Volljährige Äthiopierin; Zwangsbeschneidung; Zwangsheirat; posttraumatische Belastungsstörung; Anforderung an ärztliche Atteste; „Psychologische Psychotherapeutin“ keine Fachärztin; psychotherapeutische Behandlung in Äthiopien Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die – nach eigenen Angaben - ... 1995 geborene Klägerin reiste – wieder nach eigenen Angaben – am 6. Juli 2010 ins Bundesgebiet ein. Am 11. November 2010 hat das Amtsgericht München das städtische Jugendamt München zum Vormund der Klägerin bestellt (Bl. 2 der Behördenakte-BA). Am 21. Dezember 2010 beantragte die Vormündin der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Die Klägerin trug zur Begründung bei der Anhörung des Bundesamtes im Wesentlichen vor: Sie habe Angst vor ihrem Vater. Sie sei auf dessen Verlangen im Alter von acht Jahren beschnitten worden. Sie habe dann einen Mann heiraten sollen, den sie nicht kenne und niemals gesehen habe. Zum Schein habe sie eingewilligt. Eines Tages aber habe sie dem Vater Geld entwendet und sei nach Addis Abeba geflohen. Dort habe sie ein Jahr bei einer Familie gearbeitet. Dann habe sie erfahren, dass ihr Vater nach ihr suche und sie sei nach Dubai ausgereist. Dort habe sie bei einer Familie als Kindermädchen gearbeitet, mit der Familie sei sie nach Deutschland gereist. Dann habe sie das Hotel in München verlassen. Nachdem sie 1 ½ Jahre bei der Familie in ... gewesen sei, sei sie vom Arbeitgeber vergewaltigt worden. Nach Äthiopien könne sie nicht zurückkehren, weil sie sich vor der Zwangsheirat und der weiteren Beschneidung fürchte und auch vor dem Zorn des Vaters wegen des gestohlenen Geldes. Die Bundespolizei München hat gegen die Klägerin Strafanzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung gestellt (Bl.26 BA). Aus dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion München vom 11. Februar 2011 ergibt sich, dass die Klägerin am 6. Juli 2010 bei der Flughafenkontrolle einen Reisepass vorgelegt hat, der offenbar aufgrund falscher Personalien (... geb. 1978 in Mushaw) ausgestellt wurde. Bei der Vernehmung der Bundespolizei habe die Klägerin angegeben, sie sei am … 1995 geboren, der Name sei ... Den Pass habe die Klägerin von einem „Makler“ erhalten, mit dessen Hilfe sie nach ... gekommen sei. Sie habe den Pass dann auch für die Einreise ins Bundesgebiet benutzt. In dem Pass befinden sich u.a. zwei Arbeitsvisa von ... und ein deutsches Schengenvisum (Bl. 34, 53 ff. BA). Die Klägerin habe als Kindermädchen zwei Jahre bei einem „Scheich“ gearbeitet. Die Familie sei nicht gut zu ihr gewesen, sie habe sie gequält. Nachdem die Klägerin mit der Familie des Arbeitgebers nach Deutschland ausgereist sei, sei sie nach Angabe ihres Arbeitgebers am 21. Juli 2010 untergetaucht. Beim Ausländeramt hat sich die Klägerin nach Angaben der Bundespolizei erst am 10. August 2010 gemeldet (Bl. 42 BA). In Deutschland war die Familie im Hotel Vier Jahreszeiten in München untergebracht. Von dort ist die Klägerin nach Angaben des Arbeitgebers verschwunden (Bl.45 BA). In der Akte befindet sich der psychologische Befundbericht von Refugio München vom 1. März 2012, in dem der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10:F43.3) diagnostiziert wurde (Bl.114 BA). Am 16. März 2012 wurde die Klägerin ergänzend zu ihrem Asylantrag, insbesondere zu ihrer persönlichen Situation in Äthiopien, der vorgetragenen Vergewaltigung durch ihren Arbeitgeber und der Flucht aus dem Hotel Vier Jahreszeiten in München befragt (Bl. 120 ff. BA). Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 4). Der Bescheid wurde der Klägerin am 1. März 2013 zugestellt (Bl.163 BA). Am 11. März 2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2013 hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 Satz 2 AufenthG entsprechend Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien vorliegen. Mit Beschluss vom 30. April 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Klage wurde am 27. Mai 2013 im Wesentlichen mit dem Vorbrigen der Klägerin in Verwaltungsverfahren begründet. Die Klägerin sei von zu Hause weggelaufen, weil sie nicht habe beschnitten werden wollen und nicht das Schicksal der Schwester habe erleiden wollen. Diese sei nach Beschneidung schwer krank geworden. Die Klägerin könne in Äthiopien nicht