog er nach Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen. Mit Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 14.03.2002 wurde der Kläger geschieden. Das Sorgerecht für die Tochter blieb gemeinschaftlich, der Mutter wurde das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Ab 24.12.2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Am 18.02.2003 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die bis 18.02.2005 verlängert wurde. Ab 02.11.2004 bezog er Sozialhilfe. Am 18.02.2005 beantragte er erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gab an, dass er von Sozial- und Arbeitslosenhilfe lebe. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm daraufhin bis 24.03.2006 nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verlängert. Am 31.01.2006 beantragte er wiederum die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gab an, von Arbeitslosengeld II zu leben. Sein Aufenthaltstitel wurde nach § 31 Abs. 1 AufenthG bis 31.01.2007 verlängert. Am 11.12.2006 beantragte er erneut die Verlängerung und gab an, von Hartz IV zu leben. Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis 29.10.2007 verlängert. Am 09.08.2007 beantragte er die Verlängerung und gab an, weiterhin von Arbeitslosenhilfe II zu leben und in psychischer Behandlung zu sein. Es wurde ihm bescheinigt, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert werde, wenn er einen gültigen Heimatreisepass vorlege. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm am 04.12.2007 bis 04.12.2008 in seinen neuen Pass erteilt. Im Jahr 2008 verzog der Kläger in den Landkreis ... und beantragte am 03.11.2008 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Er gab an, bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt zu sein. Gemäß einem Aktenvermerk vom 03.12.2008 gab er an, seine Tochter seit Jahren nicht mehr gesehen zu haben und auch keinen Unterhalt zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass er bis 31.12.2007 einen Unterhaltsrückstand von 7.829.04 Euro habe, der in seinem Insolvenzverfahren angemeldet worden sei. Seit 01.07.2008 seien schon wieder 1.351,29 Euro aufgelaufen. Seine Aufenthaltserlaubnis wurde daraufhin bis 04.12.2009 verlängert. Am 03.12.2009 beantragte er bei der Beklagten die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und gab an, eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen. Die Zeitarbeitsfirma kündigte ihm jedoch das seit 01.07.2008 bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.12.2009 zum 15.01.
- Mit Schreiben vom 30.04.2010 wurde er deshalb zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags angehört. Es wurde ausgeführt, er habe weder Kontakt zu seinem Kind noch sei sein Lebensunterhalt gesichert, da er Sozialleistungen erhalte. Daraufhin legte der Kläger einen vom 26.05.2010 bis 25.02.2011 befristeten Arbeitsvertrag mit der ... Restaurant GmbH und einen vom 11.08.2010 bis 19.11.2010 befristeten Vertrag mit der Firma ... Personalmanagement vor, der in der Folgezeit auch verlängert wurde. Gemäß einem Aktenvermerk vom 28.12.2010 wurde festgestellt, dass die in der Vergangenheit erteilten sieben Verlängerungen rechtswidrig gewesen seien, da die Ehebestandszeit des § 19 AuslG nicht erreicht worden sei, aber die Aufenthaltserlaubnisse wegen Vertrauensschutz nicht zurückgenommen werden könnten. Der Lebensunterhalt sei prognostisch nicht auf Dauer gesichert, die Aufenthaltserlaubnis solle aber nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für ein Jahr verlängert werden. Der Kläger legte Anfang 2011 einen Arbeitsvertrag mit der Firma ... vom 10.01.2011 vor. Mit Schreiben vom 11.05.2011 wurde er gebeten noch Gehaltsabrechnungen und Belege über die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Tochter sowie über die Rückzahlung der Unterhaltsrückstände vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger mit, das Arbeitsverhältnis mit der Firma ... sei noch während der Probezeit mit Schreiben vom 14.06.2011 zum 28.06.2011 gekündigt worden. Am 19.07.2011 wurde er erneut zur Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört. Er legte einen Arbeitsvertrag mit der ... Personal Management GmbH vom 08.09.2011 und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 01.09.2011 bis 05.09.2011 vor. Am 11.10.2011 wurde er gebeten, die letzten drei Lohnabrechnungen sowie Nachweise über die Begleichung der Unterhaltsverpflichtungen und –rückstände vorzulegen. Bei einer Vorsprache am 09.01.2012 erklärte der Kläger, er arbeite seit September/Oktober 2011 nicht mehr, da er krank sei. Er beziehe seit 22.11.2011 Leistungen nach dem SGB II. Er sei krank und könne nicht arbeiten. Er bezahle keinen Unterhalt und vermute, dass er nicht der Vater des Kindes ... sei. Es wurde ein Ärztliches Attest vom 02.04.2012 vorgelegt, wonach der Kläger an einer chronisch-schizophrenen Psychose (ICD 10: F20.0) leide. Ab Juni 2012 stand der Kläger wieder in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma ... Personalservice GmbH, das ihm zum 16.10.2012 gekündigt wurde. Seit 01.11.2012 erhält er wieder Leistungen nach SGB II. Er teilte mit, er habe die Vaterschaft nicht angefochten. Da er aber davon ausgehe, dass er nicht der Vater sei, bestehe auch kein Kontakt. Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurde er erneut zur Beendigung seines Aufenthalts angehört. Das Landratsamt ...-... teilte mit, dass im Juni 2011 Unterhalt geleistet worden sei. Insgesamt bestehe seit 01.06.2003 bis 28.02.2013 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 16.176,31 Euro. Aus einem vorgelegten Versicherungsverlauf der Dt. Rentenversicherung ergibt sich, dass für den Kläger sowohl zahlreiche von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten als auch Beschäftigungszeiten enthalten sind. Insgesamt seien 224 Monate (=18,6 Jahre) Beitragszeit erreicht. Die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung und für die Regelaltersrente sei erreicht. Die geschiedene Ehefrau teilte mit, dass der Kläger seine Tochter zuletzt vor ca. 10 Jahren besucht habe. Daraufhin wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 15.03.2013 abgelehnt (Nr. 1). Dem Kläger wurde eine Frist zur Ausreise bis 31.05.2013 gesetzt (Nr. 2) und ihm seine Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sei nach der Trennung der Ehegatten zu Unrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert worden, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Der Kläger erfülle auch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, denn sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert, er erhalte Sozialleistungen, bezahle keinen Unterhalt für die Tochter und habe erhebliche Unterhaltsrückstände. Zu der deutschen Tochter habe er auch keinerlei Kontakt. Der langjährige Aufenthalt werde berücksichtigt, könne aber nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen, da seine Integration nicht gelungen sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Kläger nach Erreichen des Rentenalters in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu decken. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle am 16.04.2013 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid vom 15.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern. Zugleich beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe die meiste Zeit während seines langjährigen Aufenthalts gearbeitet. In letzter Zeit habe er gesundheitliche Probleme gehabt, aber er bemühe sich um Arbeit, auch um den Unterhalt leisten zu können. Am 02.05.2013 beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe für die Klage und das Antragsverfahren zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen. Es wird ausgeführt, der Kläger habe zwischenzeitlich zwar einen Arbeitsvertrag vom 13.05.2013 vorgelegt, wonach er als gewerblicher Helfer eingestellt werde. Ob er diese Beschäftigung aufgenommen habe, sei aber nicht bekannt. Der Verdienst von rund 900 Euro brutto erlaube nicht die Prognose, dass der Lebensunterhalt einschließlich des Unterhalts für die Tochter gesichert sei. Es bleibe daher bei der Antragsablehnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II.
- Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet, denn die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO,
- Auflage 2010, § 80 Rdnr. 68). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Nur wenn die Vollziehung einen erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff darstellt, mithin vollendete Tatsachen schafft, könnte auch in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers überwiegen (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 76). Hier wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, da dem Kläger unter Zugrundelegung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht. Es kann dabei dahinstehen, ob die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau rechtswidrig erteilt wurde, denn es stand ihm nach der damaligen Rechtslage wohl ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (AuslG) zur Ausübung der Personensorge für seine Tochter ... zu. Nach Aussage der Mutter hat er sich nach der Trennung noch einige Zeit um die Tochter gekümmert. Zum jetzigen Zeitpunkt steht ihm aber kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der weiterhin bestehenden Personensorge bezüglich der minderjährigen Tochter nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann dem Kläger nicht erteilt werden, weil er nach eigenen Angaben seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr mit der Tochter pflegt und die Personensorge daher nicht ausübt. Auch die Verlängerung der später wohl zu Unrecht auf § 31 Abs. 1 AufenthG gestützten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, denn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG sind nicht erfüllt. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen finden auch bei der Verlängerung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten Anwendung (vgl. Renner, Ausländerrecht,
- Auflage 2011, § 31 AufenthG Rdnr. 58). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss grundsätzlich auf Dauer gegeben sein. Zumindest muss sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen, die im Rahmen einer Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung gegeben sein muss (vgl. Renner, a.a.O., § 5 Rdnr. 19). Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt, da er seit Jahren immer wieder Sozialleistungen in nicht unerheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt. Die bisher vorgelegten Arbeitsverträge waren entweder ohnehin nur befristet oder wurden nach relativ kurzer Zeit wieder gekündigt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger nunmehr eine dauerhafte Arbeitsstelle gefunden hat. Es liegt auch keine Ausnahme von der Regelbeurteilung vor. Die Frage, ob eine Ausnahme anzunehmen ist, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Renner, a.a.O. Rdnr. 8). Eine solche Ausnahme könnte z.B. dann angenommen werden, wenn der Kläger wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Krankheit kurzzeitig ergänzend Sozialleistungen in Anspruch nehmen würde. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da der Kläger schon seit dem Jahr 2004 immer wieder Sozialleistungen in erheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt. Dem Kläger kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erteilt werden, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstößt. Der Kläger konnte angesichts des schon lange andauernden Bezugs von Sozialleistungen nicht damit rechnen, dass seine Aufenthaltserlaubnis gleichwohl weiter verlängert wird. Persönliche Bindungen zu seiner Tochter oder anderen Familienangehörigen wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
- Die Anträge auf Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren sind ebenfalls abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind dann gegeben, wenn die Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG vom 4.2.1997 NJW 1997, 2103 ) oder wenn der von dem Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH vom 14.12.1993 NJW 1994, 1160 ). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Erfolg gewiss ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen, der Erfolg bei summarischer Prüfung mithin offen ist (BayVGH vom 30.9.2008 Az. 19 C 08.1758 <juris>; Geiger in Eyermann, VwGO,
- Auflage 2010, Rdnr. 26 zu § 166). Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Klägers vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach summarischer Prüfung erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber als unbegründet (s. Nr. 1) und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann deshalb auch keinen Erfolg haben (s. Nr. 1). Permalink: http://openjur.de/u/641128.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English