untertauchen. Sie könne auch aus Zufall vom Vater gefunden werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung legte die Prozessbevollmächtigte einen weiteren Schriftsatz vom 27. Mai 2013 (ergänzende Klagebegründung) und ein Schreiben von Refugio München vom 27. Mai 2013 vor. In dem Anwaltsschreiben ist u.a. ausgeführt, die Klägerin sei seit Oktober 2011 in ständiger Behandlung wegen Schlafstörungen, Alpträumen, Angstgefühlen, Herzrasen, Dissoziationen, Vermeidungsverhalten, permanenten Kopfschmerzen und anhaltender Deprimiertheit. Es seien Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Eine Behandlung in Äthiopien sei nicht möglich. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Gründe Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2013 in den Ziffern 2 bis 4 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist, ob die Klägerin als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG anzuerkennen ist (vgl. Antrag der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 8. 3. 2013). Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2013 entschieden werden, obwohl außer der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagepartei und die Beklagte sind form- und fristgerecht geladen worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (siehe hierzu auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). § 60 Abs. 1 AufenthG knüpft inhaltlich an seine Vorgängerregelung, den § 51 Abs. 1 AuslG an und entspricht diesem inhaltlich weitgehend (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zuwanderungsgesetzes, BT-DS 15/420 S. 91). Dem entsprechend können die von Rechtsprechung und Literatur zu § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen auf § 60 Abs. 1 AufenthG übertragen werden. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG mit denen der Anerkennung einer Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung decken (vgl. BVerwG v. 13.08.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zum entsprechenden § 14 AuslG 1965). § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt allerdings insofern weitergehenden Schutz als das Grundrecht (vgl. § 28 AsylVfG), als auch selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe Abschiebungsschutz begründen können (vgl. Kanein/Renner, AuslR, § 51 AuslG Rdnr. 9 m.w.N.; BVerfG v. 26.05.1993, BayVBl. 1993, 623 f. zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag wird nicht vorausgesetzt (Hailbronner, AuslR, zu § 51 AuslG Rdnr. 10). Auch schließen § 26a Abs. 1 Satz 1 und §§ 27, 29 AsylVfG nicht aus, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, soweit die Abschiebung in den Verfolgerstaat angedroht wurde (vgl. Henkel, NJW 1993, 2705). Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Merkmale Rechtsverletzungen durch einen Akteur i.S.v. Satz 4 der Norm in seinem Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 f; BVerwG v. 29.11.1987, BVerwGE 55, 82 [83]; BVerwG v. 24.3.1998, Az.: 9 B 995/97 m.w.N., jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Insoweit kommen besonders gravierende Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und Beeinträchtigungen der Freiheit der Person in Betracht. Die Verletzung der Rechte auf freie Religionsausübung und auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung löst den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann aus, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere unter Missachtung des Existenzminimums zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG v. 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 41 [47], jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ob eine erhebliche politische Verfolgung vorliegt, ob also die Verfolgung wegen eines Merkmals i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [334 f.]). Der Schutz durch § 60 Abs. 1 AufenthG für politisch Verfolgte ist ein Individualrecht. Wurde der Ausländer in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt, kann ihm die Asylanerkennung nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (sog. herabgesetzter Prognosemaßstab; BVerfG v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 [360]; BVerwG v. 24.3.1998, 9 B 995/97 m.w.N.). Der Vorverfolgung bzw. der bestehenden Verfolgung ist die unmittelbar drohende Verfolgung gleichwertig (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [345]). Letztere führt dann zur Asylgewährung, wenn sich eine Gefährdung bereits so verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (BVerwG v. 09.04.1991, NVwZ 1992, 270 ). Eine solche Gefahr kann sich aus den individuellen Lebensumständen des Schutzsuchenden ergeben; sie kann aber auch aus den Schicksalen anderer abzuleiten sein, die sich in vergleichbaren, für die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Situationen befanden und deswegen politische Verfolgung erlitten, so dass die bisherige Verschonung des Asylbewerbers von ausgrenzenden Rechtsgutverletzungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG v. 23.1.1991, BVerfGE 83, 216 [231]). Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann - anders als im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG, wo grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt wird - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von
- a)dem Staat,
- b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
- c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Die Klägerin hat eine politische Vorverfolgung durch den Staat nicht vorgetragen. Ihr Vortrag, sie habe zwangsverheiratet und -beschnitten werden sollen, erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Die Ausführungen der Klägerin sind unkonkret, unsubstantiiert und widersprüchlich. Zum einen fehlt es zwischen der Ausreise der Klägerin aus Äthiopien (wohl im Jahr 2008) und der angeblichen Verfolgung durch beabsichtigte Zwangsheirat und Zwangsbeschneidung (wohl im Jahr 2007 im Alter von 12 Jahren der am ...1995 geborenen Klägerin) an der erforderlichen Kausalität. Sie hat nach eigenen Angaben ein Jahr unbehelligt in Addis Abeba gelebt, ohne von ihrem Vater verfolgt und gefunden zu werden. Ihre Einlassung, sie habe dann weg müssen, weil ihr Vater nach ihr gesucht habe (ergänzende Anhörung beim Bundesamt, Seite 3 Mitte), ist unsubstantiiert. Die Klägerin trug dazu vor, sie habe in einem Laden erfahren, dass der Vater nach ihr suche; dies überzeugt nicht. Hätte der Vater sie wirklich finden wollen, hätte er es sicher geschickter angestellt, als nach ihr in der Umgebung zu fragen. Im Übrigen hat die Klägerin offenbar ausreichend Zeit gehabt, sich mit Hilfe eines „Maklers“ auf die Ausreise nach ... vorzubereiten und dafür auch einen Pass mit gefälschten Personalien zu erwerben (vgl. Vernehmung bei der Bundespolizei, Seite 41 f. BA). Auch dies spricht gegen eine plötzliche Ausreise, weil sie Angst vor dem Vater hatte, sondern für eine geordnete Ausreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme in ... Zum anderen ist der Vortrag, dass die Klägerin zwangsverheiratet und zwangsbeschnitten werden sollte, unkonkret und unglaubwürdig. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes in Äthiopien vom 16. Mai 2011 (1.8.) werden in Äthiopien Kinderehen mit Zwangsverheiratung weiterhin praktiziert, insbesondere in ländlichen Regionen und trotz des gesetzlichen Mindestalters von 16 Jahren sowie den Anstrengungen der Regierung, solche Praktiken zurückzudrängen. In den Medien wurde im Berichtszeitraum seit April 2010 über die strafrechtliche Verfolgung in Einzelfällen berichtet (o.g. Lagebericht, 1.8.). Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Trotz sinkender Zahlen ist Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen Genitalverstümmelung durch. Die damals 12-jährige Klägerin trug vor, sie habe den Mann, den sie heiraten sollte, weder gekannt noch jemals gesehen. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass vom Vater irgendwelche vorbereitenden Handlungen in Bezug auf die Ehe bzw. die bevorstehende Beschneidung durchgeführt worden sind. Die Angaben der Klägerin dazu sind völlig vage und unverbindlich gehalten, so dass nicht von den konkret bevorstehenden Ereignissen – Zwangsbeschneidung und Zwangsheirat - ausgegangen werden kann. Die von der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragene Vergewaltigung durch den Arbeitgeber in ... ist schon deshalb asylrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei um eine Straftat handelt, die außerhalb Äthiopiens stattfand und schon deshalb nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung in Äthiopien führen kann. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, sich in ... an die Polizei zu wenden. Mit einer möglichen Verfolgung durch (staatliche) Organe Äthiopiens hat dies nichts zu tun. Der Diebstahl des Geldes stellt eine Straftat dar, die strafrechtlich zu verfolgen ist und kein Anlass für die Feststellung einer Verfolgung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Der Antrag auf Feststellung eines sog. europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. BVerwG v. 24. 6. 2008, Az.: 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 ). Ein Ausländer darf gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies gilt gem. § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QualfRL) auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Zudem ist gem. § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt war bzw. ihm entsprechende Misshandlung unmittelbar bevorstand oder ob er ohne eine solche Bedrohung ausgereist ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, Ausländerrecht § 60 AufenthG RdNr. 124). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vor ihrer Ausreise selbst Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung geworden zu sein, hat die Klägerin schon nicht behauptet. Die von der Klägerin behauptete Verfolgung ist darüber hinaus unglaubhaft und die diesbezüglichen Aussagen unglaubwürdig; auf obige Ausführungen wird verwiesen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todessstrafe besteht. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 auch hier die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QualfRL. Damit werden auch die dortigen Bestimmungen über den Verfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht § 60 AufenthG RdNr. 137). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin offensichtlich nicht vor. Der Abschiebung der Klägerin steht auch kein nationales Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 15.4.1997, BVerwGE 104, 265 , Az.: 9 C 38/96 ) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Schon diese letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52 /55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2009 erhielten rund 13 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2011, IV.1.1.).Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Die Klägerin hat sicher im Bundesgebiet Deutschkenntnisse erworben, die ihr bei Rückkehr beruflich zu Gute kommen, so dass sie eine einfache Arbeit erhalten kann. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der ihr attestierten Erkrankungen. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG NVwZ 1998, 524 in DVBl 1998,284 ). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG DVBl 2003, 463 ). Der von der Klägerin vorgelegte psychologische Befundbericht von Refugio vom 1. März 2012 sowie die Bestätigung vom 27. Mai 2013 genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), so dass keine weitere Beweisaufnahme durch das Gericht veranlasst ist. Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Gutachter überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15.12.2010, 9 ZB 10.30376 ). Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 –Buchholz 402.242 § 60 Abs.2ff AufenthG Nr.31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v.11. 9. 2007, a.a.O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v. 20. 2. 2003, juris). Nach diesen Grundsätzen wurde durch die Vorlage o.g. Befundberichts und der Bestätigung das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht glaubhaft gemacht. Die Psychologische Psychotherapeutin attestiert der Klägerin am 1. März 2012, dass sie sich seit Oktober 2011 in ihrer psychotherapeutischen wöchentlichen Behandlung befindet. Danach besteht eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.3). Zum Einen wurde die Diagnose PTBS nicht von einem Facharzt gestellt, sondern von einer psychologischen Psychotherapeutin; dies reicht zur Substantiierung einer solchen weitreichenden Diagnose nicht aus. Eine „psychologische Psychotherapeutin“ darf sich nennen, wer ein Psychologiestudium mit dem Fach klinische Psychologie und eine psychotherapeutische Zusatzausbildung absolviert hat. Psychologische Psychotherapeuten unterliegen einer sog. Befugnisbeschränkung. Eine körperliche Untersuchung ist demzufolge den ärztlichen Psychotherapeuten vorbehalten, womit die Diagnostik und Therapie psychosomatischer Erkrankungen nicht unter das Berufsbild fällt. Auch die Verordnung einer Medikation, eine Krankschreibung oder Krankenhauseinweisung bedarf einer Approbation als Arzt (Psychotherapeut-wikipedia). Die Psychologische Psychotherapeutin ist nicht als Fachärztin approbiert und kann deshalb nicht eine komplexe Diagnose PTBS stellen. Zum anderen finden sich bezüglich der psychischen Störungen der Klägerin weder konkrete Aussagen über den genauen Verlauf der bisherigen noch über die konkret künftig erforderliche Behandlung. Der Befundbericht weist nur darauf hin, dass seit Oktober 2011 wöchentliche Sitzungen stattfinden. Die Bestätigung vom 27. Mai 2013 (1 ½ Jahre später!) geht davon aus, dass „ein Ende der Behandlung nicht absehbar ist“. Der Befundbericht vom 1. März 2012 enthält keine Angaben darüber, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und ob die von der Klägerin geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. In der Bestätigung vom 27. Mai 2013 finden sich keine Ausführungen dazu, wie die bisherige Behandlung bei der Klägerin gewirkt hat, welche (vorläufigen) Ergebnisse erzielt werden konnten und wie der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin ist. Nach ICD-10:F43.1 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Voraussetzung ist demnach ein traumatisierendes Ereignis, dem die Belastungsstörung mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten folgt. Vorliegend fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung eines geeigneten traumatisierenden Ereignisses. So wird als Begründung der Diagnose zwar ausgeführt, dass die Klägerin mehrere „schwere traumatische Erfahrungen“ machen musste, ein oder mehrere konkrete Ereignisse als das Trauma explizit auslösend werden aber nicht genannt. Das Attest vermittelt den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten PTBS allein aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Angaben zu den behaupteten traumatisierenden Ereignissen in Äthiopien oder ... diagnostiziert wurde, es fehlt eine fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt auch an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin bezüglich ihrer behaupteten Verfolgung unglaubwürdig (siehe oben), so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die von der Klägerin der Psychotherapeutin geschilderten Ereignisse auf selbst Erlebtem beruhen. Dem vorgelegten Befundbericht vom 1. März 2012 ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass bei einem Abbruch der Therapie bei einer Rückkehr der Klägerin nach Äthiopien eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung eintreten würde. Die von der Klägerin geschilderten und von der Psychotherapeutin attestierten Symptome – Schlafstörungen, Alpträume, Intrusionen, Angstgefühle, Dissoziationen, Vermeidungsverhalten, Deprimiertheit, Kopfschmerzen – führen auch bei Abbruch der Behandlung nicht zu schweren gesundheitlichen Schäden oder gar zum Tod. Die Ausführungen der psychologischen Psychotherapeutin im Befundbericht, es könne zu einer psychischen Dekompensation kommen, in deren Verlauf eine Selbstgefährdung bis hin zum Suizid nicht ausgeschlossen werden könne, beruhen offenbar auf dem attestierten Vorhandensein einer PTBS, die von einer psychologischen Psychotherapeutin weder vollständig diagnostiziert werden kann (s.o.) noch vorliegend in ausreichender Weise substantiiert wurde. Soweit es sich bei der angeblichen Vergewaltigung in ... um das traumatisierende Ereignis handeln sollte, würde die Klägerin damit wohl kaum in Äthiopien konfrontiert werden. Drüber hinaus ist die Erkrankung der Klägerin – falls eine solche erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (o.g. Lagebericht, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z.B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier. Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist. Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien selbst zu tragen, da es ihr möglich sein müsste, eine einfache Arbeit zu finden (vgl. obige Ausführungen). Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt. Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/641129.html Kommentare
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